179. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,
17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,
335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969, 3/1971,
31/1973 (Art. XIII der 29. ASVG-Novelle), 124/
1973, 642/1973 (Art. III des Sonderunterstützungsgesetzes)
und 23/1974 (Art. VI der
30. ASVG-Novelle) wird wie folgt geändert
1. Im § 12 Abs. 7 wird der zweite und dritte
Satz aufgehoben.
2. Dem § 14 sind Abs. 8 und 9 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(8) Auf die Anwartschaft sind anzurechnen
a) Zeiten eines Wochengeldbezuges während
eines arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses, sofern das Beschäftigungsverhältnis
anschließend an den
Wochengeldbezug fortgesetzt oder ein
Karenzurlaub im Sinne des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, in Anspruch
genommen wurde;
b) Zeiten einer Krankheit während eines arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses
nach Wegfall des Entgeltanspruches,
sofern nach der Krankheit
der Entgeltanspruch wieder aufgelebt ist;
c) Die vorstehend angeführten Zeiten (lit. a
und b) dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit
nur einmal berücksichtigt
werden.
(9) Bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die
mindestens eine volle Woche ununterbrochen
gedauert haben und die an einem Samstag — im
Falle der Fünftagewoche an einem Freitag —
enden, ist der darauffolgende Sonntag bzw.
Samstag und Sonntag auf die Anwartschaft anzurechnen.
Soweit betriebsüblich andere Tage als
die Sonntage bzw. Samstage und Sonntage als
arbeitsfreie Tage gelten, sind diese betriebsüblichen
arbeitsfreien Tage auf die Anwartschaft
anzurechnen."
3. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1
bis 3 verlängern sich
1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im
Inland
a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien
Dienstverhältnis gestanden ist;
b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet
gewesen ist;
c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis
bezogen hat;
d) selbständig erwerbstätig gewesen ist;
e) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen
Fortbildung besucht hat, durch den er
überwiegend in Anspruch genommen
wurde;
f) Präsenzdienst geleistet hat;
g) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften zurückgelegt bzw. Karenzurlaubsgeld
bezogen hat;
h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen
des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 76/1957, bezogen hat;
i) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des
§ 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 235/1962, bezogen
hat;
j) Krankengeld bezogen hat oder in einer
Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen
ist;
k) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld
aus der gesetzlichen Krankenversicherung
nachweislich arbeitsunfähig gewesen
ist;
l) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach
ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß
§ 8 dieses Bundesgesetzes gleichkommt,
eine Rente aus der gesetzlichen Pensions(Renten-)
oder Unfallversicherung bezogen
hat;
m) eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf
behördliche Anordnung in anderer Weise
angehalten worden ist;
2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im
Ausland beschäftigt gewesen ist."
4. Dem § 18 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Bei der Beurteilung der Bezugsdauer sind
die im § 14 Abs. 8 und 9 angeführten Zeiten
wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten
zu berücksichtigen."
5. § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus
einem der Versicherungsfälle des Alters aus der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, bzw. dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr.
28/1970, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis
zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
beziehen, haben keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden
Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1
genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag
rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß
§ 23 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld
bzw. Notstandshilfe umzuwandeln."
6. a) Die Überschrift zu § 23 hat statt „Bevorschussung
von Pensionsleistungen aus der Sozialversicherung"
zu lauten
„Bevorschussung von Leistungen aus der
Pensionsversicherung"
b) § 23 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
a) einer Leistung aus dem Versicherungsfall
der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder
der dauernden Erwerbsunfähigkeit
b) einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle
des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
beantragt haben, können bis zur Entscheidung
über ihren Antrag Leistungen der Arbeitslosenversicherung
gewährt werden, sofern, abgesehen
von der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit,
die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
dieser Leistungen gegeben sind und im
Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der
Zuerkennung der Pension gerechnet werden
kann."
c) § 23 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„(2) Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen für
einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung
nach Abs. 1 gewährt und wird dem
Arbeitslosen später für diesen Zeitraum eine
Leistung aus dem Grunde der Invalidität, der
Berufsunfähigkeit, der dauernden Erwerbsunfähigkeit
oder aus einem der Versicherungsfälle
des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
zuerkannt, so hat der Pensionsversicherungsträger
dem Arbeitsamt die Leistungen der
Arbeitslosenversicherung, mit Ausnahme der
Krankenversicherungsbeiträge, rückzuerstatten,
jedoch nicht über die Pensionsleistungen hinaus,
die für zurückliegende Zeiträume nachzuzahlen
sind."
7. § 25 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Ermittlung der Anwartschaft
finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2, 3, 7,
8 und 9 sowie des § 15 sinngemäß Anwendung.
Handelt es sich jedoch um Mütter, die vor Vollendung
des 20. Lebensjahres entbunden haben
und im Zusammenhang mit dieser Entbindung
Karenzurlaubsgeld beantragen, finden die vorgenannten
Bestimmungen mit Ausnahme des § 14
Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Bei Lehrlingen
bzw. bei Schülerinnen an inländischen Krankenpflegeschulen,
medizinisch-technischen Schulen
und Schulen für den medizinisch-technischen
Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961 ist auch die nicht arbeitslosenversicherungspflichtige
Lehrzeit bzw. die nicht
arbeitslosenversicherungspflichtige Ausbildungszeit
auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld
anzurechnen."
8. § 25 b hat zu lauten
„§ 25 b. (1) Verheiratete Mütter erhalten ein
Karenzurlaubsgeld von 2000 S monatlich.
(2) Alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld
von 3000 S monatlich.
(3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch
kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei
Anwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz und
Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung vom 10. Juli
1973, BGBl. Nr. 352, betreffend Richtlinien für
die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)
unberücksichtigt zu bleiben
hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen
für den Unterhalt des Kindes nicht
sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 3000 S
monatlich. Ein den vorgenannten Freibetrag
übersteigendes Einkommen des Ehegatten ist auf
den Unterschiedsbetrag zwischen 2000 S und
3000 S monatlich anzurechnen."
9. § 25 c hat zu lauten
„§ 25 c. (1) Zuzüglich zum Karenzurlaubsgeld
gebühren Familienzuschläge für die im § 20
Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen,
ausgenommen für das neugeborene Kind,
sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen
tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen finden
die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß
Anwendung. Bei Mehrlingsgeburten gebührt
für das zweite und jedes weitere Kind je
ein Familienzuschlag.
(2) Dienstverhältnisse sowie die im § 14 Abs. 8
angeführten Zeiten, die für die Anwartschaft auf
Karenzurlaubsgeld herangezogen wurden, sind
bei der Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
nicht mehr zu berücksichtigen. Durch
den Bezug von Karenzurlaubsgeld ist ein allfälliger
Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld
nicht mehr gegeben.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden jedoch
keine Anwendung, wenn das Kind, dessen Geburt
Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes
war, während des Bezuges von
Karenzurlaubsgeld gestorben ist."
10. § 25 g hat zu lauten
„§ 25 g. Die im § 25 b angeführten Beträge
sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit der Richtzahl dieses Kalenderjahres
(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu
runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen
zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen
und mehr auf einen Schilling zu ergänzen."
11. a) Im § 26 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„(5) Alleinstehenden Müttern, die wegen Betreuung
ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für
die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war,
keine Beschäftigung annehmen können, weil
erwiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit
besteht, ist bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres dieses Kindes
Notstandshilfe zu gewähren, sofern der Anspruch
auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und, mit Ausnahme
der Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen
für die Gewährung der Notstandshilfe
erfüllt werden."
b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die
Bezeichnungen Abs. 6 und 7.
12. Im § 29 Abs. 3 lit. A wird der Satz „Ein
Einkommen des Arbeitslosen aus geringfügiger
oder vorübergehender Beschäftigung ist unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 12 Abs. 7 anzurechnen." aufgehoben.
13. Im § 29 Abs. 3 lit. A hat der letzte Satz
zu lauten
„Bei Bezug einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle
des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz und bei Bezug eines
Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist Notlage
nicht anzunehmen."
14. § 32 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die nach Abs. 1 Versicherten sind bei der
Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig."
15. Dem § 47 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder
in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden,
bedürfen weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung."
16. § 60 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zum
Karenzurlaubsgeld in der Höhe von
25 v. H. des Gesamtaufwandes (Barleistung
einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)
für Karenzurlaubsgeld,"
17. a) Im § 60 wird der Abs. 3 aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
18. a) Im § 61 Abs. 1 ist nach den Worten
„wobei diese" das Wort „kalendertäglich" einzufügen.
b) Im § 61 Abs. 2 ist nach den Worten „der
jeweils dem" der Ausdruck „30fachen des" einzufügen.
19. a) Im § 61 wird der Abs. 11 aufgehoben.
b) Die bisherigen Abs. 12 und 13 erhalten die
Bezeichnungen 11 und 12.
c) Im Abs. 12 ist der Ausdruck „Abs. 10 bis 12"
durch den Ausdruck „Abs. 10 und 11" zu ersetzen.
20. Im § 63 Abs. 2 ist der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen
und der erste Satz wie folgt zu ergänzen: „die
sich nach der Höhe der eingehobenen Beiträge
richtet."
21. Nach § 65 ist ein § 65 a mit folgender
Überschrift und mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Wintermehrkostenausgleichsfonds
§ 65 a. (1) Aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
für Zuschüsse gemäß § 28 a erster
Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vorgesehenen
Mitteln sind zunächst die bewilligten und
anweisungsreifen Beihilfebegehren abzudecken.
(2) Übersteigen in einem Kalenderjahr die im
Bundesfinanzgesetz für Zuschüsse gemäß § 28 a
erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
vorgesehenen Mittel den Aufwand für die bewilligten
und anweisungsreifen Beihilfebegehren,
so ist der sich daraus ergebende Differenzbetrag
einem Wintermehrkostenausgleichsfonds zuzuführen.
Die Überweisung hat zu Lasten des für
Beihilfen gemäß § 28 a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
vorgesehenen Ausgabenansatzes
zu erfolgen.
(3) Übersteigt in einem Kalenderjahr der Aufwand
für die bewilligten und anweisungsreifen
Beihilfebegehren für Zuschüsse gemäß § 28 a
erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
die hiefür vorgesehenen Mittel, so ist der Bundesminister
für soziale Verwaltung ermächtigt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 51 Abs. 4
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Mittel des
Wintermehrkostenausgleichsfonds heranzuziehen.
(4) Im jährlichen Bundesfinanzgesetz ist eine
Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen
vorzusehen, daß er die Zustimmung zu Überschreitungen
des Ausgabenansatzes für Zuschüsse
gemäß § 28 a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
zu Lasten des Wintermehrkostenausgleichsfonds
zu geben hat.
(5) Überschreitet der Wintermehrkostenausgleichsfonds
die Höhe des durchschnittlichen Aufwandes
für Beihilfen gemäß § 28 a erster Satz des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes der letzten fünf
Jahre, so kann der Bundesminister für soziale
Verwaltung die diesen Betrag übersteigenden
Mittel dem Reservefonds zuführen."
Artikel II
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 173/1973 und BGBl. Nr. 642/1973
(Art. II des Sonderunterstützungsgesetzes) wird
wie folgt geändert
1. Im § 19 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der
lit. k durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. 1
ist anzufügen
„1) die Betreuung von Kindern im Zusammenhang
mit der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen
zu erleichtern."
2. Dem § 20 ist als Abs. 12 anzufügen
„(12) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. 1 können
den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten
der Betreuung gewährt werden, wenn ihnen
wegen ihrer Betreuungspflichten für Kinder ohne
anderweitige Vorsorge für die Erfüllung dieser
Betreuungspflichten die Aufnahme oder Beibehaltung
einer Beschäftigung erschwert wäre. Der
Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen
Verhältnisse des Beihilfenwerbers bis
zur halben Höhe der tatsächlich entstehenden
Kosten, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden
arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses bis
zur vollen Höhe dieser Kosten gewährt werden."
3. Der letzte Satz des § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall
300.000 S, befindet der Bundesminister für soziale
Verwaltung nach Anhörung des Beirates für
Arbeitsmarktpolitik."
4. Nach § 26 a ist als § 26 b einzufügen
„§ 26 b. (1) Die Schaffung oder Ausstattung
von Kindergartenplätzen kann durch eine finanzielle
Unterstützung gefördert werden, wenn
eine solche Maßnahme geeignet ist, den im § 19
Abs. 1 lit. 1 umschriebenen Zweck zu erreichen.
(2) Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7
gelten sinngemäß."
5. Der letzte Satz des § 34 Abs. 1 hat zu
lauten
„Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den
Betrag von 300.000 S, befindet der Bundesminister
für soziale Verwaltung nach Anhörung des
Beirates für Arbeitsmarktpolitik, soweit es sich
um Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und b
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung
des Einvernehmens innerhalb von vier
Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung
als gegeben anzunehmen ist."
6. Der Abs. 4 des § 36 hat zu lauten
„(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe
a) zum Ausgleich des Minderertrages einer
produktiven Tätigkeit zur Sicherung der
Beschäftigung von Personen im Sinne des
§ 16 oder
b) zur Abdeckung der Kosten für Arbeiten
oder Arten von Arbeiten, die in von einer
regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung
und von Unterbeschäftigung betroffenen
Gebieten durchgeführt werden,
gewährt werden."
7. Der letzte Satz des § 39 Abs. 2 hat zu
lauten
„In allen anderen Fällen befindet der Bundesminister
für soziale Verwaltung nach Anhörung
des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen
und für Handel, Gewerbe und Industrie, deren
Äußerungen zur Herstellung des Einvernehmens
bei Vorliegen von konjunkturellen oder betrieblichen
Schwierigkeiten innerhalb von vier Wochen
zu erfolgen haben, andernfalls die Zustimmung
als gegeben anzunehmen ist."
8. Der letzte Satz des § 51 Abs. 5 wird aufgehoben.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 5 und 6
finden auf jene Personen keine Anwendung, die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
bzw. einen Antrag auf eine Leistung
aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus
der Pensionsversicherung gestellt haben.
(2) Müttern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Bezug des Karenzurlaubsgeldes
stehen, gebührt die Nachzahlung
des Karenzurlaubsgeldes ab Beginn ihres Karenzurlaubsgeldbezuges
auf die im Art. I Z. 8 festgesetzten
Beträge.
(3) Im übrigen haben jene Leistungsbezieher,
die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ihren Anspruch auf Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung erfolgreich geltend gemacht
haben und deren Leistungsbezug auf
Grund der Bestimmungen des Art. I eine Minderung
erfahren würde, Anspruch auf Leistungen
im bisherigen Ausmaß.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel V
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 16
(§ 60 Abs. 2 lit. b) ist der Bundesminister für
Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der sich aus Art. II
Z. 1 bis 7 ergebenden Rechte des Bundes als
Träger von Privatrechten sind betraut
1. hinsichtlich Art. II Z. 5 (§ 34 Abs. 1) der
Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
2. hinsichtlich Art. II Z. 7 (§ 39 Abs. 2) der
Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Finanzen und für Handel, Gewerbe und
Industrie und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.