179. Verordnung: Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie
33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der
Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
— Abwasser;
— Mischwasser (§ 3 Abs. 3);
— Niederschlagswasser, welches anthropogene
Verunreinigungen aufweist, die nicht durch
atmosphärische Schadstoffe verursacht sind
(§ 3 Abs. 4);
— Tiefenwasser oder Grundwasser gemäß
Abs. 2, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen
gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird,
daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu
beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
— Sickerwasser aus Abfalldeponien.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
— Niederschlagswasser, welches lediglich atmosphärische
Schadstoffe aufweist;
— Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger
Bergbautätigkeit;
— untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten
anfallendes Grundwasser (ÖNORM
B 2400, Feber 1986);
— Tiefenwasser aus dem Bohrlochbergbau.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung
in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-,
Produktions-, Verwertungs-,
Konsumations- oder Dienstleistungs-
sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions-
oder sonstigen nicht natürlichen
Prozessen in seinen Eigenschaften derart
verändert wird, daß es Gewässer in ihrer
Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen
oder zu schädigen vermag;.
2. Kommunales (häusliches) Abwasser: Abwasser
aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen,
Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen
in Haushalten, öffentlichen Gebäuden,
Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen
und diesen vergleichbaren Betrieben;
3. Niederschlagswasser: Wasser, das zufolge
natürlicher oder künstlicher hydrologischer
Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee
oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet
fällt und linien- oder punktförmig in
Gewässer eingeleitet wird;
4. Mischwasser: Mischung aus Wässern gemäß
Z 1 bzw. 2 und Z 3;
5. Eigenüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit
des Abwassers, die durch den
Wasserberechtigten selbst oder einen von ihm
Beauftragten vor Einleitung des Abwassers in
ein Gewässer oder eine Kanalisation durchgeführt
wird;
6. Fremdüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit
des Abwassers vor Einleitung in ein
Gewässer oder eine Kanalisation gemäß
§ 134 WRG 1959 oder im Einzelfall durch
die Gewässeraufsicht oder die Behörde;
7. Mengenproportionale Probenahme: diskontinuierliche
Probenahme, bei der an einem
definierten Probenahmeort
a) nach Durchfluß eines stets konstanten
Wasservolumens gleich große Probenvolumina
oder
b) in stets konstanten Zeitabständen variable,
dem jeweiligen Durchfluß proportionale
Probenvolumina
gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt
werden;
8. Zeitproportionale Probenahme: diskontinuierliche
Probenahme, bei der an einem
definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen
gleich große Probenvolumina
gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt
werden;
9. 80% Unterschreitung: Häufigkeitsverteilung
der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei
der 80% der Werte unter einem vorgegebenen
Emissionswert oder in einem vorgegebenen
Emissionsbereich liegen; die „4 von
5"-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung
auf fünf Meßwerte;
10. Kanalisation: Anlage zur Ableitung von
Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser
mit Ausnahme von Hausanschlüssen
und diesen vergleichbaren Zuleitungen;
11. Mischwasserkanalisation: gemeinsame Ableitung
von Abwässern und Niederschlagswässern
in einem Kanalsystem (Mischsystem);
12. Trennkanalisation: getrennte Ableitung von
Abwässern und Niederschlagswässern in
jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem,
Schmutzwasserkanal — Regenwasserkanal)
bzw. von der Abwasserableitung
getrennte sonstige Entsorgung der Niederschlagswässer;
13. Verdünnung: Vereinigung von zwei oder
mehreren Abwässern miteinander oder auch
mit anderen Wässern mit dem Ziel, die
Anforderungen dieser Verordnung an die
Beschaffenheit der einzelnen Teilströme oder
des Gemisches durch den bloßen Mischvorgang,
nicht jedoch durch Abwasserbehandlungsmaßnahmen
zu erreichen;
14. Stichprobe: Einzelentnahme aus einem Abwasser
zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt
an einem definierten Probenahmeort;
15. Mischprobe: Mischung mehrerer Stichproben,
die an einem definierten Probenahmeort
über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum
verteilt gezogen werden. Die Mischung
kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten
erfolgen;
16. Tagesmischprobe: Über die tatsächliche
Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes
von 24 Stunden gezogene Mischprobe;
17. Zwei-Stunden-Mischprobe: Über den Zeitraum
von 2 Stunden gezogene Mischprobe;
18. Qualifizierte Stichprobe: Mischung aus mindestens
5 gleichvolumigen Stichproben, die
über einen Zeitraum von höchstens 2 Stunden
im Abstand von jeweils nicht weniger als
2 Minuten entnommen werden;
19. Emissionswert: Maßzahl für die Beurteilung
der Meßwerte eines zur Bewertung der
Beschaffenheit von Abwasser verwendeten
physikalischen, chemischen, biologischen
oder ökotoxikologischen Parameters. Die
Festlegung des Emissionswertes für einen
Abwasserparameter hat unter Bedachtnahme
auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse,
auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik
und auf die Möglichkeiten zur Verringerung
des Abwasseranfalles zu erfolgen
(§ 33 b Abs. 3 WRG).
Allgemeine Grundsätze der Behandlung von
Abwässern und Abwasserinhaltsstoffen
§ 2. Bei der Einleitung von Abwässern und
Abwasserinhaltsstoffen in Fließgewässer oder in
öffentliche Kanalisationen ist unter Bedachtnahme
auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und
auf die Möglichkeiten zur Verringerung des
Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen
auch auf die nach dem Stand der Technik
gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der
Einleitung, darauf zu achten, daß
1. Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen
und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen
Ausmaß erfolgen;
2. Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung
von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie
Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;
3. die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer
nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von
Belastungen auf andere Gewässer führen;
4. die an die Fließgewässer abgegebenen Abwassermengen
durch Einsatz wassersparender
Technologien und Methoden möglichst gering
gehalten werden;
5. Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar
am Ort der Entstehung oder des Einsatzes
zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).
Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an
die Abwasserbehandlung; allgemeiner Stand der
Rückhalte- und Reinigungstechnik
§ 3. (1) In zusammenhängenden Siedlungsgebieten
sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen
gesammelt und in zentralen Kläranlagen
gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen
soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der
Behandlung der Abwässer soll die biologische
Reinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation
sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung
der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und
Phosphorentfernung angewandt werden.
(2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus
Einzelobjekten sollen je nach Größe zumindest die
Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit
Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation erfüllen;
bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen
sollen die Anforderungen verschärft
werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes
ist zu beachten.
(3) In Mischwasserkanalisationen bei Niederschlagsereignissen,
Spül- oder sonstigen Vorgängen
anfallende Schmutzstoffe sollen — nötigenfalls
unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken
zur Speicherung und mechanischen Reinigung —
weitestgehend in zentralen Kläranlagen behandelt
werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in
Mischwasserkanalisationen sollen in Abhängigkeit
von der Belastbarkeit des Vorfluters nach dem
Konzept der kritischen Regenspende bemessen
werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes
Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit
Mischkanalisation soll — soweit örtlich möglich —
noch vor dem Eintritt in die Kanalisationsanlage
dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen
überlassen werden.
(4) Nicht oder nur gering verunreinigtes
Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit
Trennsystem soll gleichfalls — soweit örtlich
möglich — noch vor dem Eintritt in den
Regenwasserkanal dem natürlichen ober und
unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden.
Niederschlagswässer mit anthropogenen nicht
durch atmosphärische Schadstoffe verursachten
Verunreinigungen aus Siedlungsgebieten mit
Trennkanalisation, von stark frequentierten Verkehrsflächen
sowie von sonstigen Flächen sollen,
sofern ihre Einleitung in Fließgewässer eine
Veränderung der Wasserbeschaffenheit bewirken
kann, die das geringfügige Ausmaß übersteigt (§ 32
Abs. 1 WRG 1959), in Abhängigkeit von der
Belastbarkeit des Vorfluters gereinigt werden. Als
Mindestanforderung gilt die mechanische Reinigung.
(5) Kanalisationsanlagen sollen in regelmäßigen
Zeitabständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit
überprüft werden (§§ 50 und 134 WRG 1959); bei
Anlagen nach dem Trennsystem sollen in regelmäßigen
Zeitabständen Fehlanschlüsse aufgeklärt und
beseitigt werden.
(6) Bei Errichtung von Schmutzwasserkanalisationen
im Trennsystem oder von Mischwasserkanalisationen
sollen die Reinigungsanlagen so rechtzeitig
fertiggestellt werden, daß die gesammelten
Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den
Vorfluter abgegeben werden können.
(7) Die innerhalb eines zusammenhängenden
Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder
Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben
sowie sonstige nicht kommunale
Abwässer sollen — unter Beachtung der
allgemeinen Grundsätze (§ 2) und soweit erforderlich
nach entsprechender Vorbehandlung — gemeinsam
mit den kommunalen Abwässern gereinigt
werden, sofern Menge und Art der Abwässer nicht
eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich
zweckmäßig erscheinen lassen.
(8) Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von
Abwässern aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben
oder sonstige nicht kommunale
Abwässer mit überwiegend biochemisch abbaubaren
Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß
Abs. 7 verfahren wird, sollen möglichst biologisch
(Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation) sowie
erforderlichenfalls mit Stickstoff- und Phosphorentfernung
behandelt werden. Auf die getrennte
Erfassung von belasteten und unbelasteten Teilströmen
(§ 33 b Abs. 8 und 9 WRG 1959) ist zu achten.
(9) Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher
Abwasserinhaltsstoffe (§ 33 a Z 2 WRG 1959)
gesorgt werden. Deren Einbringung in Fließgewässer
oder in öffentliche Kanalisationen ist gesondert
zu befristen (§ 33 b Abs. 2 WRG 1959). Darüber
hinaus soll bei Indirekteinleitungen vorgesorgt
werden, daß die Erfordernisse nach § 32 Abs. 4
WRG 1959 erfüllt sind und durch die eingebrachten
Abwasserinhaltsstoffe die geordnete Klärschlammentsorgung
nicht behindert wird. Rückhalte- und
Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht
abbaubare gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen
grundsätzlich bei Einleitung in ein Fließgewässer
oder in eine Kanalisationsanlage den gleichen
Anforderungen genügen.
(10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern in
öffentliche Kanalisations- oder Reinigungsanlagen
sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden
werden bzw. im Falle der Unvermeidbarkeit
durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen
im erforderlichen Ausmaß abgemindert werden.
Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle
Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge im
Sinne des § 105 Abs. 2 WRG 1959).
(11) Flüssige Abfälle wie zB Abgänge aus der
Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei-
und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte,
verbrauchte Lösungsmittel, Bäder, Flotten aus
industriell-gewerblichen Prozessen sollen einer
ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder behandlung
(Entsorgung) zugeführt werden. Deren Einbringung
in öffentliche Kanalisationen soll vermieden
werden. Die Einbringung in Kläranlagen soll
nur ausnahmsweise unter Beachtung der Anforderungen
nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 bzw. unter
Bedachtnahme auf eine geordnete Klärschlammentsorgung
zugelassen werden.
(12) Abwasserbehandlungsanlagen sollen so
ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit
repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden
Rohabwasser und aus dem gereinigten Abwasser vor
Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche
Kanalisation durchgeführt werden können.
Allgemeine Emissionsbegrenzungen und deren
Anwendungsbereich
§ 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund
der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe
und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter
festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit
bei der Einleitung in ein Fließgewässer
oder in eine öffentliche Kanalisation
eingesetzt werden. Für die Einleitung eines
Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine
öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959)
sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese
Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte
vorzuschreiben.
(2) Die Emissionswerte gemäß Anlage A gelten
nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen
1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für
Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit
Anschlußgrößen über 50 EGW60
1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für
Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit
Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50
EGW60
1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für
Einzelobjekte in Extremlage
1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten,
Kuranstalten und Heilbädern
2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem
Zellstoff
2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und
Pappe
3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und
Pelzzurichtereien
3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
4.2 Abwasser aus Anlagen zur Abluft- und
Abgasreinigung
4.3 Abwasser aus Laboratorien
4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen
von Textilien
5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden
Betrieben
5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
5.3 Abwasser aus Fischintensivhaltungen und
-produktionsanlagen
5.4 Abwasser aus der Hefe- und Spirituserzeugung
5.5 Abwasser aus zucker- und stärkeerzeugenden
Betrieben
5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol
und alkoholischen Getränken
5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
5.9 Abwasser aus der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben
sowie aus der Tiefkühlkost-
und Speiseeiserzeugung
5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken
und der Getränkeabfüllung
6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung
von Glas und künstlichen Mineralfasern
6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit
den Teilbereichen
1. Herstellung von Kohlenwasserstoffen
und Lösungsmitteln
2. Herstellung von anorganischen Pigmenten
und Mineralfarben
3. Herstellung und Verarbeitung von
Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
4. Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika
und deren Vorprodukten
5. Herstellung von anorganischen Düngemitteln,
Phosphorsäure und deren Salzen
6. Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben,
Farben und Lacken, Holzschutz-
und Bautenschutzmitteln und deren
Vorprodukten
7. Herstellung von Seifen und Wasch-,
Putz- und Pflegemitteln und deren
Vorprodukten
8. Herstellung von Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln
9. Herstellung von technischen Gasen
10. Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
11. Herstellung von Textil-, Leder- und
Papierhilfsmitteln
12. Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
13. Chlor-Alkali-Elektrolyse
14. Herstellung von Viskosefasern
15. Herstellung anorganischer Chemikalien
16. Herstellung organischer Chemikalien
6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und
Beschichtung von metallischen Oberflächen
6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung
6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern,
Gleichrichtern und Photozellen
7 Abwasser aus graphische oder photographische
Prozesse anwendenden Betrieben
8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung
und Weiterverarbeitung von Blei-, Zink- und
Wolframerzen sowie aus der Blei-, Zink-,
Wolfram-, Kupfer- und Aluminiummetallherstellung
und -verarbeitung
8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung
und Weiterverarbeitung von Eisenerzen
sowie der Eisen- und Stahlerzeugung und
-verarbeitung
8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung
und Weiterverarbeitung von Kohlen
8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung
und Weiterverarbeitung von Steinen und
Erden einschließlich der Herstellung von
Fertigprodukten
8.5 Abwasser aus der Edelmetallerzeugung und
-verarbeitung
8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung
und Weiterverarbeitung von Steinsalz und
allen anderen mit diesem vorkommenden
Salzen
9 Abwasser aus Tankstellen, Kraftfahrzeugreparatur-
und -waschbetrieben
10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung
10.2 Abwasser aus der Tierkörperbeseitigung
11 Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden
Laboratorien und Betrieben
12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien
12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen
Abfallbehandlung
(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen
gemäß Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen
durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für
Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers
gemäß Abs. 2, für die in der nach der Herkunft des
Abwassers in Betracht kommenden Verordnung
Emissionsbegrenzungen nicht vorgenommen werden,
sind mit Inkrafttreten jener Verordnung
erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzungen nach
Anlage A anzuwenden, sofern dies unter Bedachtnahme
gemäß Abs. 1 auf Herkunft, Inhaltsstoffe
und Eigenschaften notwendig ist.
(4) Soweit für einen Inhaltsstoff bzw. eine
Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in
Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher
Beachtung der Grundsätze des § 2 und
des Standes der Technik zur Verringerung und
Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung
gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung
des Emissionswertes gemäß Anlage A unmöglich ist,
hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde
gemäß § 33 b Abs. 1 und 2 WRG
1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung
sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen;
der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen
Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung
gilt als Anpassung im Sinne des § 33 c Abs. 7 WRG.
(5) Der individuellen Beurteilung durch die
Wasserrechtsbehörde unterliegt ein Emissionswert
für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A bei
a) einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 4,
b) einer Mischung von Abwässern verschiedener
Herkunftsbereiche gemäß Abs. 2 untereinander
oder mit Abwässern gemäß Abs. 4, bei der
eine eindeutige Zuordnung zu einem Herkunftsbereich
nach Abs. 2 nicht möglich ist,
c) einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 4
mit Abwässern gemäß Abs. 1, bei der eine
eindeutige Zuordnung zu den Anforderungen
gemäß Anlage A nicht möglich ist,
d) einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 1
mit Abwässern gemäß Abs. 2 und allenfalls
mit Abwässern gemäß Abs. 4, bei der eine
eindeutige Zuordnung zu einem Herkunftsbereich
nach Abs. 2 oder zu den Anforderungen
gemäß Anlage A nicht möglich ist.
(6) Für Abwassermischungen gilt
1. Bei einer Mischung von Abwässern, deren
Teilströme überwiegend und eindeutig Herkunftsbereichen
gemäß Abs. 2 zugeordnet
werden können, ergibt sich bei annähernd
zeitlich konstanten Mischungsverhältnissen
der Emissionswert für einen Abwasserinhaltsstoff
gemäß Anlage A durch eine auf die
Frachten des Inhaltsstoffes in den Abwasserteilströmen
bezogene Mischungsrechnung aus
den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3.
Dabei hat der Grundsatz zu gelten, daß die
Gesamtfracht eines Abwasserinhaltsstoffes in
der Mischung nicht höher sein darf als jene
Fracht, die sich aus der Summe der nach den
jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 zulässigen
Frachten der einzelnen Teilströme
errechnet. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis
gilt Abs. 5.
2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung
gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft
in Betracht kommenden Verordnung gemäß
Abs. 3 für einen Abwasserparameter kein
Emissionswert festgelegt, so unterliegt der
Emissionswert für diesen Abwasserparameter
in der Abwassermischung der individuellen
Beurteilung gemäß Abs. 5.
(7) Fällt bei einer Abwassermischung gemäß
Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in
den Anwendungsbereich einer Verordnung nach
Abs. 3, so ist in der Regel für einen im Teilstrom
enthaltenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen,
daß nur jene Fracht in ein Fließgewässer
oder in eine öffentliche Kanalisation
eingeleitet wird, die der jeweils in Betracht
kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.
Befristung der Einleitung gefährlicher Stoffe
§ 5. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der
Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer
oder in eine öffentliche Kanalisation ist die
Einleitung eines in Anlage B angeführten gefährlichen
Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen
Weise gesondert zu befristen. Sofern in
Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichenden
Regelungen getroffen werden, gelten auch für
diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage B.
Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4
Abs. 4 und 5 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.
Interpretation der Emissionswerte im
wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren
§ 6. Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer
oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter
Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 grundsätzlich an
Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe
zu beurteilen. Die höchstzulässige
Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich
aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid
festzulegenden Größen max. Tagesabwassermenge,
max. Tagesproduktion oder max. täglich eingesetzte
Rohstoffmenge mit dem jeweiligen Emissionswert
(Konzentration oder spezifische
Schmutzfracht).
Überwachung der Emissionswerte
§ 7. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung
einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A gilt im Rahmen der
Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5
aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte
unter dem Emissionswert liegen und
lediglich ein Meßwert den Emissionswert um
nicht mehr als 50% überschreitet („4 von
5"-Regel).
2. Beim Parameter „Temperatur" gilt die „4 von
5"-Regel für die täglichen Stichproben; der
Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes
nicht überschreiten.
3. Beim Parameter „pH-Wert" gilt die „4 von
5"-Regel für die täglichen Stichproben; der
Emissionsbereich darf um nicht mehr als max.
0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten
werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter
„Temperatur" und „pH-Wert" ist die „4 von
5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über
die Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter
Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert
eines Abwasserparameters gemäß Anlage
A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert
und dessen 1,5fachem liegt, ist die
Messung zu wiederholen. Liegt bei der
Wiederholungsmessung der Meßwert unter
dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als
eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung
im Jahr gilt die „4 von 5"-Regel gemäß
Abs. 2.
2. Für die Parameter „Temperatur" und „pH-
Wert" gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Sofern in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3
keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen
der Anlage C bzw. des Abs. 1 bis 3.
(5) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß
§ 4 Abs. 4 und 5 sind Anlage C sowie Abs. 1 bis 3
sinngemäß anzuwenden.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung nach den
in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften
durchzuführen.
Bestehende Anlagen
§ 8. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung
rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung ist innerhalb
der in Anlage D enthaltenen Fristen
hinsichtlich der für dieses Abwasser in Betracht
kommenden Parameter (§ 4 Abs. 1) den in Anlage A
enthaltenen Emissionsbegrenzungen anzupassen.
Sofern in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 keine
abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten
auch für diese Verordnungen die Festlegungen der
Anlage D. Im Falle der individuellen Beurteilung
gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ist Anlage D sinngemäß
anzuwenden.