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179_1991 AT

179. Verordnung: Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie

33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der

Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

— Abwasser;

— Mischwasser (§ 3 Abs. 3);

— Niederschlagswasser, welches anthropogene

Verunreinigungen aufweist, die nicht durch

atmosphärische Schadstoffe verursacht sind

(§ 3 Abs. 4);

— Tiefenwasser oder Grundwasser gemäß

Abs. 2, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen

gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird,

daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu

beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;

— Sickerwasser aus Abfalldeponien.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

— Niederschlagswasser, welches lediglich atmosphärische

Schadstoffe aufweist;

— Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger

Bergbautätigkeit;

— untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten

anfallendes Grundwasser (ÖNORM

B 2400, Feber 1986);

— Tiefenwasser aus dem Bohrlochbergbau.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung

in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-,

Produktions-, Verwertungs-,

Konsumations- oder Dienstleistungs-

sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions-

oder sonstigen nicht natürlichen

Prozessen in seinen Eigenschaften derart

verändert wird, daß es Gewässer in ihrer

Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen

oder zu schädigen vermag;.

2. Kommunales (häusliches) Abwasser: Abwasser

aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen,

Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen

in Haushalten, öffentlichen Gebäuden,

Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen

und diesen vergleichbaren Betrieben;

3. Niederschlagswasser: Wasser, das zufolge

natürlicher oder künstlicher hydrologischer

Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee

oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet

fällt und linien- oder punktförmig in

Gewässer eingeleitet wird;

4. Mischwasser: Mischung aus Wässern gemäß

Z 1 bzw. 2 und Z 3;

5. Eigenüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit

des Abwassers, die durch den

Wasserberechtigten selbst oder einen von ihm

Beauftragten vor Einleitung des Abwassers in

ein Gewässer oder eine Kanalisation durchgeführt

wird;

6. Fremdüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit

des Abwassers vor Einleitung in ein

Gewässer oder eine Kanalisation gemäß

§ 134 WRG 1959 oder im Einzelfall durch

die Gewässeraufsicht oder die Behörde;

7. Mengenproportionale Probenahme: diskontinuierliche

Probenahme, bei der an einem

definierten Probenahmeort

a) nach Durchfluß eines stets konstanten

Wasservolumens gleich große Probenvolumina

oder

b) in stets konstanten Zeitabständen variable,

dem jeweiligen Durchfluß proportionale

Probenvolumina

gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt

werden;

8. Zeitproportionale Probenahme: diskontinuierliche

Probenahme, bei der an einem

definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen

gleich große Probenvolumina

gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt

werden;

9. 80% Unterschreitung: Häufigkeitsverteilung

der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei

der 80% der Werte unter einem vorgegebenen

Emissionswert oder in einem vorgegebenen

Emissionsbereich liegen; die „4 von

5"-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung

auf fünf Meßwerte;

10. Kanalisation: Anlage zur Ableitung von

Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser

mit Ausnahme von Hausanschlüssen

und diesen vergleichbaren Zuleitungen;

11. Mischwasserkanalisation: gemeinsame Ableitung

von Abwässern und Niederschlagswässern

in einem Kanalsystem (Mischsystem);

12. Trennkanalisation: getrennte Ableitung von

Abwässern und Niederschlagswässern in

jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem,

Schmutzwasserkanal — Regenwasserkanal)

bzw. von der Abwasserableitung

getrennte sonstige Entsorgung der Niederschlagswässer;

13. Verdünnung: Vereinigung von zwei oder

mehreren Abwässern miteinander oder auch

mit anderen Wässern mit dem Ziel, die

Anforderungen dieser Verordnung an die

Beschaffenheit der einzelnen Teilströme oder

des Gemisches durch den bloßen Mischvorgang,

nicht jedoch durch Abwasserbehandlungsmaßnahmen

zu erreichen;

14. Stichprobe: Einzelentnahme aus einem Abwasser

zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt

an einem definierten Probenahmeort;

15. Mischprobe: Mischung mehrerer Stichproben,

die an einem definierten Probenahmeort

über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum

verteilt gezogen werden. Die Mischung

kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten

erfolgen;

16. Tagesmischprobe: Über die tatsächliche

Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes

von 24 Stunden gezogene Mischprobe;

17. Zwei-Stunden-Mischprobe: Über den Zeitraum

von 2 Stunden gezogene Mischprobe;

18. Qualifizierte Stichprobe: Mischung aus mindestens

5 gleichvolumigen Stichproben, die

über einen Zeitraum von höchstens 2 Stunden

im Abstand von jeweils nicht weniger als

2 Minuten entnommen werden;

19. Emissionswert: Maßzahl für die Beurteilung

der Meßwerte eines zur Bewertung der

Beschaffenheit von Abwasser verwendeten

physikalischen, chemischen, biologischen

oder ökotoxikologischen Parameters. Die

Festlegung des Emissionswertes für einen

Abwasserparameter hat unter Bedachtnahme

auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse,

auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik

und auf die Möglichkeiten zur Verringerung

des Abwasseranfalles zu erfolgen

(§ 33 b Abs. 3 WRG).

Allgemeine Grundsätze der Behandlung von

Abwässern und Abwasserinhaltsstoffen

§ 2. Bei der Einleitung von Abwässern und

Abwasserinhaltsstoffen in Fließgewässer oder in

öffentliche Kanalisationen ist unter Bedachtnahme

auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und

auf die Möglichkeiten zur Verringerung des

Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen

auch auf die nach dem Stand der Technik

gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der

Einleitung, darauf zu achten, daß

1. Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen

und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen

Ausmaß erfolgen;

2. Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung

von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie

Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;

3. die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer

nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von

Belastungen auf andere Gewässer führen;

4. die an die Fließgewässer abgegebenen Abwassermengen

durch Einsatz wassersparender

Technologien und Methoden möglichst gering

gehalten werden;

5. Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar

am Ort der Entstehung oder des Einsatzes

zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).

Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an

die Abwasserbehandlung; allgemeiner Stand der

Rückhalte- und Reinigungstechnik

§ 3. (1) In zusammenhängenden Siedlungsgebieten

sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen

gesammelt und in zentralen Kläranlagen

gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen

soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der

Behandlung der Abwässer soll die biologische

Reinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation

sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung

der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und

Phosphorentfernung angewandt werden.

(2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus

Einzelobjekten sollen je nach Größe zumindest die

Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit

Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation erfüllen;

bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen

sollen die Anforderungen verschärft

werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes

ist zu beachten.

(3) In Mischwasserkanalisationen bei Niederschlagsereignissen,

Spül- oder sonstigen Vorgängen

anfallende Schmutzstoffe sollen — nötigenfalls

unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken

zur Speicherung und mechanischen Reinigung —

weitestgehend in zentralen Kläranlagen behandelt

werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in

Mischwasserkanalisationen sollen in Abhängigkeit

von der Belastbarkeit des Vorfluters nach dem

Konzept der kritischen Regenspende bemessen

werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes

Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit

Mischkanalisation soll — soweit örtlich möglich —

noch vor dem Eintritt in die Kanalisationsanlage

dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen

überlassen werden.

(4) Nicht oder nur gering verunreinigtes

Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit

Trennsystem soll gleichfalls — soweit örtlich

möglich — noch vor dem Eintritt in den

Regenwasserkanal dem natürlichen ober und

unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden.

Niederschlagswässer mit anthropogenen nicht

durch atmosphärische Schadstoffe verursachten

Verunreinigungen aus Siedlungsgebieten mit

Trennkanalisation, von stark frequentierten Verkehrsflächen

sowie von sonstigen Flächen sollen,

sofern ihre Einleitung in Fließgewässer eine

Veränderung der Wasserbeschaffenheit bewirken

kann, die das geringfügige Ausmaß übersteigt (§ 32

Abs. 1 WRG 1959), in Abhängigkeit von der

Belastbarkeit des Vorfluters gereinigt werden. Als

Mindestanforderung gilt die mechanische Reinigung.

(5) Kanalisationsanlagen sollen in regelmäßigen

Zeitabständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit

überprüft werden (§§ 50 und 134 WRG 1959); bei

Anlagen nach dem Trennsystem sollen in regelmäßigen

Zeitabständen Fehlanschlüsse aufgeklärt und

beseitigt werden.

(6) Bei Errichtung von Schmutzwasserkanalisationen

im Trennsystem oder von Mischwasserkanalisationen

sollen die Reinigungsanlagen so rechtzeitig

fertiggestellt werden, daß die gesammelten

Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den

Vorfluter abgegeben werden können.

(7) Die innerhalb eines zusammenhängenden

Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder

Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben

sowie sonstige nicht kommunale

Abwässer sollen — unter Beachtung der

allgemeinen Grundsätze (§ 2) und soweit erforderlich

nach entsprechender Vorbehandlung — gemeinsam

mit den kommunalen Abwässern gereinigt

werden, sofern Menge und Art der Abwässer nicht

eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich

zweckmäßig erscheinen lassen.

(8) Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von

Abwässern aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben

oder sonstige nicht kommunale

Abwässer mit überwiegend biochemisch abbaubaren

Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß

Abs. 7 verfahren wird, sollen möglichst biologisch

(Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation) sowie

erforderlichenfalls mit Stickstoff- und Phosphorentfernung

behandelt werden. Auf die getrennte

Erfassung von belasteten und unbelasteten Teilströmen

(§ 33 b Abs. 8 und 9 WRG 1959) ist zu achten.

(9) Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher

Abwasserinhaltsstoffe (§ 33 a Z 2 WRG 1959)

gesorgt werden. Deren Einbringung in Fließgewässer

oder in öffentliche Kanalisationen ist gesondert

zu befristen (§ 33 b Abs. 2 WRG 1959). Darüber

hinaus soll bei Indirekteinleitungen vorgesorgt

werden, daß die Erfordernisse nach § 32 Abs. 4

WRG 1959 erfüllt sind und durch die eingebrachten

Abwasserinhaltsstoffe die geordnete Klärschlammentsorgung

nicht behindert wird. Rückhalte- und

Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht

abbaubare gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen

grundsätzlich bei Einleitung in ein Fließgewässer

oder in eine Kanalisationsanlage den gleichen

Anforderungen genügen.

(10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern in

öffentliche Kanalisations- oder Reinigungsanlagen

sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden

werden bzw. im Falle der Unvermeidbarkeit

durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen

im erforderlichen Ausmaß abgemindert werden.

Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle

Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge im

Sinne des § 105 Abs. 2 WRG 1959).

(11) Flüssige Abfälle wie zB Abgänge aus der

Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei-

und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte,

verbrauchte Lösungsmittel, Bäder, Flotten aus

industriell-gewerblichen Prozessen sollen einer

ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder behandlung

(Entsorgung) zugeführt werden. Deren Einbringung

in öffentliche Kanalisationen soll vermieden

werden. Die Einbringung in Kläranlagen soll

nur ausnahmsweise unter Beachtung der Anforderungen

nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 bzw. unter

Bedachtnahme auf eine geordnete Klärschlammentsorgung

zugelassen werden.

(12) Abwasserbehandlungsanlagen sollen so

ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit

repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden

Rohabwasser und aus dem gereinigten Abwasser vor

Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche

Kanalisation durchgeführt werden können.

Allgemeine Emissionsbegrenzungen und deren

Anwendungsbereich

§ 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund

der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe

und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter

festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit

bei der Einleitung in ein Fließgewässer

oder in eine öffentliche Kanalisation

eingesetzt werden. Für die Einleitung eines

Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine

öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959)

sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese

Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte

vorzuschreiben.

(2) Die Emissionswerte gemäß Anlage A gelten

nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen

1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für

Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit

Anschlußgrößen über 50 EGW60

1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für

Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit

Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50

EGW60

1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für

Einzelobjekte in Extremlage

1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten,

Kuranstalten und Heilbädern

2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem

Zellstoff

2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und

Pappe

3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und

Pelzzurichtereien

3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

4.2 Abwasser aus Anlagen zur Abluft- und

Abgasreinigung

4.3 Abwasser aus Laboratorien

4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung

4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen

von Textilien

5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden

Betrieben

5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben

5.3 Abwasser aus Fischintensivhaltungen und

-produktionsanlagen

5.4 Abwasser aus der Hefe- und Spirituserzeugung

5.5 Abwasser aus zucker- und stärkeerzeugenden

Betrieben

5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien

5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol

und alkoholischen Getränken

5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung

5.9 Abwasser aus der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben

sowie aus der Tiefkühlkost-

und Speiseeiserzeugung

5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken

und der Getränkeabfüllung

6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen

6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung

von Glas und künstlichen Mineralfasern

6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit

den Teilbereichen

1. Herstellung von Kohlenwasserstoffen

und Lösungsmitteln

2. Herstellung von anorganischen Pigmenten

und Mineralfarben

3. Herstellung und Verarbeitung von

Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

4. Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika

und deren Vorprodukten

5. Herstellung von anorganischen Düngemitteln,

Phosphorsäure und deren Salzen

6. Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben,

Farben und Lacken, Holzschutz-

und Bautenschutzmitteln und deren

Vorprodukten

7. Herstellung von Seifen und Wasch-,

Putz- und Pflegemitteln und deren

Vorprodukten

8. Herstellung von Pflanzenschutz- und

Schädlingsbekämpfungsmitteln

9. Herstellung von technischen Gasen

10. Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln

11. Herstellung von Textil-, Leder- und

Papierhilfsmitteln

12. Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

13. Chlor-Alkali-Elektrolyse

14. Herstellung von Viskosefasern

15. Herstellung anorganischer Chemikalien

16. Herstellung organischer Chemikalien

6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und

Beschichtung von metallischen Oberflächen

6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung

6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern,

Gleichrichtern und Photozellen

7 Abwasser aus graphische oder photographische

Prozesse anwendenden Betrieben

8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung

und Weiterverarbeitung von Blei-, Zink- und

Wolframerzen sowie aus der Blei-, Zink-,

Wolfram-, Kupfer- und Aluminiummetallherstellung

und -verarbeitung

8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung

und Weiterverarbeitung von Eisenerzen

sowie der Eisen- und Stahlerzeugung und

-verarbeitung

8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung

und Weiterverarbeitung von Kohlen

8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung

und Weiterverarbeitung von Steinen und

Erden einschließlich der Herstellung von

Fertigprodukten

8.5 Abwasser aus der Edelmetallerzeugung und

-verarbeitung

8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung

und Weiterverarbeitung von Steinsalz und

allen anderen mit diesem vorkommenden

Salzen

9 Abwasser aus Tankstellen, Kraftfahrzeugreparatur-

und -waschbetrieben

10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung

10.2 Abwasser aus der Tierkörperbeseitigung

11 Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden

Laboratorien und Betrieben

12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien

12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen

Abfallbehandlung

(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen

gemäß Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen

durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für

Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers

gemäß Abs. 2, für die in der nach der Herkunft des

Abwassers in Betracht kommenden Verordnung

Emissionsbegrenzungen nicht vorgenommen werden,

sind mit Inkrafttreten jener Verordnung

erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzungen nach

Anlage A anzuwenden, sofern dies unter Bedachtnahme

gemäß Abs. 1 auf Herkunft, Inhaltsstoffe

und Eigenschaften notwendig ist.

(4) Soweit für einen Inhaltsstoff bzw. eine

Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in

Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher

Beachtung der Grundsätze des § 2 und

des Standes der Technik zur Verringerung und

Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung

gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung

des Emissionswertes gemäß Anlage A unmöglich ist,

hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde

gemäß § 33 b Abs. 1 und 2 WRG

1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung

sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen;

der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen

Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung

gilt als Anpassung im Sinne des § 33 c Abs. 7 WRG.

(5) Der individuellen Beurteilung durch die

Wasserrechtsbehörde unterliegt ein Emissionswert

für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A bei

a) einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 4,

b) einer Mischung von Abwässern verschiedener

Herkunftsbereiche gemäß Abs. 2 untereinander

oder mit Abwässern gemäß Abs. 4, bei der

eine eindeutige Zuordnung zu einem Herkunftsbereich

nach Abs. 2 nicht möglich ist,

c) einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 4

mit Abwässern gemäß Abs. 1, bei der eine

eindeutige Zuordnung zu den Anforderungen

gemäß Anlage A nicht möglich ist,

d) einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 1

mit Abwässern gemäß Abs. 2 und allenfalls

mit Abwässern gemäß Abs. 4, bei der eine

eindeutige Zuordnung zu einem Herkunftsbereich

nach Abs. 2 oder zu den Anforderungen

gemäß Anlage A nicht möglich ist.

(6) Für Abwassermischungen gilt

1. Bei einer Mischung von Abwässern, deren

Teilströme überwiegend und eindeutig Herkunftsbereichen

gemäß Abs. 2 zugeordnet

werden können, ergibt sich bei annähernd

zeitlich konstanten Mischungsverhältnissen

der Emissionswert für einen Abwasserinhaltsstoff

gemäß Anlage A durch eine auf die

Frachten des Inhaltsstoffes in den Abwasserteilströmen

bezogene Mischungsrechnung aus

den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3.

Dabei hat der Grundsatz zu gelten, daß die

Gesamtfracht eines Abwasserinhaltsstoffes in

der Mischung nicht höher sein darf als jene

Fracht, die sich aus der Summe der nach den

jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 zulässigen

Frachten der einzelnen Teilströme

errechnet. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis

gilt Abs. 5.

2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung

gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft

in Betracht kommenden Verordnung gemäß

Abs. 3 für einen Abwasserparameter kein

Emissionswert festgelegt, so unterliegt der

Emissionswert für diesen Abwasserparameter

in der Abwassermischung der individuellen

Beurteilung gemäß Abs. 5.

(7) Fällt bei einer Abwassermischung gemäß

Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in

den Anwendungsbereich einer Verordnung nach

Abs. 3, so ist in der Regel für einen im Teilstrom

enthaltenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen,

daß nur jene Fracht in ein Fließgewässer

oder in eine öffentliche Kanalisation

eingeleitet wird, die der jeweils in Betracht

kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

Befristung der Einleitung gefährlicher Stoffe

§ 5. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der

Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer

oder in eine öffentliche Kanalisation ist die

Einleitung eines in Anlage B angeführten gefährlichen

Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen

Weise gesondert zu befristen. Sofern in

Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichenden

Regelungen getroffen werden, gelten auch für

diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage B.

Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4

Abs. 4 und 5 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.

Interpretation der Emissionswerte im

wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

§ 6. Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer

oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter

Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 grundsätzlich an

Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen. Die höchstzulässige

Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich

aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid

festzulegenden Größen max. Tagesabwassermenge,

max. Tagesproduktion oder max. täglich eingesetzte

Rohstoffmenge mit dem jeweiligen Emissionswert

(Konzentration oder spezifische

Schmutzfracht).

Überwachung der Emissionswerte

§ 7. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A gilt im Rahmen der

Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5

aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte

unter dem Emissionswert liegen und

lediglich ein Meßwert den Emissionswert um

nicht mehr als 50% überschreitet („4 von

5"-Regel).

2. Beim Parameter „Temperatur" gilt die „4 von

5"-Regel für die täglichen Stichproben; der

Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes

nicht überschreiten.

3. Beim Parameter „pH-Wert" gilt die „4 von

5"-Regel für die täglichen Stichproben; der

Emissionsbereich darf um nicht mehr als max.

0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten

werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter

„Temperatur" und „pH-Wert" ist die „4 von

5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über

die Abwasserablaufzeit zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter

Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert

eines Abwasserparameters gemäß Anlage

A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert

und dessen 1,5fachem liegt, ist die

Messung zu wiederholen. Liegt bei der

Wiederholungsmessung der Meßwert unter

dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als

eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung

im Jahr gilt die „4 von 5"-Regel gemäß

Abs. 2.

2. Für die Parameter „Temperatur" und „pH-

Wert" gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Sofern in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3

keine abweichenden Regelungen getroffen werden,

gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen

der Anlage C bzw. des Abs. 1 bis 3.

(5) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß

§ 4 Abs. 4 und 5 sind Anlage C sowie Abs. 1 bis 3

sinngemäß anzuwenden.

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung nach den

in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften

durchzuführen.

Bestehende Anlagen

§ 8. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung

rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung ist innerhalb

der in Anlage D enthaltenen Fristen

hinsichtlich der für dieses Abwasser in Betracht

kommenden Parameter (§ 4 Abs. 1) den in Anlage A

enthaltenen Emissionsbegrenzungen anzupassen.

Sofern in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 keine

abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten

auch für diese Verordnungen die Festlegungen der

Anlage D. Im Falle der individuellen Beurteilung

gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ist Anlage D sinngemäß

anzuwenden.

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