179. Bundesgesetz: Arzneiwareneinfuhrgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Einfuhr von Arzneiwaren, soweit
diese für den Kleinverkauf abgepackt oder für
den Kleinverkauf nicht abgepackt, jedoch dosiert
sind, unterliegt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Arzneiwaren im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind Waren der Tarifnummern 30.03 und 30.05 B
des Zolltarifes, BGBl. Nr. 74/1958, in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 2. (1) Die Einfuhr von Arzneiwaren ist, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
nur zulässig, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
vorliegt.
(2) Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung
ist ein Abfertigungserfordernis im
Sinn des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der geltenden Fassung. Für Waren,
die unter Beachtung der Zollvorschriften eingeführt
werden, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung
erst erforderlich, wenn sie zur zollamtlichen
Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
gestellt werden oder wenn
über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt
wird.
(3) Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung darf
nur für
a) Registrierungs- und Ansichtsmuster von
Arzneiwaren,
b) Arzneiwaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt
sind,
c) Arzneiwaren, die zur klinischen Erprobung
bestimmt sind,
d) Arzneiwaren, die zur ärztlichen Behandlung
dringend benötigt werden, wenn der
Behandlungserfolg mit einem im Inland
erhältlichen Arzneimittel voraussichtlich
nicht erzielt werden kann,
e) Geschenksendungen von Arzneiwaren und
f) sonstige Arzneiwaren, sofern sie nicht registrierungspflichtig
sind,
erteilt werden.
(4) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nur
zu erteilen, wenn gegen die Einfuhr der betreffenden
Arzneiware aus gesundheitlichen Gründen
keine Bedenken bestehen.
(5) Die im Abs. 3 lit. d angeführten Voraussetzungen
sind durch die Bescheinigung des behandelnden
inländischen Arztes nachzuweisen.
(6) Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach
Abs. 3 lit. e ist nur bei Vorliegen einer Verschreibung
des behandelnden inländischen Arztes zu
erteilen.
§ 3. (1) Zur Stellung eines Antrages auf Erteilung
einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß
§ 2 Abs. 3 lit. a bis d und f sind nur inländische
öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken sowie
zum Vertrieb von Arzneiwaren befugte Gewerbetreibende
berechtigt.
(2) Anträge auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
sind unter Verwendung der
hiefür amtlich aufzulegenden Formblätter einzubringen.
Der Antrag hat alle für eine Entscheidung
erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere
Name und Sitz bzw. Wohnsitz des
Antragstellers, Warenbezeichnung, Mengenangabe,
entgeltliche oder unentgeltliche Ware und Absender.
§ 4. (1) Zur Entscheidung über Anträge gemäß
§ 2 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
zuständig.
(2) Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
liegt, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung
die Landeshauptmänner ermächtigen, die
Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 2 Abs. 3
lit. b, d und e an Antragsteller, die ihren Sitz
bzw. Wohnsitz im betreffenden Bundesland
haben, zu erteilen.
§ 5. (1) Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
gemäß § 2 ist nicht erforderlich für Arzneiwaren,
a) bei denen nachgewiesen wird, daß die für
den Kleinverkehr abgepackte Arzneiware
oder die für den Kleinverkehr nicht abgepackte,
jedoch dosierte Arzneiware in abgepacktem
Zustand nach den für pharmazeutische
Spezialitäten geltenden inländischen
Vorschriften zum Apothekenverkehr
zugelassen ist;
b) für die die Bescheinigung eines im Inland
zur Berufsausübung berechtigten Arztes
beigebracht wird, daß die Arzneiware für
einen lebensbedrohenden Erkrankungsfall
benötigt wird und der Behandlungserfolg
mit einem im Inland zugelassenen und im
Handel erhältlichen Arzneimittel voraussichtlich
nicht erzielt werden kann;
c) für die eine gemäß § 12 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes
ausgestellte Bewilligung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
beigebracht wird;
d) bei denen nachgewiesen wird, daß die
Arzneiware von einer caritativen Organisation
in Durchführung von Hilfsmaßnahmen
in Katastrophenfällen eingeführt wird;
e) für die auf Grund der Bestimmungen der
§§ 14 Abs. 1 lit. b, 30 lit. e und f, 34 Abs. 1
und 2, 36 Abs. 1 lit. d, 39 lit. a, 40 lit. b
oder 42 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 die
Zollfreiheit zu gewähren ist;
f) die auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen
für eine internationale Organisation
oder deren Einrichtungen frei von Eingangsabgaben
abzufertigen sind;
g) deren Einfuhr auf Grund der Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 lit. c, e, f oder g des
Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314,
der Bewilligungspflicht nach dem obgenannten
Bundesgesetz nicht unterliegt.
(2) Der in Abs. 1 lit. a geforderte Nachweis ist
durch den vom Bundesminister für soziale Verwaltung
erteilten Registrierungsbescheid zu erbringen.
(3) Abs. 1 lit. g gilt sinngemäß für Arzneiwaren,
die in der Anlage B 1 zum Außenhandelsgesetz
1968 nicht genannt sind.
§ 6. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht
sich schuldig, und ist, sofern die Handlungsweise
nicht den Tatbestand einer nach dem allgemeinen
Strafgesetz zu ahndenden strafbaren Handlung
begründet, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder
mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen
1. Wer eine Arzneiware ohne die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erforderliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung einführt ;
2. wer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur
Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich
oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt;
3. wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige
Angaben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
erschleicht;
4. wer eine im § 5 Abs. 1 lit. b vorgesehene
Bescheinigung ausstellt, ohne daß die entsprechenden
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen
Arzneiwaren, die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bilden, können für verfallen
erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen
worden ist. Auf den Verfall dieser Arznei-
waren kann auch selbständig erkannt werden,
wenn keine bestimmte Person verfolgt oder
bestraft werden kann.
§ 7. Zur Sicherung des Verfalles oder zu
Zwecken der Beweissicherung können Arzneiwaren
auch durch die Organe der Zollverwaltung
beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die
Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen
Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten
Arzneiwaren dieser abzuliefern.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1970 in Kraft.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden die
Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes 1968,
BGBl. Nr. 314, sowie des Suchtgiftgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 234, nicht berührt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und
5 Abs. 1 lit. e und f, soweit Angelegenheiten des
Zolltarifes oder des Zollrechtes berührt sind, der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des § 7, soweit Organe der Zollverwaltung
tätig werden, der Bundesminister für
Finanzen und im übrigen der Bundesminister für
soziale Verwaltung betraut.