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179. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,

17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,

335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969, 3/1971,

31/1973 (Art. XIII der 29. ASVG-Novelle), 124/

1973, 642/1973 (Art. III des Sonderunterstützungsgesetzes)

und 23/1974 (Art. VI der

30. ASVG-Novelle) wird wie folgt geändert

1. Im § 12 Abs. 7 wird der zweite und dritte

Satz aufgehoben.

2. Dem § 14 sind Abs. 8 und 9 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(8) Auf die Anwartschaft sind anzurechnen

a) Zeiten eines Wochengeldbezuges während

eines arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnisses, sofern das Beschäftigungsverhältnis

anschließend an den

Wochengeldbezug fortgesetzt oder ein

Karenzurlaub im Sinne des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, in Anspruch

genommen wurde;

b) Zeiten einer Krankheit während eines arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnisses

nach Wegfall des Entgeltanspruches,

sofern nach der Krankheit

der Entgeltanspruch wieder aufgelebt ist;

c) Die vorstehend angeführten Zeiten (lit. a

und b) dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit

nur einmal berücksichtigt

werden.

(9) Bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die

mindestens eine volle Woche ununterbrochen

gedauert haben und die an einem Samstag — im

Falle der Fünftagewoche an einem Freitag —

enden, ist der darauffolgende Sonntag bzw.

Samstag und Sonntag auf die Anwartschaft anzurechnen.

Soweit betriebsüblich andere Tage als

die Sonntage bzw. Samstage und Sonntage als

arbeitsfreie Tage gelten, sind diese betriebsüblichen

arbeitsfreien Tage auf die Anwartschaft

anzurechnen."

3. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1

bis 3 verlängern sich

1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im

Inland

a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien

Dienstverhältnis gestanden ist;

b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet

gewesen ist;

c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis

bezogen hat;

d) selbständig erwerbstätig gewesen ist;

e) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen

Fortbildung besucht hat, durch den er

überwiegend in Anspruch genommen

wurde;

f) Präsenzdienst geleistet hat;

g) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen

Vorschriften zurückgelegt bzw. Karenzurlaubsgeld

bezogen hat;

h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen

des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 76/1957, bezogen hat;

i) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des

§ 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,

BGBl. Nr. 235/1962, bezogen

hat;

j) Krankengeld bezogen hat oder in einer

Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen

ist;

k) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld

aus der gesetzlichen Krankenversicherung

nachweislich arbeitsunfähig gewesen

ist;

l) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder

Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach

ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß

§ 8 dieses Bundesgesetzes gleichkommt,

eine Rente aus der gesetzlichen Pensions(Renten-)

oder Unfallversicherung bezogen

hat;

m) eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf

behördliche Anordnung in anderer Weise

angehalten worden ist;

2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im

Ausland beschäftigt gewesen ist."

4. Dem § 18 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Bei der Beurteilung der Bezugsdauer sind

die im § 14 Abs. 8 und 9 angeführten Zeiten

wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten

zu berücksichtigen."

5. § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus

einem der Versicherungsfälle des Alters aus der

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, bzw. dem

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr.

28/1970, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis

zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

beziehen, haben keinen Anspruch auf

Arbeitslosengeld.

(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden

Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1

genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag

rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß

§ 23 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld

bzw. Notstandshilfe umzuwandeln."

6. a) Die Überschrift zu § 23 hat statt „Bevorschussung

von Pensionsleistungen aus der Sozialversicherung"

zu lauten

„Bevorschussung von Leistungen aus der

Pensionsversicherung"

b) § 23 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

a) einer Leistung aus dem Versicherungsfall

der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder

der dauernden Erwerbsunfähigkeit

b) einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle

des Alters aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

beantragt haben, können bis zur Entscheidung

über ihren Antrag Leistungen der Arbeitslosenversicherung

gewährt werden, sofern, abgesehen

von der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit,

die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

dieser Leistungen gegeben sind und im

Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der

Zuerkennung der Pension gerechnet werden

kann."

c) § 23 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„(2) Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen für

einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung

nach Abs. 1 gewährt und wird dem

Arbeitslosen später für diesen Zeitraum eine

Leistung aus dem Grunde der Invalidität, der

Berufsunfähigkeit, der dauernden Erwerbsunfähigkeit

oder aus einem der Versicherungsfälle

des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

zuerkannt, so hat der Pensionsversicherungsträger

dem Arbeitsamt die Leistungen der

Arbeitslosenversicherung, mit Ausnahme der

Krankenversicherungsbeiträge, rückzuerstatten,

jedoch nicht über die Pensionsleistungen hinaus,

die für zurückliegende Zeiträume nachzuzahlen

sind."

7. § 25 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Ermittlung der Anwartschaft

finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2, 3, 7,

8 und 9 sowie des § 15 sinngemäß Anwendung.

Handelt es sich jedoch um Mütter, die vor Vollendung

des 20. Lebensjahres entbunden haben

und im Zusammenhang mit dieser Entbindung

Karenzurlaubsgeld beantragen, finden die vorgenannten

Bestimmungen mit Ausnahme des § 14

Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Bei Lehrlingen

bzw. bei Schülerinnen an inländischen Krankenpflegeschulen,

medizinisch-technischen Schulen

und Schulen für den medizinisch-technischen

Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961 ist auch die nicht arbeitslosenversicherungspflichtige

Lehrzeit bzw. die nicht

arbeitslosenversicherungspflichtige Ausbildungszeit

auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld

anzurechnen."

8. § 25 b hat zu lauten

„§ 25 b. (1) Verheiratete Mütter erhalten ein

Karenzurlaubsgeld von 2000 S monatlich.

(2) Alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld

von 3000 S monatlich.

(3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch

kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei

Anwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz und

Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung vom 10. Juli

1973, BGBl. Nr. 352, betreffend Richtlinien für

die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)

unberücksichtigt zu bleiben

hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen

für den Unterhalt des Kindes nicht

sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 3000 S

monatlich. Ein den vorgenannten Freibetrag

übersteigendes Einkommen des Ehegatten ist auf

den Unterschiedsbetrag zwischen 2000 S und

3000 S monatlich anzurechnen."

9. § 25 c hat zu lauten

„§ 25 c. (1) Zuzüglich zum Karenzurlaubsgeld

gebühren Familienzuschläge für die im § 20

Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen,

ausgenommen für das neugeborene Kind,

sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen

tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen finden

die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß

Anwendung. Bei Mehrlingsgeburten gebührt

für das zweite und jedes weitere Kind je

ein Familienzuschlag.

(2) Dienstverhältnisse sowie die im § 14 Abs. 8

angeführten Zeiten, die für die Anwartschaft auf

Karenzurlaubsgeld herangezogen wurden, sind

bei der Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

nicht mehr zu berücksichtigen. Durch

den Bezug von Karenzurlaubsgeld ist ein allfälliger

Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld

nicht mehr gegeben.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden jedoch

keine Anwendung, wenn das Kind, dessen Geburt

Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes

war, während des Bezuges von

Karenzurlaubsgeld gestorben ist."

10. § 25 g hat zu lauten

„§ 25 g. Die im § 25 b angeführten Beträge

sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden

Jahres mit der Richtzahl dieses Kalenderjahres

(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu

runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen

zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen

und mehr auf einen Schilling zu ergänzen."

11. a) Im § 26 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„(5) Alleinstehenden Müttern, die wegen Betreuung

ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für

die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war,

keine Beschäftigung annehmen können, weil

erwiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit

besteht, ist bis zur Vollendung

des dritten Lebensjahres dieses Kindes

Notstandshilfe zu gewähren, sofern der Anspruch

auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und, mit Ausnahme

der Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen

für die Gewährung der Notstandshilfe

erfüllt werden."

b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die

Bezeichnungen Abs. 6 und 7.

12. Im § 29 Abs. 3 lit. A wird der Satz „Ein

Einkommen des Arbeitslosen aus geringfügiger

oder vorübergehender Beschäftigung ist unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 12 Abs. 7 anzurechnen." aufgehoben.

13. Im § 29 Abs. 3 lit. A hat der letzte Satz

zu lauten

„Bei Bezug einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle

des Alters aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz und bei Bezug eines

Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist Notlage

nicht anzunehmen."

14. § 32 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die nach Abs. 1 Versicherten sind bei der

Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig."

15. Dem § 47 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder

in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden,

bedürfen weder einer Unterschrift noch einer

Beglaubigung."

16. § 60 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zum

Karenzurlaubsgeld in der Höhe von

25 v. H. des Gesamtaufwandes (Barleistung

einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)

für Karenzurlaubsgeld,"

17. a) Im § 60 wird der Abs. 3 aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

18. a) Im § 61 Abs. 1 ist nach den Worten

„wobei diese" das Wort „kalendertäglich" einzufügen.

b) Im § 61 Abs. 2 ist nach den Worten „der

jeweils dem" der Ausdruck „30fachen des" einzufügen.

19. a) Im § 61 wird der Abs. 11 aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 12 und 13 erhalten die

Bezeichnungen 11 und 12.

c) Im Abs. 12 ist der Ausdruck „Abs. 10 bis 12"

durch den Ausdruck „Abs. 10 und 11" zu ersetzen.

20. Im § 63 Abs. 2 ist der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen

und der erste Satz wie folgt zu ergänzen: „die

sich nach der Höhe der eingehobenen Beiträge

richtet."

21. Nach § 65 ist ein § 65 a mit folgender

Überschrift und mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Wintermehrkostenausgleichsfonds

§ 65 a. (1) Aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

für Zuschüsse gemäß § 28 a erster

Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vorgesehenen

Mitteln sind zunächst die bewilligten und

anweisungsreifen Beihilfebegehren abzudecken.

(2) Übersteigen in einem Kalenderjahr die im

Bundesfinanzgesetz für Zuschüsse gemäß § 28 a

erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

vorgesehenen Mittel den Aufwand für die bewilligten

und anweisungsreifen Beihilfebegehren,

so ist der sich daraus ergebende Differenzbetrag

einem Wintermehrkostenausgleichsfonds zuzuführen.

Die Überweisung hat zu Lasten des für

Beihilfen gemäß § 28 a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

vorgesehenen Ausgabenansatzes

zu erfolgen.

(3) Übersteigt in einem Kalenderjahr der Aufwand

für die bewilligten und anweisungsreifen

Beihilfebegehren für Zuschüsse gemäß § 28 a

erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

die hiefür vorgesehenen Mittel, so ist der Bundesminister

für soziale Verwaltung ermächtigt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 51 Abs. 4

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Mittel des

Wintermehrkostenausgleichsfonds heranzuziehen.

(4) Im jährlichen Bundesfinanzgesetz ist eine

Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen

vorzusehen, daß er die Zustimmung zu Überschreitungen

des Ausgabenansatzes für Zuschüsse

gemäß § 28 a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

zu Lasten des Wintermehrkostenausgleichsfonds

zu geben hat.

(5) Überschreitet der Wintermehrkostenausgleichsfonds

die Höhe des durchschnittlichen Aufwandes

für Beihilfen gemäß § 28 a erster Satz des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes der letzten fünf

Jahre, so kann der Bundesminister für soziale

Verwaltung die diesen Betrag übersteigenden

Mittel dem Reservefonds zuführen."

Artikel II

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 173/1973 und BGBl. Nr. 642/1973

(Art. II des Sonderunterstützungsgesetzes) wird

wie folgt geändert

1. Im § 19 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der

lit. k durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. 1

ist anzufügen

„1) die Betreuung von Kindern im Zusammenhang

mit der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen

zu erleichtern."

2. Dem § 20 ist als Abs. 12 anzufügen

„(12) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. 1 können

den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten

der Betreuung gewährt werden, wenn ihnen

wegen ihrer Betreuungspflichten für Kinder ohne

anderweitige Vorsorge für die Erfüllung dieser

Betreuungspflichten die Aufnahme oder Beibehaltung

einer Beschäftigung erschwert wäre. Der

Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen

Verhältnisse des Beihilfenwerbers bis

zur halben Höhe der tatsächlich entstehenden

Kosten, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden

arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses bis

zur vollen Höhe dieser Kosten gewährt werden."

3. Der letzte Satz des § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall

300.000 S, befindet der Bundesminister für soziale

Verwaltung nach Anhörung des Beirates für

Arbeitsmarktpolitik."

4. Nach § 26 a ist als § 26 b einzufügen

„§ 26 b. (1) Die Schaffung oder Ausstattung

von Kindergartenplätzen kann durch eine finanzielle

Unterstützung gefördert werden, wenn

eine solche Maßnahme geeignet ist, den im § 19

Abs. 1 lit. 1 umschriebenen Zweck zu erreichen.

(2) Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7

gelten sinngemäß."

5. Der letzte Satz des § 34 Abs. 1 hat zu

lauten

„Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den

Betrag von 300.000 S, befindet der Bundesminister

für soziale Verwaltung nach Anhörung des

Beirates für Arbeitsmarktpolitik, soweit es sich

um Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und b

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung

des Einvernehmens innerhalb von vier

Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung

als gegeben anzunehmen ist."

6. Der Abs. 4 des § 36 hat zu lauten

„(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe

a) zum Ausgleich des Minderertrages einer

produktiven Tätigkeit zur Sicherung der

Beschäftigung von Personen im Sinne des

§ 16 oder

b) zur Abdeckung der Kosten für Arbeiten

oder Arten von Arbeiten, die in von einer

regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung

und von Unterbeschäftigung betroffenen

Gebieten durchgeführt werden,

gewährt werden."

7. Der letzte Satz des § 39 Abs. 2 hat zu

lauten

„In allen anderen Fällen befindet der Bundesminister

für soziale Verwaltung nach Anhörung

des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen

und für Handel, Gewerbe und Industrie, deren

Äußerungen zur Herstellung des Einvernehmens

bei Vorliegen von konjunkturellen oder betrieblichen

Schwierigkeiten innerhalb von vier Wochen

zu erfolgen haben, andernfalls die Zustimmung

als gegeben anzunehmen ist."

8. Der letzte Satz des § 51 Abs. 5 wird aufgehoben.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 5 und 6

finden auf jene Personen keine Anwendung, die

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

bzw. einen Antrag auf eine Leistung

aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus

der Pensionsversicherung gestellt haben.

(2) Müttern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes im Bezug des Karenzurlaubsgeldes

stehen, gebührt die Nachzahlung

des Karenzurlaubsgeldes ab Beginn ihres Karenzurlaubsgeldbezuges

auf die im Art. I Z. 8 festgesetzten

Beträge.

(3) Im übrigen haben jene Leistungsbezieher,

die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ihren Anspruch auf Leistung aus der

Arbeitslosenversicherung erfolgreich geltend gemacht

haben und deren Leistungsbezug auf

Grund der Bestimmungen des Art. I eine Minderung

erfahren würde, Anspruch auf Leistungen

im bisherigen Ausmaß.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel V

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 16

(§ 60 Abs. 2 lit. b) ist der Bundesminister für

Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der sich aus Art. II

Z. 1 bis 7 ergebenden Rechte des Bundes als

Träger von Privatrechten sind betraut

1. hinsichtlich Art. II Z. 5 (§ 34 Abs. 1) der

Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,

2. hinsichtlich Art. II Z. 7 (§ 39 Abs. 2) der

Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Finanzen und für Handel, Gewerbe und

Industrie und

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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