179. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Gambia samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Gambia,
Im vorliegenden Abkommen in der Folge die
Vertragschließenden Parteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt
Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des
genannten Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber
hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
und seiner Anhänge, sofern nicht der Zusammenhang
etwas anderes erfordert
a) bezeichnet der Ausdruck „Vertragschließende
Partei" die Österreichische Bundesregierung
auf der einen Seite und die Regierung
der Republik Gambia auf der anderen Seite;
b) bezeichnet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die internationale Zivilluftfahrt und schließt
jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhang sowie Änderungen
des Anhangs oder der Konvention gemäß
deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für
beide Vertragschließenden Parteien in Kraft
getreten sind;
c) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und im Falle der
Regierung der Republik Gambia den Minister
für öffentliche Arbeiten und Verkehr (Minister
of Works and Communications) oder
jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung
der gegenwärtig von den genannten Behörden
ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt
ist;
d) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3
des vorliegenden Abkommens namhaft
gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
e) bezeichnet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
angrenzenden Küstengewässer, welche der
Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
f) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht-gewerbliche Landung" die in Artikel
96 der Konvention jeweils für sie festgelegten
Bedeutungen;
g) haben die Ausdrücke „Bordausrüstung",
„Bordvorräte" und „Ersatzteile" die in
Anhang 9 der Konvention jeweils für sie festgelegten
Bedeutungen;
h) bezeichnet der Ausdruck „Tarif" die für die
Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post
und Fracht zu bezahlenden Preise sowie die
Bedingungen, unter denen diese Preise gelten,
einschließlich der Preise und Bedingungen für
Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste,
doch mit Ausnahme der Vergütung bzw. der
Bedingungen für die Beförderung von Post;
i) bezeichnet der Ausdruck „Beförderungskapazität"
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem
auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende
Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die
Beförderungskapazität des auf dieser
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges
multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug
innerhalb eines gegebenen Zeitraumes
auf einer Flugstrecke oder einem
Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich
ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs
die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung
zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen
zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
2. Jede Vertagschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke
der Errichtung eines planmäßigen internationalen
Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten
Flugstrecken die in dem vorliegenden Abkommen
angeführten Rechte. In der Folge werden diese
Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten
Fluglinien" bzw. „die festgelegten Flugstrecken"
genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von
jeder Vertragschließenden Partei namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen außer den in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch
das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan
festgelegten Punkten Landungen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut,
einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels
ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei das
Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste und
Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen
Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden
Partei bestimmt sind, zur entgeltlichen
Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich
ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der
Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden
Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung der anderen
Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung
eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes namhaft zu machen.
4. Von dem seitens einer der Vertragschließenden
Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden
Partei den Nachweis zu erbringen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze
und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragschließenden
Partei in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der Konvention üblicher- und
billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien
angewandt werden.
5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens angeführten Rechte die von ihr für
erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen
Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden
Partei nicht nachgewiesen wird,
daß ein Teil des Eigentums und die Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden
Partei, die es namhaft gemacht hat, oder
ihren Staatsangehörigen liegen.
6. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise
namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt
worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß
ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 dieses
Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine
Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels
5 dieses Abkommens in bezug auf diese Fluglinie
getroffen worden ist.
Artikel 4
Aufhebung und Widerruf
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden
Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung
zu widerrufen, oder die von ihr für die
Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten
Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen
wird, daß ein Teil des Eigentums und die
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei
der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat,
oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden
Partei, die diese Rechte
gewährt, zu befolgen, oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in
diesem Abkommen und seinen Anhängen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit
der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt,
es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung
oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich
ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze
oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall
beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig
(60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden
Vertragschließenden Parteien darum ersucht
hat.
Artikel 5
Beförderungskapazitätsvorschriften
1. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei ist in gerechter
und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der
vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
zu geben, und, sofern zwischen den beiden
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
keine andere Vereinbarung getroffen wird und die
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Parteien nicht erforderlich
ist, wird die Beförderungskapazität zwischen
den genannten Fluglinienunternehmen der beiden
Vertragschließenden Parteien so gerecht wie möglich
aufgeteilt. Die Fluglinienunternehmen haben
die Frequenzen ihrer fahrplanmäßigen Fluglinien,
die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die
Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der
voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht
zu vereinbaren.
2. Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den
Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien
mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen. In Sonderfällen kann diese
zeitliche Beschränkung vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden verringert werden.
3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
über die obgenannten Flugpläne keine
Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Parteien bemühen,
das Problem zu lösen.
4. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
treten keine Flugpläne in Kraft, sofern sie nicht
durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien genehmigt wurden.
5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende
Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einer Vertragschließenden
Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden
und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden
Partei für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede
Vertragschließende Partei behält sich jedoch das
Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet
die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und
Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen
von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig
erklärt wurden, zu verweigern.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich
an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei
der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und ähnlichen Abgaben und Steuern
befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr
an Bord verbleiben oder während des Fluges über
dieses Hoheitsgebiet verwendet werden.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern
mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen
zu entrichtenden Entgelte befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden
dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten
Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der
Vertragschließenden Parteien an Bord
genommen wurden und die zur Verwendung
an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke
der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzten
Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der
Vertragschließenden Parteien zum Zwecke
der Wartung oder Instandsetzung von Luft-
fahrzeugen eingeführt werden, die von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei auf
einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung
von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei
auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben
werden, selbst wenn diese Vorräte während
des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei, in dem sie an Bord
genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen
Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände
und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges
einer der Vertragschließenden Parteien
befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung
der Zollbehörden dieser Vertragschließenden Partei
entladen werden. In jedem Fall können sie bis
zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung
im Einklang mit den Zollvorschriften unter
die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
4. Ebenfalls auf gegenseitiger Basis von allen Zöllen
bzw. Steuern befreit sind folgende in das
Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei für
die ausschließliche Verwendung seitens des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens der anderen
Vertragschließenden Partei eingeführte Gegenstände
und Güter
Güter für die Errichtung, die Ausstattung und den
Betrieb eines Büros, zB alle Arten von Baumaterialien,
Möbelstücken, Schreibmaschinen usw.;
alle Arten von Fernmeldeeinrichtungen, wie Fernschreibgeräte
und Sprechfunkgeräte oder sonstige
drahtlose Ausrüstungen, zur Verwendung innerhalb
des Flughafens;
Computersysteme für das Fluglinienunternehmen,
die für Reservierung und Betriebszwecke bestimmt
sind, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das
Emblem des Fluglinienunternehmens tragen, wie
Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe,
Flugpläne, Bordkarten usw. In bezug auf Kraftfahrzeuge
gilt die Befreiung nur für busartige Fahrzeuge
für die Beförderung der Fahrgäste und des
Gepäcks zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen.
Artikel 8
Besteuerung
1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges
im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem
Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei der
Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Leitung des Unternehmens befindet.
2. Das Kapital in Form der im internationalen
Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit
dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden
beweglichen Vermögens unterliegt nur in
dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei
der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Leitung des Unternehmens befindet.
3. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung hinsichtlich der
Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden
Parteien, gelten die Bestimmungen
dieser Sondervereinbarung.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr
durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden
Parteien, die nicht den für diesen
Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens verlassen,
unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle,
ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen
gegen Gewalttaten und Luftpiraterie.
Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten
Transitverkehr sind von Zollgebühren und ähnlichen
Abgaben befreit.
Artikel 10
Beförderungstarife
1. Die vom Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden
Partei für die Beförderung in das oder
aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei einzuhebenden Tarife sind unter
gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines
angemessenen Gewinns, der Tarife anderer Fluglinienunternehmen
und der Charakteristika der
Beförderung wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit
in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können,
wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich auf keinen dieser Tarife einigen
oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif nicht
gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden
oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden
Partei den Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragschließenden Partei während der
ersten dreißig (30) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels
genannten Frist von sechzig (60) Tagen
bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen
von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif
nicht einverstanden sind, so werden die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Parteien sich
bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Können die Luftfahrtbehörden sich über die
Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4
vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines
Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden die
Vertragschließenden Parteien sich bemühen, eine
Einigung über die Tarife zu erzielen.
7. Ein Tarif tritt nur dann in Kraft, wenn er von
den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Parteien genehmigt wurde.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 11
Überweisung von Erträgen
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den
von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden
Partei in ihrem Hoheitsgebiet im
Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen,
Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß
der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer
Währung zum vorherrschenden Wechselkurs
und nach Maßgabe der geltenden Gesetze und
Vorschriften in den Hoheitsgebieten der beiden
Vertragschließenden Parteien frei zu überweisen.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden
Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so
werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen
dieser Vereinbarung vorgenommen.
Artikel 12
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten
und Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
der anderen Vertragschließenden Partei ist dem
von jeder Vertragschließenden Partei namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem
Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische
Personal einzustellen, sowie im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei Büros
einzurichten und zu betreiben.
2. Ferner ist dem von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung
zu betreiben.
Artikel 13
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden
Partei werden den Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragschließenden Partei auf deren
Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische
Unterlagen übermitteln. Diese Unterlagen haben
alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des
auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen
beförderten Verkehrsaufkommens
und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich
sind.
Artikel 14
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien von Zeit zu Zeit konsultieren, um die
Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung
der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner
Anhänge zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um
Konsultationen mit der anderen Vertragschließenden
Partei ersuchen. Solche Konsultationen (die
durch Gespräche oder Schriftwechsel zwischen den
Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können)
haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)
Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu
beginnen, sofern nicht beide Vertragschließenden
Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.
Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen
sind von jeder Vertragschließenden Partei im
Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren
zu genehmigen.
3. Abänderungen des Anhangs I sind zwischen
den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren.
Artikel 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Parteien über die Ausle-
gung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen
sich die Vertragschließenden Parteien
zunächst, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf
dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können
sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder einem Gremium vorzulegen;
kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande,
hat die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen
einer der beiden Vertragschließenden Parteien
einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung
vorgelegt zu werden, wobei jeweils ein
Schiedsrichter von jeder Vertragschließenden Partei
namhaft gemacht und der dritte von den beiden
namhaft gemachten bestellt wird. Jede Vertragschließende
Partei hat innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem
sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der
anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche
Behandlung der Meinungsverschiedenheit
Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter namhaft
zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb
eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen
zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden
Parteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb
des festgelegten Zeitraumes zu bestellen oder
der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten
Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident
des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
von jeder der Vertragschließenden Parteien
ersucht werden, je nach den Erfordernissen
des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter zu
ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden
Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein
und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels
getroffene Entscheidung zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine Vertragschließende Partei,
eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen, kann die andere Vertragschließende
Partei so lange alle Rechte oder Vorrechte,
die sie der säumigen Vertragschließenden
Partei auf Grund des vorliegenden Abkommens
gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.
5. Jede Vertragschließende Partei trägt die für
ihren Schiedsrichter notwendigen Ausgaben und
dessen Honorar; das Honorar für den dritten
Schiedsrichter und die für ihn notwendigen Ausgaben
sowie die durch die Tätigkeit des Schiedsgerichtes
entstehenden Kosten tragen die Vertragschließenden
Parteien zu gleichen Teilen.
Artikel 17
Beendigung
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der
anderen Vertragschließenden Partei jederzeit
schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß
bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen;
eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das
Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt
des Eintreffens der Kündigung bei der anderen
Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern
die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende
Partei erfolgt, gilt die Kündigung als
vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 17
Registrierung
Dieses Abkommen, seine Anhänge und jede
Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen und seine Anhänge treten am
ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem einander die beiden Vertragschließenden
Parteien in einem diplomatischen
Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die
Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren
jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt
worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in WIEN am 20. Jänner 1987 in
zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Peter Jankowitsch m. p.
Für die Regierung der Republik Gambia
Lamin Bora Mboge m. p.
Anhang I
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen
zu betreiben
B. Das von der Regierung der Republik Gambia
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen
zu betreiben
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber
hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
ohne Ausübung der Verkehrsrechte der
fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der
fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart
werden.
Anhang II
Sicherheit der Zivilluftfahrt
1. Die Vertragschließenden Parteien bestätigen,
daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen
Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen
widerrechtliche Eingriffe zu schützen, ein wesentlicher
Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren
einander auf Ersuchen jedwede notwendige Hilfe,
um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche
Handlungen gegen die Sicherheit von
Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen,
Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie
jedwede sonstige Bedrohung der Sicherheit der
Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragschließenden Parteien handeln in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen,
unterzeichnet in Tokio am 14. September
1963, des Übereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeu-
gen, unterzeichnet in Den Haag am 16. Dezember
1970, und des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am
23. September 1971.
4. Die Vertragschließenden Parteien handeln in
ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung
mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
festgelegten und als Anhänge
zum Abkommen über Internationale Zivilluftfahrt
festgehaltenen Sicherheitsbestimmungen für die
Zivilluftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen
auf die Parteien anwendbar sind; die Vertragschließenden
Parteien tragen dafür Sorge, daß Halter
von Luftfahrzeugen, die bei ihnen eingetragen
sind, bzw. Halter, die ihren Hauptgeschäftssitz
oder ihren ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet
haben, sowie die Halter von Flughäfen in
Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen
für die Zivilluftfahrt handeln.
5. Beide Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, die von der anderen Vertragschließenden
Partei geforderten Sicherheitsbestimmungen für
den Eintritt in das Hoheitsgebiet dieser anderen
Vertragschließenden Partei zu befolgen und geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um die Fluggäste,
die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten
Gegenstände sowie die Fracht sowohl vor dem
Abflug als auch vor dem Beladen einer Kontrolle
zu unterziehen. Weiters verpflichten sich die beiden
Vertragschließenden Parteien, jedwede Aufforderung
seitens der anderen Vertragschließenden Partei
zu Sondermaßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen
oder Fluggästen vor einer ganz
bestimmten Bedrohung zu berücksichtigen.
6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher
Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges oder sonstiger
widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern,
Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen
oder droht ein derartiger Zwischenfall, so
gewähren einander die Parteien durch erleichterten
Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen
zur schnellen und sicheren Beendigung eines
derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines
solchen Hilfe.
7. Sollte eine Vertragschließende Partei von den
in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen
Sicherheitsbestimmungen abweichen, können die
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden
dieser Partei fordern.
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 18 am 1. April 1987 in Kraft getreten.