17. Gesetz: Gewerbliche Genossenschaften-Gesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die Überleitung der nach den deutschen
Rechtsvorschriften gebildeten Körperschaften der
gewerblichen Wirtschaft in Körperschaften gemäß
den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der
Gewerbeordnung in der Fassung der Kundmachung
vom 3. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 191,
erfolgt nach Richtlinien, die nach Anhörung der
Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen sowie der Kammern für
Arbeiter und Angestellte durch Verordnung der
Provisorischen Staatsregierung zu' erlassen sind,
durch das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatsämtern betraut, soweit nicht die Vollziehung
der Provisorischen Staatsregierung vorbehalten
ist.