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179_1967 AT

179. Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) betreffend die Verlängerung der im Artikel XX lit. j) des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Frist

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) betreffend die Verlängerung der im Artikel XX lit. j) des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Frist

Nachdem der Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) vom 15. März 1965 betreffend die Verlängerung der im Artikel XX lit. j) des Allgemeinen

Abkommens vorgesehenen Frist, welcher also lautet

(Übersetzung)

In der Erwägung, daß Artikel XX

litera j) vorsieht, daß die VERTRAGSPARTEIEN

spätestens am 30. Juni 1960 prüfen

werden, ob es notwendig ist, diese litera beizubehalten,

und in der Erwägung, daß die VERTRAGSPARTEIEN

durch den Beschluß vom

3. Juni 1960 übereingekommen sind, diese litera

im Text des Artikels XX bis auf weiteres beizubehalten

und die Notwendigkeit hiefür spätestens

am 30. Juni 1965 neuerlich zu prüfen,

Haben die VERTRAGSPARTEIEN,

Nach neuerlicher Prüfung dieser

Frage auf ihrer 22. Tagung

Beschlossen, litera j) des Artikels XX bis

auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit

für die Bestimmungen dieser litera im

Jahre 1970 wieder zu prüfen.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Beschluß enthaltenen Bestimmung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

Tončić

Der vorliegende Beschluß ist am 15. März 1965 in Kraft getreten.

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