179_1985
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179. Beschluß Nr. 10/1984 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 179. Beschluß Nr. 10/1984 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1985_179_0 179. Beschluß Nr. 10/1984 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA FINEFTA/DJC 10/84
ASSOZIATION
(In der 20. gemeinsamen Sitzung am 18. Dezember
1984 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Beschluß des Rates Nr. 18/1984. Der Beschluß Nr. 18/1984 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 178/1985 verlautbart. ist
auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien
des Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.