179. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung
Gesetzestext (1 Artikel)
Einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der StrafverfolgungKundgemacht in BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 531/1988., das die Tschechoslowakei am 15. April 1992 unter dem Vorbehalt, daß Art. 22 und 23 nicht angenommen werden, ratifiziert hatte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
Ferner haben die Niederlande gemäß Art. 42 Abs. 1 folgende Erklärung abgegeben
Das Königreich der Niederlande bestimmt folgende Rechtsvorschriften zur Aufnahme in die Anlage III des Übereinkommens
— in den Niederlanden: jedes unrechtmäßige Verhalten, auf welches die administrativen Durchführungsbestimmungen zum Verkehrsvorschriftengesetz (Wet administratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften) vom 3. Juli 1989 Anwendung finden (Gesetzes- und Verordnungenbulletin 300)