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17_1946 AT

17. Gesetz: Gewerbliche Genossenschaften-Gesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Gesetz: Gewerbliche Genossenschaften-Gesetz.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die Überleitung der nach den deutschen

Rechtsvorschriften gebildeten Körperschaften der

gewerblichen Wirtschaft in Körperschaften gemäß

den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der

Gewerbeordnung in der Fassung der Kundmachung

vom 3. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 191,

erfolgt nach Richtlinien, die nach Anhörung der

Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen sowie der Kammern für

Arbeiter und Angestellte durch Verordnung der

Provisorischen Staatsregierung zu' erlassen sind,

durch das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel

und Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten

Staatsämtern betraut, soweit nicht die Vollziehung

der Provisorischen Staatsregierung vorbehalten

ist.

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