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179_1968 AT

179. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung

Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 21. März 1962, BGBl.

Nr. 90, über die Einbeziehung weiterer Gruppen

von Personen in die Krankenversicherung, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 172/1964,

wird abgeändert wie folgt

Im § 5 Abs. 1 ist der Betrag von 50 S durch

den Betrag von 60 S zu ersetzen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1968 in

Wirksamkeit.

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