17. Kundmachung: Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den gehobenen technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 11 in Verbindung mit Anlage 2 der
Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni
1948, B. G. Bl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung),
wird folgende Vorschrift über die Fachprüfung
für den gehobenen technischen Fachdienst bei
den Agrarbehörden erlassen; diese Vorschrift
gilt gleichzeitig für die im Sinne der Bestimmungen
des Artikels II, § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes,
betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden,
B.G.Bl. Nr. 133/1937, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, B.G.Bl.
Nr. 179 (Agrarbehördennovelle 1947), vorgeschriebene
Fachprüfung.
§ 1. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Zur Fachprüfung für den gehobenen technischen
Fachdienst bei den Agrarbehörden werden
Prüfungsbewerber zugelassen, welche
a) die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren
Lehranstalt oder die Erfüllung der
in der Anlage 1, Teil B, Abschnitt 1,
Abs. (3), der Verordnung der Bundesregierung
vom 2. Juni 1948, B. G. Bl.
Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung), vorgesehenen
Erfordernisse, ferner in beiden
Fällen die Kenntnis der Mathematik und
der darstellenden Geometrie im vollen
Umfange des. Lehrplanes der Realschule
nachweisen;
b) ein den Bestimmungen des Abs. (2) entsprechendes
Tagebuch über eine mindestens
zweijährige Verwendung im gehobenen
technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden
vorlegen;
c) die Bestätigung des Leiters der technischen
Abteilung der Agrarbezirksbehörde (des
mit der Leitung des agrartechnischen Dienstes
beim Amte der Landesregierung betrauten
agrartechnischen Beamten) über
die zufriedenstellende fachliche Dienstleistung
während der Dauer der Verwendung
beibringen.
(2) Das Tagebuch hat eine Übersicht über die
Tätigkeit während der Verwendung im gehobenen
technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden
zu geben und die Vertrautheit des
Prüfungsbewerbers mit den Arbeiten dieses
Dienstes nachzuweisen. In dem Tagebuche soll
insbesondere das, was der Prüfungsbewerber in
der Praxis gelernt hat, zum Ausdruck kommen.
(3) Das Tagebuch, welches der Prüfungsbewerber
fortlaufend zu führen hat, bedarf der
Bestätigung durch den Leiter der technischen
Abteilung der Agrarbezirksbehörde (des mit der
Leitung des agrartechnischen Dienstes beim Amte
der Landesregierung betrauten agrartechnischen
Beamten), welche mindestens jeden vierten
Monat, sowie bei Versetzung zu einer anderen
Abteilung einzuholen ist.
(4) Dem Tagebuch ist eine kurze Lebenslaufbeschreibung
anzuschließen].
§ 2. Prüfungskommission.
(1) Die Prüfungskommission wird beim Amte
der Landesregierung eingesetzt. Sie ist für die
Beamten zuständig, die bei dem betreffenden
Amte der Landesregierung oder bei einer diesem
Amte nachgeordneten Dienststelle in Verwendung
stehen. Im Falle der Notwendigkeit kann
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
auf Antrag des Amtes der Landesregierung
auch Prüfungsbewerber einer anderen
als der örtlich zuständigen Prüfungskommission
zuweisen.
(2) Die sachlichen Erfordernisse, insbesondere
die für die Prüfung erforderlichen Behelfe
(Bücher, Instrumente usw.) werden vom Amte
der Landesregierung beigestellt.
(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte und
die Beistellung des Schriftführers hat das Amt
der Landesregierung aufzukommen.
(4) Die Prüfungskommission besteht aus dem
Vorsitzenden und mindestens weiteren drei Mitgliedern.
Den Vorsitz bei der Prüfung führt der
mit der Leitung des agrartechnischen Dienstes
beim Amte der Landesregierung betraute agrartechnische
Beamte.
(5) Die Prüfungskommissäre und im Falle der
Verhinderung des Vorsitzenden sein Stellvertreter
werden vom zuständigen Landeshauptmann
fallweise einberufen. Sie sind in der Regel dem
Stande der Beamten des höheren technischen
Agrardienstes zu entnehmen.
(6) Als Vorsitzender oder Prüfungskommissär
darf über einen Prüfungsbewerber nicht amtswalten,
wer mit diesem verwandt oder verschwägert
ist.
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und
selbständig.
(8) Der Vorsitzende hat eine Aufteilung des
Prüfungsstoffes auf einzelne Prüfungsgegenstände
und unter den Mitgliedern der Prüfungskommission
vorzunehmen. Die Prüfungskommissäre
haben auf ihrem Prüfungsgebiete die Prüfungsfragen
zu stellen. Die Beurteilung der Leistungen
der Prüfungsbewerber kommt ihnen jedoch für
den ganzen Prüfungsstoff zu. Der Vorsitzende
hat das Recht, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff
zu stellen.
§ 3. Zulassung zur Prüfung.
(1) Um die Zulassung zur Ablegung der Prüfung
hat der Prüfungswerber schriftlich im
Dienstwege beim Amte der Landesregierung anzusuchen.
(2) Dem Prüfungsansuchen ist der Nachweis
über die Erfüllung der im § 1 vorgeschriebenen
Zulassungserfordernisse anzuschließen.
(S) Das Amt der Landesregierung entscheidet
über die Zulassung zur Prüfung und bestimmt
den Prüfungstermin.
(4) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden;
es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungsbewerber
zu der für die Prüfung festgesetzten
Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß
die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden
kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.
§ 4. Umfang der Prüfung.
(1) Die Prüfung hat den Zweck, festzustellen,
ob sich der Prüfungsbewerber die zur Ausübung
des gehobenen technischen Fachdienstes bei den
Agrarbehörden erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten angeeignet hat.
(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Feldmessen und Instrumentenkunde;
2. technisches Schreiben und Zeichnen, einschließlich
Vervielfältigungstechnik,
Mathematik, in der Hauptsache geodätisches
Rechnen, Darstellungskunde und Kartierung,
Hochbaukunde, mit besonderer Berücksichtigung
des landwirtschaftlichen Hochbauwesens;
3. Elemente der Kulturtechnik, mit besonderer
Berücksichtigung des Wiesenbaues,
Elemente der Forstwirtschaftslehre, mit besonderer
Berücksichtigung der Holzmeßkunde,
Landwirtschaft, allgemeines Wissen;
4. Alp- und Weidewirtschaftskunde, einschließlich
Alpenmeliorationskunde;
5. Grundzüge der Gesetzeskunde (Agrargesetzeskunde,
Alpschutz- und Weidegesetze,
agrarische Bodenreform, Landwirtschaftsrecht
im weiteren Sinne, Verfassung und Behördenorganisation
in ihren Grundzügen, Personalrechtskunde)
im Ausmaße der zur Ausübung des
gehobenen technischen Fachdienstes bei den
Agrarbehörden erforderlichen administrativ-
rechtlichen Kenntnisse.
(3) Die Prüfung wird mündlich und schriftlich
abgehalten.
§ 5. Schriftliche Prüfung.
(1) Bei der zuerst vorzunehmenden schriftlichen
Prüfung hat der Prüfling im Prüfungsraum
ohne fremde Beihilfe, jedoch bei gestatteter
Benützung der von der Prüfungskommission
jeweils als zulässig bezeichneten Hilfsmittel, zwei
Aufgaben zu bearbeiten.
(2) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission
unter Berücksichtigung des § 4 zu stellen
und haben sich auf die Ausarbeitung von Einzelfällen
zu beschränken, welche im gehobenen technischen
Fachdienst bei den Agrarbehörden praktisch
vorkommen.
(3) Bei der Auswahl der Aufgaben hat die
Prüfungskommission darauf zu achten, daß jede
Aufgabe unter Zugrundelegung eines Durchschnittsmaßes
an Fähigkeiten in längstens sechs
Stunden gelöst werden kann.
(4) Während der Dauer der Ausarbeitungen
ist das Verlassen des Prüfungsraumes auf längere
Zeit nicht gestattet. Die Überwachung der
schriftlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden
geregelt.
(5) Die Ausarbeitungen können im Konzept
abgegeben werden; sie sind vom Prüfling zu
unterschreiben und von dem mit der Überwachung
der schriftlichen Prüfung betrauten Organ
unter Beifügung des Zeitpunktes der Übergabe
der Prüfungsaufgabe und Abgabe der
Prüfungsarbeit zu übernehmen.
(6) Die Prüfungskommission hat die schriftlichen
Ausarbeitungen vor der mündlichen Prüfung
einer vorläufigen Beurteilung zu unterziehen.
Hat die Mehrheit der Prüfungskommission
auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung
die Überzeugung von der unzureichenden
Beherrschung des Prüfungsstoffes durch den
Prüfling gewonnen, so entfällt eine mündliche
Prüfung.
§ 6. Mündliche Prüfung.
(1) Die mündliche Prüfung wird zuerst im
Freien und dann im geschlossenen Raume abgehalten.
Bei derselben ist vom Tagebuche des
Prüflings auszugehen.
(2) Die Prüfung im Freien (praktische Prüfung)
hat in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden
Örtlichkeit (Operationsgebiet) stattzufinden und
nicht länger als einen Tag zu dauern. Hiebei
ist die Fertigkeit des Prüflings in der Lösung
praktischer Aufgaben des gehobenen technischen
Fachdienstes bei den Agrarbehörden zu erproben.
Die Prüfungskommissäre, welche die Geländeprüfung
vorzunehmen haben, werden vom Vorsitzenden
bestimmt.
(3) Die Prüfung im geschlossenen Raum (theoretische
Prüfung) ist öffentlich und ist für jeden
Prüfling einzeln vorzunehmen. Ihre Dauer soll
in der Regel den Zeitraum von zwei Stunden
nicht überschreiten.
(4) Die Prüfungskommission hat dafür Sorge
zu tragen, daß der Prüfling tunlichst aus allen
Gebieten des Prüfungsstoffes befragt wird. Insbesondere
soll sich die mündliche Prüfung auf
jene Gebiete erstrecken, die bei der schriftlichen
Prüfung nicht oder nur ungenügend einbezogen
werden konnten.
§ 7. Beurteilung der Leistungen.
(1) Nach der Prüfung haben die Mitglieder der
Prüfungskommission, die sich über die Leistungen
jedes Prüflings schon bei der schriftlichen
und bei der mündlichen Prüfung die erforderlichen
Aufzeichnungen zu machen haben, über
die Beurteilung in jedem Gegenstande in nicht
öffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen.
(2) Die Gesamtbeurteilung lautet auf „bestanden",
wenn die Mehrheit der Mitglieder der
Prüfungskommission die Überzeugung von der
genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan
bestimmten Stoffes gewonnen hat. Ist bei der
Einstimmigkeit über die Gesamtbeurteilung „bestanden"
die Mehrheit der Mitglieder der
Prüfungskommission der Auffassung, daß der
Prüfungserfolg in allen oder in einzelnen
Prüfungsgegenständen als „ausgezeichnet" zu
bezeichnen ist, so ist dies der Gesamtbeurteilung
beizufügen.
(3) Hat nicht die Mehrheit der Mitglieder der
Prüfungskommission die Überzeugung von der
ausreichenden Beherrschung des im Prüfungsplan
bestimmten Stoffes gewonnen, so lautet
die Gesamtbeurteilung auf „nicht bestanden".
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission
geben ihre Stimme in der vom Vorsitzenden
bestimmten Reihenfolge, der Vorsitzende gibt
seine Stimme als letzter ab.
(5) Der Beschluß der Prüfungskommission ist
nach Abschluß der Prüfung im Prüfungsraume
kundzumachen.
(6) Prüflinge, welche während der Prüfung von
ihr zurückgetreten, sind so zu behandeln, als ob
sie sich der Prüfung nicht unterzogen hätten.
(7) Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung
oder wird ihm die weitere Teilnahme durch
zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet
der Vorsitzende über Vorschlag der Mitglieder
der Prüfungskommission, inwieweit die
Prüfung als abgelegt anzusehen ist oder inwieweit
sie nachzuholen ist,
§ 8. Wiederholung der Prüfung.
(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann
6ie nicht vor Ablauf von sechs Monaten wiederholt
werden; die Prüfungskommission kann aber
aussprechen, daß die Prüfung nicht vor Ablauf
eines Jahres wiederholt werden kann.
(2) Die Kommission bestimmt, ob der Prüfling
das Tagebuch bis zum Ansuchen um Zulassung
zur Wiederholung der Prüfung fortzusetzen
und ob er die schriftliche Prüfung zu
wiederholen hat.
(3) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht bestanden, so kann eine nochmalige
Zulassung zur Prüfung bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Verhältnisse vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft —
jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von
einem Jahr seit der letzten Prüfung — bewilligt
werden.
§ 9. Prüfungszeugnis.
(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden
haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und den
Prüfungskommissären unterschriebenes, mit dem
Siegel der Prüfungskommission versehenes, vorschriftsmäßig
gestempeltes Zeugnis, welches den
Tag der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu
enthalten hat.
(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden
haben, erhalten eine Verständigung über das
Ergebnis der Prüfung.
§ 10. Prüfungsniederschrift.
(1) Über den gesamten Prüfungsakt ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Diese hat das Ergebnis
der Beratungen und die Beschlüsse der Kommission
sowie die etwaigen besonderen Vorkommnisse
zu enthalten. Der Niederschrift ist
eine Übersicht über die Beurteilung der
Leistungen jedes Prüflings durch die einzelnen
Kommissionsmitglieder beizugeben.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
sowie vom Schriftführer zu unterfertigen und
im Akte zu hinterlegen.
§ 11.
Das Amt der Landesregierung kann aus Anlaß
der Übernahme eines Beamten aus einem
anderen gehobenen technischen Fachdienst die
teilweise Befreiung von der Ablegung der Prüfung
aus jenen Gegenständen bewilligen, hinsichtlich
deren sich auf Grund der bisherigen
Verwendung die Vertrautheit mit den Arbeiten
des gehobenen technischen Fachdienstes bei den
Agrarbehörden ergibt.
§ 12.
Mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung
treten die Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 31. März
1928, B. G. Bl. Nr. 98, betreffend die Einrichtung
der Fachprüfung für den mittleren agrartechnischen
Dienst, und die in Geltung gestandenen
reichsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.