179. Verordnung: Forstliche Kennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 34 Abs. 10 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440 (im folgenden kurz als
Gesetz bezeichnet), wird verordnet
§ 1. (1) Zur Kennzeichnung von Waldflächen,
die von der Benützung zu Erholungszwecken gemäß
§ 34 des Gesetzes ausgenommen wurden
oder deren Betreten gemäß den §§ 28, 33 Abs. 2
lit. b und 44 des Gesetzes untersagt ist (Forstliche
Sperrgebiete), sind die in den Abs. 2 bis 9 näher
beschriebenen Tafeln zu verwenden.
(2) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die
von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd
ausgenommen werden (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes),
ist eine kreisrunde Tafel in gelber Farbe mit
einem Durchmesser von mindestens 40 cm und
einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden
weißen Streifen, der eine Breite von zirka
einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat,
zu verwenden; die Tafel hat in schwarzer Aufschrift
die Worte „Forstliches Sperrgebiet Betreten
verboten" zu enthalten (Abbildung 1 der
Anlage).
(3) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die
von der Benützung zu Erholungszwecken befristet
ausgenommen werden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes),
ist die Tafel gemäß Abs. 2 zu verwenden,
die zusätzlich entlang des oberen Randes das
Wort „Befristetes" zu enthalten hat (Abbildung 2
der Anlage).
(4) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die
gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Gesetzes zu Erholungszwecken
nicht benützt werden dürfen,
sind die jeweils für dauernde oder befristete
Sperren vorgesehenen Tafeln zu verwenden.
(5) Zur Kennzeichnung des allgemeinen Verbotes
des Betretens eines Bannwaldes oder eines
Bekämpfungsgebietes (§ 28 Abs. 3 lit. d und § 44
Abs. 7 des Gesetzes) hat die Behörde die gemäß
Abs. 2 oder 3 vorgesehene Tafel zu verwenden.
Auf die behördlich verfügte Sperre ist auf einer
Zusatztafel in geeigneter Weise hinzuweisen.
(6) Ist die Benützung von durch gesperrte
Waldflächen führenden Forststraßen und sonstigen
nicht öffentlichen Wegen gemäß § 34 Abs. 8
letzter Satz des Gesetzes zulässig, so ist dies durch
eine Zusatztafel zur Tafel gemäß Abs. 2 zu kennzeichnen.
Die Zusatztafel hat die Aufschrift „Begehen
des Weges gestattet" zu enthalten.
(7) Soll die Zulässigkeit der Benützung von
Wald im Sinne des § 33 Abs. 3 des Gesetzes
gekennzeichnet werden, so gilt die Zustimmung
zu dieser Benützung durch Anbringung einer
Tafel gemäß Abbildung 3 der Anlage als erteilt.
Diese Tafel hat eine rechteckige Form mit einer
Mindestbreite von 35 cm und einer Mindesthöhe
von 45 cm aufzuweisen. Sie ist in weißer Farbe
zu halten und am oberen und unteren Rand mit
einem gelben Streifen von jeweils einer Höhe
von zirka einem Sechstel der Tafelhöhe abzuschließen.
Im weißen Feld ist in schwarzer Aufschrift
die Art und der Umfang der zulässigen
Benützung ersichtlich zu machen; die Aufschrift
darf auch durch Symbole ergänzt werden.
(8) Soll die Unzulässigkeit des Befahrens einer
Forststraße gekennzeichnet werden, so erfüllt die
Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser
von 40 cm (Abbildung 4 der Anlage)
das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre
im Sinne des § 174 Abs. 4 lit. b des Gesetzes.
(9) In Fällen einer Gefahr durch Waldarbeit
ist durch eine Zusatztafel, die die Worte „Gefahr
durch Waldarbeit" zu enthalten hat, darauf hinzuweisen.
§ 2. (1) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten
des Anbringens sind in den Fällen des § 1 Abs. 2
bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen,
wo öffentliche Straßen und Wege,
markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende
Fläche führen.
(2) Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sonstigen
Wegen nach Möglichkeit senkrecht zu deren
Trassenverlauf, gut sichtbar in einer Höhe über
dem Boden von nicht weniger als 0,60 m und
nicht mehr als 2,20 m anzubringen. Es ist vorzusorgen,
daß sie durch Gras, Äste oder Unterwuchs
nicht verdeckt werden und Wind oder
sonstigen Witterungseinflüssen möglichst standzuhalten
vermögen.