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179. Bundesgesetz: Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz; WA-Durchführungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz; WA-Durchführungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen

Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-

Durchführungsgesetz; WA-Durchführungsgesetz)

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Verordnung (EWG) Nr. 3626/82“ die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember

1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten

Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 384 vom 31. 12.

1982 in der jeweils geltenden Fassung;

2. „Übereinkommen“ das am 3. März 1973 in Washington geschlossene Übereinkommen über den

internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner

Artenschutzübereinkommen) in der in der Anlage A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wiedergegebenen

Fassung;

3. „Formularverordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November

1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung

des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere

und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente, ABl. Nr. L 344 vom 7. 12. 1983.

Durchfuhr

§ 2. Die Zollstellen sind berechtigt, für Exemplare, die entweder unter zollamtlicher Überwachung

befördert oder unter vorübergehende Verwahrung genommen werden, die Vorlage der im Übereinkommen

vorgesehenen Ausfuhrdokumente oder eines hinreichenden Nachweises für ihr Vorhandensein

zu verlangen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt Glaubhaftmachung.

Mitteilungspflicht

§ 3. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz

erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art der

Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge des Übereinkommens oder der Verordnung

(EWG) Nr. 3626/82 rechtzeitig mitzuteilen.

Einfuhr

§ 4. Eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für

Exemplare der Arten der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 und Teil 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 3626/82 ist zu erteilen, wenn die in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82

angeführten Voraussetzungen vorliegen. Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge I des

Übereinkommens und C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist eine Einfuhrgenehmigung gemäß

Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller

zusätzlich glaubhaft macht, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet

werden soll, außer bei toten Exemplaren, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens erworben wurden.

§ 5. (1) Bei der Einfuhr aus Drittländern von Exemplaren von Arten, die nicht im Anhang I des

Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt

sind, ist den Zollstellen eine Einfuhrbescheinigung vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, auch im innergemeinschaftlichen

Handel, mit Verordnung statt der Vorlagepflicht einer Einfuhrbescheinigung gemäß Abs. 1 die Vorlagepflicht

einer Einfuhrgenehmigung (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Art. 4 bis Art. 10

Formularverordnung) vorschreiben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß bei einer Einfuhr ohne

Durchführung der Prüfungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 das Verbreitungsgebiet der Art ungünstig beeinflußt werden kann oder

die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und die fachgerechte Pflege nicht gewährleistet

wäre.

(3) Bei der Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen des Anhanges II des Übereinkommens ist ein von

einer ausländischen Vollzugsbehörde ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis (phytosanitäres Zeugnis)

als Bescheinigung gemäß Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens anzusehen, wenn ausdrücklich angeführt

ist, daß es sich um künstlich vermehrte Pflanzen im Sinne des Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens handelt.

Sofern nach den Bestimmungen des Übereinkommens für den Handel mit Hybriden von Arten, die

im Übereinkommen erfaßt sind, eine Bescheinigung der künstlichen Vermehrung ausreicht, sind solche

Vermerke in ausländischen Pflanzengesundheitszeugnissen (phytosanitären Zeugnissen) anzuerkennen.

Bedingungen, Auflagen, Befristungen

§ 6. Genehmigungen, Bescheinigungen und Bestätigungen können befristet sowie mit Bedingungen

und Auflagen versehen werden, um sicherzustellen, daß den Zielsetzungen des Übereinkommens Rechnung

getragen wird.

Hausrat

§ 7. (1) Genehmigungen und Bescheinigungen sind für andere als lebende Exemplare sowie für

Teile und Erzeugnisse, soweit sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind,

nicht erforderlich, es sei denn,

1. daß sie im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG)

Nr. 3626/82 genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des Staates erworben wurden, in dem er

seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, und nun in diesen Staat eingeführt werden

sollen, oder

2. daß sie im Anhang II des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 3626/82 genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des Staates, in dem er seinen normalen

oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, in jenem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der

freien Natur erfolgte und die Ausfuhr an das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung gebunden ist,

und in der Folge in den Staat eingeführt werden sollen, in dem der Eigentümer seinen normalen

oder gewöhnlichen Wohnsitz hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Ausschlußgründe gelten jedoch nicht, wenn eine Bescheinigung der zuständigen

Behörde vorliegt, daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis erworben wurde, bevor das

Übereinkommen darauf anzuwenden war.

(3) Sofern die in Abs. 1 genannten Ausschlußgründe nicht vorliegen, können gemäß Art. 14 der

Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 lebende Tiere des persönlichen Gebrauchs vorübergehend aus-, wiederaus-

oder eingeführt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegt, daß

1. die Exemplare eine Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz aufweisen,

2. die vorübergehende Aus-, Wiederaus- oder Einfuhr zu nichtkommerziellen Zwecken stattfindet

und

3. die Exemplare sich im Eigentum des Bestätigungswerbers befinden.

(4) Bestätigungen nach Abs. 3 sind bei jeder Aus-, Wiederaus- und Einfuhr den österreichischen

Zollstellen vorzulegen. Im Fall der mißbräuchlichen Verwendung der Bestätigung ist diese durch die

zuständige Behörde für ungültig zu erklären.

Strengere Maßnahmen

§ 8. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, sofern dies nicht in die Zuständigkeit

der Länder fällt, durch Verordnung gemäß Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aus den

dort genannten Gründen Maßnahmen festlegen, die strenger sind als die in der Verordnung (EWG)

Nr. 3626/82 vorgesehenen.

Auskunftspflichten

§ 9. (1) Wer Exemplare des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung

(EWG) Nr. 3626/82 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muß auf Verlangen der

Vollzugsbehörde, der wissenschaftlichen Behörde, der Zollverwaltung, der Veterinärverwaltung, der

Pflanzenschutzbehörde und von diesen bestellten Sachverständigen nachweisen, daß er sie vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingeführt hat oder es sich um in Gefangenschaft gezüchtete

oder künstlich vermehrte Exemplare handelt oder es sich um Exemplare handelt, die für unter wissenschaftlicher

Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke, die nachweislich der Erhaltung der

Art dienen, bestimmt sind. Für alle übrigen von der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dem Übereinkommen

erfaßten Exemplare genügt Glaubhaftmachung.

(2) Der Veräußerer hat den Käufer von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu informieren.

Ausnahmen

§ 10. Als Ausnahme von den Verboten des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 werden die

Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a, jedoch nur hinsichtlich Arten des Anhanges C Teil 1 der Verordnung

(EWG) Nr. 3626/82, für alle anderen Arten des Anhanges I des Übereinkommens soll der Zeitpunkt

gelten, an dem das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, lit. b, lit. c, sofern es sich um

unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke handelt, wobei die

Zuchtzwecke nachweislich der Erhaltung der Art dienen müssen, sowie lit. d des Art. 6 der Verordnung

(EWG) Nr. 3626/82 zugelassen.

Kennzeichnung

§ 11. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu

bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Wiederausfuhr eine Kennzeichnung erforderlich ist oder

die von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden sollen.

(2) Die Verordnung hat weiters insbesondere Vorschriften zu enthalten über

1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,

2. die Methode der Kennzeichnung und

3. die Plazierung des Kennzeichens.

(3) Die Kennzeichnung hat unter Behördenaufsicht zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat

für allenfalls notwendige Hilfestellung Sorge zu tragen.

(4) Die Kennzeichen müssen dauerhaft, unverwechselbar und so beschaffen sein, daß sie nur einmal

verwendet werden können.

(5) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens ist von der Behörde, die die Kennzeichnung

beaufsichtigt hat, in den Dokumenten nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EWG)

Nr. 3626/82, der Formularverordnung und diesem Bundesgesetz einzutragen.

(6) Die Kosten des Kennzeichens und der Kennzeichnung hat der Eigentümer des Exemplars zu tragen.

(7) Die Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, hat dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten alle relevanten Informationen zu übermitteln.

(8) Ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen muß, soweit dies zur Erreichung der

Ziele des Übereinkommens erforderlich ist, eingerichtet werden.

(9) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens ist jener Behörde, die die Kennzeichnung

beaufsichtigt hat, unverzüglich zu melden. Bei Tod oder Untergang eines Exemplars ist das Kennzeichen

jener Behörde, die die Kennzeichnung durchgeführt hat, zurückzugeben.

Transport

§ 12. Eine Genehmigung nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für die innergemeinschaftliche

Verbringung lebender Tiere darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist,

daß der vorgesehene Empfänger über geeignete Einrichtungen für die artgemäße und verhaltensgerechte

Unterbringung verfügt und die fachgerechte Pflege gewährleistet ist.

§ 13. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung Vorschriften

für den Transport lebender Exemplare, die vom Übereinkommen oder der Verordnung (EWG)

Nr. 3626/82 erfaßt sind, zu erlassen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann insbesondere Vorschriften enthalten über

1. die Transportdauer,

2. die Beschaffenheit der Transportbehältnisse,

3. die Betreuung und Pflege während des Transports und

4. die Transportfähigkeit,

damit während des Transports die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit

als möglich ausgeschaltet wird und die artgerechte Behandlung gewährleistet ist.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auf die „CITES – Leitlinien für den Transport und die entsprechende

Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen“ und für den Transport

lebender Tiere auf dem Luftweg auf die Vorschriften der International Air Transport Association (IATA)

für den Transport lebender Tiere Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung auch eine andere

Kundmachung der Vorschriften für den Transport lebender Exemplare als die Kundmachung im

Bundesgesetzblatt vorsehen.

Verbote

§ 14. Wenn von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens oder von einem Ausschuß

der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaft festgestellt wird,

daß

1. ein bestimmter Staat die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht einhält und bis zur

Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

ein Ruhen des Handels mit Exemplaren gegenüber diesem Staat angeregt wird, oder

2. ein signifikanter Handel mit Exemplaren einer bestimmten Art stattfindet, der nicht in Übereinstimmung

mit dem Übereinkommen erfolgt und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen

zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren

dieser Art vorgeschlagen wird,

kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung die Ein- und Ausfuhr

dieser Exemplare untersagen oder sonstige zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung

(EWG) Nr. 3626/82 und des Übereinkommens notwendige Maßnahmen treffen.

Kontrollbefugnisse

§ 15. (1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der

Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Übereinkommens erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung

betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten

Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel

anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.

Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen

zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser

Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu ver-

ständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber

oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(2) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung

(EWG) Nr. 3626/82 oder des Übereinkommens erforderlich ist, haben Personen, in deren Gewahrsam

sich Exemplare befinden, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und

den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der

Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten

Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls

Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen

zu gewähren, soweit dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von artengeschützten Exemplaren

zu prüfen.

(3) Zur Sicherung des Verfalls (§ 18) können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß

Abs. 1 beschlagnahmt werden. Diese Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung

zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

(4) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder

Behinderung eines Betriebes zu vermeiden.

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen

Union lebende Exemplare von Tieren oder Pflanzen, die im Anhang I des Übereinkommens

oder im Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erwähnt sind, oder ein durch eine nach § 8

dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung gleichgestelltes Exemplar ausführt, wiederausführt, einführt

oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 10 dieses Bundesgesetzes die im Abs. 1 genannten Exemplare

einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, zu kommerziellen Zwecken vorführt oder zum

Zwecke der Verbreitung lagert.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung,

Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind nach Maßgabe des § 18 für verfallen

zu erklären.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1

und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 Finanzstrafgesetz sinngemäß

anzuwenden.

§ 17. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ein Exemplar einer Art, die in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder C Teil 1

oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführt ist, entgegen diesem Bundesgesetz

oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union einführt, ausführt, wiederausführt

oder durchführt, oder

2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach dem

unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung

erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht, oder

3. gegen die §§ 9, 10 oder 15 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Bestimmungen des Art. 6 der

Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 verstößt, oder

4. gegen eine Verordnung gemäß § 11 oder § 13 dieses Bundesgesetzes verstößt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Strafbare Handlungen

nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe bis 200000 S zu bestrafen, sofern ein Exemplar einer Art

betroffen ist, die in den Anhängen II des Übereinkommens oder C Teil 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 3626/82 angeführt ist, jedoch mit Geldstrafe von 50000 S bis 500000 S, sofern ein Exemplar einer

Art betroffen ist, die in den Anhängen I des Übereinkommens oder C Teil 1 der Verordnung (EWG)

Nr. 3626/82 angeführt ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die

Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1991) beträgt drei Jahre.

(5) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung,

Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind nach Maßgabe des § 18 für verfallen

zu erklären.

Verfall

§ 18. (1) Die in § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 erwähnten Exemplare und Gegenstände sind einzuziehen

oder für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum

des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere natürliche oder juristische

Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen

Personen vorzuwerfen ist, daß sie

1. zumindest durch auffallende Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, daß mit diesen Gegenständen

die strafbare Handlung begangen wurde, oder

2. beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall begründenden Umstände kannten oder aus auffallender

Sorglosigkeit nicht kannten.

Hiebei genügt es, wenn der Vorwurf zwar nicht den Eigentümer des Gegenstandes, aber eine Person

trifft, die für den Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann.

(2) Gegenstände, die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare verwendet

werden, unterliegen nicht dem Verfall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Betreuung

der Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände

einerseits und dem Grad des Verschuldens und der Höhe des verursachten Schadens andererseits

besteht.

(3) Statt Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn

1. im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,

2. auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt

wird,

3. der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis

stünde.

(4) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem zweifachen gemeinen Wert des Exemplares, Teiles

oder Erzeugnisses im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar,

so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung der strafbaren Handlung maßgebend. Soweit der Wert nicht

ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu

erkennen.

(5) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer

Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.

(6) Der Wertersatz fließt dem Bund zu. Die zufließenden Erlöse sind für Belange des Artenschutzes

zu verwenden.

(7) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt, so ist es in ein Schutzzentrum gemäß Art. VIII

Abs. 5 des Übereinkommens oder an einen anderen Ort, der geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens

vereinbar scheint, zu bringen.

(8) Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten dieses Exemplar auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, und

nach Anhörung des Ausfuhrstaates an diesen zurückzusenden oder es in ein Schutzzentrum oder an einen

anderen Ort (Abs. 7) zu bringen.

(9) Werden tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse für verfallen erklärt, so sind sie wissenschaftlichen

Einrichtungen, Schulen oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen zur kostenlosen Übernahme

anzubieten, ist dies nicht der Fall, so sind solche Exemplare, Teile oder Erzeugnisse zu vernichten.

(10) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare, Teile oder Erzeugnisse auch durch Organe der

Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung

zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

Zuständigkeits- und Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen

Union und des Übereinkommens ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Als zuständige Behörde für die Vollziehung des Art. 8 lit. c, soweit es um die Bestätigung der

Sachverhalte des Art. 10 Abs. 1 lit. b 1., 3. und 4. Unterabsatz mit Ausnahme des Art. 11 lit. a geht, des

Art. 10 Abs. 1 lit. b, mit Ausnahme des 2. Unterabsatzes, des Art. 11 lit. b, des Art. 13 Abs. 2, soweit es

um die Bescheinigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b 3. Unterabsatz geht und des Art. 15 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende

Behörde anzusehen.

(3) Als wissenschaftliche Behörde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist die nach den landesrechtlichen

Bestimmungen in Betracht kommende Behörde anzusehen.

(4) Mit der Vollziehung, soweit das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist, ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(6) Die Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 legt

der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.

§ 20. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 1. Juli

1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit

gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nrn. 97/1988, 743/1988, 366/1989 und 256/1993 samt den dazu ergangenen Verordnungen

außer Kraft.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 6 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung

der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender

Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 454/1994, als Bundesgesetz weiter.

(3) Auf die nach § 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens

vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen,

BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 begangene strafbare

Handlungen sind auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Abs. 1) die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen

Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 sowie die dazu erlassenen Verordnungen weiterhin anzuwenden.

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