179. Protokoll über die Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel 1971 samt Präambel zu den Protokollen über die Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, die das Internationale Weizenübereinkommen bilden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Protokolls über die Verlängerung des Übereinkommens
betreffend Weizenhandel 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1972, dessen Art. 1, Art. 6 zweiter Satz und Art. 7 Abs. 1 verfassungsändernd
sind, samt der Präambel zu den Protokollen über die Verlängerung des Übereinkommens
betreffend Weizenhandel und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, die das Internationale
Weizenübereinkommen bilden, wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Regierungen, die an der
Konferenz zur Festlegung der
Texte der Protokolle über die
Verlängerung der Überein-
kommen, die das Internationale
Weizenübereinkommen 1971
bilden, teilnahmen, haben
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Internationale Weizenübereinkommen
1949 in den
Jahren 1953, 1956, 1959,
1962, 1965, 1966, 1967,
1968 und 1971 revidiert, erneuert
oder verlängert worden
ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Internationale Weizenübereinkommen
1971, das
zwei voneinander getrennte
Rechtsinstrumente enthält,
nämlich das Übereinkommen
betreffend Weizenhandel 1971
und das Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe
1971, am 30. Juni 1974 ablaufen
wird,
DIE TEXTE DER PROTOKOLLE
über die Verlängerung
des Übereinkommens
betreffend Weizenhandel 1971
und über die Verlängerung
des Übereinkommens betreffend
Nahrungsmittelhilfe
1971 festgelegt.
PROTOKOLL ÜBER DIE
VERLÄNGERUNG DES
ÜBEREINKOMMENS
BETREFFEND WEIZENHANDEL
1971
Die Regierungen, die Vertragsparteien
dieses Protokolls
sind, haben
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel 1971 (im
folgenden als „Übereinkommen"
bezeichnet) des Internationalen
Weizenübereinkommens
1971 am 30. Juni
1974 abläuft,
FOLGENDES VEREINBART
ARTIKEL 1
Verlängerung, Ablauf und Beendigung
des Übereinkommens
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 2 dieses
Protokolls bleibt das Übereinkommen
zwischen den Vertragsparteien
dieses Protokolls
bis zum 30. Juni 1975 in Kraft.
Sollte jedoch ein neues internationales
Übereinkommen
über Weizen vor dem 30. Juni
1975 in Kraft treten, so bleibt
dieses Protokoll nur bis zum
Tag des Inkrafttretens des
neuen Übereinkommens in
Kraft.
ARTIKEL 2
Nicht anwendbare Bestimmungen
des Übereinkommens
Die folgenden Bestimmungen
des Übereinkommens gelten
mit Wirkung vom 1. Juli 1974
als nicht anwendbar
a) Absatz 4 des Artikels 19;
b) Artikel 22 bis einschließlich
26;
c) Absatz 1 des Artikels 27;
d) Artikel 29 bis einschließlich
31.
ARTIKEL 3
Begriffsbestimmungen
Ein Hinweis in diesem Protokoll
auf eine „Regierung"
oder auf „Regierungen" bedeutet
auch einen Hinweis auf die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
(im folgenden als „Gemeinschaft"
bezeichnet). In
Übereinstimmung damit bedeutet
jeder Hinweis in diesem
Protokoll auf „Unterzeichnung"
oder die „Hinterlegung
von Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Abschlußurkunden"
oder „eine Beitrittsurkunde"
oder eine „Erklärung
über die vorläufige Anwendung"
durch eine Regierung im
Falle der Gemeinschaft auch
Unterzeichnung oder Erklärung
über die vorläufige Anwendung
im Namen der Gemeinschaft
durch deren zuständige Behörde;
die Hinterlegung der
Urkunde bedeutet die gemäß
den institutionellen Verfahren
der Gemeinschaft für einen
internationalen Vertragsabschluß
erforderliche Hinterlegung.
ARTIKEL 4
Finanzfragen
Den ersten Beitrag eines Ausfuhr-
oder Einfuhr-Mitgliedes,
das diesem Protokoll gemäß
Artikel 7 Absatz 1 lit. b beitritt,
setzt der Rat auf der
Grundlage der diesem Land
zuzuteilenden Stimmenzahl und
des für das laufende Erntejahr
verbleibenden Zeitabschnittes
fest, ohne jedoch die für das
laufende Erntejahr für die anderen
Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitglieder festgesetzten Beiträge
zu ändern.
ARTIKEL 5
Unterzeichnung
Dieses Protokoll fliegt vom
2. April 1974 bis einschließlich
22. April 1974 in Washington
zur Unterzeichnung auf, und
zwar für die Regierungen von
Ländern, die Vertragsparteien
des Übereinkommens sind oder
am 2. April 1974 als vorläufige
Vertragsparteien des Übereinkommens
betrachtet werden
oder die Mitglieder der Vereinten
Nationen, ihrer SpezialOrganisationen
oder der Internationalen
Atomenergiebehörde
und in der Anlage A oder B
des Übereinkommens angeführt
sind.
ARTIKEL 6
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
oder Abschluß
Dieses Protokoll bedarf der
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
oder des Abschlusses
durch jede unterzeichnende Regierung
nach Maßgabe ihrer
verfassungsrechtlichen und institutionellen
Verfahren. Die
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Abschlußurkunden
sind bei der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika bis spätestens
18. Juni 1974 zu hinterlegen;
jedoch kann der Rat einer
unterzeichnenden Regierung,
die ihre Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Ab-
schlußurkunde nicht bis zu diesem
Zeitpunkt hinterlegt hat,
eine oder mehrere Fristverlängerungen
gewähren.
ARTIKEL 7
Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt zum
Beitritt auf
a) bis zum 18. Juni 1974
für die Regierung jedes
zu diesem Zeitpunkt in
der Anlage A oder B zum
Übereinkommen angeführten
Mitgliedes; der
Rat kann jedoch einer
Regierung, die ihre Urkunde
bis zu diesem Zeitpunkt
nicht hinterlegt
hat, eine oder mehrere
Fristverlängerungen gewähren;
und
b) nach dem 18. Juni 1974
für die Regierung jedes
Mitgliedes der Vereinten
Nationen, ihrer Spezialorganisationen
oder der
Internationalen Atomenergiebehörde
zu Bedingungen,
die der Rat mit
mindestens zwei Dritteln
der von Ausfuhr-Mitgliedern
und mit zwei
Dritteln der von Einfuhr-
Mitgliedern abgegebenen
Stimmen für angemessen
hält.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika.
(3). Wird zwecks Durchführung
des Übereinkommens und
dieses Protokolls auf Mitglieder
Bezug genommen, die
in der Anlage A oder B zum
Übereinkommen angeführt
sind, so gilt jedes Mitglied, dessen
Regierung dem Übereinkommen
unter den vom Rat
vorgeschriebenen Bedingungen
oder diesem Protokoll gemäß
Absatz 1 lit. b dieses Artikels
beigetreten ist, als in der entsprechenden
Anlage angeführt.
ARTIKEL 8
Vorläufige Anwendung
Jede unterzeichnende Regierung
kann bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika eine Erklärung über
die vorläufige Anwendung dieses
Protokolls hinterlegen. Jede
andere Regierung, welche die
Voraussetzungen für die Unterzeichnung
dieses Protokolls
erfüllt oder deren Beitrittsersuchen
vom Rat genehmigt
wird, kann ebenfalls bei der
Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika eine Erklärung
über die vorläufige Anwendung
hinterlegen. Jede Regierung,
die eine solche Erklärung
hinterlegt, wendet dieses
Protokoll vorläufig an und
wird als vorläufige Vertragspartei
desselben angesehen.
ARTIKEL 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt
zwischen den Regierungen, die
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-,
Abschluß- oder
Beitrittsurkunden oder Erklärungen
über die vorläufige Anwendung
gemäß den Artikeln
6, 7 und 8 dieses Protokolls bis
zum 18. Juni 1974 hinterlegt
haben, wie folgt in Kraft
a) am 19. Juni 1974 hinsichtlich
aller Bestimmungen
des Übereinkommens mit
Ausnahme der Artikel 3
bis einschließlich 9 und
Artikel 21, und
b) am 1. Juli 1974 hinsichtlich
der Artikel 3 bis einschließlich
9 und Artikel
21 des Übereinkommens,
wenn die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs-, Abschluß-
oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen über die vorläufige
Anwendung spätestens
am 18. Juni 1974 im Namen
von Regierungen hinterlegt
werden, die Ausfuhr-Mitglieder,
die über wenigstens sechzig
Prozent der in der Anlage A
angegebenen Stimmen verfügen,
und Einfuhr-Mitglieder, die
über wenigstens fünfzig Prozent
der in der Anlage B angegebenen
Stimmen verfügen,
vertreten beziehungsweise die
über diese Stimmen verfügt
hätten, wenn sie zu diesem
Zeitpunkt Vertragsparteien des
Übereinkommens gewesen wären.
(2) Dieses Protokoll tritt für
eine Regierung, die nach dem
19. Juni 1974 gemäß den einschlägigen
Bestimmungen dieses
Protokolls eine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt hat, am Tage dieser
Hinterlegung in Kraft; jedoch
tritt für diese Regierung kein
Teil des Protokolls in Kraft,
ehe er gemäß Absatz 1 oder 3
dieses Artikels auch für andere
Regierungen in Kraft tritt.
(3) Tritt dieses Protokoll
nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels
in Kraft, so können die
Regierungen, die die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-,
Abschluß- oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen
über die vorläufige Anwendung
hinterlegt haben, in
gegenseitigem Einvernehmen beschließen,
daß es zwischen den
Regierungen in Kraft treten
soll, die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs-, Abschluß-
oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen über die
vorläufige Anwendung hinterlegt
haben.
ARTIKEL 10
Notifikation durch die
Depositarregierung
Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika als Depositarregierung
notifiziert allen
unterzeichnenden und beitretenden
Regierungen jede
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme, Genehmigung, jeden
Abschluß, jede vorläufige Anwendung
dieses Protokolls und
jeden Beitritt zu diesem sowie
alle gemäß Artikel 27 des
Übereinkommens eingegangenen
Notifikationen und Mitteilungen
und alle gemäß Artikel
28 des Übereinkommens
eingegangenen Erklärungen
und Notifikationen.
ARTIKEL 11
Beglaubigte Kopie des Protokolls
Die Depositarregierung übermittelt
so bald wie möglich
nach dem endgültigen Inkrafttreten
dieses Protokolls eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
in englischer, französischer,
russischer und spanischer
Sprache dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zur
Registrierung gemäß Artikel
102 der Satzung der Vereinten
Nationen. Jede Änderung dieses
Protokolls wird in gleicher
Weise mitgeteilt.
ARTIKEL 12
Verhältnis der Präambel zum
Übereinkommen
Die Präambel der Protokolle
über die Verlängerung des
Internationalen Weizenübereinkommens
1971 ist Bestandteil
dieses Protokolls.
ZU URKUND DESSEN haben
die von ihren Regierungen
oder Behörden hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten
dieses Protokoll an dem
jeweils neben ihren Unterschriften
vermerkten Tag
unterzeichnet.
Der englische, französische,
russische und spanische Wortlaut
dieses Protokolls ist in
gleicher Weise authentisch. Die
Urschriften werden bei der
Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt;
diese übermittelt jeder
Vertragspartei, die das Protokoll
unterzeichnet oder ihm
beitritt, sowie dem Exekutivsekretär
des Rates beglaubigte
Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. Dezember 1974 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 am 27. Dezember 1974 für
Österreich in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und nachstehende
Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden
Protokoll oder Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt