179. Bundesgesetz: Rechtsstellung von Tieren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/1986, wird geändert
wie folgt
1. Nach § 285 wird folgender § 285 a eingefügt
„§ 285 a. Tiere sind keine Sachen; sie werden
durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen
geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit
anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen
bestehen."
2. Nach § 1332 wird folgender § 1332 a eingefügt
„§ 1332 a. Wird ein Tier verletzt, so gebühren
die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung
oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie
den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein
verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten
diese Kosten aufgewendet hätte."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in
Kraft.
2. Dieses Bundesgesetz ist auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten
ereignet haben.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.