179_1981
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179. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden Angern an der March und Dürnkrut
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 179. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden Angern an der March und Dürnkrut
1981_179_0 179. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden Angern an der March und Dürnkrut
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der B 49 Bernstein Straße zwischen
km 1,739 (alt) und km 9,780 (alt), welcher
durch die Umlegung auf den fertiggestellten und
dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
11. März 1976, BGBl. Nr. 107, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.