179. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen
verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, in
der Fassung vom 8. Juli 1976, BGBl. Nr. 354, über
die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst
und für Jugenderzielher ,an Justizanstalten
wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3 beträgt
für jede Stunde der Dienstleistung S 9,—.
Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige
Teil des vollen Stundensatzes."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978 in
Kraft.