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179_1975 AT

179. Protokoll über die Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel 1971 samt Präambel zu den Protokollen über die Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, die das Internationale Weizenübereinkommen bilden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Protokoll über die Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel 1971 samt Präambel zu den Protokollen über die Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, die das Internationale Weizenübereinkommen bilden

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Protokolls über die Verlängerung des Übereinkommens

betreffend Weizenhandel 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1972, dessen Art. 1, Art. 6 zweiter Satz und Art. 7 Abs. 1 verfassungsändernd

sind, samt der Präambel zu den Protokollen über die Verlängerung des Übereinkommens

betreffend Weizenhandel und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, die das Internationale

Weizenübereinkommen bilden, wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Regierungen, die an der

Konferenz zur Festlegung der

Texte der Protokolle über die

Verlängerung der Überein-

kommen, die das Internationale

Weizenübereinkommen 1971

bilden, teilnahmen, haben

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenübereinkommen

1949 in den

Jahren 1953, 1956, 1959,

1962, 1965, 1966, 1967,

1968 und 1971 revidiert, erneuert

oder verlängert worden

ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenübereinkommen

1971, das

zwei voneinander getrennte

Rechtsinstrumente enthält,

nämlich das Übereinkommen

betreffend Weizenhandel 1971

und das Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe

1971, am 30. Juni 1974 ablaufen

wird,

DIE TEXTE DER PROTOKOLLE

über die Verlängerung

des Übereinkommens

betreffend Weizenhandel 1971

und über die Verlängerung

des Übereinkommens betreffend

Nahrungsmittelhilfe

1971 festgelegt.

PROTOKOLL ÜBER DIE

VERLÄNGERUNG DES

ÜBEREINKOMMENS

BETREFFEND WEIZENHANDEL

1971

Die Regierungen, die Vertragsparteien

dieses Protokolls

sind, haben

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel 1971 (im

folgenden als „Übereinkommen"

bezeichnet) des Internationalen

Weizenübereinkommens

1971 am 30. Juni

1974 abläuft,

FOLGENDES VEREINBART

ARTIKEL 1

Verlängerung, Ablauf und Beendigung

des Übereinkommens

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 2 dieses

Protokolls bleibt das Übereinkommen

zwischen den Vertragsparteien

dieses Protokolls

bis zum 30. Juni 1975 in Kraft.

Sollte jedoch ein neues internationales

Übereinkommen

über Weizen vor dem 30. Juni

1975 in Kraft treten, so bleibt

dieses Protokoll nur bis zum

Tag des Inkrafttretens des

neuen Übereinkommens in

Kraft.

ARTIKEL 2

Nicht anwendbare Bestimmungen

des Übereinkommens

Die folgenden Bestimmungen

des Übereinkommens gelten

mit Wirkung vom 1. Juli 1974

als nicht anwendbar

a) Absatz 4 des Artikels 19;

b) Artikel 22 bis einschließlich

26;

c) Absatz 1 des Artikels 27;

d) Artikel 29 bis einschließlich

31.

ARTIKEL 3

Begriffsbestimmungen

Ein Hinweis in diesem Protokoll

auf eine „Regierung"

oder auf „Regierungen" bedeutet

auch einen Hinweis auf die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(im folgenden als „Gemeinschaft"

bezeichnet). In

Übereinstimmung damit bedeutet

jeder Hinweis in diesem

Protokoll auf „Unterzeichnung"

oder die „Hinterlegung

von Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Abschlußurkunden"

oder „eine Beitrittsurkunde"

oder eine „Erklärung

über die vorläufige Anwendung"

durch eine Regierung im

Falle der Gemeinschaft auch

Unterzeichnung oder Erklärung

über die vorläufige Anwendung

im Namen der Gemeinschaft

durch deren zuständige Behörde;

die Hinterlegung der

Urkunde bedeutet die gemäß

den institutionellen Verfahren

der Gemeinschaft für einen

internationalen Vertragsabschluß

erforderliche Hinterlegung.

ARTIKEL 4

Finanzfragen

Den ersten Beitrag eines Ausfuhr-

oder Einfuhr-Mitgliedes,

das diesem Protokoll gemäß

Artikel 7 Absatz 1 lit. b beitritt,

setzt der Rat auf der

Grundlage der diesem Land

zuzuteilenden Stimmenzahl und

des für das laufende Erntejahr

verbleibenden Zeitabschnittes

fest, ohne jedoch die für das

laufende Erntejahr für die anderen

Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitglieder festgesetzten Beiträge

zu ändern.

ARTIKEL 5

Unterzeichnung

Dieses Protokoll fliegt vom

2. April 1974 bis einschließlich

22. April 1974 in Washington

zur Unterzeichnung auf, und

zwar für die Regierungen von

Ländern, die Vertragsparteien

des Übereinkommens sind oder

am 2. April 1974 als vorläufige

Vertragsparteien des Übereinkommens

betrachtet werden

oder die Mitglieder der Vereinten

Nationen, ihrer SpezialOrganisationen

oder der Internationalen

Atomenergiebehörde

und in der Anlage A oder B

des Übereinkommens angeführt

sind.

ARTIKEL 6

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

oder Abschluß

Dieses Protokoll bedarf der

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

oder des Abschlusses

durch jede unterzeichnende Regierung

nach Maßgabe ihrer

verfassungsrechtlichen und institutionellen

Verfahren. Die

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Abschlußurkunden

sind bei der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika bis spätestens

18. Juni 1974 zu hinterlegen;

jedoch kann der Rat einer

unterzeichnenden Regierung,

die ihre Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Ab-

schlußurkunde nicht bis zu diesem

Zeitpunkt hinterlegt hat,

eine oder mehrere Fristverlängerungen

gewähren.

ARTIKEL 7

Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt zum

Beitritt auf

a) bis zum 18. Juni 1974

für die Regierung jedes

zu diesem Zeitpunkt in

der Anlage A oder B zum

Übereinkommen angeführten

Mitgliedes; der

Rat kann jedoch einer

Regierung, die ihre Urkunde

bis zu diesem Zeitpunkt

nicht hinterlegt

hat, eine oder mehrere

Fristverlängerungen gewähren;

und

b) nach dem 18. Juni 1974

für die Regierung jedes

Mitgliedes der Vereinten

Nationen, ihrer Spezialorganisationen

oder der

Internationalen Atomenergiebehörde

zu Bedingungen,

die der Rat mit

mindestens zwei Dritteln

der von Ausfuhr-Mitgliedern

und mit zwei

Dritteln der von Einfuhr-

Mitgliedern abgegebenen

Stimmen für angemessen

hält.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika.

(3). Wird zwecks Durchführung

des Übereinkommens und

dieses Protokolls auf Mitglieder

Bezug genommen, die

in der Anlage A oder B zum

Übereinkommen angeführt

sind, so gilt jedes Mitglied, dessen

Regierung dem Übereinkommen

unter den vom Rat

vorgeschriebenen Bedingungen

oder diesem Protokoll gemäß

Absatz 1 lit. b dieses Artikels

beigetreten ist, als in der entsprechenden

Anlage angeführt.

ARTIKEL 8

Vorläufige Anwendung

Jede unterzeichnende Regierung

kann bei der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika eine Erklärung über

die vorläufige Anwendung dieses

Protokolls hinterlegen. Jede

andere Regierung, welche die

Voraussetzungen für die Unterzeichnung

dieses Protokolls

erfüllt oder deren Beitrittsersuchen

vom Rat genehmigt

wird, kann ebenfalls bei der

Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika eine Erklärung

über die vorläufige Anwendung

hinterlegen. Jede Regierung,

die eine solche Erklärung

hinterlegt, wendet dieses

Protokoll vorläufig an und

wird als vorläufige Vertragspartei

desselben angesehen.

ARTIKEL 9

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt

zwischen den Regierungen, die

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-,

Abschluß- oder

Beitrittsurkunden oder Erklärungen

über die vorläufige Anwendung

gemäß den Artikeln

6, 7 und 8 dieses Protokolls bis

zum 18. Juni 1974 hinterlegt

haben, wie folgt in Kraft

a) am 19. Juni 1974 hinsichtlich

aller Bestimmungen

des Übereinkommens mit

Ausnahme der Artikel 3

bis einschließlich 9 und

Artikel 21, und

b) am 1. Juli 1974 hinsichtlich

der Artikel 3 bis einschließlich

9 und Artikel

21 des Übereinkommens,

wenn die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs-, Abschluß-

oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen über die vorläufige

Anwendung spätestens

am 18. Juni 1974 im Namen

von Regierungen hinterlegt

werden, die Ausfuhr-Mitglieder,

die über wenigstens sechzig

Prozent der in der Anlage A

angegebenen Stimmen verfügen,

und Einfuhr-Mitglieder, die

über wenigstens fünfzig Prozent

der in der Anlage B angegebenen

Stimmen verfügen,

vertreten beziehungsweise die

über diese Stimmen verfügt

hätten, wenn sie zu diesem

Zeitpunkt Vertragsparteien des

Übereinkommens gewesen wären.

(2) Dieses Protokoll tritt für

eine Regierung, die nach dem

19. Juni 1974 gemäß den einschlägigen

Bestimmungen dieses

Protokolls eine Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt hat, am Tage dieser

Hinterlegung in Kraft; jedoch

tritt für diese Regierung kein

Teil des Protokolls in Kraft,

ehe er gemäß Absatz 1 oder 3

dieses Artikels auch für andere

Regierungen in Kraft tritt.

(3) Tritt dieses Protokoll

nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels

in Kraft, so können die

Regierungen, die die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-,

Abschluß- oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen

über die vorläufige Anwendung

hinterlegt haben, in

gegenseitigem Einvernehmen beschließen,

daß es zwischen den

Regierungen in Kraft treten

soll, die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs-, Abschluß-

oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen über die

vorläufige Anwendung hinterlegt

haben.

ARTIKEL 10

Notifikation durch die

Depositarregierung

Die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika als Depositarregierung

notifiziert allen

unterzeichnenden und beitretenden

Regierungen jede

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme, Genehmigung, jeden

Abschluß, jede vorläufige Anwendung

dieses Protokolls und

jeden Beitritt zu diesem sowie

alle gemäß Artikel 27 des

Übereinkommens eingegangenen

Notifikationen und Mitteilungen

und alle gemäß Artikel

28 des Übereinkommens

eingegangenen Erklärungen

und Notifikationen.

ARTIKEL 11

Beglaubigte Kopie des Protokolls

Die Depositarregierung übermittelt

so bald wie möglich

nach dem endgültigen Inkrafttreten

dieses Protokolls eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

in englischer, französischer,

russischer und spanischer

Sprache dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zur

Registrierung gemäß Artikel

102 der Satzung der Vereinten

Nationen. Jede Änderung dieses

Protokolls wird in gleicher

Weise mitgeteilt.

ARTIKEL 12

Verhältnis der Präambel zum

Übereinkommen

Die Präambel der Protokolle

über die Verlängerung des

Internationalen Weizenübereinkommens

1971 ist Bestandteil

dieses Protokolls.

ZU URKUND DESSEN haben

die von ihren Regierungen

oder Behörden hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten

dieses Protokoll an dem

jeweils neben ihren Unterschriften

vermerkten Tag

unterzeichnet.

Der englische, französische,

russische und spanische Wortlaut

dieses Protokolls ist in

gleicher Weise authentisch. Die

Urschriften werden bei der

Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hinterlegt;

diese übermittelt jeder

Vertragspartei, die das Protokoll

unterzeichnet oder ihm

beitritt, sowie dem Exekutivsekretär

des Rates beglaubigte

Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. Dezember 1974 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 am 27. Dezember 1974 für

Österreich in Kraft getreten.

Bisher haben außer Österreich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und nachstehende

Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden

Protokoll oder Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt

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