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179_2003 AT

179. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden der Wasserstraßendirektion

und dem Österreichischen Patentamt übertragen und diese zu anweisenden Organen im

Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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