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179_1988 AT

179. Bundesgesetz: Rechtsstellung von Tieren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Rechtsstellung von Tieren

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/1986, wird geändert

wie folgt

1. Nach § 285 wird folgender § 285 a eingefügt

„§ 285 a. Tiere sind keine Sachen; sie werden

durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen

geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit

anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen

bestehen."

2. Nach § 1332 wird folgender § 1332 a eingefügt

„§ 1332 a. Wird ein Tier verletzt, so gebühren

die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung

oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie

den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein

verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten

diese Kosten aufgewendet hätte."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

2. Dieses Bundesgesetz ist auf Schadensereignisse

anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten

ereignet haben.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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