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179_1977 AT

179. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer und des Fachverbandes der lederverarbeitenden Industrie (ausgenommen die Unternehmungen der Schuhindustrie)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer und des Fachverbandes der lederverarbeitenden Industrie (ausgenommen die Unternehmungen der Schuhindustrie)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 26 und § 2 Abs. 1 Z. 13

des Anhanges zur Fachgruppenordung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche der Bundesinnung

der Lederwarenerzeuger, Taschner, Satt-

ler und Riemer und des Fachverbandes der lederverarbeitenden

Industrie in Entsprechung eines

gemeinsamen Antrages dieser Bundesinnung bzw.

dieses Fachverbandes und des Östereichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Textil-,

Bekleidungs- und Lederarbeiter, ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 465 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-

Einzelkontingent).

(2) Vom Bundes-Einzelkontingent sind die

Unternehmungen der Schuhindustrie ausgenommen.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten ................... 15

Niederösterreich ............. 25

Oberösterreich .............. 20

Salzburg ................... 40

Steiermark ................. 10

Tirol ...................... 10

Vorarlberg ................. 40

Wien ...................... 305.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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