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179_1976 AT

179. Verordnung: Forstliche Kennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Forstliche Kennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 34 Abs. 10 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440 (im folgenden kurz als

Gesetz bezeichnet), wird verordnet

§ 1. (1) Zur Kennzeichnung von Waldflächen,

die von der Benützung zu Erholungszwecken gemäß

§ 34 des Gesetzes ausgenommen wurden

oder deren Betreten gemäß den §§ 28, 33 Abs. 2

lit. b und 44 des Gesetzes untersagt ist (Forstliche

Sperrgebiete), sind die in den Abs. 2 bis 9 näher

beschriebenen Tafeln zu verwenden.

(2) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die

von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd

ausgenommen werden (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes),

ist eine kreisrunde Tafel in gelber Farbe mit

einem Durchmesser von mindestens 40 cm und

einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden

weißen Streifen, der eine Breite von zirka

einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat,

zu verwenden; die Tafel hat in schwarzer Aufschrift

die Worte „Forstliches Sperrgebiet Betreten

verboten" zu enthalten (Abbildung 1 der

Anlage).

(3) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die

von der Benützung zu Erholungszwecken befristet

ausgenommen werden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes),

ist die Tafel gemäß Abs. 2 zu verwenden,

die zusätzlich entlang des oberen Randes das

Wort „Befristetes" zu enthalten hat (Abbildung 2

der Anlage).

(4) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die

gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Gesetzes zu Erholungszwecken

nicht benützt werden dürfen,

sind die jeweils für dauernde oder befristete

Sperren vorgesehenen Tafeln zu verwenden.

(5) Zur Kennzeichnung des allgemeinen Verbotes

des Betretens eines Bannwaldes oder eines

Bekämpfungsgebietes (§ 28 Abs. 3 lit. d und § 44

Abs. 7 des Gesetzes) hat die Behörde die gemäß

Abs. 2 oder 3 vorgesehene Tafel zu verwenden.

Auf die behördlich verfügte Sperre ist auf einer

Zusatztafel in geeigneter Weise hinzuweisen.

(6) Ist die Benützung von durch gesperrte

Waldflächen führenden Forststraßen und sonstigen

nicht öffentlichen Wegen gemäß § 34 Abs. 8

letzter Satz des Gesetzes zulässig, so ist dies durch

eine Zusatztafel zur Tafel gemäß Abs. 2 zu kennzeichnen.

Die Zusatztafel hat die Aufschrift „Begehen

des Weges gestattet" zu enthalten.

(7) Soll die Zulässigkeit der Benützung von

Wald im Sinne des § 33 Abs. 3 des Gesetzes

gekennzeichnet werden, so gilt die Zustimmung

zu dieser Benützung durch Anbringung einer

Tafel gemäß Abbildung 3 der Anlage als erteilt.

Diese Tafel hat eine rechteckige Form mit einer

Mindestbreite von 35 cm und einer Mindesthöhe

von 45 cm aufzuweisen. Sie ist in weißer Farbe

zu halten und am oberen und unteren Rand mit

einem gelben Streifen von jeweils einer Höhe

von zirka einem Sechstel der Tafelhöhe abzuschließen.

Im weißen Feld ist in schwarzer Aufschrift

die Art und der Umfang der zulässigen

Benützung ersichtlich zu machen; die Aufschrift

darf auch durch Symbole ergänzt werden.

(8) Soll die Unzulässigkeit des Befahrens einer

Forststraße gekennzeichnet werden, so erfüllt die

Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser

von 40 cm (Abbildung 4 der Anlage)

das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre

im Sinne des § 174 Abs. 4 lit. b des Gesetzes.

(9) In Fällen einer Gefahr durch Waldarbeit

ist durch eine Zusatztafel, die die Worte „Gefahr

durch Waldarbeit" zu enthalten hat, darauf hinzuweisen.

§ 2. (1) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten

des Anbringens sind in den Fällen des § 1 Abs. 2

bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen,

wo öffentliche Straßen und Wege,

markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende

Fläche führen.

(2) Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sonstigen

Wegen nach Möglichkeit senkrecht zu deren

Trassenverlauf, gut sichtbar in einer Höhe über

dem Boden von nicht weniger als 0,60 m und

nicht mehr als 2,20 m anzubringen. Es ist vorzusorgen,

daß sie durch Gras, Äste oder Unterwuchs

nicht verdeckt werden und Wind oder

sonstigen Witterungseinflüssen möglichst standzuhalten

vermögen.

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