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179_1990 AT

179. Bundesgesetz: 50. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes und des Bezügegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: 50. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes und des Bezügegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 651/

1989, wird wie folgt geändert

1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

2. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

3. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

4. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

„67152 S" durch den Betrag „67502 S" ersetzt.

5. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

6. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

7. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

8. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

9. An die Stelle des § 74 Abs. 2 treten folgende

Bestimmungen

„(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund

seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot

befähigt ist und als solcher im Rahmen des

Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen

wird, erhöht sich die Wachdienstzulage

um das 6,3fache des im § 73 b Abs. 1 genannten

Betrages.

(3) Von der Wachdienstzulage und dem der

Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung

ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."

10. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

11. Die Tabelle im § 82 a Abs. 2 erhält folgende Fassung

12. Im § 82 a Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag

„79000 S" durch den Betrag „79350 S" und in Z 2

der Betrag „75000 S" durch den Betrag „75350 S"

ersetzt.

13. § 86 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet

„1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte

und Berufsoffiziere

a) in den Verwendungsgruppen E und D

b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B,

W 1, H 2, C und W 2

2. Beamte in handwerklicher Verwendung

3. Universitäts(Hochschul)professoren

4. Lehrer

5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

Artikel II

Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 737/1988, wird wie folgt geändert

Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung

Artikel III

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 655/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 65 a wird der Betrag „17132 S" durch

den Betrag „17482 S" ersetzt.

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den 2 1 und

2 der Betrag „67152 S" jeweils durch den Betrag

„67502 S" und in Z 3 der Betrag „74693 S" durch

den Betrag „75043 S" ersetzt.

Artikel IV

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 344/1989, wird wie folgt geändert

1. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt

„§ 19 a. (1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1

genannten obersten Organen gebühren, sind für die

Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage

des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes

der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse

IX in der im März 1990 geltenden Höhe zu

ermitteln. Das ermittelte Ergebnis ist

1. bei den Mitgliedern des Bundesrates um den

Betrag von 175 S und

2. bei den übrigen im § 1 Abs. 1 genannten

obersten Organen um den Betrag von 350 S

zu erhöhen.

(2) Auf die Bemessung der nach § 8 Abs. 1

gebührenden Amtszulage, des nach § 9 Abs. 1

gebührenden Auslagenersatzes und der nach § 18

Abs. 4 gebührenden Entfernungszulage ist Abs. 1

mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden."

2. § 49 lautet

„§ 49. Bei der Ermittlung der Ruhe- und

Versorgungsbezüge, die gemäß den Abschnitten II

oder III gebühren, ist von der nach § 19 a

ermittelten Bezugshöhe auszugehen."

Artikel V

(1) Art. I Z 1 bis 8 und 10 bis 13 und Art. II bis

Art. IV treten mit 1. April 1990 in Kraft.

(2) Art. I Z 9 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(3) Art. IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1990 außer Kraft.

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