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179_1980 AT

179. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des

Europarates, die dieses Protokoll

unterzeichnet haben,

Unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des Europäischen

Übereinkommens betreffend

Auskünfte über ausländisches

Recht Kundgemacht in BGBl. Nr. 417/1971, das am 7. Juni 1968 in

London zur Unterzeichnung aufgelegt

worden ist (in der Folge

als „das Übereinkommen" bezeichnet);

In der Erwägung, daß es

wünschenswert ist, in einem

mehrseitigen Rahmen, der allen

Vertragsparteien des Übereinkommens

offensteht, das durch

dieses Übereinkommen geschaffene

System der internationalen

Rechtshilfe auf das Gebiet des

Strafrechts und des Strafverfahrensrechts

zu erstrecken;

In der Erwägung, daß es auch

wünschenswert ist, das durch das

Übereinkommen geschaffene

System auf das Gebiet der Verfahrenshilfe

und der Beratung

in bürgerlichen Rechtssachen

und Handelssachen zu erstrecken,

um wirtschaftliche Hindernisse

zu beseitigen, die der Ein-

leitung eines gesetzlichen Verfahrens

entgegenstehen könnten,

und um wirtschaftlich schlechter

gestellten Personen die Ausübung

ihrer Rechte in den Mitgliedstaaten

zu erleichtern;

In Anbetracht dessen, daß

Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens

vorsieht, daß zwei

oder mehrere Vertragsparteien

vereinbaren können, den Anwendungsbereich

des Übereinkommens

untereinander auf

andere als die im Übereinkommen

angeführten Gebiete zu erstrecken;

In Anbetracht dessen, daß

Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens

vorsieht, daß zwei

oder mehrere Vertragsparteien

vereinbaren können, die Anwendbarkeit

des Übereinkommens

untereinander auf Ersuchen

zu erstrecken, die von

anderen Behörden als Gerichten

ausgehen;

haben folgendes vereinbart

KAPITEL I

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten

sich, einander gemäß

den Bestimmungen des Übereinkommens

Auskünfte über

ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht

und ihre Gerichtsverfassung

auf diesem Gebiet, einschließlich

der Strafverfolgungsbehörden,

sowie über ihr Strafvollzugsrecht

zu erteilen. Dies

gilt für alle Verfahren wegen

strafbarer Handlungen, zu

deren Verfolgung im Zeitpunkt,

in dem um Auskunft ersucht

wird, die Justizbehörden des ersuchenden

Staates zuständig

sind.

Artikel 2

Ein Auskunftsersuchen über

Fragen aus den in Artikel 1

angeführten Rechtsgebieten

kann

a) nicht nur von einem Gericht,

sondern auch von

irgendeiner anderen Justizbehörde,

die zur Strafverfolgung

oder zur

Vollstreckung von rechtskräftig

verhängten Strafen

zuständig ist, ausgehen

und

b) nicht nur für ein bereits

anhängiges Verfahren gestellt

werden, sondern

auch dann, wenn die Einleitung

eines Verfahrens in

Aussicht genommen ist.

KAPITEL II

Artikel 3

Im Rahmen der in Artikel 1

Absatz 1 des Übereinkommens

enthaltenen Verpflichtung vereinbaren

die Vertragsparteien,

daß Auskunftsersuchen

a) nicht nur von einem Gericht,

sondern auch von

jeder anderen Behörde

oder Person, die im Rahmen

eines öffentlichen

Systems der Verfahrenshilfe

oder Rechtsberatung

für wirtschaftlich schlechter

gestellte Personen

tätig ist, ausgehen und

b) nicht nur für ein bereits

anhängiges Verfahren gestellt

werden können,

sondern auch dann, wenn

die Einleitung eines Verfahrens

in Aussicht genommen

ist.

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei, die

nicht gemäß Artikel 2 Absatz 2

des Übereinkommens eine oder

mehrere Stellen errichtet oder

bestimmt hat, die als Übermittlungsstelle

tätig werden sollen,

wird eine solche Stelle oder

solche Stellen zum Zweck der

Übermittlung von Auskunftsersuchen

gemäß Artikel 3 dieses

Protokolls an die zuständige

ausländische Empfangsstelle errichten

oder bestimmen.

(2) Jede Vertragspartei teilt

dem Generalsekretär des

Europarats Bezeichnung und

Anschrift der gemäß dem vorstehenden

Absatz errichteten

oder bestimmten Übermittlungsstelle

oder Übermittlungsstellen

mit.

KAPITEL III

Artikel 5

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Zustimmungs-

oder Beitrittsurkunde

erklären, daß er sich nur durch

eines der Kapitel I oder II dieses

Protokolls gebunden erachten

wird.

(2) Jeder Staat, der eine solche

Erklärung abgegeben hat, kann

jederzeit danach durch eine an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Notifikation

erklären, daß er sich durch die

Bestimmungen des Kapitels I

und des Kapitels II gebunden

erachten wird. Eine solche Notifikation

wird mit ihrem Eingang

wirksam.

(3) Jede Vertragspartei, die

durch die Bestimmungen der

Kapitel I und II gebunden ist,

kann jederzeit durch eine an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Notifikation erklären,

daß sie sich nur durch

eines der Kapitel I oder II gebunden

erachten wird. Eine

solche Notifikation wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

wirksam.

(4) Die Bestimmungen der

Kapitel I oder II sind je nach

Lage des Falles nur zwischen

Vertragsparteien anwendbar, die

durch das in Frage stehende

Kapitel gebunden sind.

Artikel 6

(1) Dieses Protokoll liegt für

die Mitgliedstaaten des Europarats,

die das Übereinkommen

unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung

auf. Diese Staaten

werden Vertragsparteien des

Protokolls durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt

der Ratifikation,

Annahme oder Zustimmung;

b) Unterzeichnung mit Vorbehalt

der Ratifikation,

Annahme oder Zustimmung,

wenn die Ratifikation,

Annahme oder Zustimmung

nachfolgt.

(2) Die Ratifikations-, Annahme-

oder Zustimmungsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarats hinterlegt.

(3) Dieses Protokoll kann nur

von solchen Mitgliedstaaten des

Europarats ohne Vorbehalt der

Ratifikation, Annahme oder Zustimmung

unterzeichnet oder

ratifiziert oder angenommen

oder es kann ihm nur von solchen

Mitgliedstaaten des Europarats

zugestimmt werden, die

zugleich oder vorher das Übereinkommen

ratifiziert oder angenommen

haben.

Artikel 7

(1) Dieses Protokoll tritt drei

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, in dem drei Mitgliedstaaten

des Europarats gemäß

Artikel 6 Vertragsparteien des

Protokolls geworden sind.

(2) Es tritt für jeden Mitgliedstaat,

der es später ohne Vorbehalt

der Ratifikation, Annahme

oder Zustimmung unterzeichnet

oder der es ratifiziert, annimmt

oder ihm zustimmt, drei Monate

nach Unterzeichnung oder nach

Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- oder Zustimmungsurkunde

in Kraft.

Artikel 8

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Protokolls kann jeder Staat, der

dem Übereinkommen beigetreten

oder der eingeladen worden

ist, ihm beizutreten, vom Ministerkomitee

eingeladen werden,

auch diesem Protokoll beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkuride

beim Generalsekretär des

Europarats und wird drei Monate

nach Hinterlegung wirksam.

Artikel 9

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder bei

der Hinterlegung ihrer Ratifika-

tions-, Annahme-, Zustimmungs-

oder Beitrittsurkunde

das Hoheitsgebiet oder die

Hoheitsgebiete bezeichnen, für

das oder für die dieses Protokoll

gelten soll.

(2) Jede Vertragspartei kann

bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme-, Zustimmungs-

oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach durch eine

an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Erklärung

die Anwendung dieses

Protokolls auf jedes weitere in

der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen

internationale Beziehungen sie

wahrnimmt oder für das sie berechtigt

ist, Vereinbarungen zu

treffen.

(3) Jede nach dem vorstehenden

Absatz abgegebene Erklärung

kann für jedes darin bezeichnete

Hoheitsgebiet durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

des Europarats wirksam.

Artikel 10

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Protokoll durch eine an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Notifikation für

sich selbst kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens

zieht von selbst

die Kündigung dieses Protokolls

nach sich.

Artikel 11

Der Generalsekretär des

Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rats und jedem

Staat, der dem Übereinkommen

beigetreten ist

a) jede Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation,

Annahme oder Zustimmung;

b) jede Unterzeichnung mit

Vorbehalt der Ratifikation,

Annahme oder Zustimmung;

c) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Zustimmungsurkunde;

d) jede nach Artikel 4 eingegangene

Notifikation;

e) jede nach Artikel 5 eingegangene

Erklärung oder

Notifikation;

f) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls

nach seinem Artikel

7;

g) jede nach Artikel 9 eingegangene

Erklärung und

jede Zurücknahme einer

solchen Erklärung;

h) jede nach Artikel 10 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, in dem

die Kündigung wirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Protokoll

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am

15. März 1978, in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des

Europarats hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarats

übermittelt allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 25. Feber 1980 hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 7

Abs. 2 am 26. Mai 1980 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben derzeit Belgien, Dänemark,

Norwegen und Zypern das Zusatzprotokoll ratifiziert.

Anläßlich der Ratifikation hat Zypern erklärt, sich nur durch Kapitel I des Zusatzprotokolls

gebunden zu erachten.

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