179. Bundesgesetz: 50. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes und des Bezügegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 651/
1989, wird wie folgt geändert
1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
2. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
3. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
4. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag
„67152 S" durch den Betrag „67502 S" ersetzt.
5. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
6. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
7. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
8. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
9. An die Stelle des § 74 Abs. 2 treten folgende
Bestimmungen
„(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund
seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot
befähigt ist und als solcher im Rahmen des
Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen
wird, erhöht sich die Wachdienstzulage
um das 6,3fache des im § 73 b Abs. 1 genannten
Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der
Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung
ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."
10. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
11. Die Tabelle im § 82 a Abs. 2 erhält folgende Fassung
12. Im § 82 a Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag
„79000 S" durch den Betrag „79350 S" und in Z 2
der Betrag „75000 S" durch den Betrag „75350 S"
ersetzt.
13. § 86 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet
„1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte
und Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B,
W 1, H 2, C und W 2
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
3. Universitäts(Hochschul)professoren
4. Lehrer
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
Artikel II
Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 737/1988, wird wie folgt geändert
Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung
Artikel III
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 655/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 65 a wird der Betrag „17132 S" durch
den Betrag „17482 S" ersetzt.
2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den 2 1 und
2 der Betrag „67152 S" jeweils durch den Betrag
„67502 S" und in Z 3 der Betrag „74693 S" durch
den Betrag „75043 S" ersetzt.
Artikel IV
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 344/1989, wird wie folgt geändert
1. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt
„§ 19 a. (1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1
genannten obersten Organen gebühren, sind für die
Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage
des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes
der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse
IX in der im März 1990 geltenden Höhe zu
ermitteln. Das ermittelte Ergebnis ist
1. bei den Mitgliedern des Bundesrates um den
Betrag von 175 S und
2. bei den übrigen im § 1 Abs. 1 genannten
obersten Organen um den Betrag von 350 S
zu erhöhen.
(2) Auf die Bemessung der nach § 8 Abs. 1
gebührenden Amtszulage, des nach § 9 Abs. 1
gebührenden Auslagenersatzes und der nach § 18
Abs. 4 gebührenden Entfernungszulage ist Abs. 1
mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden."
2. § 49 lautet
„§ 49. Bei der Ermittlung der Ruhe- und
Versorgungsbezüge, die gemäß den Abschnitten II
oder III gebühren, ist von der nach § 19 a
ermittelten Bezugshöhe auszugehen."
Artikel V
(1) Art. I Z 1 bis 8 und 10 bis 13 und Art. II bis
Art. IV treten mit 1. April 1990 in Kraft.
(2) Art. I Z 9 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) Art. IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1990 außer Kraft.