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179_1989 AT

179. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979

über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel,

BGBl. Nr. 193/1979, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit

einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder

1000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen

von 1000 ml und entweder

1. in Behältnissen mit einer Verschlußkappe

(Meßkappe) oder

2. in Behältnissen, die zum Nachfüllen von

Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden."

2. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. für alle flüssigen Weichspülmittel

a) der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,

vertreibenden oder importierenden

inländischen Unternehmers;

b) das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);

c) der Name oder die Marke des Produktes;

d) die handelsübliche Sachbezeichnung;

e) das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml)

oder Liter (1);

f) der Hinweis auf das Verwahren des Produktes

außerhalb der Reichweite von Kindern;

2. für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

a) der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe)

und die Angabe, für wieviel Liter

Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe

ausreicht;

b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang

zu verwendenden Meßkappen

aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche

bei Trommelwaschmaschinen;

bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche;

diese Angabe hat auf allen Packungen

zu erfolgen;

c) die Angabe der Mindestlaugenmenge in

Liter (1), die auf der Einsatzkonzentration

für die Handwäsche bei der Dosierung

gemäß lit. a basiert;

3. für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen

gemäß § 2 Abs. 1 Z2

a) die Bezeichnung als Nachfüllpackung;

b) die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei

Handwäsche 100 Milliliter des Produktes

ausreichen;

c) die Angabe der für den einzelnen 'Waschvorgang

zu verwendenden Menge in Milliliter

(ml)

aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche

bei Trommelwaschmaschinen;

bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche;

diese Angabe hat auf allen Packungen

zu erfolgen;

d) die Angabe der Mindestlaugenmenge in

Liter (1), die auf der Einsatzkonzentration

für die Handwäsche bei der Dosierung

gemäß lit. b basiert;

e) sofern ,es sich um flüssige Weichspülmittel

in konzentrierter Form handelt, die erst

nach Verdünnung mit Wasser ein

gebrauchsfertiges Produkt ergeben, die

Angabe, wieviel Liter Wasser zur Herstellung

des gebrauchsfertigen Produktes

erforderlich sind;

f) sofern dem § 2 Abs. 1 Z 1 entsprechende

Behältnisse vorrätig gehalten werden, die

Angabe, wo diese Behältnisse bezogen

werden können."

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