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179. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL 1 Änderung des PVG

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende lit. c wird angefügt

,,c) die Beschlußfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuß nach § 23 Abs. 3."

2. § 9 Abs. 1 lit. h lautet

,,h) bei der Anordnung von Überstunden

— für mehrere Bedienstete,

— für einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,

— für einen Bediensteten, wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder

bei der Anordnung von mehr als zwölf Überstunden für einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;"

3. Im § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. n der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. o angefügt

,,o) bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium."

4. Im § 9 Abs. 2 wird lit. d durch folgende Bestimmungen ersetzt

,,d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

e) bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden ;

f) bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

g) bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Abs. 5 angeführten Gegebenheiten;

h) bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen Bediensteten haben können."

5. § 9 Abs. 3 lit. a lautet

,,a) die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;"

6. § 9 Abs. 3 lit. g lautet

,,g) die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;"

7. Im § 9 Abs. 3 werden am Ende der lit. g folgende lit. h und i angefügt

,,h) die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfaßt ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes; i) in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten."

8. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Abs. 2 lit. g herzustellen

1. Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),

2. Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),

3. sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik)."

9. § 10 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Auf Verlangen des Dienststellenausschusses haben Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1, ausgenommen die in lit. h, i, k, 1, n und o genannten, hinsichtlich derer der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist."

10. Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Bestehen in einer Angelegenheit des § 9 Abs. 1 Mitwirkungsrechte mehrerer Organe der Personalvertretung eines Ressorts oder ist in einer Angelegenheit des § 9 Abs. 2 das Einvernehmen mit mehreren Organen der Personalvertretung eines Ressorts herzustellen, so sind diese gemeinsam zu befassen."

11. An die Stelle des § 10 a Abs. 2 treten folgende Bestimmungen

„(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig"

12. § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet

,,c) die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe,"

13. § 13 Abs. 1 Z 7 lit. b lautet

,,b) die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer".

14. § 14 Abs. 1 lit. e lautet

,,e) den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;"

15. Im § 22 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(§ 41)" durch den Klammerausdruck „(§ 41 Abs. 1 bis 4)" ersetzt.

16. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, daß die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuß übergehen."

17. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Die von einem Personalvertreter außerhalb seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und — auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung — auf einer Initiative des Dienstgebers beruht."

18. Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat der Dienststellenleiter den Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen

1. Personalvertretungsrecht,

2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und

3. Reden und Verhandeln."

19. § 29 Abs. 2 lit. a lautet

,,a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse und der nicht vom Dienst freigestellten Vertreter der Vorsitzenden der Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;"

20. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind § 25 Abs. 1, 1 a, 2 und 4 erster Satz und die §§ 26 bis 28 anzuwenden."

21. Dem § 41 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt

„(5) Behauptet ein Organ der Personalvertretung, daß ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.

(6) Anträge nach Abs. 5 sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuß zu der Ansicht, daß der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuß zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuß den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.

(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen

1. den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,

2. dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,

3. dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde und

4. dem zuständigen Bundesminister."

22. § 43 erster Satz lautet

„Auf Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist § 50 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nicht anzuwenden."

ARTIKEL 2 Überleitung von bestehenden Zentralausschüssen

Der Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bestehenden Zentralausschusses für die Bediensteten der Verwaltung geht auf den Zentralausschuß für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und der Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Justiz bestehenden Zentralausschusses für die Bediensteten der Planstellenbereiche Justizanstalten und Bewährungshilfe geht auf den Zentralausschuß für die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe über.

ARTIKEL 3 Inkrafttreten

Es treten in Kraft

1. Art. 1 Z 6 und 14 mit 1. September 1991,

2. Art. 1 Z 12, 13 und 19 sowie Art. 2 mit 1. Jänner 1992,

3. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem dem Tag der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag.

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