179. Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) betreffend die Verlängerung der im Artikel XX lit. j) des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Frist
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) vom 15. März 1965 betreffend die Verlängerung der im Artikel XX lit. j) des Allgemeinen
Abkommens vorgesehenen Frist, welcher also lautet
(Übersetzung)
In der Erwägung, daß Artikel XX
litera j) vorsieht, daß die VERTRAGSPARTEIEN
spätestens am 30. Juni 1960 prüfen
werden, ob es notwendig ist, diese litera beizubehalten,
und in der Erwägung, daß die VERTRAGSPARTEIEN
durch den Beschluß vom
3. Juni 1960 übereingekommen sind, diese litera
im Text des Artikels XX bis auf weiteres beizubehalten
und die Notwendigkeit hiefür spätestens
am 30. Juni 1965 neuerlich zu prüfen,
Haben die VERTRAGSPARTEIEN,
Nach neuerlicher Prüfung dieser
Frage auf ihrer 22. Tagung
Beschlossen, litera j) des Artikels XX bis
auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit
für die Bestimmungen dieser litera im
Jahre 1970 wieder zu prüfen.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Beschluß enthaltenen Bestimmung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
Tončić
Der vorliegende Beschluß ist am 15. März 1965 in Kraft getreten.