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179_2001 AT

179. Verordnung: Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 in der jeweils geltenden Fassung,

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet

§ 1. Werbeleistungen, die an eine in § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Einräumung von

Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen genannte Organisation mit Sitz in

Österreich erbracht werden, unterliegen bei Vorliegen einer Bescheinigung des Bundesministers für

auswärtige Angelegenheiten (§ 2) nicht der Werbeabgabe im Sinne des Werbeabgabegesetzes, BGBl. I

Nr. 29/2000 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. Auf Antrag einer in Betracht kommenden internationalen Organisation hat der Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten zu bescheinigen, dass diese eine dem § 1 Abs. 7 und 8 des Bundesgesetzes

über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

entsprechende Organisation mit Sitz in Österreich ist.

§ 3. Der Abgabenschuldner hat die ihm von der internationalen Organisation übergebene Bescheinigung

des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (§ 2) zu seinen Aufzeichnungen im Sinn des

§ 5 Werbeabgabegesetz 2000 zu nehmen.

BGBlPdf 179. Multilaterale Vereinbarung M116 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung in loser Schüttung von festen Stoffen und Gemischen (wie Zubereitungen und Abfälle), die Stoffe der Klasse 6.1 enthalten, die unter c) der verschiedenen Ziffern fallen, in Muldenfahrzeugen

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschreibungen der Rn. 61 111(3) dürfen feste Stoffe und Gemische (wie

Zubereitungen und Abfälle) die in verschiedenen Ziffern der Klasse 6.1 unter c) enthalten sind, in

Muldenfahrzeugen befördert werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden.

2.1 Die Mulden müssen mit vollen und starren Wänden wie Container ausgerüstet sein. Die

Öffnungen müssen dicht sein.

2.2 Die Mulden müssen mit einem Deckel verschlossen oder mit einer Plane bedeckt sein.

3. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.

4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner

widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,

die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. Juni 2001 und von Belgien am 17. April 2001

unterzeichnet.

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