179. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer und des Fachverbandes der lederverarbeitenden Industrie (ausgenommen die Unternehmungen der Schuhindustrie)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 26 und § 2 Abs. 1 Z. 13
des Anhanges zur Fachgruppenordung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche der Bundesinnung
der Lederwarenerzeuger, Taschner, Satt-
ler und Riemer und des Fachverbandes der lederverarbeitenden
Industrie in Entsprechung eines
gemeinsamen Antrages dieser Bundesinnung bzw.
dieses Fachverbandes und des Östereichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Textil-,
Bekleidungs- und Lederarbeiter, ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 465 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-
Einzelkontingent).
(2) Vom Bundes-Einzelkontingent sind die
Unternehmungen der Schuhindustrie ausgenommen.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten ................... 15
Niederösterreich ............. 25
Oberösterreich .............. 20
Salzburg ................... 40
Steiermark ................. 10
Tirol ...................... 10
Vorarlberg ................. 40
Wien ...................... 305.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.