179. Internationales Kaffee-Übereinkommen von 1994 sowie Resolution Nr. 384 betreffend Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Kaffee-Übereinkommen von
1994 sowie Resolution Nr. 384 betreffend Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von
1994 wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages sowie der Resolution
Nr. 384 in allen authentischen Sprachfassungen samt deren Übersetzungen ins Deutsche durch Auflage
zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde – nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 6 der Resolution vom Rat verlängert wurde – am
11. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des
Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1994 durch Österreich erfolgt gemäß Abs. 6 der Resolution
rückwirkend ab 1. Oktober 1999.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und
Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten
Angola, Äthiopien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Ecuador, Europäische
Gemeinschaft, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien,
Indonesien, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo,
Madagaskar, Mexiko, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Papua-Neuguinea,
Ruanda, Sambia, Schweden, Simbabwe, Spanien, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Togo, Uganda,
Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey und St. Helena), Vietnam, Zentralafrikanische Republik,
Zypern.
Folgende Staaten haben erklärt, das verlängerte Übereinkommen vorläufig anzuwenden
Belgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Kuba, Luxemburg, Schweiz.