179. Verordnung: Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1, 108 und 110 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates
der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen
1. der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und
-hanf, ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000 S 16;
2. der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf,
ABl. Nr. L 35 vom 6. Februar 2001 S 18,
hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle
„Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Zulassung
§ 3. (1) Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt
werden von
1. Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen,
2. sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittel- und Futtermittelsektor
ausüben.
(2) Die Zulassung gemäß Art. 17a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist schriftlich bei der
AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten
1. Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
2. aktueller Auszug aus dem Firmenbuch,
3. Verwendungszweck der importierten Ware,
4. Angabe der Handelspartner,
5. Verpflichtungserklärung der für die Einfuhr verantwortlichen Person zur ordnungsgemäßen
Durchführung der in dieser Verordnung genannten Bedingungen.
Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Nachweise über die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu verlangen.
(3) Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag
jeweils um drei Jahre zu verlängern.
Einfuhrlizenz
§ 4. (1) Die Einfuhrlizenz gemäß Art. 17a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist mittels
Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen
verpflichtet sich der Antragsteller darin, die Bescheinigung über die Behandlung der importierten
Hanfsamen gemäß § 5 an die AMA zu übermitteln.
(2) Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende
des Monats der Lizenzerteilung.
Bescheinigung
§ 5. Die zugelassenen Importeure legen der AMA innerhalb von zwei Wochen nach der Behandlung
der Hanfsamen eine Bescheinigung gemäß Art. 17a Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG)
Nr. 245/2001 vor.
Behandlung
§ 6. Auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs kann die Frist zur Behandlung der eingeführten
Hanfsamen von der AMA um zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.
Bestandsbuchführung
§ 7. Die zugelassenen Importeure haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden
Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre vom
Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8. (1) Die Importeure haben den Organen und Beauftragten der AMA, des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden
Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und
Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für
eine Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
(3) Die Importeure sind verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson
bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die in Abs. 2 genannten Unterlagen auf
Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die von den Prüforganen
verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere die
Angabe, an welchem Ort sich die importierte Ware befindet und verarbeitet wird.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen
und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die Importeure auf ihre Kosten den Prüforganen
auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind
auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Beteiligte Personen
§ 9. Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend Bestandsbuchführung, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
sowie Kontrollen gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den
importierten Hanf lagern, verarbeiten oder exportieren.
Kontrollen
§ 10. Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße
Lagerung und Behandlung der importierten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf
die Bestandsbuchführung. Die Kontrollen erfassen mindestens 20% der Transaktionen und Behandlungsvorgänge
eines Betriebes innerhalb eines Kalenderjahres.
Sanktionen
§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer
1. eine Behandlung der importierten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
2. gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
3. die Bescheinigung gemäß § 5 nicht rechtzeitig übermittelt,
4. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.
(2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 hat die AMA die Zulassung nach § 3 zu entziehen.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.
Auf Grund des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 wird kundgemacht
Die in den Z 1 bis 8 genannten Vorschriften werden wie folgt berichtigt
1. Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920
a) In Art. 67 lautet es statt „Sprachen“ richtig „Sprache“.
b) In Art. 69 lautet es statt „Gerichtshofesist“ richtig „Gerichtshofes ist“.
2. Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955
Im dritten Absatz der Präambel lautet es statt „Regierung“ richtig „Regierungen“.
3. Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.
Nr. 628/1988
In Art. 6 Abs. 5 der Übersetzung lautet es statt „Hoheitsgebeit“ richtig „Hoheitsgebiet“.
4. Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung
des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, BGBl. III Nr. 30/1998
In Art. 1 der Übersetzung (Art. 51 der Konvention) entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
5. Im Index des Bundesgesetzblattes, Teil III, Jahrgang 2000, lautet es nach dem Titel der BGBl. Nr. 187
statt „S. 23.“ richtig „S. 32.“.
6. Im Index des Bundesgesetzblattes, Teil III, Jahrgang 2001, lautet es im Titel der BGBl. Nr. 60 statt
„einem Durchführungsregulativ“ richtig „seinem Durchführungsregulativ“.
7. In der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung
zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen),
BGBl. III Nr. 243/2001, lautet es statt „des Beschlusses“ richtig „der Beschlüsse“, statt „dieser
Beschluss“ richtig „diese Beschlüsse“ und statt „aufgelegt wird“ richtig „aufgelegt werden“.
8. Im Bundesgesetzblatt, mit dem die Kundmachungen BGBl. III Nr. 144/2002, BGBl. III Nr. 145/2002
und BGBl. III Nr. 146/2002 verlautbart wurden, lautet das Ausgabedatum statt „5. Juli 2002“ richtig
„28. Juni 2002“.