179_1968
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179. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 179. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung
1968_179_0 179. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung
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Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 21. März 1962, BGBl.
Nr. 90, über die Einbeziehung weiterer Gruppen
von Personen in die Krankenversicherung, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 172/1964,
wird abgeändert wie folgt
Im § 5 Abs. 1 ist der Betrag von 50 S durch
den Betrag von 60 S zu ersetzen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1968 in
Wirksamkeit.