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17. Kundmachung: Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den gehobenen technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Kundmachung: Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den gehobenen technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden.

Gemäß § 11 in Verbindung mit Anlage 2 der

Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni

1948, B. G. Bl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung),

wird folgende Vorschrift über die Fachprüfung

für den gehobenen technischen Fachdienst bei

den Agrarbehörden erlassen; diese Vorschrift

gilt gleichzeitig für die im Sinne der Bestimmungen

des Artikels II, § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes,

betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden,

B.G.Bl. Nr. 133/1937, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, B.G.Bl.

Nr. 179 (Agrarbehördennovelle 1947), vorgeschriebene

Fachprüfung.

§ 1. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Zur Fachprüfung für den gehobenen technischen

Fachdienst bei den Agrarbehörden werden

Prüfungsbewerber zugelassen, welche

a) die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren

Lehranstalt oder die Erfüllung der

in der Anlage 1, Teil B, Abschnitt 1,

Abs. (3), der Verordnung der Bundesregierung

vom 2. Juni 1948, B. G. Bl.

Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung), vorgesehenen

Erfordernisse, ferner in beiden

Fällen die Kenntnis der Mathematik und

der darstellenden Geometrie im vollen

Umfange des. Lehrplanes der Realschule

nachweisen;

b) ein den Bestimmungen des Abs. (2) entsprechendes

Tagebuch über eine mindestens

zweijährige Verwendung im gehobenen

technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden

vorlegen;

c) die Bestätigung des Leiters der technischen

Abteilung der Agrarbezirksbehörde (des

mit der Leitung des agrartechnischen Dienstes

beim Amte der Landesregierung betrauten

agrartechnischen Beamten) über

die zufriedenstellende fachliche Dienstleistung

während der Dauer der Verwendung

beibringen.

(2) Das Tagebuch hat eine Übersicht über die

Tätigkeit während der Verwendung im gehobenen

technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden

zu geben und die Vertrautheit des

Prüfungsbewerbers mit den Arbeiten dieses

Dienstes nachzuweisen. In dem Tagebuche soll

insbesondere das, was der Prüfungsbewerber in

der Praxis gelernt hat, zum Ausdruck kommen.

(3) Das Tagebuch, welches der Prüfungsbewerber

fortlaufend zu führen hat, bedarf der

Bestätigung durch den Leiter der technischen

Abteilung der Agrarbezirksbehörde (des mit der

Leitung des agrartechnischen Dienstes beim Amte

der Landesregierung betrauten agrartechnischen

Beamten), welche mindestens jeden vierten

Monat, sowie bei Versetzung zu einer anderen

Abteilung einzuholen ist.

(4) Dem Tagebuch ist eine kurze Lebenslaufbeschreibung

anzuschließen].

§ 2. Prüfungskommission.

(1) Die Prüfungskommission wird beim Amte

der Landesregierung eingesetzt. Sie ist für die

Beamten zuständig, die bei dem betreffenden

Amte der Landesregierung oder bei einer diesem

Amte nachgeordneten Dienststelle in Verwendung

stehen. Im Falle der Notwendigkeit kann

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

auf Antrag des Amtes der Landesregierung

auch Prüfungsbewerber einer anderen

als der örtlich zuständigen Prüfungskommission

zuweisen.

(2) Die sachlichen Erfordernisse, insbesondere

die für die Prüfung erforderlichen Behelfe

(Bücher, Instrumente usw.) werden vom Amte

der Landesregierung beigestellt.

(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte und

die Beistellung des Schriftführers hat das Amt

der Landesregierung aufzukommen.

(4) Die Prüfungskommission besteht aus dem

Vorsitzenden und mindestens weiteren drei Mitgliedern.

Den Vorsitz bei der Prüfung führt der

mit der Leitung des agrartechnischen Dienstes

beim Amte der Landesregierung betraute agrartechnische

Beamte.

(5) Die Prüfungskommissäre und im Falle der

Verhinderung des Vorsitzenden sein Stellvertreter

werden vom zuständigen Landeshauptmann

fallweise einberufen. Sie sind in der Regel dem

Stande der Beamten des höheren technischen

Agrardienstes zu entnehmen.

(6) Als Vorsitzender oder Prüfungskommissär

darf über einen Prüfungsbewerber nicht amtswalten,

wer mit diesem verwandt oder verschwägert

ist.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission

sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und

selbständig.

(8) Der Vorsitzende hat eine Aufteilung des

Prüfungsstoffes auf einzelne Prüfungsgegenstände

und unter den Mitgliedern der Prüfungskommission

vorzunehmen. Die Prüfungskommissäre

haben auf ihrem Prüfungsgebiete die Prüfungsfragen

zu stellen. Die Beurteilung der Leistungen

der Prüfungsbewerber kommt ihnen jedoch für

den ganzen Prüfungsstoff zu. Der Vorsitzende

hat das Recht, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff

zu stellen.

§ 3. Zulassung zur Prüfung.

(1) Um die Zulassung zur Ablegung der Prüfung

hat der Prüfungswerber schriftlich im

Dienstwege beim Amte der Landesregierung anzusuchen.

(2) Dem Prüfungsansuchen ist der Nachweis

über die Erfüllung der im § 1 vorgeschriebenen

Zulassungserfordernisse anzuschließen.

(S) Das Amt der Landesregierung entscheidet

über die Zulassung zur Prüfung und bestimmt

den Prüfungstermin.

(4) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden;

es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungsbewerber

zu der für die Prüfung festgesetzten

Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß

die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden

kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.

§ 4. Umfang der Prüfung.

(1) Die Prüfung hat den Zweck, festzustellen,

ob sich der Prüfungsbewerber die zur Ausübung

des gehobenen technischen Fachdienstes bei den

Agrarbehörden erforderlichen Kenntnisse und

Fertigkeiten angeeignet hat.

(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Feldmessen und Instrumentenkunde;

2. technisches Schreiben und Zeichnen, einschließlich

Vervielfältigungstechnik,

Mathematik, in der Hauptsache geodätisches

Rechnen, Darstellungskunde und Kartierung,

Hochbaukunde, mit besonderer Berücksichtigung

des landwirtschaftlichen Hochbauwesens;

3. Elemente der Kulturtechnik, mit besonderer

Berücksichtigung des Wiesenbaues,

Elemente der Forstwirtschaftslehre, mit besonderer

Berücksichtigung der Holzmeßkunde,

Landwirtschaft, allgemeines Wissen;

4. Alp- und Weidewirtschaftskunde, einschließlich

Alpenmeliorationskunde;

5. Grundzüge der Gesetzeskunde (Agrargesetzeskunde,

Alpschutz- und Weidegesetze,

agrarische Bodenreform, Landwirtschaftsrecht

im weiteren Sinne, Verfassung und Behördenorganisation

in ihren Grundzügen, Personalrechtskunde)

im Ausmaße der zur Ausübung des

gehobenen technischen Fachdienstes bei den

Agrarbehörden erforderlichen administrativ-

rechtlichen Kenntnisse.

(3) Die Prüfung wird mündlich und schriftlich

abgehalten.

§ 5. Schriftliche Prüfung.

(1) Bei der zuerst vorzunehmenden schriftlichen

Prüfung hat der Prüfling im Prüfungsraum

ohne fremde Beihilfe, jedoch bei gestatteter

Benützung der von der Prüfungskommission

jeweils als zulässig bezeichneten Hilfsmittel, zwei

Aufgaben zu bearbeiten.

(2) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission

unter Berücksichtigung des § 4 zu stellen

und haben sich auf die Ausarbeitung von Einzelfällen

zu beschränken, welche im gehobenen technischen

Fachdienst bei den Agrarbehörden praktisch

vorkommen.

(3) Bei der Auswahl der Aufgaben hat die

Prüfungskommission darauf zu achten, daß jede

Aufgabe unter Zugrundelegung eines Durchschnittsmaßes

an Fähigkeiten in längstens sechs

Stunden gelöst werden kann.

(4) Während der Dauer der Ausarbeitungen

ist das Verlassen des Prüfungsraumes auf längere

Zeit nicht gestattet. Die Überwachung der

schriftlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden

geregelt.

(5) Die Ausarbeitungen können im Konzept

abgegeben werden; sie sind vom Prüfling zu

unterschreiben und von dem mit der Überwachung

der schriftlichen Prüfung betrauten Organ

unter Beifügung des Zeitpunktes der Übergabe

der Prüfungsaufgabe und Abgabe der

Prüfungsarbeit zu übernehmen.

(6) Die Prüfungskommission hat die schriftlichen

Ausarbeitungen vor der mündlichen Prüfung

einer vorläufigen Beurteilung zu unterziehen.

Hat die Mehrheit der Prüfungskommission

auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung

die Überzeugung von der unzureichenden

Beherrschung des Prüfungsstoffes durch den

Prüfling gewonnen, so entfällt eine mündliche

Prüfung.

§ 6. Mündliche Prüfung.

(1) Die mündliche Prüfung wird zuerst im

Freien und dann im geschlossenen Raume abgehalten.

Bei derselben ist vom Tagebuche des

Prüflings auszugehen.

(2) Die Prüfung im Freien (praktische Prüfung)

hat in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden

Örtlichkeit (Operationsgebiet) stattzufinden und

nicht länger als einen Tag zu dauern. Hiebei

ist die Fertigkeit des Prüflings in der Lösung

praktischer Aufgaben des gehobenen technischen

Fachdienstes bei den Agrarbehörden zu erproben.

Die Prüfungskommissäre, welche die Geländeprüfung

vorzunehmen haben, werden vom Vorsitzenden

bestimmt.

(3) Die Prüfung im geschlossenen Raum (theoretische

Prüfung) ist öffentlich und ist für jeden

Prüfling einzeln vorzunehmen. Ihre Dauer soll

in der Regel den Zeitraum von zwei Stunden

nicht überschreiten.

(4) Die Prüfungskommission hat dafür Sorge

zu tragen, daß der Prüfling tunlichst aus allen

Gebieten des Prüfungsstoffes befragt wird. Insbesondere

soll sich die mündliche Prüfung auf

jene Gebiete erstrecken, die bei der schriftlichen

Prüfung nicht oder nur ungenügend einbezogen

werden konnten.

§ 7. Beurteilung der Leistungen.

(1) Nach der Prüfung haben die Mitglieder der

Prüfungskommission, die sich über die Leistungen

jedes Prüflings schon bei der schriftlichen

und bei der mündlichen Prüfung die erforderlichen

Aufzeichnungen zu machen haben, über

die Beurteilung in jedem Gegenstande in nicht

öffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(2) Die Gesamtbeurteilung lautet auf „bestanden",

wenn die Mehrheit der Mitglieder der

Prüfungskommission die Überzeugung von der

genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan

bestimmten Stoffes gewonnen hat. Ist bei der

Einstimmigkeit über die Gesamtbeurteilung „bestanden"

die Mehrheit der Mitglieder der

Prüfungskommission der Auffassung, daß der

Prüfungserfolg in allen oder in einzelnen

Prüfungsgegenständen als „ausgezeichnet" zu

bezeichnen ist, so ist dies der Gesamtbeurteilung

beizufügen.

(3) Hat nicht die Mehrheit der Mitglieder der

Prüfungskommission die Überzeugung von der

ausreichenden Beherrschung des im Prüfungsplan

bestimmten Stoffes gewonnen, so lautet

die Gesamtbeurteilung auf „nicht bestanden".

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission

geben ihre Stimme in der vom Vorsitzenden

bestimmten Reihenfolge, der Vorsitzende gibt

seine Stimme als letzter ab.

(5) Der Beschluß der Prüfungskommission ist

nach Abschluß der Prüfung im Prüfungsraume

kundzumachen.

(6) Prüflinge, welche während der Prüfung von

ihr zurückgetreten, sind so zu behandeln, als ob

sie sich der Prüfung nicht unterzogen hätten.

(7) Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung

oder wird ihm die weitere Teilnahme durch

zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet

der Vorsitzende über Vorschlag der Mitglieder

der Prüfungskommission, inwieweit die

Prüfung als abgelegt anzusehen ist oder inwieweit

sie nachzuholen ist,

§ 8. Wiederholung der Prüfung.

(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann

6ie nicht vor Ablauf von sechs Monaten wiederholt

werden; die Prüfungskommission kann aber

aussprechen, daß die Prüfung nicht vor Ablauf

eines Jahres wiederholt werden kann.

(2) Die Kommission bestimmt, ob der Prüfling

das Tagebuch bis zum Ansuchen um Zulassung

zur Wiederholung der Prüfung fortzusetzen

und ob er die schriftliche Prüfung zu

wiederholen hat.

(3) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht bestanden, so kann eine nochmalige

Zulassung zur Prüfung bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger Verhältnisse vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft —

jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von

einem Jahr seit der letzten Prüfung — bewilligt

werden.

§ 9. Prüfungszeugnis.

(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden

haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und den

Prüfungskommissären unterschriebenes, mit dem

Siegel der Prüfungskommission versehenes, vorschriftsmäßig

gestempeltes Zeugnis, welches den

Tag der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu

enthalten hat.

(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden

haben, erhalten eine Verständigung über das

Ergebnis der Prüfung.

§ 10. Prüfungsniederschrift.

(1) Über den gesamten Prüfungsakt ist eine

Niederschrift aufzunehmen. Diese hat das Ergebnis

der Beratungen und die Beschlüsse der Kommission

sowie die etwaigen besonderen Vorkommnisse

zu enthalten. Der Niederschrift ist

eine Übersicht über die Beurteilung der

Leistungen jedes Prüflings durch die einzelnen

Kommissionsmitglieder beizugeben.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden

sowie vom Schriftführer zu unterfertigen und

im Akte zu hinterlegen.

§ 11.

Das Amt der Landesregierung kann aus Anlaß

der Übernahme eines Beamten aus einem

anderen gehobenen technischen Fachdienst die

teilweise Befreiung von der Ablegung der Prüfung

aus jenen Gegenständen bewilligen, hinsichtlich

deren sich auf Grund der bisherigen

Verwendung die Vertrautheit mit den Arbeiten

des gehobenen technischen Fachdienstes bei den

Agrarbehörden ergibt.

§ 12.

Mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung

treten die Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 31. März

1928, B. G. Bl. Nr. 98, betreffend die Einrichtung

der Fachprüfung für den mittleren agrartechnischen

Dienst, und die in Geltung gestandenen

reichsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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