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179_1994 AT

179. Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Stubenring l, 1010 Wien

Wien, 30. Juli 1993

Sehr geehrte Dame,

Ich beziehe mich auf den Brief vom 8. Dezember 1992, der die Erklärung der Regierung der Slowakischen Republik vom 8. Dezember 1992 enthält, in welcher die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, als Nachfolger der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik die Rechte und Pflichten als Staatsvertragspartner des Abkommens zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Österreich, unterzeichnet in Prag am 12. Juni 1992 und abgeändert durch die Briefwechsel vom 4. und 25. September 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 730/1992, zu übernehmen.

Weiters nehme ich Bezug auf die österreichische Antwort auf den Brief vom 22. Dezember 1992, in welcher Österreich Ihnen mitgeteilt hat, daß Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen wurde und daß das oben erwähnte Abkommen gegenüber der Slowakischen Republik interimsmäßig ab I.Jänner 1993 angewendet wird.

Ich habe die Ehre, folgende Vorschläge betreffend die Anwendung des Abkommens zu unterbreiten

a) Das Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, welches in Prag am 12. Juni 1992 unterzeichnet und durch die Briefwechsel vom 4. und 25. September 1992 abgeändert wurde, wird auf die Slowakische Republik angewandt werden.

b) Jede Bezugnahme in dem Übereinkommen und seinen Anhängen auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik" und auf die Abkürzung „die CSFR" wird durch „die Slowakische Republik" ersetzt.

c) Die Quoten, welche im Rahmen dieses Abkommens auf die Slowakische Republik angewandt werden, sind im Anhang zu diesem Brief festgelegt.

Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenem Verfahren genehmigt. Es tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Slowakischen Republik mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Dame, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich: Mag. Josef Mayer

Ministerialrat

Ihre Exzellenz

Ing. Anna Jostiakovä

Vizeministerin

Wirtschaftsministerium

Bratislava

SLOWAKISCHE REPUBLIK

WIRTSCHAFTSMINISTERIUM

Bratislava

Bratislava, 31. August 1993

Sehr geehrter Herr,

ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 30. Juli 1993 zu beziehen, der folgenden Inhalt hat

„Ich beziehe mich auf den Brief vom 8. Dezember 1992, der die Erklärung der Regierung der Slowakischen Republik vom 8. Dezember 1992 enthält, in welcher die Absicht zum Ausdruck gebracht wird,

als Nachfolger der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik die Rechte und Pflichten als Staatsvertragspartner des Abkommens zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Österreich, unterzeichnet in Prag am 12. Juni 1992 und abgeändert durch die Briefwechsel vom 4. und 25. September 1992, zu übernehmen.

Weiters nehme ich Bezug auf die österreichische Antwort auf den Brief vom 22. Dezember 1992, in welcher Österreich Ihnen mitgeteilt hat, daß Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen wurde und daß das oben erwähnte Abkommen gegenüber der Slowakischen Republik interimsmäßig ab 1. Jänner 1993 angewendet wird.

Ich habe die Ehre, folgende Vorschläge betreffend die Anwendung des Abkommens zu unterbreiten

a) Das Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, welches in Prag am 12. Juni 1992 unterzeichnet und durch die Briefwechsel vom 4. und 25. September 1992 abgeändert wurde, wird auf die Slowakische Republik angewandt werden.

b) Jede Bezugnahme in dem Übereinkommen und seinen Anhängen auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik" und auf die Abkürzung „die CSFR" wird durch „die Slowakische Republik" ersetzt.

c) Die Quoten, welche im Rahmen dieses Abkommens auf die Slowakische Republik angewandt werden, sind im Anhang zu diesem Brief festgelegt.

Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenem Verfahren genehmigt. Es tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Slowakischen Republik mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Dame, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich habe die Ehre, zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Slowakischen Republik: Ing. Anna Jostiakovä

Vizeministerin

Anhang

Mag. Josef Mayer Ministerialrat Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Stubenring 1, A-1011 Wien

Anhang

AUFTEILUNG DER QUOTEN GEMÄSS DEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN ÜBEREINKOMMEN MIT ÖSTERREICH, UNTERZEICHNET AM 12. JUNI 1992

I. Exporte von der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik

II. Quoten zur aktiven Veredelung

(Exporte von der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik)

III. Importe aus Österreich

Anstelle des Austauschs der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde haben die beiden Vertragsparteien einander mit Noten vom 25. Februar 1994 den Abschluß des für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahrens mitgeteilt; das Abkommen ist mit demselben Tag in Kraft getreten.

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