179. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des
Europarates, die dieses Protokoll
unterzeichnet haben,
Unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches
Recht Kundgemacht in BGBl. Nr. 417/1971, das am 7. Juni 1968 in
London zur Unterzeichnung aufgelegt
worden ist (in der Folge
als „das Übereinkommen" bezeichnet);
In der Erwägung, daß es
wünschenswert ist, in einem
mehrseitigen Rahmen, der allen
Vertragsparteien des Übereinkommens
offensteht, das durch
dieses Übereinkommen geschaffene
System der internationalen
Rechtshilfe auf das Gebiet des
Strafrechts und des Strafverfahrensrechts
zu erstrecken;
In der Erwägung, daß es auch
wünschenswert ist, das durch das
Übereinkommen geschaffene
System auf das Gebiet der Verfahrenshilfe
und der Beratung
in bürgerlichen Rechtssachen
und Handelssachen zu erstrecken,
um wirtschaftliche Hindernisse
zu beseitigen, die der Ein-
leitung eines gesetzlichen Verfahrens
entgegenstehen könnten,
und um wirtschaftlich schlechter
gestellten Personen die Ausübung
ihrer Rechte in den Mitgliedstaaten
zu erleichtern;
In Anbetracht dessen, daß
Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens
vorsieht, daß zwei
oder mehrere Vertragsparteien
vereinbaren können, den Anwendungsbereich
des Übereinkommens
untereinander auf
andere als die im Übereinkommen
angeführten Gebiete zu erstrecken;
In Anbetracht dessen, daß
Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens
vorsieht, daß zwei
oder mehrere Vertragsparteien
vereinbaren können, die Anwendbarkeit
des Übereinkommens
untereinander auf Ersuchen
zu erstrecken, die von
anderen Behörden als Gerichten
ausgehen;
haben folgendes vereinbart
KAPITEL I
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten
sich, einander gemäß
den Bestimmungen des Übereinkommens
Auskünfte über
ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht
und ihre Gerichtsverfassung
auf diesem Gebiet, einschließlich
der Strafverfolgungsbehörden,
sowie über ihr Strafvollzugsrecht
zu erteilen. Dies
gilt für alle Verfahren wegen
strafbarer Handlungen, zu
deren Verfolgung im Zeitpunkt,
in dem um Auskunft ersucht
wird, die Justizbehörden des ersuchenden
Staates zuständig
sind.
Artikel 2
Ein Auskunftsersuchen über
Fragen aus den in Artikel 1
angeführten Rechtsgebieten
kann
a) nicht nur von einem Gericht,
sondern auch von
irgendeiner anderen Justizbehörde,
die zur Strafverfolgung
oder zur
Vollstreckung von rechtskräftig
verhängten Strafen
zuständig ist, ausgehen
und
b) nicht nur für ein bereits
anhängiges Verfahren gestellt
werden, sondern
auch dann, wenn die Einleitung
eines Verfahrens in
Aussicht genommen ist.
KAPITEL II
Artikel 3
Im Rahmen der in Artikel 1
Absatz 1 des Übereinkommens
enthaltenen Verpflichtung vereinbaren
die Vertragsparteien,
daß Auskunftsersuchen
a) nicht nur von einem Gericht,
sondern auch von
jeder anderen Behörde
oder Person, die im Rahmen
eines öffentlichen
Systems der Verfahrenshilfe
oder Rechtsberatung
für wirtschaftlich schlechter
gestellte Personen
tätig ist, ausgehen und
b) nicht nur für ein bereits
anhängiges Verfahren gestellt
werden können,
sondern auch dann, wenn
die Einleitung eines Verfahrens
in Aussicht genommen
ist.
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei, die
nicht gemäß Artikel 2 Absatz 2
des Übereinkommens eine oder
mehrere Stellen errichtet oder
bestimmt hat, die als Übermittlungsstelle
tätig werden sollen,
wird eine solche Stelle oder
solche Stellen zum Zweck der
Übermittlung von Auskunftsersuchen
gemäß Artikel 3 dieses
Protokolls an die zuständige
ausländische Empfangsstelle errichten
oder bestimmen.
(2) Jede Vertragspartei teilt
dem Generalsekretär des
Europarats Bezeichnung und
Anschrift der gemäß dem vorstehenden
Absatz errichteten
oder bestimmten Übermittlungsstelle
oder Übermittlungsstellen
mit.
KAPITEL III
Artikel 5
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Zustimmungs-
oder Beitrittsurkunde
erklären, daß er sich nur durch
eines der Kapitel I oder II dieses
Protokolls gebunden erachten
wird.
(2) Jeder Staat, der eine solche
Erklärung abgegeben hat, kann
jederzeit danach durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation
erklären, daß er sich durch die
Bestimmungen des Kapitels I
und des Kapitels II gebunden
erachten wird. Eine solche Notifikation
wird mit ihrem Eingang
wirksam.
(3) Jede Vertragspartei, die
durch die Bestimmungen der
Kapitel I und II gebunden ist,
kann jederzeit durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation erklären,
daß sie sich nur durch
eines der Kapitel I oder II gebunden
erachten wird. Eine
solche Notifikation wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
wirksam.
(4) Die Bestimmungen der
Kapitel I oder II sind je nach
Lage des Falles nur zwischen
Vertragsparteien anwendbar, die
durch das in Frage stehende
Kapitel gebunden sind.
Artikel 6
(1) Dieses Protokoll liegt für
die Mitgliedstaaten des Europarats,
die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
auf. Diese Staaten
werden Vertragsparteien des
Protokolls durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt
der Ratifikation,
Annahme oder Zustimmung;
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt
der Ratifikation,
Annahme oder Zustimmung,
wenn die Ratifikation,
Annahme oder Zustimmung
nachfolgt.
(2) Die Ratifikations-, Annahme-
oder Zustimmungsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll kann nur
von solchen Mitgliedstaaten des
Europarats ohne Vorbehalt der
Ratifikation, Annahme oder Zustimmung
unterzeichnet oder
ratifiziert oder angenommen
oder es kann ihm nur von solchen
Mitgliedstaaten des Europarats
zugestimmt werden, die
zugleich oder vorher das Übereinkommen
ratifiziert oder angenommen
haben.
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll tritt drei
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, in dem drei Mitgliedstaaten
des Europarats gemäß
Artikel 6 Vertragsparteien des
Protokolls geworden sind.
(2) Es tritt für jeden Mitgliedstaat,
der es später ohne Vorbehalt
der Ratifikation, Annahme
oder Zustimmung unterzeichnet
oder der es ratifiziert, annimmt
oder ihm zustimmt, drei Monate
nach Unterzeichnung oder nach
Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Zustimmungsurkunde
in Kraft.
Artikel 8
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Protokolls kann jeder Staat, der
dem Übereinkommen beigetreten
oder der eingeladen worden
ist, ihm beizutreten, vom Ministerkomitee
eingeladen werden,
auch diesem Protokoll beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkuride
beim Generalsekretär des
Europarats und wird drei Monate
nach Hinterlegung wirksam.
Artikel 9
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung ihrer Ratifika-
tions-, Annahme-, Zustimmungs-
oder Beitrittsurkunde
das Hoheitsgebiet oder die
Hoheitsgebiete bezeichnen, für
das oder für die dieses Protokoll
gelten soll.
(2) Jede Vertragspartei kann
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme-, Zustimmungs-
oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach durch eine
an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung
die Anwendung dieses
Protokolls auf jedes weitere in
der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen
internationale Beziehungen sie
wahrnimmt oder für das sie berechtigt
ist, Vereinbarungen zu
treffen.
(3) Jede nach dem vorstehenden
Absatz abgegebene Erklärung
kann für jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
des Europarats wirksam.
Artikel 10
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Protokoll durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation für
sich selbst kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens
zieht von selbst
die Kündigung dieses Protokolls
nach sich.
Artikel 11
Der Generalsekretär des
Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rats und jedem
Staat, der dem Übereinkommen
beigetreten ist
a) jede Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation,
Annahme oder Zustimmung;
b) jede Unterzeichnung mit
Vorbehalt der Ratifikation,
Annahme oder Zustimmung;
c) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Zustimmungsurkunde;
d) jede nach Artikel 4 eingegangene
Notifikation;
e) jede nach Artikel 5 eingegangene
Erklärung oder
Notifikation;
f) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls
nach seinem Artikel
7;
g) jede nach Artikel 9 eingegangene
Erklärung und
jede Zurücknahme einer
solchen Erklärung;
h) jede nach Artikel 10 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, in dem
die Kündigung wirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am
15. März 1978, in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des
Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. Feber 1980 hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 7
Abs. 2 am 26. Mai 1980 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben derzeit Belgien, Dänemark,
Norwegen und Zypern das Zusatzprotokoll ratifiziert.
Anläßlich der Ratifikation hat Zypern erklärt, sich nur durch Kapitel I des Zusatzprotokolls
gebunden zu erachten.