179_1973
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179. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für Beamte des Zollwachdienstes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 179. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für Beamte des Zollwachdienstes
1973_179_0 179. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für Beamte des Zollwachdienstes
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Auf Grund der §§ 16 a und 20 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit
Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet
§ 1. Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung
vom 20. November 1972, BGBl.
Nr. 428, fallenden Wachebeamten des Zollwachdienstes
gebührt eine Pauschalvergütung für
den verlängerten Dienstplan und eine pauschalierte
monatliche Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der §§ 2 und 3.
§ 2. Die Pauschalvergütung für den verlängerten
Dienstplan beträgt
§ 3. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung
beträgt
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 1973
außer Kraft.