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179_1999 AT

179. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Teil im 3. Hauptstück nach dem Ausdruck „3. Abschnitt“ folgende

Ausdrücke eingefügt

„Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell

§ 37a.

4. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen

§ 37b.

5. Abschnitt“

2. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird nach dem Ausdruck „§ 78 Inkrafttreten“ der Ausdruck „§ 79

Außerkrafttreten“ angefügt

3. Im 2. Teil im 3. Hauptstück wird der bisherige „3. Abschnitt“ als „5. Abschnitt“ bezeichnet; folgende

Abschnitte 3 und 4 werden eingefügt

„3. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell

§ 37a. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt

(§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine

Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen,

daß

1. der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts gewährt

und die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der

Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,

2. als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder

Notstandshilfe bezogen haben, und

3. auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung

einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit

zugrunde gelegt wird.

(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen

1. in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das Gesamtarbeitszeitvolumen der

vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten Ersatz-

arbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer

vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,

2. unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens zweijährige

Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,

3. in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für

Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

zu berücksichtigen ist, sowie

4. in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.

(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

4. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen

§ 37b. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (§ 34

Abs. 2 Z 4) älterer Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über Teilzeitarbeit zu ermöglichen, ist die

Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 sicherzustellen.

(2) Ältere Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind Männer ab Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen

ab Vollendung des 52. Lebensjahres, die

1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen

über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des

Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten

Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalarbeitszeit

bis auf die Hälfte verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

Anspruch auf

a) Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der

Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 45 ASVG,

b) Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend

der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch den Arbeitgeber, und

c) Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung

der Normalarbeitszeit

haben und

4. weder eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem

Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis

zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen

für eine dieser Leistungen erfüllen oder unkündbar sind.

(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten

oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung

nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im

Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet

und

2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

(4) Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit beim Arbeitgeber gemäß

Abs. 1, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den

Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, kann für diesen Zeitraum keine Beihilfe gewährt

werden.

(5) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen, in welcher Form und in

welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.

(6) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

4. Dem § 78 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit

1. Jänner 2000 in Kraft.“

5. Nach § 78 wird folgender § 79 samt Überschrift angefügt

„Außerkrafttreten

§ 79. § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und

Verpflichtungen weiter anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 13/1999, wird wie folgt geändert

1. § 29 Abs. 2 lit. b lautet

„b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel der

jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit

gearbeitet und“

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr

vollendet haben, betroffen, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der

Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche

Durchrechnungszeitraum verlängert werden. Im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein

Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kurzarbeitszeitraum darf jedoch

nicht länger als ein Jahr betragen.“

3. Im § 45a wird im Abs. 2 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden.“

4. Dem § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 87/1999, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 1 lit. j wird folgender Halbsatz angefügt

„sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,“

2. § 6 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Altersteilzeitgeld.“

3. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen,

den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen

Beschäftigung bereithält,

2. der die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften

nicht verwehrt ist und

3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75,

unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.“

4. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind krankenversichert.“

5. § 21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet

„Jahresbeitragsgrundlagen, in denen der Bezug von Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung enthalten

ist, bleiben außer Betracht.“

6. § 21 Abs. 8 zweiter Satz lautet

„Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis

sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt.“

7. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung

der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der

Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

8. Dem § 26 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt

„(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie

eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen

Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den

Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht

entgegen.

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer

Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn

des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3

mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8

(Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der

Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden

Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice

die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400.“

9. Die §§ 27 und 28 lauten

„Altersteilzeitgeld

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen

Lohnausgleich gewährt und zusätzlich arbeitslose Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwendungen

für das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge

zur Sozialversicherung abzugelten. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 45 ASVG sind nur die bei einem Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage

entstehenden zusätzlichen Aufwendungen abzugelten.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres

und für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres, die

1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen

über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des

Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleichstehen,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten

Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalarbeitszeit

auf die Hälfte verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der

Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 45 ASVG erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung

entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

die

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeits-

zeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung

nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld

nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis

zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine

dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.

(4) Altersteilzeitgeld gebührt nur, wenn der Arbeitgeber binnen drei Monaten nach dem Übergang

eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit zusätzlich nicht nur vorübergehend einen beim Arbeitsmarktservice

arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig

beschäftigt oder einen Lehrling einstellt und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kein

Dienstverhältnis aufgelöst wird. Wird diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so besteht so lange kein

Anspruch auf Altersteilzeitgeld, bis erneut ein beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer

oder ein Lehrling beschäftigt wird. Erfolgt die erneute Beschäftigung innerhalb von drei Monaten,

so steht das Altersteilzeitgeld durchgehend zu.

(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten

oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitzeit vor, so ist die Voraussetzung

nach Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn

1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im

Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitzeit nicht überschreitet

und

2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

(6) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes nach Abs. 5 ist zulässig, wenn

1. der Kollektivvertrag oder

2. die Betriebsvereinbarung, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder für die betroffenen

Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist,

dies zuläßt.

(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994),

BGBl. Nr. 663, dar.

Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

§ 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu

einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2

ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“

11. § 33 Abs. 2 lautet

„(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung

steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.“

12. § 34 entfällt.

13. Im § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „Leistungen nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck

„Leistungen nach § 6 Z 1 bis 5“ ersetzt.

14. Im § 44 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 lit. b durch einen Punkt ersetzt und die Z 3

entfällt.

15. Im § 50 Abs. 1 entfällt im vierten Satz der Ausdruck „und Solidaritätsprämie“.

16. Im § 56 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes“.

17. § 56 Abs. 2 lautet

„(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung

jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn

1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,

2. die Berufung nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.“

18. Dem § 79 werden folgende Abs. 51 bis 53 angefügt

„(51) § 1 Abs. 1 lit. j, § 25 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten

mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(52) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit 1. August 1999 in

Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 31. Juli 1999.

(53) § 6, § 21 Abs. 1 und 8, § 26 Abs. 5 bis 8, § 27, § 28, § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

19. Dem § 80 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt

„(7) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999

außer Kraft.

(8) Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende

Fälle weiter anzuwenden.

(9) Die §§ 27 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen

nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.“

2. Im § 5b Abs. 3 vierter Satz wird nach dem Ausdruck „Berufsunfähigkeitspension“ der Ausdruck „oder

auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit“ eingefügt.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit

1. Jänner 2000 in Kraft.“

4. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt

„Außerkrafttreten

§ 11. Die §§ 5a bis § 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf

des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen

und Verpflichtungen weiter anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 7b Abs. 9 wird der Ausdruck „vom Arbeitsinspektorat“ durch den Ausdruck „von der Bezirksverwaltungsbehörde“

ersetzt.“

2. Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „für die Dauer von mindestens sechs Monaten“ durch den Ausdruck

„für die Dauer von mindestens drei Monaten“ ersetzt.

3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt

„7. § 7b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in

Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen. § 11

Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in

Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird

angefügt

„10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihife oder

eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung

– abweichend von Z 1 – die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,

sonst 75% hievon.“

2. Dem § 227 Abs. 1 Z 5 wird folgender Halbsatz angefügt

„ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres Weiterbildungsgeld

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bezog;“

3. Im § 253c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.

4. Im § 253c Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.

5. Im § 253c Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten

des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum“.

6. § 253c Abs. 9 lautet

„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des

Regelpensionsalters ist die gemäß § 261 ermittelte Pension nach § 261b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem

folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“

7. § 253c Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.

8. § 261b Abs. 1 lautet

„(1) Wird in den Fällen des § 253 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem

Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter

Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 253c

Abs. 9.“

9. Im § 276c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.

10. Im § 276c Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.

11. Im § 276c Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten

des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum“.

12. § 276c Abs. 9 lautet

„(9) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei

Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie

gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.“

13. § 276c Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.

14. § 284b Abs. 1 lautet

„(1) Wird in den Fällen des § 276 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem

Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter

Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 276c

Abs. 9.“

15. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977“ der

Ausdruck „ , für Zeiten des Bezuges von Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977 nach Vollendung des 45. Lebensjahres“ und nach dem Ausdruck „Notstandshilfe“ der Ausdruck

„ , Weiterbildungsgeld“ eingefügt.

16. Nach § 583 wird folgender § 584 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999

§ 584. Die §§ 44 Abs. 1, 227 Abs. 1 Z 5, 253c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 261b Abs. 1,

276c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 284b Abs. 1 und 447g Abs. 3 Z 1 lit. a in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert

1. § 131b Abs. 2 Z 4 lautet

„4. Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und

a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,

b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%

der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension.“

2. Im § 131b Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.

3. Im § 131b Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkt des

Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum“.

4. § 131b Abs. 9 lautet

„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des

Regelpensionsalters ist die gemäß § 139 ermittelte Pension nach § 143 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem

folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“

5. § 131b Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.

6. § 143 Abs. 1 lautet

„(1) Wird in den Fällen des § 130 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem

Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter

Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 131b

Abs. 9.“

7. Nach § 281 wird folgender § 282 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999

§ 282. Die §§ 131b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 143 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 122b Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.

2. Im § 122b Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.

3. Im § 122b Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten

des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum“.

4. § 122b Abs. 9 lautet

„(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des

Regelpensionsalters ist die gemäß § 130 ermittelte Pension nach § 134 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem

folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“

5. § 122b Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.

6. § 134 Abs. 1 lautet

„(1) Wird in den Fällen des § 121 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem

Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter

Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 122b

Abs. 9.“

7. Nach § 270 wird folgender § 271 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999

§ 271. Die §§ 122b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 134 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 179. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV

Auf Grund der §§ 57 und 62 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I

Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1998, wird verordnet

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Ausbildung

§ 1 Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Allgemeines

§ 2 Ausbildungsziele

§ 3 Didaktische Grundsätze

§ 4 Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 5 Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 6 Lehrkräfte, Lehrtätigkeit

§ 7 Fachkräfte

§ 8 Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule

§ 9 Ausbildungsjahr

§ 10 Ausbildungszeiten

§ 11 Teilnahmeverpflichtung

§ 12 Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz

§ 13 Unterbrechung der Ausbildung

§ 14 Schulwechsel

§ 15 Theoretische Ausbildung

§ 16 Durchführung des Unterrichts

§ 17 Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern

§ 18 Praktische Ausbildung

§ 19 Durchführung der praktischen Ausbildung

§ 20 Praktische Ausbildung während der Nachtzeit

§ 21 Wahlpraktikum

§ 22 Praktikum nach Wahl der Schule

§ 23 Diplomprüfungsbezogenes Praktikum

2. Abschnitt

Prüfungen und Beurteilungen

§ 24 Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 25 Beurteilung der theoretischen Ausbildung

§ 26 Dispensprüfung

§ 27 Beurteilung der praktischen Ausbildung

§ 28 Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung

§ 29 Wiederholungsprüfungskommission

§ 30 Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung

§ 31 Wiederholen eines Praktikums

§ 32 Wiederholen eines Ausbildungsjahres

§ 33 Ausscheiden aus der Ausbildung

§ 34 Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr

§ 35 Zeugnis

§ 36 Schulautonomer Bereich

3. Abschnitt

Diplomprüfung

§ 37 Allgemeines

§ 38 Zulassung zur Diplomprüfung

§ 39 Diplomprüfungsinhalt

§ 40 Fachbereichsarbeit

§ 41 Praktische Diplomprüfung

§ 42 Mündliche Diplomprüfung

§§ 43 bis 45 Ablauf der mündlichen Diplomprüfung

§ 46 Beurteilung der Diplomprüfung

§ 47 Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung

§ 48 Diplomprüfungsprotokoll

§ 49 Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung

§ 50 Wiederholen der Diplomprüfung

§ 51 Wiederholen des dritten Ausbildungsjahres

§ 52 Diplom

4. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen

§ 53 Allgemeines

§ 54 Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer

§ 55 Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

§ 56 Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

§ 57 Verkürzte Ausbildung für Hebammen

§ 58 Verkürzte Ausbildung für Mediziner

5. Abschnitt

Nostrifikation

§ 59 Allgemeines

§ 60 Ergänzungsausbildung

§ 61 Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 62 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

6. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR

§ 63 Allgemeines

§ 64 Anpassungslehrgang

§ 65 Eignungsprüfung

§ 66 Wiederholen

§ 67 Bestätigung

7. Abschnitt

Vermittlungs- und Austauschprogramme

§ 68 Vermittlungs- und Austauschprogramme

8. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 69 Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere

§ 70 Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule

§ 71 Anzeige des ersten Ausbildungsjahres

§ 72 Übergangsbestimmung

§ 73 Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Anlage 2 Spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Anlage 3 Spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Anlage 4 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegehelfer

Anlage 5 Verkürzte Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege für Pflegehelfer

Anlage 6 Verkürzte Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegehelfer

Anlage 7 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für diplomierte

Kinderkrankenpfleger

Anlage 8 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für diplomierte

psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger

Anlage 9 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Hebammen

Anlage 10 Verkürzte Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege für Hebammen

Anlage 11 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Mediziner

Anlage 12 Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere

Anlage 13 Zeugnis über das Ausbildungsjahr

Anlage 14 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

Anlage 15 Bestätigung über den Anpassungslehrgang

Anlage 16 Bestätigung über die Eignungsprüfung

Anlage 17 Zeugnis über die Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere

Anlage 18 Diplomprüfungszeugnis

Anlage 19 Diplom

1. Abschnitt

Ausbildung

Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Allgemeines

§ 1. (1) Die Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei

Jahre und umfaßt mindestens 4600 Stunden in Theorie und Praxis.

(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege findet an Schulen für

allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege statt.

(3) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege findet an Schulen für

Kinder- und Jugendlichenpflege statt.

(4) Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege findet an

Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege statt.

(5) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die

weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.

(6) Sofern in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen

auf folgende Fassungen

1. Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 123/1998,

2. Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 123/1998,

3.Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 121/1998,

4. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 29/1998.

Ausbildungsziele

§ 2. Ziele der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind

1. die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild

des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege fallen,

2. die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des

menschlichen Körpers und der menschlichen Psyche,

3. die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den

Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der

Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und

der sozialen Zugehörigkeit, und eines verantwortungsbewußten, selbständigen und humanen

Umganges mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,

4. die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen

physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,

5. die Ausrichtung der Pflege nach einer wissenschaftlich anerkannten Pflegetheorie und deren

Erkennung als einen analytischen, problemlösenden Vorgang sowie zielgerichtetes und eigenverantwortliches

pflegerisches Handeln unter Bedachtnahme auf die beruflichen Kompetenzen

und ethischen Grundprinzipien,

6. die Vermittlung von Kenntnissen für die Planung, Ausführung, Dokumentation und Evaluierung

einer optimalen Pflege unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Aspekte

des Lebens, sofern sie Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Sterben betreffen, und

7. die Förderung kreativer Arbeit, Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen

und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Pflegequalität und

Unterstützung der Weiterentwicklung der Pflegepraxis durch forschungsorientiertes Denken.

Didaktische Grundsätze

§ 3. Die Ausbildung an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ist nach folgenden didaktischen

Grundsätzen durchzuführen

1. Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit,

der Schülerselbsttätigkeit und -selbstverantwortung zugrunde zu legen, wobei dem Erarbeiten

und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen

Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.

2. In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Schüler zur Kommunikation,

Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel

und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu

wählen, die den Schüler während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und

-ablauf teilhaben läßt.

3. Die Schüler sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander

anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der

Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.

4. Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen,

um die Schüler bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.

5. Die Schüler sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die

Berufsausübung der Gesundheits- und Krankenpflege ein höchstmögliches Maß an Innovation,

Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von

Menschen zu vermitteln.

6. Der Unterricht ist durch zusätzliche Schulveranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen,

zu ergänzen, um den Schülern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen,

sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.

7. In der praktischen Ausbildung ist den Schülern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg

ihrer Pflege und Betreuung zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der

Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.

8. Der Unterricht ist auch fächerübergreifend sowie in Form von Seminaren oder Projektunterricht

unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln,

einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchzuführen, um spezielle Neigungen

und Interessen der Schüler zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen,

eigenständig zu bearbeiten und lösen zu lernen.

9. Der Lehrplan ist dem Unterricht als Rahmen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen

in der Pflege und Medizin, in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen, zugrunde

zu legen.

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 4. (1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen Direktor und

einen Stellvertreter des Direktors zu bestellen.

(2) Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule einschließlich

der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben

1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen

Ausbildung,

2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,

3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie

Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,

4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule sowie

Aufsicht über die Fachkräfte,

5. Organisation, Koordination und Führung des Vorsitzes bei der Aufnahme der Schüler in die

Schule sowie beim Ausschluß aus der Schule,

6. Aufsicht über die Schüler sowie Zuweisung der Schüler an die Einrichtungen und Fachbereiche

der praktischen Ausbildung,

7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und

8. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 5. (1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen medizinisch-

wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters zu bestellen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben

1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,

2. Information und Beratung des Direktors, der Lehrkräfte und der Schüler in medizinischen

Belangen,

3. Mitwirkung bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie bei deren Ausschluß und

4. Mitwirkung in der Diplomprüfungskommission.

Lehrkräfte, Lehrtätigkeit

§ 6. (1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat Personen, die den

theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und

Krankenpflege durchführen (§ 16 Abs. 1) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (§ 19

Abs. 2), als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind zu bestellen

1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von

Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege),

2. Ärzte und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder einem anderen EWR-

Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),

3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

4. Psychologen und Psychotherapeuten,

5. Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der

Soziologie in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder

in Österreich nostrifiziert haben, sowie

6. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung für das betreffende

Unterrichtsfach verfügen.

(3) Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege in

ausreichender Anzahl (§ 19 Abs. 2 und 3) zu bestellen.

(4) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen

speziellen Fachkenntnisse und -fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

(5) Die Lehrtätigkeit umfaßt die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und

Vermittlung der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten

1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten sowie Abnahme von Prüfungen sowie die

Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung,

2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie der Anleitung und

Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht

sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen und

3. pädagogische Betreuung der Schüler.

(6) Das Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 5 ist

derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine

Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn

jeweils im Rahmen eines Ausbildungsjahres

1. die Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens

drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege und

2. die Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 3 einschließlich der Betreuung der Fachbereichsarbeit sowie

organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der

Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege

umfassen.

Fachkräfte

§ 7. (1) Fachkräfte sind

1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

2. Ärzte oder

3. sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits-, Sozial- oder anderen einschlägigen Berufen,

die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Schüler im

Rahmen der Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten

1. Anleitung der und Aufsicht über die Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung und

2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.

Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule

§ 8. (1) Jede Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat eine ausreichende Anzahl an

Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung

aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze

aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen hat die Schule insbesondere über

folgende Räumlichkeiten zu verfügen

1. Bibliothek,

2. Arbeitsräume für die Lehr- und Fachkräfte,

3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehr- und Fachkräfte,

4. Aufenthalts- und Sozialräume für die Schüler und

5. Räume für die Administration der Schule.

Ausbildungsjahr

§ 9. (1) Ein Ausbildungsjahr umfaßt zwölf Monate.

(2) Der Beginn einer Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) ist vom Direktor festzusetzen und dem

Landeshauptmann spätestens zwei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsjahres anzuzeigen.

(3) Für jedes Ausbildungsjahr sind Ferien im Ausmaß von insgesamt acht Wochen festzusetzen. Der

Direktor hat für jedes Ausbildungsjahr nach Anhörung der Schülervertretung die Aufteilung und den

Zeitpunkt der Ferien festzusetzen, wobei jährlich mindestens vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu

gewähren sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage

gewährt werden.

Ausbildungszeiten

§ 10. (1) Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung (Ausbildungszeit) hat in allen drei

Ausbildungsjahren höchstens 40 Wochenstunden zu betragen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten

und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert

60 Minuten.

Teilnahmeverpflichtung

§ 11. Die Schüler sind verpflichtet, an der jeweiligen in den Anlagen 1 bis 11 angeführten

theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Ausbildung im schulautonomen Bereich im

entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.

Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz

§ 12. (1) Ein Schüler darf in jedem Ausbildungsjahr höchstens 20% der vorgeschriebenen

Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus folgenden Gründen versäumen

1. Krankheit des Schülers oder

2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines

nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin

oder Lebensgefährtin.

Ausgenommen hievon sind Zeiten der theoretischen Ausbildung im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2

zweiter Satz).

(2) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 entscheidet der Direktor.

(3) Versäumt ein Schüler mehr als 20% der Unterrichtsstunden eines Ausbildungsjahres aus den in

Abs. 1 genannten Gründen, ist von der Lehrerkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische

Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der Schüler

1. zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (§ 34) berechtigt ist,

2. zur Diplomprüfung zuzulassen ist (§ 38) oder

3. das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen

hat.

(4) Der Lehrerkonferenz gehören folgende Personen an

1. der Direktor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter oder dessen Stellvertreter und

3. die Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres.

(5) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn neben dem Direktor oder dessen Stellvertreter

mindestens 50% der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres

anwesend sind. Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Direktors.

(6) Im Fall des Abs. 3 Z 3 sind vom Direktor bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie

andauernde Erkrankung zu Beginn des Ausbildungsjahres, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen,

Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika des zu wiederholenden Ausbildungsjahres anzurechnen,

sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.

(7) Versäumt ein Schüler Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe

entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten

1. Dem betreffenden Schüler ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.

2. Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer ist zu hören.

3. Der Direktor hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Schülers und der gesetzlichen

Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob die Aufnahmekommission im Hinblick

auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 1 Z 4 GuKG zu befassen ist.

4. In Fällen, in denen die Entscheidung der Aufnahmekommission nicht auf Ausschluß von der

Ausbildung lautet, kann die Aufnahmekommission eine Ermahnung aussprechen.

(8) Versäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit

nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2

zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei

Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten

nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofern

1. die Mindeststundenzahl gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erreicht wurde und

2. dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.

Unterbrechung der Ausbildung

§ 13. (1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig

1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 in den §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2

Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Schülerin nicht in einem Dienstverhältnis

steht,

2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder

vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch

dann, wenn die Schüler nicht in einem Dienstverhältnis stehen,

3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des

Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986,

4. aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder

5. zur Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm gemäß Abs. 7 letzter Satz.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 oder 5 entscheidet der Direktor.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 oder 5 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein Schüler, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist

berechtigt, die Ausbildung nach Ablauf der gesetzlich oder gemäß Abs. 4 festgelegten Zeiten zum

ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend

den organisatorischen Möglichkeiten vom Direktor festzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus

organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Schüler nicht zumutbaren Wartezeiten

verbunden, ist § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 8 anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der

Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist das Ausbildungsjahr

zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und

Praktika sind gemäß § 12 Abs. 6 anzurechnen.

(7) Die Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm an einer österreichischen oder

staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung oder die Teilnahme an einer Vermittlungs-

oder Austauschmaßnahme im Rahmen eines gemeinschaftlichen europäischen Berufsbildungsprogramms

gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet

ist. Die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Teilnahme mit den Ausbildungszielen obliegt dem

Direktor. Ist die Teilnahme mit den Ausbildungszielen nicht vereinbar, bewirkt diese die Unterbrechung

der Ausbildung.

Schulwechsel

§ 14. (1) Wechselt ein Schüler während der Ausbildungszeit in eine der jeweiligen Ausbildung

entsprechende andere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, ist die bisherige Ausbildungszeit einschließlich

der erfolgreich absolvierten Einzelprüfungen und Praktika anzurechnen.

(2) Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden

oder Unterrichtsfächer ist von der Lehrerkonferenz (§ 12 Abs. 3 und 4) festzulegen.

Theoretische Ausbildung

§ 15. (1) Die theoretische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt

insgesamt mindestens 2000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer in

dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in

den Anlagen 4 und 7 bis 10 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Unterrichtsfächer in dem für das

jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.

(2) Die theoretische Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt insgesamt mindestens

2000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige

Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 5

angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.

(3) Die theoretische Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt

insgesamt mindestens 2000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer in

dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in

der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten

Ausmaß.

(4) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung des

entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und

Fertigkeiten zu vermitteln.

(5) Zeiten für Einzelprüfungen und Teilprüfungen von Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der

theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 bis 3 einzurechnen.

Durchführung des Unterrichts

§ 16. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 6) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1

bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts

1. Fachkräfte und

2. andere fachkompetente Personen

als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

(3) Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung angeführten

Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens

18 Schülern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen

erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.

(4) Sofern die Größe der Gruppe gemäß Abs. 3 20 Schüler nicht überschreitet, sind

1. Schüler, die die Ausbildung gemäß §§ 32 oder 51 wiederholen,

2. Schüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß § 13 Abs. 5 und 6 fortsetzen, und

3. Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 53 bis 58 absolvieren,

zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.

(5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu

einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen

vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß

1. die in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt

sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden und

2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.

Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern

§ 17. (1) Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 Unterrichtsstunden in ein anderes

Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies

1. aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und

2. den Ausbildungserfolg nicht gefährdet.

(2) Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 ein Unterrichtsfach, das nur in einem

Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen

Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt

werden.

(3) Die Verlegung eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2 ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung

vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 3 ist zu versagen, wenn die Verlegung des Unterrichtsfaches

1. nicht aus organisatorischen Gründen erforderlich ist oder

2. den Ausbildungserfolg gefährden würde.

(5) Die Verlegung von Unterrichtsstunden gemäß Abs. 1 oder eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2

ist im Zeugnis (§ 35, Anlage 13) zu vermerken.

Praktische Ausbildung

§ 18. (1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt

insgesamt mindestens 2480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Fachbereiche in den

betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die

in den Anlagen 4 und 7 bis 9 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Fachbereiche in den betreffenden

Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.

(2) Die praktische Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt insgesamt mindestens

2480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen

im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in den Anlagen 5

und 10 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.

(3) Die praktische Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt

insgesamt mindestens 2480 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Fachbereiche in den

betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die

in der Anlage 6 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten

Ausmaß.

(4) Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 11 angeführten Fachbereichen ist in Form

von Praktika durchzuführen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden an einer Ausbildungseinrichtung

zu umfassen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist vom Direktor festzulegen.

(5) Ein Praktikum darf frühestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung in einem gehobenen

Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden.

(6) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche

Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Schüler gewährleistet

sein muß.

Durchführung der praktischen Ausbildung

§ 19. (1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften

(§§ 6 und 7) durchzuführen.

(2) Mindestens 2 vH des in den Anlagen 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen

Ausbildung sind von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege anzuleiten und zu vermitteln.

(3) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Schüler

gleichzeitig anleiten.

(4) Bei der Zuteilung der Schüler an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten

der Ausbildungseinrichtung Bedacht zu nehmen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler nur zu Tätigkeiten herangezogen

werden, die

1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege

stehen und

2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(6) Die Schüler haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten

Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu

bestätigen.

Praktische Ausbildung während der Nachtzeit

§ 20. (1) Die Schüler sind im dritten Ausbildungsjahr mindestens fünfmal zur praktischen

Ausbildung während der Nachtzeit heranzuziehen. Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist

unter Bedachtnahme auf die Erreichung der Ausbildungsziele durchzuführen.

(2) Ein Schüler darf insgesamt

1. höchstens fünfmal im Monat,

2. höchstens 30mal während des dritten Ausbildungsjahres und

3. nicht in zwei aufeinanderfolgenden Nächten

zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden.

(3) Nach jeder Nacht, in der ein Schüler zur praktischen Ausbildung herangezogen wurde, ist eine

Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

(4) Im ersten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nicht zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen

werden. Im zweiten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nur bei Volljährigkeit und nach erfolgreicher

Absolvierung von Praktika in Abteilungen einer Krankenanstalt in der Dauer von mindestens

320 Stunden zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden.

(5) Nachtzeit ist die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; abweichend dafür gilt für Schüler, die das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Nachtzeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Wahlpraktikum

§ 21. (1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 und 9 bis 11 hat jeder Schüler aus den für

die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der Dauer von 200 Stunden als

Wahlpraktikum auszuwählen und dem Direktor mitzuteilen.

(2) Wird vom Schüler bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres kein Praktikum gemäß Abs. 1

ausgewählt, ist vom Direktor spätestens in den ersten vier Wochen des dritten Ausbildungsjahres ein

entsprechendes Praktikum zuzuteilen.

(3) Die Wahlpraktika sind unter Bedachtnahme auf

1. die Erreichung der Ausbildungsziele,

2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und

3. den laufenden Ausbildungsbetrieb

durchzuführen.

Praktikum nach Wahl der Schule

§ 22. (1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 hat der Direktor aus den für die jeweilige

Ausbildung angeführten Fachbereichen der vorgesehenen Dauer entsprechend ein oder zwei Praktika an

den angeführten Ausbildungseinrichtungen als Praktikum nach Wahl der Schule auszuwählen und

festzulegen.

(2) Praktika nach Wahl der Schule sind unter Bedachtnahme auf

1. die Erreichung der Ausbildungsziele,

2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und

3. den laufenden Ausbildungsbetrieb

durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu

berücksichtigen.

Diplomprüfungsbezogenes Praktikum

§ 23. (1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 11 hat der Direktor aus den für die jeweilige

Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der vorgesehenen Dauer an den angeführten

Ausbildungseinrichtungen als diplomprüfungsbezogenes Praktikum auszuwählen und festzulegen.

(2) Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist frühestens fünf Monate vor Ende der Ausbildung und

spätestens vor dem zweiten Termin der mündlichen Diplomprüfung (§ 43 Abs. 3) in der Dauer von

insgesamt 160 Stunden durchzuführen und dient der Vorbereitung auf die praktische Diplomprüfung.

(3) Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist unter Bedachtnahme auf

1. die Erreichung der Ausbildungsziele,

2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und

3. den laufenden Ausbildungsbetrieb

durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl des diplomprüfungsbezogenen Praktikums

nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

2. Abschnitt

Prüfungen und Beurteilungen

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 24. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung

vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der

Schüler zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer

1. mündlichen Prüfung,

2. schriftlichen Prüfung oder

3. Projektarbeit

abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen,

welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

(3) Es ist zulässig, eine Einzelprüfung in Form von bis zu drei Teilprüfungen abzunehmen, sofern

1. das betreffende Unterrichtsfach in diesem Ausbildungsjahr mindestens 100 Stunden umfaßt,

2. die Abhaltung von Teilprüfungen zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt und

3. die Aufteilung des Unterrichtsfaches in Teilgebiete aus fachlicher und organisatorischer Sicht

möglich ist.

(4) Der Termin einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung ist den Schülern spätestens

zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

(5) Im Rahmen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des

betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse des Schülers über die Lehrinhalte dieses

Unterrichtsfaches im jeweiligen Ausbildungsjahr und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu

überprüfen.

(6) Im Rahmen der in den Anlagen 1, 2 und 3 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten

oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des

zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des

ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

oder einer speziellen Grundausbildung zu überprüfen.

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

§ 25. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung

vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Schüler zu

beurteilen.

(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen,

sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches

zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.

(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Schüler während des jeweiligen

Ausbildungsjahres schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

(4) Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 abgenommen werden,

ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge

der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der

Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine positive

Beurteilung der Einzelprüfung aus.

(5) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die

Mitarbeit des Schülers während des Ausbildungsjahres ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die

Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.

(6) Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind mit einer der folgenden

Noten zu beurteilen

1. „sehr gut“ (1),

2. „gut“ (2),

3. „befriedigend“ (3),

4. „genügend“ (4),

5. „nicht genügend“ (5).

(7) Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit

1. „erfolgreich teilgenommen“ oder

2. „nicht genügend“ (5)

zu beurteilen.

(8) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.

Dispensprüfung

§ 26. (1) Ist ein Schüler in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine

Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,

1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert

oder

2. werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt,

hat der Schüler im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und

Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Die Leistungen der Schüler im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit

1. „erfolgreich teilgenommen“ oder

2. „nicht genügend“

zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu

führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

(3) Kann der Schüler im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und

Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht genügend“ beurteilt

wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum

ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung

tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Bei neuerlicher Beurteilung mit

„nicht genügend“ gilt § 28 Abs. 2 und 3.

(4) Von einer Dispensprüfung sind jene Unterrichtsfächer ausgenommen, bei denen im folgenden

Ausbildungsjahr gemäß § 24 Abs. 6 eine Einzelprüfung vorgesehen ist.

Beurteilung der praktischen Ausbildung

§ 27. (1) In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 bis 11 haben die Lehr- oder Fachkräfte des

betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Schüler zu beurteilen.

(2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler im betreffenden

Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen der Schüler schriftliche Aufzeichnungen als

Grundlage für die Beurteilung zu führen.

(3) Die Leistungen der Schüler in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind

mit

1. „ausgezeichnet bestanden“,

2. „gut bestanden“,

3. „bestanden“ oder

4. „nicht bestanden“

zu beurteilen.

Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung

§ 28. (1) Während des laufenden Ausbildungsjahres darf jede Einzelprüfung oder Teilprüfung einer

Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, einmal bei der betreffenden Lehrkraft

wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach

zwei Wochen abzunehmen.

(2) Sind am Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem

oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß

Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen

des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine

mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen.

(3) Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen

des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten

gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist

mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten

je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen.

Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines Unterrichtsfaches

positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.

(4) Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 in nur einem Unterrichtsfach oder

Teilgebiet neuerlich mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann diese auf Grund einer Verhinderung

gemäß § 30 Abs. 1 und 2 nicht beurteilt werden, ist im betreffenden Unterrichtsfach oder in den

betreffenden Teilgebieten eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen.

(5) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.

Wiederholungsprüfungskommission

§ 29. (1) Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und

Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen

an

1. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als

Vorsitzender,

2. die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches,

3. eine weitere Lehrkraft und

4. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem

Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege.

(2) Bei Verhinderung des Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Direktor für dieses einen

Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Die Wiederholungsprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder

dessen Stellvertreter und der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches mindestens ein weiteres

Kommissionsmitglied anwesend ist.

(4) Die Wiederholungsprüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Der Direktor hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens zwei Wochen vor dem

Termin der kommissionellen Wiederholungsprüfung oder Nachtragsprüfung zu laden.

(6) Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben.

Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung

§ 30. (1) Ist ein Schüler

1. durch Krankheit oder

2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder

Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung

der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

verhindert, zu Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen

anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin, spätestens

jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, nachzuholen. Diese Frist

kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den Direktor

einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.

(2) Können Prüfungen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung

gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist in den ersten zwei

Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je

eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Im Fall einer

neuerlichen Verhinderung gelten die Unterrichtsfächer als nicht beurteilt (§ 32 Abs. 1 Z 7).

(3) Können Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs. 1

Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der

Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor

der Wiederholungsprüfungskommission abzulegen.

(4) Wird die Nachtragsprüfung in einem der Unterrichtsfächer oder Teilgebiete gemäß Abs. 3 mit der

Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 2

in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht beurteilt werden, ist dieses Unterrichtsfach oder die

entsprechenden Teilgebiete als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen. Ist

keine zusätzliche Teilprüfung auf Grund einer mit der Note „nicht genügend“ beurteilten kommissionellen

Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 3 abzulegen, kann ein weiteres nicht beurteiltes Unterrichtsfach

als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abgelegt werden.

(5) Tritt ein Schüler zu einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder

Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert

zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(6) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet nach Anhörung des

Schülers

1. bei einer Einzelprüfung, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Nachtragsprüfungen

der Direktor und

2. bei einer kommissionellen Wiederholungsprüfung die Wiederholungsprüfungskommission.

Wiederholen eines Praktikums

§ 31. (1) Werden im Rahmen eines Ausbildungsjahres die Leistungen eines Schülers in einem

Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu

wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit

durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.

(2) Der Schüler ist berechtigt, zu wiederholende Praktika bis zur Höchstdauer von drei Wochen

während der Ferien (§ 9 Abs. 3) zu wiederholen. Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht

möglich, kann die Ausbildung durch die Diplomprüfungskommission verlängert werden.

(3) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht

bestanden“.

(4) In einem Ausbildungsjahr darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.

Wiederholen eines Ausbildungsjahres

§ 32. (1) Wenn

1. die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr in zwei Praktika mit „nicht bestanden“

beurteilt werden,

2. eine oder beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 mit der Note „nicht

genügend“ beurteilt werden,

3.beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht

genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt

werden,

4. eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht

genügend“ beurteilt und die andere kommissionelle Wiederholungsprüfung auf Grund einer

Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden,

5. ein gemäß § 31 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,

6. die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 mit der

Note „nicht genügend“ beurteilt werden,

7. die Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsfach gemäß § 30 Abs. 2 nicht beurteilt werden

können oder

8. die Leistungen eines Schülers in mehr als einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet eines

Unterrichtsfaches gemäß § 30 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden oder auf

Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden können,

hat der Schüler das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu

wiederholen.

(2) Wenn

1. ein Schüler vor Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Praktikums in das

nächsthöhere Ausbildungsjahr aufgestiegen ist (§ 34 Abs. 2),

2. das wiederholte Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird (Abs. 1 Z 5),

3. der betreffende Schüler in der Folge das Ausbildungsjahr zu wiederholen hat und

4. auf Grund des zeitlich fortgeschrittenen zu wiederholenden Ausbildungsjahres bereits erfolgreich

absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika versäumt wurden,

entfällt die Wiederholung dieser Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika.

(3) Sind die Leistungen eines Schülers am Ende eines Ausbildungsjahres in drei Unterrichtsfächern

mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, entscheidet die Aufnahmekommission über die Zulassung des

Schülers zur Wiederholung des betreffenden Ausbildungsjahres unter Bedachtnahme auf den zu

erwartenden Ausbildungserfolg und die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Eine Nichtzulassung

bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung.

(4) Jedes Ausbildungsjahr darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 höchstens einmal wiederholt

werden.

Ausscheiden aus der Ausbildung

§ 33. (1) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr

1. in mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,

2. in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,

3. in mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ und in einem Praktikum mit

„nicht bestanden“ beurteilt werden oder

4. in mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ und in zwei Praktika mit „nicht

bestanden“ beurteilt werden,

scheidet der betreffende Schüler aus der Ausbildung aus.

(2) Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26

Abs. 4 entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der

Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten

von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß §§ 31 Abs. 4 und 32 Abs. 4 aus der

Ausbildung aus.

Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr

§ 34. (1) Ein Schüler ist berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn er alle

für das betreffende Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer und Praktika erfolgreich abgeschlossen

hat.

(2) Die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr besteht auch dann, wenn

jene Unterrichtsfächer, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, mit der Note „nicht

genügend“ beurteilt wurden.

(3) Hat ein Schüler ein Praktikum gemäß § 31 Abs. 1 zu wiederholen oder gemäß § 12 Abs. 8

nachzuholen, ist er auch vor Wiederholung oder Nachholung dieses Praktikums berechtigt, in das

nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, oder zur Diplomprüfung zuzulassen.

Zeugnis

§ 35. (1) Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung

gemäß § 28 Abs. 2 oder Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 hat die Schule für

Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden

Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.

(2) Das Zeugnis hat für das betreffende Ausbildungsjahr

1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,

2. die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika

(§§ 25 Abs. 6 und 7 und 27 Abs. 3) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (§ 30 Abs. 2 und 4),

3. eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1

bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, sowie

4. eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 60 GuKG

zu enthalten.

(3) Das Zeugnis ist vom Direktor zu unterzeichnen.

Schulautonomer Bereich

§ 36. (1) Im schulautonomen Bereich haben die Lehr- oder Fachkräfte zu beurteilen, ob die Schüler

die Ausbildungsziele erreicht haben.

(2) Die Leistungen der Schüler im schulautonomen Bereich sind mit

1. „erfolgreich teilgenommen“ oder

2. „nicht erfolgreich teilgenommen“

zu beurteilen. Ist ein Schüler an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Stunden

im schulautonomen Bereich verhindert, ist dies im Zeugnis mit „nicht beurteilt“ zu vermerken.

(3) Die Beurteilung des schulautonomen Bereiches gemäß Abs. 2 hat keine Auswirkungen auf die

Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr und die Zulassung zur Diplomprüfung.

3. Abschnitt

Diplomprüfung

Allgemeines

§ 37. (1) Nach Abschluß der theoretischen und praktischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres

ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen.

(2) Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Schüler über die für die selbständige

und fachgerechte Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

(3) Zeiten für die Abnahme der Diplomprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung

gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 nicht einzurechnen.

Zulassung zur Diplomprüfung

§ 38. (1) Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er

1. alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer

und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich

abgeschlossen hat und

2. die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat.

(2) Ein Schüler ist auch im Fall

1. einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3 Z 2,

2. des § 28 Abs. 4

3. des § 30 Abs. 4 und

4. des § 34 Abs. 3

zur Diplomprüfung zuzulassen.

(3) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4

entscheidet der Direktor.

Diplomprüfungsinhalt

§ 39. Die Diplomprüfung setzt sich zusammen aus

1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit (§ 40),

2. der praktischen Diplomprüfung (§ 41) und

3. der mündlichen Diplomprüfung (§ 42).

Fachbereichsarbeit

§ 40. (1) Jeder Schüler hat im dritten Ausbildungsjahr eine schriftliche Fachbereichsarbeit zu einem

berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muß gewährleistet sein.

(2) Das Thema der Fachbereichsarbeit darf vom Schüler frei gewählt werden und ist vor Beginn der

Arbeit vom Direktor schriftlich zu genehmigen. Wird vom Schüler kein Thema gewählt, ist vom Direktor

spätestens vier Monate vor der mündlichen Diplomprüfung ein Thema zuzuteilen.

(3) Der Direktor hat den Mindest- und Höchstumfang der Fachbereichsarbeit festzulegen.

(4) Jeder Schüler ist bei der Fachbereichsarbeit von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege

zu betreuen.

(5) Die Fachbereichsarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der mündlichen

Diplomprüfung dem betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zur Beurteilung vorzulegen.

Die Beurteilung hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.

Praktische Diplomprüfung

§ 41. (1) Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des

diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) vor einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, der

Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren Mitglied der Diplomprüfungskommission

an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Personen abzulegen.

(2) Der Ablauf der praktischen Diplomprüfung ist in der Schulordnung festzulegen.

Mündliche Diplomprüfung

§ 42. (1) Die mündliche Diplomprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission in Form von drei

Teilprüfungen abzulegen.

(2) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der allgemeinen Gesundheits- und

Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen

1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“,

2. „Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ und

3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und

Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.

(3) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

sind in folgenden Sachgebieten abzulegen

1. „Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und „Palliativpflege“,

2. „Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“ und „Hauskrankenpflege bei

Kindern und Jugendlichen“ und

3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und

Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.

(4) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der psychiatrischen Gesundheits- und

Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen

1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und

sozialen Versorgung, Organisationslehre“

2. „Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Soziologie, Psychologie, Pädagogik und

Sozialhygiene“ und

3. „Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen, Palliativpflege“.

(5) Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Abs. 1 bis 4 angeführten Teilprüfungen

1. ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit zu führen und

2. im Fall der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs. 4 eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden

Unterrichtsfächern abzulegen.

Ablauf der mündlichen Diplomprüfung

§ 43. (1) Die mündliche Diplomprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen.

(2) Der erste Termin der mündlichen Diplomprüfung ist nach erfolgreicher Absolvierung aller in den

Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche,

ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), frühestens drei Monate vor dem Ende des

dritten Ausbildungsjahres vorzusehen.

(3) Der zweite Termin der mündlichen Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vier Wochen vor

Ende des dritten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen

Praktikums (§ 23) und der praktischen Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen.

(4) Wird die mündliche Diplomprüfung an einem Termin durchgeführt, so ist dieser Termin nach

erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der praktischen

Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen.

(5) Der Direktor hat dem Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission spätestens vier Wochen vor

dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der

mündlichen Diplomprüfung

1. jene Schüler, die gemäß § 38 zur Diplomprüfung zugelassen wurden,

2. Vorschläge für die Prüfungstermine und

3. die Namen der Prüfer in den Diplomprüfungsfächern

bekanntzugeben.

(6) Der Vorsitzende der Diplomprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Direktor die

Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und

nachweislich bekanntzugeben.

(7) Der Direktor hat die Mitglieder der Diplomprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der

mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung schriftlich zu

laden. Eine Übermittlung der schriftlichen Ladung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter

Datenübertragung ist zulässig. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der Diplomprüfung ein

Verzeichnis der Schüler, die zur Prüfung antreten, auszufolgen.

§ 44. (1) Die mündliche Diplomprüfung oder die Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sind

durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 42 Abs. 2 bis 4) abzunehmen und zu beurteilen.

(2) Bei Sachgebieten, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von

mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme und Beurteilung der Teilprüfung der

mündlichen Diplomprüfung durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.

(3) Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem

Schüler

1. bei allen Teilprüfungen und

2. im Rahmen des Gespräches über die schriftliche Fachbereichsarbeit

Fragen zu stellen.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher

Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung von

mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung

der Diplomprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche

Note vorgeschlagen werden darf.

(5) Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß

§ 43 Abs. 7 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei

weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

§ 45. (1) Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung

abzunehmen.

(2) Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist

die Diplomprüfung abzubrechen.

(3) Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des

Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.

Beurteilung der Diplomprüfung

§ 46. (1) Die Diplomprüfungskommission hat die Leistungen der Schüler im Rahmen

1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß § 42 Abs. 5 Z 1,

2. der praktischen Diplomprüfung und

3. der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen

gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4

zu beurteilen.

(2) Der Beurteilung der schriftlichen Fachbereichsarbeit sind

1. die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 und

2. das Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1

zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind

sowohl die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 als auch das Prüfungsgespräch in angemessener Weise zu

berücksichtigen.

(3) Der Beurteilung der praktischen Diplomprüfung sind die Maßstäbe der Pflegequalität zugrunde

zu legen.

(4) Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden

Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige

zusätzliche Teilprüfung gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4 ist eine weitere Note zu geben.

(5) Die Leistungen der Schüler im Rahmen der schriftlichen Fachbereichsarbeit und der mündlichen

Diplomprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen

1. „sehr gut“ (1),

2. „gut“ (2),

3. „befriedigend“ (3),

4. „genügend“ (4) oder

5. „nicht genügend“ (5).

(6) Die Leistungen der Schüler im Rahmen der praktischen Diplomprüfung sind mit

1. „ausgezeichnet bestanden“,

2. „gut bestanden“,

3. „bestanden“ oder

4. „nicht bestanden“

zu beurteilen.

(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und bei den Beurteilungen „ausgezeichnet

bestanden“ bis „bestanden“ gegeben.

(8) Über die Beurteilung der Leistungen der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung hat die Schule

für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Diplomprüfungszeugnis gemäß der Anlage 18

auszustellen.

Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung

§ 47. (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 46 ist eine Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung

durchzuführen.

(2) Die Gesamtleistung der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung ist mit

1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,

2. „mit gutem Erfolg bestanden“,

3. „bestanden“ oder

4. „nicht bestanden“

zu beurteilen.

(3) Die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der

rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 1,5 liegt und die praktische Diplomprüfung

mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde. Die Note „genügend“, eine Wiederholungsprüfung im

Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung

„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.

(4) Die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische

Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 2,1 liegt und die praktische Diplomprüfung zumindest

mit „gut bestanden“ beurteilt wurde. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder

eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg

bestanden“ aus.

(5) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Noten der Diplomprüfung zumindest

„genügend“ sind und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurde.

Diplomprüfungsprotokoll

§ 48. (1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten

1. Name und Funktion der Mitglieder der Diplomprüfungskommission,

2. Datum der Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung,

3. Namen der Schüler,

4. Prüfungsfächer,

5. Prüfungsfragen und

6. Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Diplomprüfungskommission zu

unterzeichnen.

(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist

1. vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder

2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder

3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.

Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung

§ 49. (1) Ist ein Schüler

1. durch Krankheit oder

2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder

Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung

der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum

ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(2) Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in

Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“

zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Diplomprüfungskommission

nach Anhörung des Schülers.

Wiederholen der Diplomprüfung

§ 50. (1) Wenn

1. eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,

2. die praktische Diplomprüfung oder

3. eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung

und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 30 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht

bestanden“ beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfungskommission

abgelegt werden.

(2) Eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung oder eine allfällige zusätzliche Teilprüfung

gemäß § 30 Abs. 4 darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die praktische Diplomprüfung darf

höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach

Abschluß der mündlichen Diplomprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2

sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Die

Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.

(4) Werden die schriftliche Fachbereichsarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche

Fachbereichsarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem Schüler eine angemessene

Frist, mindestens jedoch vier und höchstens acht Wochen, zur Überarbeitung oder Neuvorlage der

schriftlichen Fachbereichsarbeit einzuräumen. Der Termin für die Vorlage der Fachbereichsarbeit ist

durch die Diplomprüfungskommission festzulegen. Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu

vorgelegten schriftlichen Fachbereichsarbeit hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und

Krankenpflege zu erfolgen.

(5) Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit ist

innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zu

führen. Der Termin ist von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.

(6) Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt

werden.

Wiederholen des dritten Ausbildungsjahres

§ 51. (1) Wenn

1. mehr als zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,

2. mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung,

3. mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,

4. eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung, die praktische Diplomprüfung und die

schriftliche Fachbereichsarbeit,

5. eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4,

6.eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,

7. die gemäß § 50 Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das

gemäß § 50 Abs. 5 durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,

8. die Wiederholungsprüfung der praktischen Diplomprüfung oder

9. eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 Abs. 1

mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, sind das dritte Ausbildungsjahr

einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Legt ein Schüler die gemäß § 50 Abs. 4 zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche

Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich

der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.

Diplom

§ 52. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß der Anlage 19

auszustellen.

(2) Das Diplom hat

1. die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,

2. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und

Krankenpflege und

3. die Berufsbezeichnung

zu enthalten.

(3) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission,

vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.

(4) Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den

Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des

Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.

4. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen

Allgemeines

§ 53. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits-

und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung,

ausgenommen § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 5.

Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer

§ 54. (1) Die verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer umfaßt insgesamt mindestens 2920 Stunden. Sie

beinhaltet die in den Anlagen 4, 5 oder 6 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten

Unterrichtsfächer in dem für die entsprechende Ausbildung für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten

Ausmaß.

(2) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten

oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des

zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des

ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung zu überprüfen.

(3) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten

Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres

der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen

Grundausbildung zu überprüfen.

(4) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit *** gekennzeichneten Unterrichtsfächer ist keine

Einzelprüfung abzulegen. Die angeführten Stundenzahlen sind Bestandteil der Ausbildung und sind dem

Schüler zum Selbststudium zur Verfügung zu stellen.

(5) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte

des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder

der jeweiligen speziellen Grundausbildung durch Selbststudium zu erwerben.

(7) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die

Ausbildungszeit auf bis zu vier Jahre verlängern.

Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

§ 55. (1) Sanitätsunteroffiziere haben 1380 Stunden Mindestpraktika als Voraussetzung gemäß § 45

Abs. 1 Z 3 GuKG nachzuweisen.

(2) Die verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt das gesamte dritte Ausbildungsjahr

der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und beinhaltet die in der Anlage 1 für

das dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß. Im

Rahmen der Praktika sind die in der bisherigen Ausbildung fehlenden Fachbereiche abzudecken.

Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

§ 56. (1) Die verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach einer

speziellen Grundausbildung umfaßt insgesamt mindestens 1360 Stunden. Sie beinhaltet die in

1. der Anlage 7 für diplomierte Kinderkrankenpfleger oder

2. der Anlage 8 für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger

angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß.

(2) Die in den Anlagen 7 und 8 in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung

in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der

verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.

(3) Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß § 42

Abs. 2 Z 3.

(4) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit

auf bis zu zwei Jahre verlängern.

Verkürzte Ausbildung für Hebammen

§ 57. (1) Die verkürzte Ausbildung für Hebammen umfaßt insgesamt mindestens 3040 Stunden. Sie

beinhaltet die in den Anlagen 9 oder 10 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer

und Fachbereiche in dem für die entsprechende Ausbildung für das jeweilige Ausbildungsjahr

festgelegten Ausmaß.

(2) Die in den Anlagen 9 oder 10 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in Klammern ( )

angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und sind nicht

obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist

fakultativ.

(3) Im Rahmen der in den Anlagen 9 und 10 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten

Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten Ausbildungsjahres

auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der

Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in

der Kinder- und Jugendlichenpflege zu überprüfen.

(4) Im Rahmen der in den Anlagen 9 und 10 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten

Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres

der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung

in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu überprüfen.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte

des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder

der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege durch Selbststudium zu erwerben.

Verkürzte Ausbildung für Mediziner

§ 58. (1) Die verkürzte Ausbildung für Mediziner umfaßt insgesamt mindestens 2300 Stunden. Sie

beinhaltet die in der Anlage 11 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer

und Fachbereiche in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.

(2) Die in der Anlage 11 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in Klammern ( ) angeführten

Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind

nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern

ist fakultativ.

(3) Im Rahmen der in der Anlage 11 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres

sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten Ausbildungsjahres

auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der

Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu überprüfen.

(4) Im Rahmen der in der Anlage 11 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres

sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der

Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu überprüfen.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte

des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch

Selbststudium zu erwerben.

5. Abschnitt

Nostrifikation

Allgemeines

§ 59. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von

EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist,

erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen Dienst für

Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6

und 7, 44, 48 und 49.

Ergänzungsausbildung

§ 60. (1) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist in

Form einer

1. mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder

2. schriftlichen Prüfung

abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.

(2) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach

zugrunde zu legen.

(3) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.

Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 61. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens

zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der

Diplomprüfungskommission abzulegen. § 60 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.

(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt

werden.

(3) Wenn

1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ oder

2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“

beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist

die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung

ist nicht zulässig.

(4) Nostrifikanten können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres

einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung in eine Schule für Gesundheits-

und Krankenpflege aufgenommen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und

Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.

(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die in

Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle

bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und

Praktika anzurechnen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 62. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und

Praktika ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 14 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen

Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission

und vom Direktor zu unterzeichnen.

(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im

Nostrifikationsbescheid einzutragen

1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,

2. die gemäß § 61 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und

3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 61 Abs. 5.

6. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR

Allgemeines

§ 63. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der

Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder

in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6,

25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49.

Anpassungslehrgang

§ 64. (1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

zu absolvieren,

1. die über die entsprechenden fachlichen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt, die die Erreichung

der Ausbildungsziele gewährleisten, und

2. in der eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine

Fachkraft sichergestellt ist.

(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen

werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten

stehen.

(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu

absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese

Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.

Eignungsprüfung

§ 65. (1) Die Eignungsprüfung ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in den im

Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist in Form einer

1. mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder

2. schriftlichen Prüfung

abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.

(3) Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern

zugrunde zu legen.

Wiederholen

§ 66. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal

wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal

wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 65

Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Wenn

1. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder

2. der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“

beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.

(4) Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg

absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

(5) Zulassungswerber können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres

einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung zugelassen werden. Über die

Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.

Bestätigung

§ 67. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine

Bestätigung gemäß der Anlage 15 oder 16 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen

Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung

ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen. Die

Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Direktor zu unterzeichnen.

7. Abschnitt

Vermittlungs- und Austauschprogramme

§ 68. (1) Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die im

Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

aufgenommen werden (Austauschschüler), sind berechtigt, für die Dauer des Vermittlungs- oder

Austauschprogrammes am theoretischen Unterricht und an den Praktika teilzunehmen und die

entsprechenden Einzelprüfungen fakultativ abzulegen.

(2) Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Abs. 1 absolvierten Unterrichtsfächer,

Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.

(3) Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.

8. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere

§ 69. (1) Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß § 107

GuKG gelten die §§ 24, 25, 28, 29, 30, 49, sowie § 50 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3.

(2) Die theoretische Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt insgesamt mindestens

160 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 12 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.

Sie ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.

(3) Im Unterrichtsfach gemäß Z 1 der Anlage 12 ist nach Abschluß der theoretischen Ergänzungsausbildung

eine Einzelprüfung abzunehmen.

(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der Einzelprüfung gemäß Abs. 3 ist eine kommissionelle

Prüfung vor der Diplomprüfungskommission in folgenden Sachgebieten abzulegen

1. Pflege auf chirurgischen Stationen mit Berücksichtigung der Urologie und

2. Pflege bei inneren Erkrankungen und Grundzüge der Pflege bei neurologischen Erkrankungen.

Ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist berechtigt, bei der

kommissionellen Prüfung anwesend zu sein.

(5) Für die Festsetzung der Prüfungstermine und die Ladung der Mitglieder der Diplomprüfungskommission

gilt § 43 Abs. 6 und 7.

(6) Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem

Sanitätsunteroffizier im Rahmen der kommissionellen Prüfung Fragen zu stellen. § 48 ist anzuwenden.

(7) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher

Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Das Stimmrecht der Prüfer ist auf das betreffende Unterrichtsfach beschränkt. Die Diplomprüfungskommission

ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei

weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

(8) Die Gesamtleistung im Rahmen der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 3 ist mit

1. „mit Erfolg bestanden“ oder

2. „nicht bestanden“

zu beurteilen.

(9) Über eine mit Erfolg bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Direktor der

Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ein Zeugnis gemäß der Anlage 17 auszustellen. Das Zeugnis

ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission,

vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.

(10) Nach Ausschöpfen aller Wiederholungsmöglichkeiten scheidet ein Sanitätsunteroffizier aus der

Ergänzungsausbildung aus.

Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule

§ 70. Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.

Anzeige des ersten Ausbildungsjahres

§ 71. Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für

Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der

Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.

Übergangsbestimmung

§ 72. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von § 19 Abs. 2 auch nur 1% des in

den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für

Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch

pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird.

Außerkrafttreten

§ 73. Die Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege und

in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr (Erste

Krankenpflegeverordnung), BGBl. Nr. 634/1973, und die Verordnung betreffend die Ausbildung und

Prüfung in der psychiatrischen Krankenpflege (Zweite Krankenpflegeverordnung), BGBl. Nr. 73/1975,

treten mit 1. März 2002 außer Kraft.

BGBlPdf 179. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, im folgenden

als die Vertragsparteien bezeichnet –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige

Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich der Wissenschaft

und der Bildung, den grundlegenden Interessen der Völker beider Länder entsprechen, die weitere

Entwicklung der guten Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit stärken und damit das Bewußtsein

der europäischen kulturellen Gemeinsamkeit und die Schaffung eines gemeinsamen und offenen

Kulturraums in Europa fördern,

eingedenk des historischen Beitrags der Völker beider Länder zum gemeinsamen kulturellen Erbe

Europas und in dem Bewußtsein, daß die Pflege und der Erhalt von Kulturgütern vorrangige Aufgaben

sind,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen zwischen den Völkern beider Länder sowie ihre

Zusammenarbeit auf den Gebieten des Bildungswesens und der Wissenschaft auszubauen –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die

Kultur ihrer Länder zu fördern. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen

unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen,

einschließlich der regionalen und der lokalen Ebenen, weiterzuentwickeln.

Artikel 2

Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur im

Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere zu ermutigen

– Gastspiele von Theatern, musikalischen und anderen künstlerischen Gruppen und Darstellern;

– den direkten Austausch zwischen Theatern, Museen, Künstlervereinigungen und anderen

kulturellen Einrichtungen;

– die Durchführung von Ausstellungen;

– gegenseitige Besuche von Vertretern verschiedener Gebiete der Kultur zur Entwicklung der

Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch;

– den Informationsaustausch über Festivals, Wettbewerbe, Konferenzen und andere in beiden

Ländern durchgeführte Veranstaltungen;

– die Realisierung von Kontakten und den Austausch von Fachleuten sowie von Materialien im

Bereich des Bibliothekswesens;

– die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Buch- und Verlagswesens;

– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen von Literatur, von wissenschaftlichen Werken

und von Fachliteratur;

– die Erweiterung direkter Kontakte und den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet des

Filmwesens beider Länder;

– die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Volkskultur;

– die Erweiterung direkter Kontakte zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten und der

Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Presse;

– die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der

Restaurierung von Kulturgütern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften und der Russischen Akademie der Wissenschaften.

Artikel 4

1. Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der

Forschung zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen Universitäten und anderen

Hochschuleinrichtungen beider Länder.

2. Die Vertragsparteien unterstützen den gegenseitigen Austausch von Universitätslehrern, von

Lektoren sowie von Lehrern anderer Hochschuleinrichtungen zur Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung

wissenschaftlicher Forschungen.

3. Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

gewähren die Vertragsparteien Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils

anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten

und anderen Hochschuleinrichtungen.

4. Die Vertragsparteien gewähren den Studierenden der jeweils anderen Seite die im Rahmen eines

Programmes über Zusammenarbeit und Austausch gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieses Abkommens

entsandt wurden, die gleichen Bedingungen bezüglich der Studiengebühren wie den eigenen Staatsbürgern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende

Maßnahmen

– Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von

Fachliteratur;

– Entsendung von im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für

Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerbildung des Empfangsstaates, die zur Gänze

oder überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden;

– Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung;

– Entsendung von Sprachassistenten für Deutsch beziehungsweise Russisch an Bildungsinstitutionen

des anderen Landes;

– Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;

– Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;

– Austausch von Lehrbüchern und Lehrplänen.

Beide Vertragsparteien unterstützen dabei auch regionale und lokale Initiativen im Rahmen der bi- und

multilateralen Zusammenarbeit.

Artikel 6

Die Vertragsparteien prüfen die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse

und Qualifikationen im Bildungsbereich.

Artikel 7

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung

insbesondere durch

– den Austausch von Fachleuten

– die Weiterbildung von Fachleuten

– den Austausch von Dokumentationen und von Informationsmaterial gemäß den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften ihrer Staaten.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden die Kontakte zwischen den Archiven beider Länder durch den

Austausch von Fachleuten sowie von Informationsmaterialien und Archivalienreproduktionen und im

Hinblick auf andere Formen der Zusammenarbeit ermutigen. Sie werden dazu beitragen, daß

Archivdokumente für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, indem sie gemäß den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften ihrer Staaten einen größtmöglichen freien Zugang zu diesen gewähren.

Artikel 9

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen

zum Zwecke der Verhinderung der illegalen Verbringung von Kulturgütern.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Urheberschutzes und der ihm

verwandten Schutzrechte entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den betreffenden

internationalen Verpflichtungen der beiden Staaten.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Beziehungen der Jugendlichen beider Länder, die

Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die sich mit Jugendproblemen beschäftigen, und die

Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit sowie direkte Kontakte zwischen

Jugendorganisationen und in deren Bereich tätigen regierungsunabhängigen Organisationen fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports und

ermutigen insbesondere direkte Kontakte der Sportorganisationen beider Staaten zum Zweck des

Erfahrungsaustausches.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermutigen zur Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus

als wichtiges Mittel, um die kulturellen Werte des jeweils anderen Landes kennenzulernen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien ermutigen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Organisationen und

Vereinigungen sowie deren Zusammenarbeit bei der Durchführung von Veranstaltungen, die den Zielen

des vorliegenden Abkommens dienen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Kulturabteilung der österreichischen Botschaft in

Moskau und die Tätigkeit des Russischen Zentrums für Wissenschaft und Kultur in Wien, das ein

Kulturzentrum bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich ist und unter der Leitung des

Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei der

Regierung der Russischen Föderation steht, die beide den Zielen des vorliegenden Abkommens

entsprechen.

Artikel 16

1. Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung

des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei

– der Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des

Empfangsstaates in bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;

– der Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienangehörigen,

wobei keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden;

– der Anmeldung der Fahrzeuge, die von ihnen für die Zeit ihres Aufenthalts im Empfangsstaat

eingeführt werden.

2. Die Besteuerung des Gehalts und anderer Entlohnungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels

genannten Fachkräfte erfolgt gemäß den zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

ihrer Staaten.

Artikel 17

1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die zumindest

alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation tagt.

2. Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme der Zusammenarbeit und des

Austausches, die auch die organisatorischen und finanziellen Bedingungen ihrer Realisierung und die

Frage der medizinischen Betreuung der am Austausch teilnehmenden Personen einschließen. Sie zieht

Bilanz über die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens und erarbeitet Empfehlungen

für die Prioritäten in der weiteren kulturellen Zusammenarbeit.

3. Zur Durchführung dieses Abkommens können die Bundesministerien der Republik Österreich und

die entsprechenden Institutionen der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gesonderte

Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abschließen.

Artikel 18

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweils

erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt im Verhältnis zwischen der Republik

Österreich und der Russischen Föderation das Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche

Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

vom 22. März 1968 außer Kraft.

Artikel 19

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch

jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien

spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege

gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Oktober 1998, in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher und in

russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Schüssel m. p.

Für die Regierung der Russischen Föderation

Ivanov m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. Juli 1999 und 8. September

1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß Art. 18 Abs. 1 mit 1. November 1999 in Kraft.

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