179. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in
vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 109/1986, wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert
In der Tarifnummer ex 04.04 wird nach „Niederlande" ein Beistrich gesetzt und „Spanien und Portugal"
eingefügt.
2. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert
Die Tarifnummer ex 07.01 C 4 a lautet
3. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert
In der Tarifnummer ex 04.04 A wird nach „Niederlande" ein Beistrich gesetzt und „Spanien und Portugal"
eingefügt.
Artikel II
In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser Verordnung lautet die Tarifnummer
ex 07.01 C 4 a mit Wirkung vom 8. April 1987
Artikel III
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels II mit 1. April 1986 in Kraft.