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179. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Architektur

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Architektur

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Architektur ist

an der Technischen Hochschule in Wien, an der

Technischen Hochschule in Graz und an der

Universität in Innsbruck unter Bedachtnahme

auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele

einzurichten.

(2) Das Studium der Architektur an der

Akademie der bildenden Künste und an der

Hochschule für angewandte Kunst bleibt einer

besonderen Regelung vorbehalten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Architektur besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von

zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche

und wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung

in der Architektur zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten der Architektur.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre

ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vor-

handenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 100 und 120 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

10 zu betragen; doch kann eine geringere

Zahl von Wochenstunden in einem Semester

durch Inskription einer größeren Zahl von

Wochenstunden in einem anderen Semester des

ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) 1. Darstellende Geometrie und Perspektive;

2. Mathematik;

3. eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten;

4. Zeichnen und Malen;

5. Bauaufnahmen;

6. Gestaltungslehre;

b) aus Lehrveranstaltungen über weitere Gebiete

der Architektur sowie aus Lehrveranstaltungen

zur Ergänzung der für die

wissenschaftliche Berufsvorbildung notwendigen

Kenntnisse im Rahmen der im § 3

Abs. 2 lit. e genannten Stundenzahl nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der an der betreffenden Hochschule

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der für die betreffende

Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)

sowie die positive Beurteilung bestimmter

Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe

der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Pro-

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung setzt weiters die

positive Beurteilung des ersten Teiles dieser

Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen

Vorprüfungen voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Hochbau;

b) Baustofflehre;

c) Tragwerkslehre;

d) Baukunst.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

(das übrige Prüfungsfach) der

ersten Diplomprüfung sind (ist) im

zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die

kommissionelle Prüfung auf die restlichen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von

Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so

viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit

Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde

(§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen

nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen

Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl

der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß

der zuständigen akademischen Behörde schriftliche

Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen

Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten

Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat

zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.

Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann

stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche

beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), sofern die schriftliche

Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer

positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) kann jedoch die zuständige

akademische Behörde die Einrechnung weiterer

Semester bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 130 und 150 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis vierten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 10, im fünften und sechsten Semester

des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5

zu betragen; doch kann eine geringere Zahl

von Wochenstunden in einem Semester durch

Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des zweiten

Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2

oder als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist

einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu

entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung. Er hat nach

Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit

dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung

der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als

Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

1. a) Kunstgeschichte;

b) Rechtswissenschaftliche Fächer;

c) Baudurchführung;

d) Technischer Ausbau;

e) Plastisches Formen.

2. Aus Lehrveranstaltungen über weitere Gebiete

der Architektur sowie aus Lehrveranstaltungen

zur Ergänzung der für die wissenschaftliche

Berufsvorbildung notwendigen Kenntnisse im

Rahmen der im § 7 Abs. 2 lit. f und § 3 Abs. 2

lit. g genannten Stundenzahl nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

an der betreffenden Hochschule vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil

der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1

vorgesehenen Zahl von Semestern, die

allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen

herabzusetzen ist;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Hochbau;

b) Innenraumgestaltung;

c) Gebäudelehre;

d) Entwerfen;

e) Siedlungswesen und Städtebau;

f) Wohnbau;

g) jene Gruppe von Wahlfächern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. g gewählt

hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder

als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite

Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen

ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der

Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des

Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und

18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder

an einer anderen Hochschule durchgeführt werden,

ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick

auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine

Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die

Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,

gemessen an der Stundenzahl der auf

Grund des Studienplanes zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den

gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen

im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für

die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu inskribieren.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Architektur wird der akademische Grad

„Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist bei der zuständigen akademischen

Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

vorgesehenen Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich

zu machen, daß es sich um einen Absolventen

der Studienrichtung Architektur handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Architektur

sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der

technischen Wissenschaften zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur

Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zum zweiten

Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Die in den Studienjahren 1966/67 bis 1970/

71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen

keiner weiteren Ergänzung.

(3) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1

das Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,

ist unbeschadet der Bestimmung des § 6

Abs. 8 das fünfte bis einschließlich achte Semester

in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen.

Das neunte und jedes weitere Semester ist jedoch

nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,

wenn die Studierenden die erste

Diplomprüfung spätestens bis zum Ende des

achten Semesters abgelegt haben.

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