179. Verordnung: Modellverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 26b Abs. 5 und § 103 Z 20a Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet
§ 1. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 26b Abs. 1
BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 26b Abs. 5 Z 1 bis 6 BWG
jedenfalls die Kriterien der §§ 2 bis 8 zu erfüllen. Die Risikopositionen („values at risk“) des § 26b
Abs. 1 Z 1 bis 4 sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe
(zB Gesamtbank, Hauptanstalt, Zweigstellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland,
nachgeordnete Institute) einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch
spezifische Positionsrisiken erfaßt, ist vom Kreditinstitut gesondert im Antrag auf Erteilung der
besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 BWG darzulegen, wie das Modell diese Risiken
berücksichtigt.
Qualitative Standards
§ 2. (1) Das Kreditinstitut hat zur Risikosteuerung eine eigene Organisationseinheit Risikokontrolle
einzurichten, die von den Handelsabteilungen unabhängig zu sein hat und für die ausreichend Ressourcen
bereitzustellen sind.
(2) Die Risikokontrolle hat täglich einen Bericht über die Ergebnisse der Modellanwendung zu
erstellen und zu analysieren. Die hiefür benötigten Unterlagen und Teilberechnungen sind, sofern sie
nicht von der Risikokontrolle selbst erstellt werden, von anderen Organisationseinheiten zur Verfügung
zu stellen. Die Risikokontrolle hat in dem Bericht das Verhältnis zwischen den Risikopositionen, den
Handelslimits und der Limitausnutzung zu bewerten. Ferner hat die Risikokontrolle auch unverzüglich
und direkt an die Geschäftsleiter zu berichten.
(3) Die Modellbedingungen, die Datenquellen und die Meßverfahren sind laufend auf ihre
Zuverlässigkeit zu prüfen.
(4) Die Risikokontrolle hat in jedem Kalendervierteljahr und im Anlaßfall ein systematisches und
umfassendes Krisentestprogramm gemäß § 7 durchzuführen, dessen Grundzüge im Risikomanagement-
Handbuch festzulegen sind.
(5) Die Ergebnisse der Krisentests sind
1. den Geschäftsleitern unverzüglich vorzulegen und von diesen umgehend einer strategischen
Analyse im Hinblick auf die Risikotragungsfähigkeit des Kreditinstitutes zu unterziehen,
2. dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bis zum 15. Jänner,
15. April, 15. Juli und 15. Oktober für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr schriftlich
anzuzeigen und
3. vom Kreditinstitut in den festgelegten Grundsätzen der Risikopolitik und in den Limits für die
im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
(6) Werden bei Krisentests Schwachstellen aufgedeckt, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen,
um diese Risiken angemessen zu begrenzen. Die Vorgangsweise ist in den Grundzügen im Risikomanagement-
Handbuch festzulegen.
(7) Die Risikokontrolle hat an jedem Bankarbeitstag für den jeweils vorangegangenen Geschäftstag
Rückvergleiche nach den Bestimmungen des § 5 durchzuführen.
(8) Die Risikosteuerung ist wesentlicher Teil der Sorgfaltspflicht eines Geschäftsleiters gemäß § 39
Abs. 1 BWG. Insbesondere ist vorzusehen
1. Bei Einführung neuer Produkte sind zuvor eingehende Risikoanalysen zu erstellen;
2. die Geschäftsleiter haben die täglichen Berichte der Risikokontrolle einer strategischen Analyse
im Hinblick auf die Risikotragungsfähigkeit des Kreditinstitutes zu unterziehen;
3. die Geschäftsleiter und die Risikokontrolle müssen befugt sein, die Reduzierung von Positionen
einzelner Händler oder die Reduzierung der gesamten Risikoposition des Kreditinstitutes
durchzusetzen; für die sonst im Kreditinstitut verantwortlichen Personen, die berechtigt sind,
Limits einzuräumen, gilt dies hinsichtlich der eingeräumten Limits;
4. zwischen den einzelnen Organisationsbereichen sind klare Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche
festzulegen;
5. die formellen Organisationsstrukturen und die tatsächlichen Arbeitsabläufe müssen übereinstimmen.
(9) Die Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten sind unter Berücksichtigung
der Modellanwendung festzulegen und gegebenenfalls anzupassen. Sie haben den Händlern,
den Geschäftsleitern und den sonst betroffenen Stellen des Kreditinstitutes (zB Back Office, Risikokontrolle,
interne Revision) genau bekannt zu sein.
(10) Das Modell hat Teil der täglichen Risikosteuerung des Kreditinstitutes zu sein; seine
Ergebnisse sind in die Planung, Überwachung und Steuerung des Marktrisikoprofils des Kreditinstitutes
einzubeziehen.
(11) Das Kreditinstitut hat über ein Verfahren zu verfügen, das die Einhaltung schriftlich
festgelegter Grundsätze, Handlungsabläufe und Kontrollen der Anwendung des Modells sichert. Das
Modell ist in Form eines Risikomanagement-Handbuches zu dokumentieren, in das die Grundsätze der
Risikosteuerung, eine Modellbeschreibung und die empirischen Verfahren für die Messung des
Marktrisikos aufzunehmen sind. Ferner ist zu dokumentieren, wie historische Datenreihen adaptiert
werden.
(12) Die interne Revision hat regelmäßig das Verfahren der Risikosteuerung sowie das Modell unter
Einbeziehung der Tätigkeiten der Handelsabteilungen und der Risikokontrolle zu prüfen. Diese Prüfung
hat insbesondere zu umfassen
1. die Angemessenheit der Dokumentation des Systems und der Verfahren der Risikosteuerung,
2. die Organisation der Risikosteuerung für das gesamte Kreditinstitut,
3. die Einbeziehung der Risikopositionen in die tägliche Risikosteuerung, soweit sich die Risikopositionen
aus der Anwendung des Modells ergeben,
4. den Genehmigungsprozeß für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office
verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme,
5. die Prüfung der Modelländerungen,
6. den Umfang der vom Modell erfaßten Marktrisiken,
7. die Qualität des Managementinformationssystems,
8. die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten,
9. die Verifizierung der Einheitlichkeit, Zeitnähe und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der in
den Modellen verwendeten Datenquellen,
10. die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen,
11. die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen des Modells (zB die
Adaptierung auf zehn Geschäftstage gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, die Festlegung der Zonen bei
Beobachtungen größer 250 gemäß § 6 Abs. 2) und
12. die ordnungsgemäße Durchführung von Rückvergleichen gemäß Abs. 7 und § 5.
Marktrisikofaktoren
§ 3. (1) Die Marktrisikofaktoren (zB Marktsätze, Marktkurse und Marktpreise) sind so festzulegen,
daß die Risiken aus den in das Modell gemäß § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG einbezogenen Positionen
abgedeckt werden.
(2) Bei Ermittlung von Risikopositionen für das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln sind
insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen
1. Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve
je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen
Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat
jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine
größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen;
jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von Risikopositionen für die Renditenstrukturkurve
mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;
2. das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche
Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko
besteht darin, daß die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher
Emittenten (zB Zentralregierungen, Kreditinstitute, Unternehmen des Nichtfinanzsektors) nicht
vollkommen korreliert ist.
(3) Bei Ermittlung von Risikopositionen für Fremdwährungen sind Risikofaktoren für jene
Währungen zu berücksichtigen, in denen das Kreditinstitut Positionen eingegangen ist.
(4) Bei Ermittlung von Risikopositionen in Substanzwerten sind Risikofaktoren gemäß Z 1 und 2 für
jene Aktienmärkte zu berücksichtigen, an denen das Kreditinstitut Positionen hält.
1. Das Kreditinstitut hat mindestens einen Risikofaktor für die Entwicklung der Aktienkurse am
Markt als Ganzes – einen sogenannten Marktindex – zu verwenden; Risikofaktoren für einzelne
Sektoren des Aktienmarktes (zB Wirtschaftszweige oder konjunkturempfindliche und konjunkturunabhängige
Sektoren) können berücksichtigt werden; Positionen in einzelnen Substanzwerten
oder in Sektorindizes können in Beta-Äquivalenten ausgedrückt werden, die sich auf
diesen Marktindex beziehen; das Beta-Äquivalent ist nach anerkannten Verfahren zu ermitteln;
2. Risikofaktoren für die Volatilität einzelner Substanzwerte sind anzusetzen, wenn die Position in
diesem Substanzwert 5 vH der Gesamtposition in Substanzwerten des Wertpapier-Handelsbuches
übersteigt.
(5) Bei Ermittlung von Risikopositionen in Rohstoffen sind Risikofaktoren für jene Rohstoffmärkte
zu berücksichtigen, an denen Positionen eingegangen wurden. Rohstoffpositionen sind für Zwecke der
Einbeziehung in ein Modell mit den Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten
1. bei Rohstoffen deren Börsepreise;
2. bei abgeleiteten Instrumenten die Βörsepreise der ihnen zugrundeliegenden Rohstoffe;
3. bei Optionspositionen die Delta-Äquivalente;
4. sind Börsepreise nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener
rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen
ergibt.
(6) Bestehen Rohstoffpositionen geringer als 1 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes
oder der konsolidierten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe ist die Festlegung
einfacher Risikofaktoren (zB ein Risikofaktor für alle Arten von Rohöl) ausreichend. Ein Risikofaktor
wird hiebei für jeden Rohstoffpreis bestimmt. Bei überschreiten der Grenze hat das Modell auch die
convenience yield, gebildet aus der Preisentwicklung von Derivativpositionen und Kassapositionen, in
einem Rohstoff zu berücksichtigen. Die convenience yield bildet den Nutzen aus der unmittelbaren
Verfügbarkeit über das Eigentum am physischen Rohstoff ab, der sich daraus ergibt, von vorübergehenden
Marktengpässen profitieren zu können.
Quantitative Standards
§ 4. (1) Die Risikopositionen sind täglich gemäß den Z 1 bis 7 zu berechnen
1. Bei der Berechnung ist von einem einseitigen Konfidenzniveau von 99 vH auszugehen;
2. die gewählte Methode der Ermittlung der Risikopositionen (zB Varianz-, Covarianz-Ansatz,
historische Simulation, Monte Carlo Simulation) ist im Risikomanagement-Handbuch anzugeben
und stetig anzuwenden;
3. es ist ein Preisschock einzusetzen, der einer Preisänderung über einen Zeitraum von zehn
Geschäftstagen entspricht; falls es für das jeweilig verwendete Modellkonzept theoretisch
begründet ist, können auch Risikopositionswerte eingesetzt werden, die auf Grund einer
kürzeren Haltedauer berechnet und mit der Quadratwurzel der Dauer auf zehn Tage adaptiert
wurden;
4. der historische Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der Risikopositionen zugrunde gelegt
wird, beträgt mindestens ein Jahr;
5. die Datenreihen sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren und bei erheblichen
Änderungen der Marktpreise zu überarbeiten; werden die Datenreihen in einem längeren als
einmonatigem Zeitintervall aktualisiert, hat der gewogene Durchschnitt der einzelnen Werte
mindestens sechs Monate zurückzuliegen;
6. es können empirische Korrelationen innerhalb der allgemeinen Risikokategorien Zinssätze,
Wechselkurse, Aktienkurse und Rohstoffpreise sowie damit zusammenhängender Optionsvolatilitäten
in jeder Kategorie von Risikofaktoren berücksichtigt werden; bei Berücksichtigung
von Korrelationen zwischen den allgemeinen Risikokategorien hat das Kreditinstitut zu dokumentieren,
daß das Korrelationsmeßsystem auf einem soliden Konzept beruht, dieses korrekt
implementiert ist und stetig angewendet wird.
(2) Die typischen Risiken von Optionen innerhalb der einzelnen allgemeinen Risikokategorien sind
genau zu erfassen. Für die Messung des Optionsrisikos gelten insbesondere die folgenden Kriterien
1. Die Modelle haben die nichtlinearen Preismerkmale der Optionspositionen zu erfassen; dabei
kann sowohl von einer Neubewertung als auch von einer zusätzlichen Berücksichtigung des
Gamma-Risikos, beispielsweise über den Taylor-Ansatz, ausgegangen werden;
2. ein voller zehntägiger Preisschock ist auf die Optionspositionen und Positionen mit optionsähnlichen
Merkmalen anzuwenden; falls es theoretisch begründet ist, können auch Risikopositionswerte
eingesetzt werden, die auf Grund einer kürzeren Haltedauer berechnet und auf
zehn Tage adaptiert wurden;
3. das Modell hat jene Risikofaktoren zu beinhalten, die das Vega-Risiko, die Volatilitäten der den
Optionspositionen zugrundeliegenden Zinssätze, Kurse und Preise, abdecken; das Kreditinstitut
hat bei großen oder komplexen Optionenportefeuilles ausführliche Spezifikationen der betreffenden
Volatilitäten zu verwenden; die Volatilität der Optionspositionen ist an Hand eines
Simulationsverfahrens nach verschiedenen Laufzeiten getrennt zu messen.
Methoden der Durchführung von Rückvergleichen
§ 5. (1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten Werte der Risikopositionen ex
post mit den hypothetischen Handelsergebnissen, die auf den hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes
bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, oder mit den tatsächlichen täglichen
Handelsergebnissen zu vergleichen. Den Rückvergleichen können Risikopositionen zugrunde gelegt
werden, die auf einer Behaltedauer einer Position von einem Tag ausgelegt sind. Die gewählte Methode
ist für das Kreditinstitut einheitlich und stetig anzuwenden. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher
Handelsergebnisse sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen (zB Provisionseinnahmen),
außer Ansatz zu lassen.
(2) Bei Rückvergleichen sind nach den Methoden des Abs. 1 die Risikopositionen des Modells den
Handelsergebnissen gegenüberzustellen und die Anzahl der Ausnahmen, das sind die Nichterfassungen
der Handelsergebnisse vom Ergebnis der Anwendung des Modells, zu berechnen.
(3) Übersteigt bei Rückvergleichen – abhängig vom angewandten Verfahren – das tatsächliche oder
hypothetische Handelsergebnis die modellmäßig ermittelten Risikopositionen, so ist dem Bundesminister
für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Wochen über diese Ausnahme,
ihre Größe und den Grund des Entstehens zu berichten.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag dem Kreditinstitut bewilligen, einzelne
Ausnahmen bei Ermittlung des Multiplikators gemäß § 6 Abs. 1 unberücksichtigt zu lassen, wenn dieses
nachweist, daß die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist.
Das Kreditinstitut kann die bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der
Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des § 6
Abs. 1 befunden hat.
Methoden für die Festlegung des Multiplikators
§ 6. (1) Der Multiplikator gemäß § 26b Abs. 2 Z 2 BWG ist vom Bundesminister für Finanzen für
jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der
Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. In Folge ist der Multiplikator vom Kreditinstitut unter
Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender Tabelle mit
Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen. Der Anpassung ist
die höchste Zahl der Ausnahmen zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen Rückvergleiche für
einen Zeitraum von mindestens 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres
festgestellt wurde.
(2) Die Abgrenzungen in der Tabelle des Abs. 1 sind auf Rückvergleiche anzuwenden, die die
Ergebnisse der letzten 250 Geschäftstage umfassen. Die Beobachtung längerer, geschlossener Zeiträume
ist zulässig, wenn sie stetig erfolgt und im Risikomanagement-Handbuch festgehalten ist. Bei einer
Anzahl der Geschäftstage größer 250 beginnt die gelbe Zone an dem Punkt, an dem die kumulative
Wahrscheinlichkeit gleich oder höher als 95,88 vH ist, und die rote Zone an dem Punkt, an dem die
kumulative Wahrscheinlichkeit gleich oder höher als 99,99 vH ist.
(3) Die kumulative Wahrscheinlichkeit zu einer gegebenen Anzahl von Ausnahmen ist die
Wahrscheinlichkeit, daß sich in einer Stichprobe höchstens diese Anzahl von Ausnahmen befindet; dabei
ist von einem einseitigen Konfidenzniveau von 99 vH auszugehen.
(4) Die höchste Anzahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß § 6
Abs. 1 festgestellt wurde, sowie der Multiplikator für das laufende Kalendervierteljahr sind dem
Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.
(5) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone, hat der Bundesminister für Finanzen ein
Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Frage einzuholen, ob das Modell weiterhin eine
ordnungsgemäße Erfassung der Risikopositionen gewährleistet. Das Kreditinstitut kann das Modell bis
zu einem etwaigen Widerruf durch den Bundesminister für Finanzen weiter anwenden, es sei denn, die
Tatbestände eines Widerrufs des Abs. 6 liegen vor.
(6) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone und übersteigt ein negatives Handelsergebnis,
ermittelt aus einem Rückvergleich gemäß § 5 Abs. 1, das Eigenmittelerfordernis des § 26b Abs. 2 BWG
aus der Modellanwendung, ist eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikopositionen nicht mehr
gewährleistet und es hat der Bundesminister für Finanzen die Anwendung des Modells zu widerrufen.
(7) Die Anpassung des Multiplikators gemäß Abs. 1 ist vom Bankprüfer im bankaufsichtlichen
Prüfungsbericht zu bestätigen.
Methoden der Durchführung von Krisentests
§ 7. (1) In das Krisentestprogramm sind jene Faktoren einzubeziehen, die zu außerordentlichen
Verlusten oder Gewinnen aus den vom Modell gemäß § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG erfaßten Positionen
führen können oder die die Risikosteuerung und Risikokontrolle sehr erschweren. Zu diesen Faktoren
gehören insbesondere Ereignisse von geringer Wahrscheinlichkeit in allen bedeutenden Risikoarten. In
den Krisenszenarien sind die Auswirkungen solcher Ereignisse auf Positionen zu beleuchten, die lineare
und nichtlineare Preismerkmale aufweisen. Mögliche Anlaßfälle für die Durchführung eines
Krisentestprogramms sind insbesondere
1. die Änderung marktrelevanter Daten;
2. die Einbeziehung neuer Produkte in das interne Modell;
3. eine wesentliche Erhöhung der gehandelten Volumina;
4. spezifische, das Kreditinstitut oder die kreditinstitutsgruppe betreffende Ereignisse.
(2) Die Krisentests haben quantitative und qualitative Kriterien zu enthalten sowie die Marktrisiko-
und Liquiditätskomponenten von Marktstörungen zu erfassen. Mit den quantitativen Kriterien sind
plausible Krisenszenarien zu bestimmen. Mittels qualitativer Kriterien ist abzuschätzen, inwieweit die
Eigenmittel eines Kreditinstitutes zur Abdeckung potentieller großer Verluste herangezogen werden
können. Weiters sind mögliche Maßnahmen zu erarbeiten, bei deren Umsetzung das Kreditinstitut sein
Risiko vermindern und Verluste vermeiden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann von den Kreditinstituten Informationen über folgende
Arten von institutsinternen Krisentests einholen
1. Einen Vergleich der größten Verluste im Wertpapier-Handelsbuch und in Rohstoffpositionen,
ermittelt nach der vom Kreditinstitut angewandten Methode der Rückvergleiche, mit den
anrechenbaren Eigenmitteln während einer Meldeperiode;
2. Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an erheblichen Marktturbulenzen früherer
Jahre und
3. Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an möglichen künftigen Problemsituationen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann Krisenszenarien vorgeben, die mit den vom Kreditinstitut
entwickelten Krisentests zu analysieren sind. Im Rahmen der Begutachtung eines Modells kann auch die
Oesterreichische Nationalbank solche Krisenszenarien vorgeben.
Kombination von Modellen und Standardverfahren
§ 8. Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Risikopositionen abdeckt, ist zulässig, wenn in
Kombination mit den Standardverfahren sämtliche Positionen des § 26b Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BWG erfaßt
sind. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach
schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 26b Abs. 6 Z 1 BWG an den Bundesminister für
Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells
angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß § 26b Abs. 3 BWG anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 9. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und
die Registrierung von Eheschließungen (BGBl. Nr. 433/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 270/1995) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 16. August 1996
Côte d’Ivoire 18. Dezember 1995
Kirgisistan 10. Februar 1997