179. Bundesgesetz: Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Studienrichtungen sind im Sinne der Entwicklung
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
zum Zweck der Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses, der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung und darüber hinaus der
Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu
gestalten.
(2) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten
a) die soziologische Studienrichtung,
b) die sozialwirtschaftliche Studienrichtung,
c) die sozial- und wirtschaftsstatistische
Studienrichtung,
d) die volkswirtschaftliche Studienrichtung,
e) die betriebswirtschaftliche Studienrichtung,
f) die handelswissenschaftliche Studienrichtung,
g) die wirtschaftspädagogische Studienrichtung.
(3) An die Absolventen der im Abs. 2
genannten Studienrichtungen wird der akademische
Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",
lateinische Bezeichnung „Magister
rerum socialium oeconomicarumque",
abgekürzt „Mag. rer. soc. oec", verliehen.
(4) An die Absolventen der Doktoratsstudien
auf dem Gebiete der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wird der akademische Grad
„Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",
lateinische Bezeichnung „Doctor
rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt
„Dr. rer. soc. oec", verliehen.
§ 2. Studienabschnitte und
Studiendauer
(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 1
Abs. 3 genannten Diplomgrades besteht aus je
zwei Studienabschnitten in der Dauer von je
vier Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt ist für alle
Studienrichtungen nach einheitlichen Grundzügen
zu gestalten. Er hat die Aufgabe, in die
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzuführen
und die Grundlagen für die Ausbildung in
der gewählten Studienrichtung zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der
Vertiefung, Bildung und Ausbildung in der
gewählten Studienrichtung.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit der
Ablegung einer Diplomprüfung abgeschlossen.
§ 3. Erste Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt außer den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
festgesetzten Bedingungen den Nachweis der
Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden
Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis
des Rechnungswesens voraus.
(2) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende
Prüfungsfächer
a) Österreichisches Bürgerliches Recht, Handels-
und Wertpapierrecht;
b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
c) für Studierende der
aa) soziologischen Studienrichtung nach
Wahl des Kandidaten: Volkswirtschaftstheorie
und Volkswirtschaftspolitik
oder allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
bb) sozialwirtschaftlichen Studienrichtung
Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
cc) sozial- und wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung nach Wahl des Kandidaten
Volkswirtschaftstheorie und
Volkswirtschaftspolitik oder
allgemeine Betriebswirtschaftslehre
oder allgemeine Soziologie und Sozialforschung;
dd) volkswirtschaftlichen Studienrichtung
allgemeine Soziologie und Sozialforschung;
ee) betriebswirtschaftlichen Studienrichtung
allgemeine Soziologie und
Sozialforschung;
ff) handelswissenschaftlichen Studienrichtung
nach Wahl des Kandidaten
allgemeine Soziologie und Sozialforschung
oder
eine fremde Wirtschaftssprache oder
Wirtschaftsgeographie oder
Wirtschaftsgeschichte oder
Warenwirtschaftslehre und Technologie;
gg) wirtschaftspädagogische Studienrichtung
allgemeine Soziologie und
Sozialforschung;
d) für Studierende der sozial- und wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung,
Wahrscheinlichkeitsrechnung und Mathematik
für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter,
für die Studierenden der anderen Studienrichtungen,
Statistik und Mathematik für Sozial- und
Wirtschaftswissenschafter;
e) eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Philosophie,
Psychologie,
Soziologie,
Wissenschaft von der Politik,
Ethnologie,
Geschichte,
Wirtschafts- und Sozialgeschichte,
Geographie,
Raumplanung,
Wirtschaftsgeographie,
Ökonometrie,
Genossenschaftswesen,
Warenwirtschaftslehre und Technologie,
Österreichisches Arbeitsrecht,
Österreichisches Sozialrecht,
Österreichisches Finanzrecht,
eine fremde Wirtschaftssprache.
Die zuständige akademische Behörde hat unter
Berücksichtigung der an der betreffenden Hochschule
oder an einer anderen Hochschule des
betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen festzustellen, für
welche dieser Fächer mit Hilfe der erwähnten
Hochschuleinrichtungen Lehrveranstaltungen in
ausreichendem Maße durchgeführt werden
können. Nur die Wahl von Fächern, für welche
diese Voraussetzung zutrifft, ist zulässig.
Unzulässig ist die Wahl eines Faches, das schon
nach lit. c gewählt wurde. Soweit dies zur
Ergänzung und Abrundung des Studiums
erforderlich erscheint, kann die zuständige akademische
Behörde die Studierenden zur Ablegung
von Vorprüfungen aus höchstens zwei
der erwähnten Fächer nach Wahl des Studierenden
verhalten.
(3) Ausländische Studierende können an Stelle
der in Abs. 2 lit. a und b genannten österreichischen
Rechtsgebiete die entsprechenden Gebiete
des ausländischen Rechtes wählen, sofern diese
Fächer an der betreffenden Hochschule oder
an einer anderen Hochschule des betreffenden
Hochschulortes durch eine Lehrkanzel vertreten
sind.
(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Reihenfolge
der Prüfungsfächer hat der Kandidat bei
der Anmeldung zur Diplomprüfung zu bestimmen.
Die Einzelprüfungen der ersten Diplomprüfung
sind mündlich abzuhalten. Die zuständige
akademische Behörde kann jedoch aus
pädagogischen Gründen auch eine schriftliche
Prüfung aus den im Abs. 2 lit. a und d genannten
Prüfungsfächern fordern.
§ 4. Zweite Diplomprüfung
(1) Studierende, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2)
wechseln, haben im Sinne des § 21 Abs. 5 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bis zur
Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung ihre
bisherigen Studien durch Ablegung der ersten
Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung
fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
(2) Die zweite Diplomprüfung der soziologischen
Studienrichtung umfaßt folgende Prüfungsfächer
a) allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung;
b) spezielle Soziologien;
c) soziologische Methoden, Datenbehandlung
und formale Verfahren;
d) eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Arbeitsrecht,
Sozialpolitik,
Sozialpsychologie,
Wirtschafts- und Sozialgeschichte,
allgemeine Betriebswirtschaftslehre, falls
dieses Fach nicht schon bei der ersten
Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 2 lit. c
P. aa gewählt wurde;
e) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer, sofern sie an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen
Hochschule des betreffenden Hochschulortes
vertreten sind
Philosophie,
Psychologie,
Sozialpsychiatrie,
Pädagogik,
Ethnologie,
Geschichte,
Geographie,
Mathematik,
Wissenschaft von der Politik,
Sozialrecht,
Verwaltungswissenschaft,
Kriminologie
sowie die gemäß lit. d nicht gewählten
Fächer.
(3) Die zweite Diplomprüfung der sozialwirtschaftlichen
Studienrichtung umfaßt folgende
Prüfungsfächer
a) allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung
und spezielle Soziologien im
Überblick;
b) Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;
c) Arbeitsrecht;
d) Sozialpsychologie;
e) nach Wahl des Kandidaten
allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder
Finanzwissenschaft.
(4) Die zweite Diplomprüfung der sozial- und
wirtschaftsstatistischen Studienrichtung umfaßt
folgende Prüfungsfächer
a) theoretische, insbesondere mathematische
Statistik;
b) angewandte Statistik einschließlich Demographie;
c) nach Wahl des Kandidaten
Verfahrensforschung oder Ökonometrie;
d) nach Wahl des Kandidaten
Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik
oder allgemeine Betriebswirtschaftslehre
oder allgemeine Soziologie
einschließlich Sozialforschung. Die Wahl
der gemäß § 3 Abs. 2 lit. c P. cc schon bei
der ersten Diplomprüfung gewählten
Gegenstände ist unzulässig;
e) eines der im § 3 Abs. 2 lit. e
genannten Fächer, das die zuständige Prüfungskommission
nach dem Thema der
Diplomarbeit spätestens einen Monat nach
Vergabe des Themas bestimmt.
(5) Die zweite Diplomprüfung der volkswirtschaftlichen
Studienrichtung umfaßt folgende
Prüfungsfächer
a) Volkswirtschaftstheorie;
b) Volkswirtschaftspolitik und Sozialpolitik;
c) Finanzwissenschaft;
d) allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
e) gemäß den Ausbildungszielen unter
Bedachtnahme auf § 7 Abs. 1 auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde
Wirtschaftsverwaltungsrecht oder
Arbeitsrecht oder
Finanzrecht.
(6) Die zweite Diplomprüfung der betriebswirtschaftlichen
Studienrichtung umfaßt folgende
Prüfungsfächer
a) allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
b) eine spezielle Betriebswirtschaftslehre nach
Wahl des Kandidaten;
c) eine weitere spezielle oder funktionale
Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des
Kandidaten;
d) Volkswirtschaftstheorie einschließlich der
Grundzüge der Volkswirtschaftspolitik
und der Grundzüge der Finanzwissenschaft;
e) gemäß den Ausbildungszielen unter
Bedachtnahme auf § 7 Abs. 1 auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde
eines der im § 3 Abs. 2 lit. e genannten
Fächer, das bei der ersten Diplomprüfung
nicht gewählt wurde.
(7) Die zweite Diplomprüfung der handelswissenschaftlichen
Studienrichtung umfaßt folgende
Prüfungsfächer
a) allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
b) eine spezielle Betriebswirtschaftslehre nach
Wahl des Kandidaten;
c) Volkswirtschaftstheorie einschließlich der
Grundzüge der Volkswirtschaftspolitik und
der Grundzüge der Finanzwissenschaft;
d) eine fremde Wirtschaftssprache;
e) nach Wahl des Kandidaten Wirtschaftsgeographie
oder Warenwirtschaftslehre
und Technologie oder Wirtschaftsgeschichte.
Zwecks Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
sind Vorprüfungen aus einer zweiten fremden
Wirtschaftssprache und aus den unter lit. c
genannten Fächern abzulegen. Die Vorprüfungen
entfallen aus denjenigen Fächern, die Prüfungsfach
bei der ersten Diplomprüfung waren
oder als Prüfungsfach gemäß lit. e gewählt
werden.
(8) Die zweite Diplomprüfung der wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung umfaßt folgende
Prüfungsfächer
a) allgemeine Pädagogik und Psychologie;
b) Wirtschaftspädagogik einschließlich Methodik
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer;
c) allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
d) eine spezielle Betriebswirtschaftslehre;
e) Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft.
(9) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen
Prüfung von Einzelprüfern und dem
Präses der Prüfungskommission abzuhalten ist.
Die Reihenfolge der Prüfungsfächer wird vom
Präses der Prüfungskommission festgelegt. Jede
Teilprüfung besteht aus einer Prüfungsarbeit und
einem mündlichen Prüfungsteil.
§ 5. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Prüfungsfächern
der Diplomprüfungen der gewählten
Studienrichtung zu entnehmen.
(2) Die Diplomarbeit muß in engem thematischem
Zusammenhang mit den Fächern Soziologie,
Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik,
Betriebswirtschaftslehre, Statistik
oder Wirtschaftspädagogik stehen.
(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens
in den letzten zwei Wochen des zweiten
einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes
vergeben werden. Die Diplomarbeit
selbst muß spätestens vier Monate vor dem Antritt
zum schriftlichen Teil der zweiten Diplomprüfung
eingereicht werden.
§ 6. Doktorat der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
(1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung
einer der in § 1 Abs. 2 genannten Studienrichtungen.
(2) Das Thema der Dissertation ist den durch
dieses Bundesgesetz eingerichteten Studien der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu entnehmen,
sofern das Fach, dem die Dissertation
zuzurechnen ist, an der betreffenden Hochschule
oder an einer anderen Hochschule des betreffenden
Hochschulortes durch eine Lehrkanzel vertreten
ist. Die Dissertation hat einen engen thematischen
Zusammenhang mit den Fächern
Volkswirtschaftstheorie und -politik, Betriebswirtschaftslehre
oder Soziologie oder Statistik
aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers
der Dissertation (§ 25 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) zu bestellende
zweite Begutachter (§ 26 Abs. 9 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) hat, falls
das Thema der Dissertation nicht den Fächern
Volkswirtschaftstheorie und -politik, Betriebswirtschaftslehre,
Soziologie oder Statistik entnommen
wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu
sein.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Fach, dem das Thema der Dissertation
zuzuordnen ist;
b) eines der Fächer
Volkswirtschaftstheorie und allgemeine
Volkswirtschaftspolitik,
allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung,
theoretische Statistik,
das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission
nach Anhörung der Begutachter
der Dissertation auf Grund des
engen thematischen Zusammenhangs mit
der Dissertation nach Einreichung zu bestimmen
ist;
c) eines der in lit. b genannten, von der Dissertation
nicht näher berührten Fächer nach
Wahl des Kandidaten;
d) ein weiteres Fach aus den Prüfungsfächern
der beiden Diplomprüfungen nach Wahl
des Kandidaten, sofern es an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen
Hochschule des betreffenden Hochschulortes
durch eine Lehrkanzel vertreten ist.
Wird der Kandidat jedoch von den in lit. b
genannten Fächern in den Prüfungen a bis c
nur aus zwei Fächern geprüft, dann
schränkt sich sein Wahlrecht auf die übrigen
zwei Fächer ein. Für Studierende, die
als Dissertationsfach Soziologie gewählt,
haben, entfällt diese Beschränkung.
(4) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.
§ 7. Durchführungs-, Übergangs-
und Schlußbestimmungen
(1) Unter Bedachtnahme auf den Bedarf und
die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte sind
Studien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz, an den Rechts- und
staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten
sowie an der Hochschule für Welthandel
einzurichten.
(2) Die Studienordnungen für die im § 1 aufgezählten
Studienrichtungen sowie die Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sind auf
Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieses
Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
zu erlassen.
(3) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Studien ist durch geeignete
Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem Gebiete
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
an den mit der Durchführung dieser Studien zu
betrauenden Hochschulen zu sichern. Diese Lehr-
und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-
Organisationsgesetz) sowie die von ihnen
durchgeführten Forschungsprogramme haben den
im § 1 dieses Bundesgesetzes und den im § 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten
Zielen zu dienen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der
§§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, für die Zulassung
zu den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studien zu erlassenden Verordnungen
sind zu den in diesem Bundesgesetz geregelten
Studien Bewerber zuzulassen, welche die
Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden Mittelschule,
an einer allgemeinbildenden höheren
Schule oder an einer Handelsakademie absolviert
haben.
(5) Auf ordentliche Studierende der Wirtschaftswissenschaften,
die ihr Studium vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begonnen
haben, ist § 45 Abs. 7 und 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(6) Bis 31. Dezember 1976 sind die Absolventen
der handelswissenschaftlichen Studienrichtung
im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigt, anstatt
des akademischen Grades „Magister der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften" den akademischen
Grad „Diplom-Kaufmann", abgekürzt
„Dipl.-Kfm.", die Absolventen der volkswirtschaftlichen
Studienrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes
den akademischen Grad „Diplom-
Volkswirt", abgekürzt „Dipl.-Vw.", zu führen.
(7) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt die Staatswissenschaftliche Studienordnung,
BGBl. Nr. 258/1928, außer Kraft. Studierende
der Staatswissenschaften, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihr Studium
schon begonnen haben, können das Studium nach
den bisher geltenden Vorschriften beenden. Doktoren
der Rechte können auch noch während
der auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
folgenden drei Jahre, spätestens jedoch bis zur
Neuregelung des Studiums der Rechtswissenschaften,
ein Studium der Staatswissenschaften
nach den bisher geltenden Bestimmungen neu
beginnen, wenn das Thema ihrer Dissertation
der Staatslehre, der Rechtsphilosophie oder einem
Fach des zweiten juristischen Rigorosums zuzuordnen
ist. Das Doktorat der Staatswissenschaften
darf nur mehr während der auf das Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes folgenden sechs
Jahre verliehen werden.
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht betraut.