179. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Architektur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Architektur ist
an der Technischen Hochschule in Wien, an der
Technischen Hochschule in Graz und an der
Universität in Innsbruck unter Bedachtnahme
auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele
einzurichten.
(2) Das Studium der Architektur an der
Akademie der bildenden Künste und an der
Hochschule für angewandte Kunst bleibt einer
besonderen Regelung vorbehalten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Architektur besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit die Inskription von
zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt
vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche
und wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung
in der Architektur zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf den
Gebieten der Architektur.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre
ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vor-
handenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 100 und 120 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
10 zu betragen; doch kann eine geringere
Zahl von Wochenstunden in einem Semester
durch Inskription einer größeren Zahl von
Wochenstunden in einem anderen Semester des
ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) 1. Darstellende Geometrie und Perspektive;
2. Mathematik;
3. eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten;
4. Zeichnen und Malen;
5. Bauaufnahmen;
6. Gestaltungslehre;
b) aus Lehrveranstaltungen über weitere Gebiete
der Architektur sowie aus Lehrveranstaltungen
zur Ergänzung der für die
wissenschaftliche Berufsvorbildung notwendigen
Kenntnisse im Rahmen der im § 3
Abs. 2 lit. e genannten Stundenzahl nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der an der betreffenden Hochschule
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der für die betreffende
Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)
sowie die positive Beurteilung bestimmter
Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe
der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Pro-
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung setzt weiters die
positive Beurteilung des ersten Teiles dieser
Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen
Vorprüfungen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Hochbau;
b) Baustofflehre;
c) Tragwerkslehre;
d) Baukunst.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
(das übrige Prüfungsfach) der
ersten Diplomprüfung sind (ist) im
zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die
kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von
Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so
viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit
Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde
(§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen
nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl
der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde schriftliche
Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen
Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten
Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat
zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.
Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann
stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche
beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes), sofern die schriftliche
Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer
positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) kann jedoch die zuständige
akademische Behörde die Einrechnung weiterer
Semester bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 130 und 150 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis vierten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 10, im fünften und sechsten Semester
des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5
zu betragen; doch kann eine geringere Zahl
von Wochenstunden in einem Semester durch
Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des zweiten
Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2
oder als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist
einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu
entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung. Er hat nach
Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit
dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung
der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als
Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
1. a) Kunstgeschichte;
b) Rechtswissenschaftliche Fächer;
c) Baudurchführung;
d) Technischer Ausbau;
e) Plastisches Formen.
2. Aus Lehrveranstaltungen über weitere Gebiete
der Architektur sowie aus Lehrveranstaltungen
zur Ergänzung der für die wissenschaftliche
Berufsvorbildung notwendigen Kenntnisse im
Rahmen der im § 7 Abs. 2 lit. f und § 3 Abs. 2
lit. g genannten Stundenzahl nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
an der betreffenden Hochschule vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1
vorgesehenen Zahl von Semestern, die
allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen
herabzusetzen ist;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Hochbau;
b) Innenraumgestaltung;
c) Gebäudelehre;
d) Entwerfen;
e) Siedlungswesen und Städtebau;
f) Wohnbau;
g) jene Gruppe von Wahlfächern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. g gewählt
hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite
Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das
als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung
der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der
Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des
Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und
18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder
an einer anderen Hochschule durchgeführt werden,
ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick
auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine
Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die
Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,
gemessen an der Stundenzahl der auf
Grund des Studienplanes zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den
gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen
im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für
die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Architektur wird der akademische Grad
„Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist bei der zuständigen akademischen
Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
vorgesehenen Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Architektur handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Architektur
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der
technischen Wissenschaften zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zum zweiten
Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Die in den Studienjahren 1966/67 bis 1970/
71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen
keiner weiteren Ergänzung.
(3) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1
das Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,
ist unbeschadet der Bestimmung des § 6
Abs. 8 das fünfte bis einschließlich achte Semester
in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen.
Das neunte und jedes weitere Semester ist jedoch
nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,
wenn die Studierenden die erste
Diplomprüfung spätestens bis zum Ende des
achten Semesters abgelegt haben.