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179_1973 AT

179. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für Beamte des Zollwachdienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für Beamte des Zollwachdienstes

Auf Grund der §§ 16 a und 20 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit

Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet

§ 1. Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung

vom 20. November 1972, BGBl.

Nr. 428, fallenden Wachebeamten des Zollwachdienstes

gebührt eine Pauschalvergütung für

den verlängerten Dienstplan und eine pauschalierte

monatliche Aufwandsentschädigung nach

Maßgabe der §§ 2 und 3.

§ 2. Die Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan beträgt

§ 3. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung

beträgt

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 1973

außer Kraft.

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