179. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979
über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel,
BGBl. Nr. 193/1979, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„§ 2. (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit
einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder
1000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen
von 1000 ml und entweder
1. in Behältnissen mit einer Verschlußkappe
(Meßkappe) oder
2. in Behältnissen, die zum Nachfüllen von
Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden."
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. für alle flüssigen Weichspülmittel
a) der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,
vertreibenden oder importierenden
inländischen Unternehmers;
b) das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);
c) der Name oder die Marke des Produktes;
d) die handelsübliche Sachbezeichnung;
e) das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml)
oder Liter (1);
f) der Hinweis auf das Verwahren des Produktes
außerhalb der Reichweite von Kindern;
2. für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
a) der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe)
und die Angabe, für wieviel Liter
Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe
ausreicht;
b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang
zu verwendenden Meßkappen
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche
bei Trommelwaschmaschinen;
bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche;
diese Angabe hat auf allen Packungen
zu erfolgen;
c) die Angabe der Mindestlaugenmenge in
Liter (1), die auf der Einsatzkonzentration
für die Handwäsche bei der Dosierung
gemäß lit. a basiert;
3. für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen
gemäß § 2 Abs. 1 Z2
a) die Bezeichnung als Nachfüllpackung;
b) die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei
Handwäsche 100 Milliliter des Produktes
ausreichen;
c) die Angabe der für den einzelnen 'Waschvorgang
zu verwendenden Menge in Milliliter
(ml)
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche
bei Trommelwaschmaschinen;
bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche;
diese Angabe hat auf allen Packungen
zu erfolgen;
d) die Angabe der Mindestlaugenmenge in
Liter (1), die auf der Einsatzkonzentration
für die Handwäsche bei der Dosierung
gemäß lit. b basiert;
e) sofern ,es sich um flüssige Weichspülmittel
in konzentrierter Form handelt, die erst
nach Verdünnung mit Wasser ein
gebrauchsfertiges Produkt ergeben, die
Angabe, wieviel Liter Wasser zur Herstellung
des gebrauchsfertigen Produktes
erforderlich sind;
f) sofern dem § 2 Abs. 1 Z 1 entsprechende
Behältnisse vorrätig gehalten werden, die
Angabe, wo diese Behältnisse bezogen
werden können."