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179_1969 AT

179. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen erlassen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen erlassen wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 96

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 167,

mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für

Kindergärtnerinnen erlassen wird, wird abgeändert

wie folgt

In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt

für Kindergärtnerinnen) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt Freigegenstände hat der Freigegenstand

„Kurzschrift" zu lauten

„Kurzschrift.

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber

aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in

Langschrift wiederzugeben. Bei entsprechenden

Vorkenntnissen soll eine Schnelligkeit von etwa

80 bis 100 Silben in der Minute erreicht werden.

Erziehung zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen

Wortes und zur Genauigkeit. Der

Unterricht ist nach dem System der Deutschen

Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht

BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

1. Klasse (1 Wochenstunde)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.

Didaktische Grundsätze

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besondsrs einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme

mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung der

Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler

möglichst umfassend wird.

Methodische Hinweise für die Lernhilfe in

Hort und Heim.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969

in Kraft.

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