179. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Teil im 3. Hauptstück nach dem Ausdruck „3. Abschnitt“ folgende
Ausdrücke eingefügt
„Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell
§ 37a.
4. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen
§ 37b.
5. Abschnitt“
2. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird nach dem Ausdruck „§ 78 Inkrafttreten“ der Ausdruck „§ 79
Außerkrafttreten“ angefügt
3. Im 2. Teil im 3. Hauptstück wird der bisherige „3. Abschnitt“ als „5. Abschnitt“ bezeichnet; folgende
Abschnitte 3 und 4 werden eingefügt
„3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell
§ 37a. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt
(§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine
Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen,
daß
1. der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts gewährt
und die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der
Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,
2. als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe bezogen haben, und
3. auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung
einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
zugrunde gelegt wird.
(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen
1. in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das Gesamtarbeitszeitvolumen der
vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten Ersatz-
arbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer
vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,
2. unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens zweijährige
Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,
3. in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für
Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
zu berücksichtigen ist, sowie
4. in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.
(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
4. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen
§ 37b. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (§ 34
Abs. 2 Z 4) älterer Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über Teilzeitarbeit zu ermöglichen, ist die
Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 sicherzustellen.
(2) Ältere Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind Männer ab Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen
ab Vollendung des 52. Lebensjahres, die
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen
über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des
Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten
Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalarbeitszeit
bis auf die Hälfte verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
Anspruch auf
a) Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 45 ASVG,
b) Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend
der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch den Arbeitgeber, und
c) Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung
der Normalarbeitszeit
haben und
4. weder eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem
Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis
zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen
für eine dieser Leistungen erfüllen oder unkündbar sind.
(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten
oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung
nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im
Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet
und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
(4) Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit beim Arbeitgeber gemäß
Abs. 1, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den
Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, kann für diesen Zeitraum keine Beihilfe gewährt
werden.
(5) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen, in welcher Form und in
welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.
(6) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“
4. Dem § 78 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit
1. Jänner 2000 in Kraft.“
5. Nach § 78 wird folgender § 79 samt Überschrift angefügt
„Außerkrafttreten
§ 79. § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und
Verpflichtungen weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 13/1999, wird wie folgt geändert
1. § 29 Abs. 2 lit. b lautet
„b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel der
jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit
gearbeitet und“
2. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr
vollendet haben, betroffen, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der
Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche
Durchrechnungszeitraum verlängert werden. Im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein
Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kurzarbeitszeitraum darf jedoch
nicht länger als ein Jahr betragen.“
3. Im § 45a wird im Abs. 2 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden.“
4. Dem § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/1999, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 lit. j wird folgender Halbsatz angefügt
„sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,“
2. § 6 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. Altersteilzeitgeld.“
3. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen,
den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen
Beschäftigung bereithält,
2. der die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften
nicht verwehrt ist und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75,
unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.“
4. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind krankenversichert.“
5. § 21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet
„Jahresbeitragsgrundlagen, in denen der Bezug von Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung enthalten
ist, bleiben außer Betracht.“
6. § 21 Abs. 8 zweiter Satz lautet
„Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis
sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt.“
7. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der
Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
8. Dem § 26 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt
„(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie
eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen
Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den
Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht
entgegen.
(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer
Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn
des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3
mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8
(Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden
Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice
die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400.“
9. Die §§ 27 und 28 lauten
„Altersteilzeitgeld
§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen
Lohnausgleich gewährt und zusätzlich arbeitslose Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwendungen
für das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge
zur Sozialversicherung abzugelten. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 45 ASVG sind nur die bei einem Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage
entstehenden zusätzlichen Aufwendungen abzugelten.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres
und für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres, die
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen
über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des
Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleichstehen,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten
Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalarbeitszeit
auf die Hälfte verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 45 ASVG erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung
entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
die
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeits-
zeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung
nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld
nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis
zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine
dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
(4) Altersteilzeitgeld gebührt nur, wenn der Arbeitgeber binnen drei Monaten nach dem Übergang
eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit zusätzlich nicht nur vorübergehend einen beim Arbeitsmarktservice
arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig
beschäftigt oder einen Lehrling einstellt und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kein
Dienstverhältnis aufgelöst wird. Wird diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so besteht so lange kein
Anspruch auf Altersteilzeitgeld, bis erneut ein beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer
oder ein Lehrling beschäftigt wird. Erfolgt die erneute Beschäftigung innerhalb von drei Monaten,
so steht das Altersteilzeitgeld durchgehend zu.
(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten
oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitzeit vor, so ist die Voraussetzung
nach Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im
Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitzeit nicht überschreitet
und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
(6) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes nach Abs. 5 ist zulässig, wenn
1. der Kollektivvertrag oder
2. die Betriebsvereinbarung, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder für die betroffenen
Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist,
dies zuläßt.
(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994),
BGBl. Nr. 663, dar.
Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld
§ 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu
einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2
ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“
11. § 33 Abs. 2 lautet
„(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung
steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.“
12. § 34 entfällt.
13. Im § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „Leistungen nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck
„Leistungen nach § 6 Z 1 bis 5“ ersetzt.
14. Im § 44 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 lit. b durch einen Punkt ersetzt und die Z 3
entfällt.
15. Im § 50 Abs. 1 entfällt im vierten Satz der Ausdruck „und Solidaritätsprämie“.
16. Im § 56 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes“.
17. § 56 Abs. 2 lautet
„(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung
jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn
1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,
2. die Berufung nicht von vornherein aussichtlos erscheint und
3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.“
18. Dem § 79 werden folgende Abs. 51 bis 53 angefügt
„(51) § 1 Abs. 1 lit. j, § 25 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten
mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(52) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit 1. August 1999 in
Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 31. Juli 1999.
(53) § 6, § 21 Abs. 1 und 8, § 26 Abs. 5 bis 8, § 27, § 28, § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
19. Dem § 80 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt
„(7) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999
außer Kraft.
(8) Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende
Fälle weiter anzuwenden.
(9) Die §§ 27 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des
31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen
nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.“
2. Im § 5b Abs. 3 vierter Satz wird nach dem Ausdruck „Berufsunfähigkeitspension“ der Ausdruck „oder
auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit“ eingefügt.
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit
1. Jänner 2000 in Kraft.“
4. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt
„Außerkrafttreten
§ 11. Die §§ 5a bis § 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen
und Verpflichtungen weiter anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 7b Abs. 9 wird der Ausdruck „vom Arbeitsinspektorat“ durch den Ausdruck „von der Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.“
2. Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „für die Dauer von mindestens sechs Monaten“ durch den Ausdruck
„für die Dauer von mindestens drei Monaten“ ersetzt.
3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt
„7. § 7b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in
Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen. § 11
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird
angefügt
„10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihife oder
eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung
– abweichend von Z 1 – die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,
sonst 75% hievon.“
2. Dem § 227 Abs. 1 Z 5 wird folgender Halbsatz angefügt
„ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres Weiterbildungsgeld
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bezog;“
3. Im § 253c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.
4. Im § 253c Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.
5. Im § 253c Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten
des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum“.
6. § 253c Abs. 9 lautet
„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des
Regelpensionsalters ist die gemäß § 261 ermittelte Pension nach § 261b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem
folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“
7. § 253c Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.
8. § 261b Abs. 1 lautet
„(1) Wird in den Fällen des § 253 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem
Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter
Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 253c
Abs. 9.“
9. Im § 276c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.
10. Im § 276c Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.
11. Im § 276c Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten
des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum“.
12. § 276c Abs. 9 lautet
„(9) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei
Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie
gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.“
13. § 276c Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.
14. § 284b Abs. 1 lautet
„(1) Wird in den Fällen des § 276 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem
Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter
Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 276c
Abs. 9.“
15. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977“ der
Ausdruck „ , für Zeiten des Bezuges von Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 nach Vollendung des 45. Lebensjahres“ und nach dem Ausdruck „Notstandshilfe“ der Ausdruck
„ , Weiterbildungsgeld“ eingefügt.
16. Nach § 583 wird folgender § 584 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999
§ 584. Die §§ 44 Abs. 1, 227 Abs. 1 Z 5, 253c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 261b Abs. 1,
276c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 284b Abs. 1 und 447g Abs. 3 Z 1 lit. a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert
1. § 131b Abs. 2 Z 4 lautet
„4. Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und
a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,
b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%
der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension.“
2. Im § 131b Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.
3. Im § 131b Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkt des
Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum“.
4. § 131b Abs. 9 lautet
„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des
Regelpensionsalters ist die gemäß § 139 ermittelte Pension nach § 143 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem
folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“
5. § 131b Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.
6. § 143 Abs. 1 lautet
„(1) Wird in den Fällen des § 130 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem
Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter
Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 131b
Abs. 9.“
7. Nach § 281 wird folgender § 282 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999
§ 282. Die §§ 131b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 143 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 122b Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.
2. Im § 122b Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.
3. Im § 122b Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten
des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum“.
4. § 122b Abs. 9 lautet
„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des
Regelpensionsalters ist die gemäß § 130 ermittelte Pension nach § 134 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem
folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“
5. § 122b Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.
6. § 134 Abs. 1 lautet
„(1) Wird in den Fällen des § 121 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem
Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter
Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 122b
Abs. 9.“
7. Nach § 270 wird folgender § 271 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999
§ 271. Die §§ 122b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 134 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 57 und 62 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I
Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1998, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 1 Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Allgemeines
§ 2 Ausbildungsziele
§ 3 Didaktische Grundsätze
§ 4 Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 5 Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 6 Lehrkräfte, Lehrtätigkeit
§ 7 Fachkräfte
§ 8 Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
§ 9 Ausbildungsjahr
§ 10 Ausbildungszeiten
§ 11 Teilnahmeverpflichtung
§ 12 Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz
§ 13 Unterbrechung der Ausbildung
§ 14 Schulwechsel
§ 15 Theoretische Ausbildung
§ 16 Durchführung des Unterrichts
§ 17 Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern
§ 18 Praktische Ausbildung
§ 19 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 20 Praktische Ausbildung während der Nachtzeit
§ 21 Wahlpraktikum
§ 22 Praktikum nach Wahl der Schule
§ 23 Diplomprüfungsbezogenes Praktikum
2. Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen
§ 24 Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
§ 25 Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 26 Dispensprüfung
§ 27 Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 28 Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung
§ 29 Wiederholungsprüfungskommission
§ 30 Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung
§ 31 Wiederholen eines Praktikums
§ 32 Wiederholen eines Ausbildungsjahres
§ 33 Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 34 Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr
§ 35 Zeugnis
§ 36 Schulautonomer Bereich
3. Abschnitt
Diplomprüfung
§ 37 Allgemeines
§ 38 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 39 Diplomprüfungsinhalt
§ 40 Fachbereichsarbeit
§ 41 Praktische Diplomprüfung
§ 42 Mündliche Diplomprüfung
§§ 43 bis 45 Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
§ 46 Beurteilung der Diplomprüfung
§ 47 Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung
§ 48 Diplomprüfungsprotokoll
§ 49 Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung
§ 50 Wiederholen der Diplomprüfung
§ 51 Wiederholen des dritten Ausbildungsjahres
§ 52 Diplom
4. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
§ 53 Allgemeines
§ 54 Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 55 Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 56 Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 57 Verkürzte Ausbildung für Hebammen
§ 58 Verkürzte Ausbildung für Mediziner
5. Abschnitt
Nostrifikation
§ 59 Allgemeines
§ 60 Ergänzungsausbildung
§ 61 Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 62 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
6. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
§ 63 Allgemeines
§ 64 Anpassungslehrgang
§ 65 Eignungsprüfung
§ 66 Wiederholen
§ 67 Bestätigung
7. Abschnitt
Vermittlungs- und Austauschprogramme
§ 68 Vermittlungs- und Austauschprogramme
8. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 69 Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 70 Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
§ 71 Anzeige des ersten Ausbildungsjahres
§ 72 Übergangsbestimmung
§ 73 Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 2 Spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
Anlage 3 Spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 4 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegehelfer
Anlage 5 Verkürzte Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege für Pflegehelfer
Anlage 6 Verkürzte Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegehelfer
Anlage 7 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für diplomierte
Kinderkrankenpfleger
Anlage 8 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für diplomierte
psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger
Anlage 9 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Hebammen
Anlage 10 Verkürzte Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege für Hebammen
Anlage 11 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Mediziner
Anlage 12 Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
Anlage 13 Zeugnis über das Ausbildungsjahr
Anlage 14 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 15 Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 16 Bestätigung über die Eignungsprüfung
Anlage 17 Zeugnis über die Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
Anlage 18 Diplomprüfungszeugnis
Anlage 19 Diplom
1. Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Allgemeines
§ 1. (1) Die Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei
Jahre und umfaßt mindestens 4600 Stunden in Theorie und Praxis.
(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege findet an Schulen für
allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege statt.
(3) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege findet an Schulen für
Kinder- und Jugendlichenpflege statt.
(4) Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege findet an
Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege statt.
(5) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die
weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.
(6) Sofern in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen
auf folgende Fassungen
1. Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 123/1998,
2. Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 123/1998,
3.Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 121/1998,
4. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 29/1998.
Ausbildungsziele
§ 2. Ziele der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind
1. die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild
des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege fallen,
2. die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des
menschlichen Körpers und der menschlichen Psyche,
3. die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den
Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und
der sozialen Zugehörigkeit, und eines verantwortungsbewußten, selbständigen und humanen
Umganges mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
4. die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen
physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
5. die Ausrichtung der Pflege nach einer wissenschaftlich anerkannten Pflegetheorie und deren
Erkennung als einen analytischen, problemlösenden Vorgang sowie zielgerichtetes und eigenverantwortliches
pflegerisches Handeln unter Bedachtnahme auf die beruflichen Kompetenzen
und ethischen Grundprinzipien,
6. die Vermittlung von Kenntnissen für die Planung, Ausführung, Dokumentation und Evaluierung
einer optimalen Pflege unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Aspekte
des Lebens, sofern sie Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Sterben betreffen, und
7. die Förderung kreativer Arbeit, Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen
und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Pflegequalität und
Unterstützung der Weiterentwicklung der Pflegepraxis durch forschungsorientiertes Denken.
Didaktische Grundsätze
§ 3. Die Ausbildung an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ist nach folgenden didaktischen
Grundsätzen durchzuführen
1. Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit,
der Schülerselbsttätigkeit und -selbstverantwortung zugrunde zu legen, wobei dem Erarbeiten
und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen
Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
2. In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Schüler zur Kommunikation,
Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel
und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu
wählen, die den Schüler während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und
-ablauf teilhaben läßt.
3. Die Schüler sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander
anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der
Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
4. Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen,
um die Schüler bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
5. Die Schüler sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die
Berufsausübung der Gesundheits- und Krankenpflege ein höchstmögliches Maß an Innovation,
Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von
Menschen zu vermitteln.
6. Der Unterricht ist durch zusätzliche Schulveranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen,
zu ergänzen, um den Schülern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen,
sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
7. In der praktischen Ausbildung ist den Schülern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg
ihrer Pflege und Betreuung zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der
Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
8. Der Unterricht ist auch fächerübergreifend sowie in Form von Seminaren oder Projektunterricht
unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln,
einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchzuführen, um spezielle Neigungen
und Interessen der Schüler zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen,
eigenständig zu bearbeiten und lösen zu lernen.
9. Der Lehrplan ist dem Unterricht als Rahmen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen
in der Pflege und Medizin, in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen, zugrunde
zu legen.
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4. (1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen Direktor und
einen Stellvertreter des Direktors zu bestellen.
(2) Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule einschließlich
der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben
1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen
Ausbildung,
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie
Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule sowie
Aufsicht über die Fachkräfte,
5. Organisation, Koordination und Führung des Vorsitzes bei der Aufnahme der Schüler in die
Schule sowie beim Ausschluß aus der Schule,
6. Aufsicht über die Schüler sowie Zuweisung der Schüler an die Einrichtungen und Fachbereiche
der praktischen Ausbildung,
7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
8. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5. (1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen medizinisch-
wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben
1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
2. Information und Beratung des Direktors, der Lehrkräfte und der Schüler in medizinischen
Belangen,
3. Mitwirkung bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie bei deren Ausschluß und
4. Mitwirkung in der Diplomprüfungskommission.
Lehrkräfte, Lehrtätigkeit
§ 6. (1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat Personen, die den
theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege durchführen (§ 16 Abs. 1) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (§ 19
Abs. 2), als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind zu bestellen
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von
Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege),
2. Ärzte und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder einem anderen EWR-
Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
4. Psychologen und Psychotherapeuten,
5. Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der
Soziologie in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder
in Österreich nostrifiziert haben, sowie
6. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung für das betreffende
Unterrichtsfach verfügen.
(3) Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege in
ausreichender Anzahl (§ 19 Abs. 2 und 3) zu bestellen.
(4) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen
speziellen Fachkenntnisse und -fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
(5) Die Lehrtätigkeit umfaßt die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und
Vermittlung der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten sowie Abnahme von Prüfungen sowie die
Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung,
2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie der Anleitung und
Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht
sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen und
3. pädagogische Betreuung der Schüler.
(6) Das Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 5 ist
derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine
Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn
jeweils im Rahmen eines Ausbildungsjahres
1. die Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens
drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege und
2. die Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 3 einschließlich der Betreuung der Fachbereichsarbeit sowie
organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der
Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege
umfassen.
Fachkräfte
§ 7. (1) Fachkräfte sind
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Ärzte oder
3. sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits-, Sozial- oder anderen einschlägigen Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Schüler im
Rahmen der Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
1. Anleitung der und Aufsicht über die Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung und
2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
§ 8. (1) Jede Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat eine ausreichende Anzahl an
Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung
aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze
aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen hat die Schule insbesondere über
folgende Räumlichkeiten zu verfügen
1. Bibliothek,
2. Arbeitsräume für die Lehr- und Fachkräfte,
3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehr- und Fachkräfte,
4. Aufenthalts- und Sozialräume für die Schüler und
5. Räume für die Administration der Schule.
Ausbildungsjahr
§ 9. (1) Ein Ausbildungsjahr umfaßt zwölf Monate.
(2) Der Beginn einer Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) ist vom Direktor festzusetzen und dem
Landeshauptmann spätestens zwei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsjahres anzuzeigen.
(3) Für jedes Ausbildungsjahr sind Ferien im Ausmaß von insgesamt acht Wochen festzusetzen. Der
Direktor hat für jedes Ausbildungsjahr nach Anhörung der Schülervertretung die Aufteilung und den
Zeitpunkt der Ferien festzusetzen, wobei jährlich mindestens vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu
gewähren sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage
gewährt werden.
Ausbildungszeiten
§ 10. (1) Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung (Ausbildungszeit) hat in allen drei
Ausbildungsjahren höchstens 40 Wochenstunden zu betragen.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten
und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert
60 Minuten.
Teilnahmeverpflichtung
§ 11. Die Schüler sind verpflichtet, an der jeweiligen in den Anlagen 1 bis 11 angeführten
theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Ausbildung im schulautonomen Bereich im
entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz
§ 12. (1) Ein Schüler darf in jedem Ausbildungsjahr höchstens 20% der vorgeschriebenen
Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus folgenden Gründen versäumen
1. Krankheit des Schülers oder
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines
nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin
oder Lebensgefährtin.
Ausgenommen hievon sind Zeiten der theoretischen Ausbildung im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2
zweiter Satz).
(2) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 entscheidet der Direktor.
(3) Versäumt ein Schüler mehr als 20% der Unterrichtsstunden eines Ausbildungsjahres aus den in
Abs. 1 genannten Gründen, ist von der Lehrerkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische
Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der Schüler
1. zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (§ 34) berechtigt ist,
2. zur Diplomprüfung zuzulassen ist (§ 38) oder
3. das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen
hat.
(4) Der Lehrerkonferenz gehören folgende Personen an
1. der Direktor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter oder dessen Stellvertreter und
3. die Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres.
(5) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn neben dem Direktor oder dessen Stellvertreter
mindestens 50% der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres
anwesend sind. Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Direktors.
(6) Im Fall des Abs. 3 Z 3 sind vom Direktor bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie
andauernde Erkrankung zu Beginn des Ausbildungsjahres, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen,
Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika des zu wiederholenden Ausbildungsjahres anzurechnen,
sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
(7) Versäumt ein Schüler Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe
entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten
1. Dem betreffenden Schüler ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
2. Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer ist zu hören.
3. Der Direktor hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Schülers und der gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob die Aufnahmekommission im Hinblick
auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 1 Z 4 GuKG zu befassen ist.
4. In Fällen, in denen die Entscheidung der Aufnahmekommission nicht auf Ausschluß von der
Ausbildung lautet, kann die Aufnahmekommission eine Ermahnung aussprechen.
(8) Versäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit
nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2
zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei
Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten
nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofern
1. die Mindeststundenzahl gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erreicht wurde und
2. dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.
Unterbrechung der Ausbildung
§ 13. (1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig
1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 in den §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2
Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Schülerin nicht in einem Dienstverhältnis
steht,
2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder
vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch
dann, wenn die Schüler nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des
Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986,
4. aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder
5. zur Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm gemäß Abs. 7 letzter Satz.
(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 oder 5 entscheidet der Direktor.
(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 oder 5 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5) Ein Schüler, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist
berechtigt, die Ausbildung nach Ablauf der gesetzlich oder gemäß Abs. 4 festgelegten Zeiten zum
ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend
den organisatorischen Möglichkeiten vom Direktor festzusetzen.
(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus
organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Schüler nicht zumutbaren Wartezeiten
verbunden, ist § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 8 anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der
Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist das Ausbildungsjahr
zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und
Praktika sind gemäß § 12 Abs. 6 anzurechnen.
(7) Die Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm an einer österreichischen oder
staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung oder die Teilnahme an einer Vermittlungs-
oder Austauschmaßnahme im Rahmen eines gemeinschaftlichen europäischen Berufsbildungsprogramms
gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet
ist. Die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Teilnahme mit den Ausbildungszielen obliegt dem
Direktor. Ist die Teilnahme mit den Ausbildungszielen nicht vereinbar, bewirkt diese die Unterbrechung
der Ausbildung.
Schulwechsel
§ 14. (1) Wechselt ein Schüler während der Ausbildungszeit in eine der jeweiligen Ausbildung
entsprechende andere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, ist die bisherige Ausbildungszeit einschließlich
der erfolgreich absolvierten Einzelprüfungen und Praktika anzurechnen.
(2) Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden
oder Unterrichtsfächer ist von der Lehrerkonferenz (§ 12 Abs. 3 und 4) festzulegen.
Theoretische Ausbildung
§ 15. (1) Die theoretische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt
insgesamt mindestens 2000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer in
dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in
den Anlagen 4 und 7 bis 10 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Unterrichtsfächer in dem für das
jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(2) Die theoretische Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt insgesamt mindestens
2000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige
Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 5
angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(3) Die theoretische Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt
insgesamt mindestens 2000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer in
dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in
der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten
Ausmaß.
(4) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung des
entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln.
(5) Zeiten für Einzelprüfungen und Teilprüfungen von Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der
theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 bis 3 einzurechnen.
Durchführung des Unterrichts
§ 16. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 6) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1
bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
1. Fachkräfte und
2. andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung angeführten
Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens
18 Schülern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen
erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern die Größe der Gruppe gemäß Abs. 3 20 Schüler nicht überschreitet, sind
1. Schüler, die die Ausbildung gemäß §§ 32 oder 51 wiederholen,
2. Schüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß § 13 Abs. 5 und 6 fortsetzen, und
3. Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 53 bis 58 absolvieren,
zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.
(5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu
einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen
vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
1. die in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt
sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden und
2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern
§ 17. (1) Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 Unterrichtsstunden in ein anderes
Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies
1. aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und
2. den Ausbildungserfolg nicht gefährdet.
(2) Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 ein Unterrichtsfach, das nur in einem
Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen
Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt
werden.
(3) Die Verlegung eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2 ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung
vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 3 ist zu versagen, wenn die Verlegung des Unterrichtsfaches
1. nicht aus organisatorischen Gründen erforderlich ist oder
2. den Ausbildungserfolg gefährden würde.
(5) Die Verlegung von Unterrichtsstunden gemäß Abs. 1 oder eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2
ist im Zeugnis (§ 35, Anlage 13) zu vermerken.
Praktische Ausbildung
§ 18. (1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt
insgesamt mindestens 2480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Fachbereiche in den
betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die
in den Anlagen 4 und 7 bis 9 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Fachbereiche in den betreffenden
Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.
(2) Die praktische Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt insgesamt mindestens
2480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen
im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in den Anlagen 5
und 10 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.
(3) Die praktische Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt
insgesamt mindestens 2480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Fachbereiche in den
betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die
in der Anlage 6 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten
Ausmaß.
(4) Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 11 angeführten Fachbereichen ist in Form
von Praktika durchzuführen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden an einer Ausbildungseinrichtung
zu umfassen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist vom Direktor festzulegen.
(5) Ein Praktikum darf frühestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung in einem gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden.
(6) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche
Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Schüler gewährleistet
sein muß.
Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 19. (1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften
(§§ 6 und 7) durchzuführen.
(2) Mindestens 2 vH des in den Anlagen 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen
Ausbildung sind von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege anzuleiten und zu vermitteln.
(3) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Schüler
gleichzeitig anleiten.
(4) Bei der Zuteilung der Schüler an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten
der Ausbildungseinrichtung Bedacht zu nehmen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege
stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(6) Die Schüler haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten
Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu
bestätigen.
Praktische Ausbildung während der Nachtzeit
§ 20. (1) Die Schüler sind im dritten Ausbildungsjahr mindestens fünfmal zur praktischen
Ausbildung während der Nachtzeit heranzuziehen. Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist
unter Bedachtnahme auf die Erreichung der Ausbildungsziele durchzuführen.
(2) Ein Schüler darf insgesamt
1. höchstens fünfmal im Monat,
2. höchstens 30mal während des dritten Ausbildungsjahres und
3. nicht in zwei aufeinanderfolgenden Nächten
zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden.
(3) Nach jeder Nacht, in der ein Schüler zur praktischen Ausbildung herangezogen wurde, ist eine
Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(4) Im ersten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nicht zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen
werden. Im zweiten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nur bei Volljährigkeit und nach erfolgreicher
Absolvierung von Praktika in Abteilungen einer Krankenanstalt in der Dauer von mindestens
320 Stunden zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden.
(5) Nachtzeit ist die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; abweichend dafür gilt für Schüler, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Nachtzeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
Wahlpraktikum
§ 21. (1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 und 9 bis 11 hat jeder Schüler aus den für
die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der Dauer von 200 Stunden als
Wahlpraktikum auszuwählen und dem Direktor mitzuteilen.
(2) Wird vom Schüler bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres kein Praktikum gemäß Abs. 1
ausgewählt, ist vom Direktor spätestens in den ersten vier Wochen des dritten Ausbildungsjahres ein
entsprechendes Praktikum zuzuteilen.
(3) Die Wahlpraktika sind unter Bedachtnahme auf
1. die Erreichung der Ausbildungsziele,
2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
3. den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen.
Praktikum nach Wahl der Schule
§ 22. (1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 hat der Direktor aus den für die jeweilige
Ausbildung angeführten Fachbereichen der vorgesehenen Dauer entsprechend ein oder zwei Praktika an
den angeführten Ausbildungseinrichtungen als Praktikum nach Wahl der Schule auszuwählen und
festzulegen.
(2) Praktika nach Wahl der Schule sind unter Bedachtnahme auf
1. die Erreichung der Ausbildungsziele,
2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
3. den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
Diplomprüfungsbezogenes Praktikum
§ 23. (1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 11 hat der Direktor aus den für die jeweilige
Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der vorgesehenen Dauer an den angeführten
Ausbildungseinrichtungen als diplomprüfungsbezogenes Praktikum auszuwählen und festzulegen.
(2) Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist frühestens fünf Monate vor Ende der Ausbildung und
spätestens vor dem zweiten Termin der mündlichen Diplomprüfung (§ 43 Abs. 3) in der Dauer von
insgesamt 160 Stunden durchzuführen und dient der Vorbereitung auf die praktische Diplomprüfung.
(3) Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist unter Bedachtnahme auf
1. die Erreichung der Ausbildungsziele,
2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
3. den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl des diplomprüfungsbezogenen Praktikums
nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen
Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
§ 24. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung
vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der
Schüler zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer
1. mündlichen Prüfung,
2. schriftlichen Prüfung oder
3. Projektarbeit
abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen,
welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
(3) Es ist zulässig, eine Einzelprüfung in Form von bis zu drei Teilprüfungen abzunehmen, sofern
1. das betreffende Unterrichtsfach in diesem Ausbildungsjahr mindestens 100 Stunden umfaßt,
2. die Abhaltung von Teilprüfungen zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt und
3. die Aufteilung des Unterrichtsfaches in Teilgebiete aus fachlicher und organisatorischer Sicht
möglich ist.
(4) Der Termin einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung ist den Schülern spätestens
zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
(5) Im Rahmen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des
betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse des Schülers über die Lehrinhalte dieses
Unterrichtsfaches im jeweiligen Ausbildungsjahr und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu
überprüfen.
(6) Im Rahmen der in den Anlagen 1, 2 und 3 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten
oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des
zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des
ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
oder einer speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 25. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung
vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Schüler zu
beurteilen.
(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen,
sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches
zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Schüler während des jeweiligen
Ausbildungsjahres schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4) Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 abgenommen werden,
ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge
der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der
Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine positive
Beurteilung der Einzelprüfung aus.
(5) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die
Mitarbeit des Schülers während des Ausbildungsjahres ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die
Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.
(6) Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind mit einer der folgenden
Noten zu beurteilen
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
3. „befriedigend“ (3),
4. „genügend“ (4),
5. „nicht genügend“ (5).
(7) Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit
1. „erfolgreich teilgenommen“ oder
2. „nicht genügend“ (5)
zu beurteilen.
(8) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.
Dispensprüfung
§ 26. (1) Ist ein Schüler in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine
Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert
oder
2. werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt,
hat der Schüler im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Leistungen der Schüler im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
1. „erfolgreich teilgenommen“ oder
2. „nicht genügend“
zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu
führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
(3) Kann der Schüler im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht genügend“ beurteilt
wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum
ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung
tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Bei neuerlicher Beurteilung mit
„nicht genügend“ gilt § 28 Abs. 2 und 3.
(4) Von einer Dispensprüfung sind jene Unterrichtsfächer ausgenommen, bei denen im folgenden
Ausbildungsjahr gemäß § 24 Abs. 6 eine Einzelprüfung vorgesehen ist.
Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 27. (1) In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 bis 11 haben die Lehr- oder Fachkräfte des
betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Schüler zu beurteilen.
(2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler im betreffenden
Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen der Schüler schriftliche Aufzeichnungen als
Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(3) Die Leistungen der Schüler in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind
mit
1. „ausgezeichnet bestanden“,
2. „gut bestanden“,
3. „bestanden“ oder
4. „nicht bestanden“
zu beurteilen.
Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung
§ 28. (1) Während des laufenden Ausbildungsjahres darf jede Einzelprüfung oder Teilprüfung einer
Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, einmal bei der betreffenden Lehrkraft
wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach
zwei Wochen abzunehmen.
(2) Sind am Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem
oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß
Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen
des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine
mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen.
(3) Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen
des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten
gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist
mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten
je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen.
Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines Unterrichtsfaches
positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.
(4) Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 in nur einem Unterrichtsfach oder
Teilgebiet neuerlich mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann diese auf Grund einer Verhinderung
gemäß § 30 Abs. 1 und 2 nicht beurteilt werden, ist im betreffenden Unterrichtsfach oder in den
betreffenden Teilgebieten eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen.
(5) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.
Wiederholungsprüfungskommission
§ 29. (1) Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und
Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen
an
1. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als
Vorsitzender,
2. die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches,
3. eine weitere Lehrkraft und
4. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem
Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege.
(2) Bei Verhinderung des Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Direktor für dieses einen
Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Wiederholungsprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter und der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches mindestens ein weiteres
Kommissionsmitglied anwesend ist.
(4) Die Wiederholungsprüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Der Direktor hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens zwei Wochen vor dem
Termin der kommissionellen Wiederholungsprüfung oder Nachtragsprüfung zu laden.
(6) Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben.
Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung
§ 30. (1) Ist ein Schüler
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder
Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung
der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen
anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin, spätestens
jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, nachzuholen. Diese Frist
kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den Direktor
einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.
(2) Können Prüfungen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung
gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist in den ersten zwei
Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je
eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Im Fall einer
neuerlichen Verhinderung gelten die Unterrichtsfächer als nicht beurteilt (§ 32 Abs. 1 Z 7).
(3) Können Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs. 1
Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der
Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor
der Wiederholungsprüfungskommission abzulegen.
(4) Wird die Nachtragsprüfung in einem der Unterrichtsfächer oder Teilgebiete gemäß Abs. 3 mit der
Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht beurteilt werden, ist dieses Unterrichtsfach oder die
entsprechenden Teilgebiete als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen. Ist
keine zusätzliche Teilprüfung auf Grund einer mit der Note „nicht genügend“ beurteilten kommissionellen
Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 3 abzulegen, kann ein weiteres nicht beurteiltes Unterrichtsfach
als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abgelegt werden.
(5) Tritt ein Schüler zu einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder
Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert
zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
(6) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet nach Anhörung des
Schülers
1. bei einer Einzelprüfung, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Nachtragsprüfungen
der Direktor und
2. bei einer kommissionellen Wiederholungsprüfung die Wiederholungsprüfungskommission.
Wiederholen eines Praktikums
§ 31. (1) Werden im Rahmen eines Ausbildungsjahres die Leistungen eines Schülers in einem
Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu
wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit
durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.
(2) Der Schüler ist berechtigt, zu wiederholende Praktika bis zur Höchstdauer von drei Wochen
während der Ferien (§ 9 Abs. 3) zu wiederholen. Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht
möglich, kann die Ausbildung durch die Diplomprüfungskommission verlängert werden.
(3) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht
bestanden“.
(4) In einem Ausbildungsjahr darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
Wiederholen eines Ausbildungsjahres
§ 32. (1) Wenn
1. die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr in zwei Praktika mit „nicht bestanden“
beurteilt werden,
2. eine oder beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 mit der Note „nicht
genügend“ beurteilt werden,
3.beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht
genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt
werden,
4. eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht
genügend“ beurteilt und die andere kommissionelle Wiederholungsprüfung auf Grund einer
Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden,
5. ein gemäß § 31 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
6. die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 mit der
Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
7. die Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsfach gemäß § 30 Abs. 2 nicht beurteilt werden
können oder
8. die Leistungen eines Schülers in mehr als einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet eines
Unterrichtsfaches gemäß § 30 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden oder auf
Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden können,
hat der Schüler das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu
wiederholen.
(2) Wenn
1. ein Schüler vor Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Praktikums in das
nächsthöhere Ausbildungsjahr aufgestiegen ist (§ 34 Abs. 2),
2. das wiederholte Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird (Abs. 1 Z 5),
3. der betreffende Schüler in der Folge das Ausbildungsjahr zu wiederholen hat und
4. auf Grund des zeitlich fortgeschrittenen zu wiederholenden Ausbildungsjahres bereits erfolgreich
absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika versäumt wurden,
entfällt die Wiederholung dieser Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika.
(3) Sind die Leistungen eines Schülers am Ende eines Ausbildungsjahres in drei Unterrichtsfächern
mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, entscheidet die Aufnahmekommission über die Zulassung des
Schülers zur Wiederholung des betreffenden Ausbildungsjahres unter Bedachtnahme auf den zu
erwartenden Ausbildungserfolg und die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Eine Nichtzulassung
bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung.
(4) Jedes Ausbildungsjahr darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 höchstens einmal wiederholt
werden.
Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 33. (1) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr
1. in mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
2. in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
3. in mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ und in einem Praktikum mit
„nicht bestanden“ beurteilt werden oder
4. in mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ und in zwei Praktika mit „nicht
bestanden“ beurteilt werden,
scheidet der betreffende Schüler aus der Ausbildung aus.
(2) Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26
Abs. 4 entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der
Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
(3) Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß §§ 31 Abs. 4 und 32 Abs. 4 aus der
Ausbildung aus.
Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr
§ 34. (1) Ein Schüler ist berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn er alle
für das betreffende Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer und Praktika erfolgreich abgeschlossen
hat.
(2) Die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr besteht auch dann, wenn
jene Unterrichtsfächer, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, mit der Note „nicht
genügend“ beurteilt wurden.
(3) Hat ein Schüler ein Praktikum gemäß § 31 Abs. 1 zu wiederholen oder gemäß § 12 Abs. 8
nachzuholen, ist er auch vor Wiederholung oder Nachholung dieses Praktikums berechtigt, in das
nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, oder zur Diplomprüfung zuzulassen.
Zeugnis
§ 35. (1) Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung
gemäß § 28 Abs. 2 oder Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 hat die Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden
Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
(2) Das Zeugnis hat für das betreffende Ausbildungsjahr
1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
2. die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika
(§§ 25 Abs. 6 und 7 und 27 Abs. 3) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (§ 30 Abs. 2 und 4),
3. eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1
bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, sowie
4. eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 60 GuKG
zu enthalten.
(3) Das Zeugnis ist vom Direktor zu unterzeichnen.
Schulautonomer Bereich
§ 36. (1) Im schulautonomen Bereich haben die Lehr- oder Fachkräfte zu beurteilen, ob die Schüler
die Ausbildungsziele erreicht haben.
(2) Die Leistungen der Schüler im schulautonomen Bereich sind mit
1. „erfolgreich teilgenommen“ oder
2. „nicht erfolgreich teilgenommen“
zu beurteilen. Ist ein Schüler an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Stunden
im schulautonomen Bereich verhindert, ist dies im Zeugnis mit „nicht beurteilt“ zu vermerken.
(3) Die Beurteilung des schulautonomen Bereiches gemäß Abs. 2 hat keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr und die Zulassung zur Diplomprüfung.
3. Abschnitt
Diplomprüfung
Allgemeines
§ 37. (1) Nach Abschluß der theoretischen und praktischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres
ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Schüler über die für die selbständige
und fachgerechte Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Zeiten für die Abnahme der Diplomprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung
gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 nicht einzurechnen.
Zulassung zur Diplomprüfung
§ 38. (1) Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er
1. alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer
und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich
abgeschlossen hat und
2. die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat.
(2) Ein Schüler ist auch im Fall
1. einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3 Z 2,
2. des § 28 Abs. 4
3. des § 30 Abs. 4 und
4. des § 34 Abs. 3
zur Diplomprüfung zuzulassen.
(3) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4
entscheidet der Direktor.
Diplomprüfungsinhalt
§ 39. Die Diplomprüfung setzt sich zusammen aus
1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit (§ 40),
2. der praktischen Diplomprüfung (§ 41) und
3. der mündlichen Diplomprüfung (§ 42).
Fachbereichsarbeit
§ 40. (1) Jeder Schüler hat im dritten Ausbildungsjahr eine schriftliche Fachbereichsarbeit zu einem
berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muß gewährleistet sein.
(2) Das Thema der Fachbereichsarbeit darf vom Schüler frei gewählt werden und ist vor Beginn der
Arbeit vom Direktor schriftlich zu genehmigen. Wird vom Schüler kein Thema gewählt, ist vom Direktor
spätestens vier Monate vor der mündlichen Diplomprüfung ein Thema zuzuteilen.
(3) Der Direktor hat den Mindest- und Höchstumfang der Fachbereichsarbeit festzulegen.
(4) Jeder Schüler ist bei der Fachbereichsarbeit von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege
zu betreuen.
(5) Die Fachbereichsarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der mündlichen
Diplomprüfung dem betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zur Beurteilung vorzulegen.
Die Beurteilung hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
Praktische Diplomprüfung
§ 41. (1) Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des
diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) vor einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, der
Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren Mitglied der Diplomprüfungskommission
an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Personen abzulegen.
(2) Der Ablauf der praktischen Diplomprüfung ist in der Schulordnung festzulegen.
Mündliche Diplomprüfung
§ 42. (1) Die mündliche Diplomprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission in Form von drei
Teilprüfungen abzulegen.
(2) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen
1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“,
2. „Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ und
3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und
Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
(3) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
sind in folgenden Sachgebieten abzulegen
1. „Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und „Palliativpflege“,
2. „Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“ und „Hauskrankenpflege bei
Kindern und Jugendlichen“ und
3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und
Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
(4) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der psychiatrischen Gesundheits- und
Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen
1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und
sozialen Versorgung, Organisationslehre“
2. „Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Soziologie, Psychologie, Pädagogik und
Sozialhygiene“ und
3. „Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen, Palliativpflege“.
(5) Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Abs. 1 bis 4 angeführten Teilprüfungen
1. ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit zu führen und
2. im Fall der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs. 4 eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden
Unterrichtsfächern abzulegen.
Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
§ 43. (1) Die mündliche Diplomprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen.
(2) Der erste Termin der mündlichen Diplomprüfung ist nach erfolgreicher Absolvierung aller in den
Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche,
ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), frühestens drei Monate vor dem Ende des
dritten Ausbildungsjahres vorzusehen.
(3) Der zweite Termin der mündlichen Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vier Wochen vor
Ende des dritten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen
Praktikums (§ 23) und der praktischen Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen.
(4) Wird die mündliche Diplomprüfung an einem Termin durchgeführt, so ist dieser Termin nach
erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der praktischen
Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen.
(5) Der Direktor hat dem Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission spätestens vier Wochen vor
dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der
mündlichen Diplomprüfung
1. jene Schüler, die gemäß § 38 zur Diplomprüfung zugelassen wurden,
2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
3. die Namen der Prüfer in den Diplomprüfungsfächern
bekanntzugeben.
(6) Der Vorsitzende der Diplomprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Direktor die
Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und
nachweislich bekanntzugeben.
(7) Der Direktor hat die Mitglieder der Diplomprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der
mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung schriftlich zu
laden. Eine Übermittlung der schriftlichen Ladung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung ist zulässig. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der Diplomprüfung ein
Verzeichnis der Schüler, die zur Prüfung antreten, auszufolgen.
§ 44. (1) Die mündliche Diplomprüfung oder die Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sind
durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 42 Abs. 2 bis 4) abzunehmen und zu beurteilen.
(2) Bei Sachgebieten, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von
mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme und Beurteilung der Teilprüfung der
mündlichen Diplomprüfung durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.
(3) Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem
Schüler
1. bei allen Teilprüfungen und
2. im Rahmen des Gespräches über die schriftliche Fachbereichsarbeit
Fragen zu stellen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher
Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung von
mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung
der Diplomprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche
Note vorgeschlagen werden darf.
(5) Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß
§ 43 Abs. 7 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei
weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
§ 45. (1) Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung
abzunehmen.
(2) Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist
die Diplomprüfung abzubrechen.
(3) Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des
Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.
Beurteilung der Diplomprüfung
§ 46. (1) Die Diplomprüfungskommission hat die Leistungen der Schüler im Rahmen
1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß § 42 Abs. 5 Z 1,
2. der praktischen Diplomprüfung und
3. der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen
gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4
zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der schriftlichen Fachbereichsarbeit sind
1. die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 und
2. das Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1
zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind
sowohl die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 als auch das Prüfungsgespräch in angemessener Weise zu
berücksichtigen.
(3) Der Beurteilung der praktischen Diplomprüfung sind die Maßstäbe der Pflegequalität zugrunde
zu legen.
(4) Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden
Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige
zusätzliche Teilprüfung gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4 ist eine weitere Note zu geben.
(5) Die Leistungen der Schüler im Rahmen der schriftlichen Fachbereichsarbeit und der mündlichen
Diplomprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
3. „befriedigend“ (3),
4. „genügend“ (4) oder
5. „nicht genügend“ (5).
(6) Die Leistungen der Schüler im Rahmen der praktischen Diplomprüfung sind mit
1. „ausgezeichnet bestanden“,
2. „gut bestanden“,
3. „bestanden“ oder
4. „nicht bestanden“
zu beurteilen.
(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und bei den Beurteilungen „ausgezeichnet
bestanden“ bis „bestanden“ gegeben.
(8) Über die Beurteilung der Leistungen der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung hat die Schule
für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Diplomprüfungszeugnis gemäß der Anlage 18
auszustellen.
Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung
§ 47. (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 46 ist eine Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung
durchzuführen.
(2) Die Gesamtleistung der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung ist mit
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2. „mit gutem Erfolg bestanden“,
3. „bestanden“ oder
4. „nicht bestanden“
zu beurteilen.
(3) Die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der
rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 1,5 liegt und die praktische Diplomprüfung
mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde. Die Note „genügend“, eine Wiederholungsprüfung im
Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
(4) Die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische
Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 2,1 liegt und die praktische Diplomprüfung zumindest
mit „gut bestanden“ beurteilt wurde. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder
eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg
bestanden“ aus.
(5) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Noten der Diplomprüfung zumindest
„genügend“ sind und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurde.
Diplomprüfungsprotokoll
§ 48. (1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten
1. Name und Funktion der Mitglieder der Diplomprüfungskommission,
2. Datum der Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung,
3. Namen der Schüler,
4. Prüfungsfächer,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Diplomprüfungskommission zu
unterzeichnen.
(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung
§ 49. (1) Ist ein Schüler
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder
Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung
der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum
ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in
Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“
zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Diplomprüfungskommission
nach Anhörung des Schülers.
Wiederholen der Diplomprüfung
§ 50. (1) Wenn
1. eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
2. die praktische Diplomprüfung oder
3. eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung
und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 30 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht
bestanden“ beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfungskommission
abgelegt werden.
(2) Eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung oder eine allfällige zusätzliche Teilprüfung
gemäß § 30 Abs. 4 darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die praktische Diplomprüfung darf
höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach
Abschluß der mündlichen Diplomprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2
sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Die
Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.
(4) Werden die schriftliche Fachbereichsarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche
Fachbereichsarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem Schüler eine angemessene
Frist, mindestens jedoch vier und höchstens acht Wochen, zur Überarbeitung oder Neuvorlage der
schriftlichen Fachbereichsarbeit einzuräumen. Der Termin für die Vorlage der Fachbereichsarbeit ist
durch die Diplomprüfungskommission festzulegen. Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu
vorgelegten schriftlichen Fachbereichsarbeit hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und
Krankenpflege zu erfolgen.
(5) Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit ist
innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zu
führen. Der Termin ist von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.
(6) Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt
werden.
Wiederholen des dritten Ausbildungsjahres
§ 51. (1) Wenn
1. mehr als zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
2. mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung,
3. mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
4. eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung, die praktische Diplomprüfung und die
schriftliche Fachbereichsarbeit,
5. eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4,
6.eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,
7. die gemäß § 50 Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das
gemäß § 50 Abs. 5 durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,
8. die Wiederholungsprüfung der praktischen Diplomprüfung oder
9. eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 Abs. 1
mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, sind das dritte Ausbildungsjahr
einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Legt ein Schüler die gemäß § 50 Abs. 4 zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche
Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich
der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
Diplom
§ 52. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß der Anlage 19
auszustellen.
(2) Das Diplom hat
1. die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,
2. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege und
3. die Berufsbezeichnung
zu enthalten.
(3) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission,
vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(4) Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den
Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des
Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
4. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
Allgemeines
§ 53. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits-
und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung,
ausgenommen § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 5.
Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 54. (1) Die verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer umfaßt insgesamt mindestens 2920 Stunden. Sie
beinhaltet die in den Anlagen 4, 5 oder 6 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten
Unterrichtsfächer in dem für die entsprechende Ausbildung für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten
Ausmaß.
(2) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten
oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des
zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des
ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
(3) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten
Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres
der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen
Grundausbildung zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit *** gekennzeichneten Unterrichtsfächer ist keine
Einzelprüfung abzulegen. Die angeführten Stundenzahlen sind Bestandteil der Ausbildung und sind dem
Schüler zum Selbststudium zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte
des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder
der jeweiligen speziellen Grundausbildung durch Selbststudium zu erwerben.
(7) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die
Ausbildungszeit auf bis zu vier Jahre verlängern.
Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 55. (1) Sanitätsunteroffiziere haben 1380 Stunden Mindestpraktika als Voraussetzung gemäß § 45
Abs. 1 Z 3 GuKG nachzuweisen.
(2) Die verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt das gesamte dritte Ausbildungsjahr
der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und beinhaltet die in der Anlage 1 für
das dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß. Im
Rahmen der Praktika sind die in der bisherigen Ausbildung fehlenden Fachbereiche abzudecken.
Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 56. (1) Die verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach einer
speziellen Grundausbildung umfaßt insgesamt mindestens 1360 Stunden. Sie beinhaltet die in
1. der Anlage 7 für diplomierte Kinderkrankenpfleger oder
2. der Anlage 8 für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger
angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß.
(2) Die in den Anlagen 7 und 8 in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung
in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der
verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.
(3) Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß § 42
Abs. 2 Z 3.
(4) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit
auf bis zu zwei Jahre verlängern.
Verkürzte Ausbildung für Hebammen
§ 57. (1) Die verkürzte Ausbildung für Hebammen umfaßt insgesamt mindestens 3040 Stunden. Sie
beinhaltet die in den Anlagen 9 oder 10 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer
und Fachbereiche in dem für die entsprechende Ausbildung für das jeweilige Ausbildungsjahr
festgelegten Ausmaß.
(2) Die in den Anlagen 9 oder 10 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in Klammern ( )
angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und sind nicht
obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist
fakultativ.
(3) Im Rahmen der in den Anlagen 9 und 10 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten
Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten Ausbildungsjahres
auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in
der Kinder- und Jugendlichenpflege zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der in den Anlagen 9 und 10 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten
Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres
der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung
in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu überprüfen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte
des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder
der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege durch Selbststudium zu erwerben.
Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§ 58. (1) Die verkürzte Ausbildung für Mediziner umfaßt insgesamt mindestens 2300 Stunden. Sie
beinhaltet die in der Anlage 11 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer
und Fachbereiche in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(2) Die in der Anlage 11 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in Klammern ( ) angeführten
Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind
nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern
ist fakultativ.
(3) Im Rahmen der in der Anlage 11 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres
sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten Ausbildungsjahres
auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der in der Anlage 11 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres
sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu überprüfen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte
des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch
Selbststudium zu erwerben.
5. Abschnitt
Nostrifikation
Allgemeines
§ 59. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von
EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist,
erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6
und 7, 44, 48 und 49.
Ergänzungsausbildung
§ 60. (1) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist in
Form einer
1. mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
2. schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach
zugrunde zu legen.
(3) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.
Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 61. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens
zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der
Diplomprüfungskommission abzulegen. § 60 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt
werden.
(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ oder
2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist
die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung
ist nicht zulässig.
(4) Nostrifikanten können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres
einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung in eine Schule für Gesundheits-
und Krankenpflege aufgenommen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und
Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.
(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die in
Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle
bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und
Praktika anzurechnen.
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 62. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und
Praktika ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 14 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen
Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission
und vom Direktor zu unterzeichnen.
(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im
Nostrifikationsbescheid einzutragen
1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
2. die gemäß § 61 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 61 Abs. 5.
6. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
Allgemeines
§ 63. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der
Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder
in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6,
25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49.
Anpassungslehrgang
§ 64. (1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
zu absolvieren,
1. die über die entsprechenden fachlichen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt, die die Erreichung
der Ausbildungsziele gewährleisten, und
2. in der eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine
Fachkraft sichergestellt ist.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten
stehen.
(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu
absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese
Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.
Eignungsprüfung
§ 65. (1) Die Eignungsprüfung ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in den im
Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist in Form einer
1. mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
2. schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.
(3) Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern
zugrunde zu legen.
Wiederholen
§ 66. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal
wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal
wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 65
Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
2. der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4) Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg
absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
(5) Zulassungswerber können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres
einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung zugelassen werden. Über die
Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.
Bestätigung
§ 67. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine
Bestätigung gemäß der Anlage 15 oder 16 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen
Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung
ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen. Die
Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Direktor zu unterzeichnen.
7. Abschnitt
Vermittlungs- und Austauschprogramme
§ 68. (1) Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die im
Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
aufgenommen werden (Austauschschüler), sind berechtigt, für die Dauer des Vermittlungs- oder
Austauschprogrammes am theoretischen Unterricht und an den Praktika teilzunehmen und die
entsprechenden Einzelprüfungen fakultativ abzulegen.
(2) Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Abs. 1 absolvierten Unterrichtsfächer,
Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.
(3) Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.
8. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 69. (1) Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß § 107
GuKG gelten die §§ 24, 25, 28, 29, 30, 49, sowie § 50 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3.
(2) Die theoretische Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt insgesamt mindestens
160 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 12 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
Sie ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.
(3) Im Unterrichtsfach gemäß Z 1 der Anlage 12 ist nach Abschluß der theoretischen Ergänzungsausbildung
eine Einzelprüfung abzunehmen.
(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der Einzelprüfung gemäß Abs. 3 ist eine kommissionelle
Prüfung vor der Diplomprüfungskommission in folgenden Sachgebieten abzulegen
1. Pflege auf chirurgischen Stationen mit Berücksichtigung der Urologie und
2. Pflege bei inneren Erkrankungen und Grundzüge der Pflege bei neurologischen Erkrankungen.
Ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist berechtigt, bei der
kommissionellen Prüfung anwesend zu sein.
(5) Für die Festsetzung der Prüfungstermine und die Ladung der Mitglieder der Diplomprüfungskommission
gilt § 43 Abs. 6 und 7.
(6) Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem
Sanitätsunteroffizier im Rahmen der kommissionellen Prüfung Fragen zu stellen. § 48 ist anzuwenden.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher
Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Stimmrecht der Prüfer ist auf das betreffende Unterrichtsfach beschränkt. Die Diplomprüfungskommission
ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei
weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(8) Die Gesamtleistung im Rahmen der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 3 ist mit
1. „mit Erfolg bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“
zu beurteilen.
(9) Über eine mit Erfolg bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Direktor der
Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ein Zeugnis gemäß der Anlage 17 auszustellen. Das Zeugnis
ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission,
vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(10) Nach Ausschöpfen aller Wiederholungsmöglichkeiten scheidet ein Sanitätsunteroffizier aus der
Ergänzungsausbildung aus.
Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
§ 70. Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.
Anzeige des ersten Ausbildungsjahres
§ 71. Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der
Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.
Übergangsbestimmung
§ 72. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von § 19 Abs. 2 auch nur 1% des in
den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für
Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch
pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird.
Außerkrafttreten
§ 73. Die Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege und
in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr (Erste
Krankenpflegeverordnung), BGBl. Nr. 634/1973, und die Verordnung betreffend die Ausbildung und
Prüfung in der psychiatrischen Krankenpflege (Zweite Krankenpflegeverordnung), BGBl. Nr. 73/1975,
treten mit 1. März 2002 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, im folgenden
als die Vertragsparteien bezeichnet –
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige
Verständnis zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich der Wissenschaft
und der Bildung, den grundlegenden Interessen der Völker beider Länder entsprechen, die weitere
Entwicklung der guten Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit stärken und damit das Bewußtsein
der europäischen kulturellen Gemeinsamkeit und die Schaffung eines gemeinsamen und offenen
Kulturraums in Europa fördern,
eingedenk des historischen Beitrags der Völker beider Länder zum gemeinsamen kulturellen Erbe
Europas und in dem Bewußtsein, daß die Pflege und der Erhalt von Kulturgütern vorrangige Aufgaben
sind,
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen zwischen den Völkern beider Länder sowie ihre
Zusammenarbeit auf den Gebieten des Bildungswesens und der Wissenschaft auszubauen –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die
Kultur ihrer Länder zu fördern. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen
unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen,
einschließlich der regionalen und der lokalen Ebenen, weiterzuentwickeln.
Artikel 2
Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur im
Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere zu ermutigen
– Gastspiele von Theatern, musikalischen und anderen künstlerischen Gruppen und Darstellern;
– den direkten Austausch zwischen Theatern, Museen, Künstlervereinigungen und anderen
kulturellen Einrichtungen;
– die Durchführung von Ausstellungen;
– gegenseitige Besuche von Vertretern verschiedener Gebiete der Kultur zur Entwicklung der
Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch;
– den Informationsaustausch über Festivals, Wettbewerbe, Konferenzen und andere in beiden
Ländern durchgeführte Veranstaltungen;
– die Realisierung von Kontakten und den Austausch von Fachleuten sowie von Materialien im
Bereich des Bibliothekswesens;
– die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Buch- und Verlagswesens;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen von Literatur, von wissenschaftlichen Werken
und von Fachliteratur;
– die Erweiterung direkter Kontakte und den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet des
Filmwesens beider Länder;
– die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Volkskultur;
– die Erweiterung direkter Kontakte zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten und der
Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Presse;
– die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der
Restaurierung von Kulturgütern.
Artikel 3
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften und der Russischen Akademie der Wissenschaften.
Artikel 4
1. Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der
Forschung zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen Universitäten und anderen
Hochschuleinrichtungen beider Länder.
2. Die Vertragsparteien unterstützen den gegenseitigen Austausch von Universitätslehrern, von
Lektoren sowie von Lehrern anderer Hochschuleinrichtungen zur Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschungen.
3. Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
gewähren die Vertragsparteien Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils
anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten
und anderen Hochschuleinrichtungen.
4. Die Vertragsparteien gewähren den Studierenden der jeweils anderen Seite die im Rahmen eines
Programmes über Zusammenarbeit und Austausch gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieses Abkommens
entsandt wurden, die gleichen Bedingungen bezüglich der Studiengebühren wie den eigenen Staatsbürgern.
Artikel 5
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende
Maßnahmen
– Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von
Fachliteratur;
– Entsendung von im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für
Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerbildung des Empfangsstaates, die zur Gänze
oder überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden;
– Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung;
– Entsendung von Sprachassistenten für Deutsch beziehungsweise Russisch an Bildungsinstitutionen
des anderen Landes;
– Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
– Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
– Austausch von Lehrbüchern und Lehrplänen.
Beide Vertragsparteien unterstützen dabei auch regionale und lokale Initiativen im Rahmen der bi- und
multilateralen Zusammenarbeit.
Artikel 6
Die Vertragsparteien prüfen die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse
und Qualifikationen im Bildungsbereich.
Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung
insbesondere durch
– den Austausch von Fachleuten
– die Weiterbildung von Fachleuten
– den Austausch von Dokumentationen und von Informationsmaterial gemäß den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften ihrer Staaten.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden die Kontakte zwischen den Archiven beider Länder durch den
Austausch von Fachleuten sowie von Informationsmaterialien und Archivalienreproduktionen und im
Hinblick auf andere Formen der Zusammenarbeit ermutigen. Sie werden dazu beitragen, daß
Archivdokumente für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, indem sie gemäß den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften ihrer Staaten einen größtmöglichen freien Zugang zu diesen gewähren.
Artikel 9
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen
zum Zwecke der Verhinderung der illegalen Verbringung von Kulturgütern.
Artikel 10
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Urheberschutzes und der ihm
verwandten Schutzrechte entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den betreffenden
internationalen Verpflichtungen der beiden Staaten.
Artikel 11
Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Beziehungen der Jugendlichen beider Länder, die
Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die sich mit Jugendproblemen beschäftigen, und die
Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit sowie direkte Kontakte zwischen
Jugendorganisationen und in deren Bereich tätigen regierungsunabhängigen Organisationen fördern.
Artikel 12
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports und
ermutigen insbesondere direkte Kontakte der Sportorganisationen beider Staaten zum Zweck des
Erfahrungsaustausches.
Artikel 13
Die Vertragsparteien ermutigen zur Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus
als wichtiges Mittel, um die kulturellen Werte des jeweils anderen Landes kennenzulernen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien ermutigen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Organisationen und
Vereinigungen sowie deren Zusammenarbeit bei der Durchführung von Veranstaltungen, die den Zielen
des vorliegenden Abkommens dienen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Kulturabteilung der österreichischen Botschaft in
Moskau und die Tätigkeit des Russischen Zentrums für Wissenschaft und Kultur in Wien, das ein
Kulturzentrum bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich ist und unter der Leitung des
Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei der
Regierung der Russischen Föderation steht, die beide den Zielen des vorliegenden Abkommens
entsprechen.
Artikel 16
1. Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung
des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei
– der Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des
Empfangsstaates in bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;
– der Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienangehörigen,
wobei keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden;
– der Anmeldung der Fahrzeuge, die von ihnen für die Zeit ihres Aufenthalts im Empfangsstaat
eingeführt werden.
2. Die Besteuerung des Gehalts und anderer Entlohnungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels
genannten Fachkräfte erfolgt gemäß den zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
ihrer Staaten.
Artikel 17
1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die zumindest
alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation tagt.
2. Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme der Zusammenarbeit und des
Austausches, die auch die organisatorischen und finanziellen Bedingungen ihrer Realisierung und die
Frage der medizinischen Betreuung der am Austausch teilnehmenden Personen einschließen. Sie zieht
Bilanz über die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens und erarbeitet Empfehlungen
für die Prioritäten in der weiteren kulturellen Zusammenarbeit.
3. Zur Durchführung dieses Abkommens können die Bundesministerien der Republik Österreich und
die entsprechenden Institutionen der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gesonderte
Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abschließen.
Artikel 18
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweils
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt im Verhältnis zwischen der Republik
Österreich und der Russischen Föderation das Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
vom 22. März 1968 außer Kraft.
Artikel 19
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch
jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien
spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege
gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Wien, am 27. Oktober 1998, in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher und in
russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Schüssel m. p.
Für die Regierung der Russischen Föderation
Ivanov m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. Juli 1999 und 8. September
1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß Art. 18 Abs. 1 mit 1. November 1999 in Kraft.