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179. Bundesgesetz: Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Studienrichtungen sind im Sinne der Entwicklung

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

zum Zweck der Heranbildung des wissenschaftlichen

Nachwuchses, der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung und darüber hinaus der

Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger

wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu

gestalten.

(2) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten

a) die soziologische Studienrichtung,

b) die sozialwirtschaftliche Studienrichtung,

c) die sozial- und wirtschaftsstatistische

Studienrichtung,

d) die volkswirtschaftliche Studienrichtung,

e) die betriebswirtschaftliche Studienrichtung,

f) die handelswissenschaftliche Studienrichtung,

g) die wirtschaftspädagogische Studienrichtung.

(3) An die Absolventen der im Abs. 2

genannten Studienrichtungen wird der akademische

Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Magister

rerum socialium oeconomicarumque",

abgekürzt „Mag. rer. soc. oec", verliehen.

(4) An die Absolventen der Doktoratsstudien

auf dem Gebiete der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

wird der akademische Grad

„Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Doctor

rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt

„Dr. rer. soc. oec", verliehen.

§ 2. Studienabschnitte und

Studiendauer

(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 1

Abs. 3 genannten Diplomgrades besteht aus je

zwei Studienabschnitten in der Dauer von je

vier Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt ist für alle

Studienrichtungen nach einheitlichen Grundzügen

zu gestalten. Er hat die Aufgabe, in die

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzuführen

und die Grundlagen für die Ausbildung in

der gewählten Studienrichtung zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der

Vertiefung, Bildung und Ausbildung in der

gewählten Studienrichtung.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit der

Ablegung einer Diplomprüfung abgeschlossen.

§ 3. Erste Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt außer den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

festgesetzten Bedingungen den Nachweis der

Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden

Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis

des Rechnungswesens voraus.

(2) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende

Prüfungsfächer

a) Österreichisches Bürgerliches Recht, Handels-

und Wertpapierrecht;

b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

c) für Studierende der

aa) soziologischen Studienrichtung nach

Wahl des Kandidaten: Volkswirtschaftstheorie

und Volkswirtschaftspolitik

oder allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

bb) sozialwirtschaftlichen Studienrichtung

Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;

cc) sozial- und wirtschaftsstatistischen

Studienrichtung nach Wahl des Kandidaten

Volkswirtschaftstheorie und

Volkswirtschaftspolitik oder

allgemeine Betriebswirtschaftslehre

oder allgemeine Soziologie und Sozialforschung;

dd) volkswirtschaftlichen Studienrichtung

allgemeine Soziologie und Sozialforschung;

ee) betriebswirtschaftlichen Studienrichtung

allgemeine Soziologie und

Sozialforschung;

ff) handelswissenschaftlichen Studienrichtung

nach Wahl des Kandidaten

allgemeine Soziologie und Sozialforschung

oder

eine fremde Wirtschaftssprache oder

Wirtschaftsgeographie oder

Wirtschaftsgeschichte oder

Warenwirtschaftslehre und Technologie;

gg) wirtschaftspädagogische Studienrichtung

allgemeine Soziologie und

Sozialforschung;

d) für Studierende der sozial- und wirtschaftsstatistischen

Studienrichtung,

Wahrscheinlichkeitsrechnung und Mathematik

für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter,

für die Studierenden der anderen Studienrichtungen,

Statistik und Mathematik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschafter;

e) eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Philosophie,

Psychologie,

Soziologie,

Wissenschaft von der Politik,

Ethnologie,

Geschichte,

Wirtschafts- und Sozialgeschichte,

Geographie,

Raumplanung,

Wirtschaftsgeographie,

Ökonometrie,

Genossenschaftswesen,

Warenwirtschaftslehre und Technologie,

Österreichisches Arbeitsrecht,

Österreichisches Sozialrecht,

Österreichisches Finanzrecht,

eine fremde Wirtschaftssprache.

Die zuständige akademische Behörde hat unter

Berücksichtigung der an der betreffenden Hochschule

oder an einer anderen Hochschule des

betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen festzustellen, für

welche dieser Fächer mit Hilfe der erwähnten

Hochschuleinrichtungen Lehrveranstaltungen in

ausreichendem Maße durchgeführt werden

können. Nur die Wahl von Fächern, für welche

diese Voraussetzung zutrifft, ist zulässig.

Unzulässig ist die Wahl eines Faches, das schon

nach lit. c gewählt wurde. Soweit dies zur

Ergänzung und Abrundung des Studiums

erforderlich erscheint, kann die zuständige akademische

Behörde die Studierenden zur Ablegung

von Vorprüfungen aus höchstens zwei

der erwähnten Fächer nach Wahl des Studierenden

verhalten.

(3) Ausländische Studierende können an Stelle

der in Abs. 2 lit. a und b genannten österreichischen

Rechtsgebiete die entsprechenden Gebiete

des ausländischen Rechtes wählen, sofern diese

Fächer an der betreffenden Hochschule oder

an einer anderen Hochschule des betreffenden

Hochschulortes durch eine Lehrkanzel vertreten

sind.

(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Reihenfolge

der Prüfungsfächer hat der Kandidat bei

der Anmeldung zur Diplomprüfung zu bestimmen.

Die Einzelprüfungen der ersten Diplomprüfung

sind mündlich abzuhalten. Die zuständige

akademische Behörde kann jedoch aus

pädagogischen Gründen auch eine schriftliche

Prüfung aus den im Abs. 2 lit. a und d genannten

Prüfungsfächern fordern.

§ 4. Zweite Diplomprüfung

(1) Studierende, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2)

wechseln, haben im Sinne des § 21 Abs. 5 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bis zur

Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung ihre

bisherigen Studien durch Ablegung der ersten

Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung

fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

(2) Die zweite Diplomprüfung der soziologischen

Studienrichtung umfaßt folgende Prüfungsfächer

a) allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung;

b) spezielle Soziologien;

c) soziologische Methoden, Datenbehandlung

und formale Verfahren;

d) eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Arbeitsrecht,

Sozialpolitik,

Sozialpsychologie,

Wirtschafts- und Sozialgeschichte,

allgemeine Betriebswirtschaftslehre, falls

dieses Fach nicht schon bei der ersten

Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 2 lit. c

P. aa gewählt wurde;

e) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer, sofern sie an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen

Hochschule des betreffenden Hochschulortes

vertreten sind

Philosophie,

Psychologie,

Sozialpsychiatrie,

Pädagogik,

Ethnologie,

Geschichte,

Geographie,

Mathematik,

Wissenschaft von der Politik,

Sozialrecht,

Verwaltungswissenschaft,

Kriminologie

sowie die gemäß lit. d nicht gewählten

Fächer.

(3) Die zweite Diplomprüfung der sozialwirtschaftlichen

Studienrichtung umfaßt folgende

Prüfungsfächer

a) allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung

und spezielle Soziologien im

Überblick;

b) Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;

c) Arbeitsrecht;

d) Sozialpsychologie;

e) nach Wahl des Kandidaten

allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder

Finanzwissenschaft.

(4) Die zweite Diplomprüfung der sozial- und

wirtschaftsstatistischen Studienrichtung umfaßt

folgende Prüfungsfächer

a) theoretische, insbesondere mathematische

Statistik;

b) angewandte Statistik einschließlich Demographie;

c) nach Wahl des Kandidaten

Verfahrensforschung oder Ökonometrie;

d) nach Wahl des Kandidaten

Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik

oder allgemeine Betriebswirtschaftslehre

oder allgemeine Soziologie

einschließlich Sozialforschung. Die Wahl

der gemäß § 3 Abs. 2 lit. c P. cc schon bei

der ersten Diplomprüfung gewählten

Gegenstände ist unzulässig;

e) eines der im § 3 Abs. 2 lit. e

genannten Fächer, das die zuständige Prüfungskommission

nach dem Thema der

Diplomarbeit spätestens einen Monat nach

Vergabe des Themas bestimmt.

(5) Die zweite Diplomprüfung der volkswirtschaftlichen

Studienrichtung umfaßt folgende

Prüfungsfächer

a) Volkswirtschaftstheorie;

b) Volkswirtschaftspolitik und Sozialpolitik;

c) Finanzwissenschaft;

d) allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

e) gemäß den Ausbildungszielen unter

Bedachtnahme auf § 7 Abs. 1 auf Beschluß

der zuständigen akademischen Behörde

Wirtschaftsverwaltungsrecht oder

Arbeitsrecht oder

Finanzrecht.

(6) Die zweite Diplomprüfung der betriebswirtschaftlichen

Studienrichtung umfaßt folgende

Prüfungsfächer

a) allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

b) eine spezielle Betriebswirtschaftslehre nach

Wahl des Kandidaten;

c) eine weitere spezielle oder funktionale

Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des

Kandidaten;

d) Volkswirtschaftstheorie einschließlich der

Grundzüge der Volkswirtschaftspolitik

und der Grundzüge der Finanzwissenschaft;

e) gemäß den Ausbildungszielen unter

Bedachtnahme auf § 7 Abs. 1 auf Beschluß

der zuständigen akademischen Behörde

eines der im § 3 Abs. 2 lit. e genannten

Fächer, das bei der ersten Diplomprüfung

nicht gewählt wurde.

(7) Die zweite Diplomprüfung der handelswissenschaftlichen

Studienrichtung umfaßt folgende

Prüfungsfächer

a) allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

b) eine spezielle Betriebswirtschaftslehre nach

Wahl des Kandidaten;

c) Volkswirtschaftstheorie einschließlich der

Grundzüge der Volkswirtschaftspolitik und

der Grundzüge der Finanzwissenschaft;

d) eine fremde Wirtschaftssprache;

e) nach Wahl des Kandidaten Wirtschaftsgeographie

oder Warenwirtschaftslehre

und Technologie oder Wirtschaftsgeschichte.

Zwecks Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

sind Vorprüfungen aus einer zweiten fremden

Wirtschaftssprache und aus den unter lit. c

genannten Fächern abzulegen. Die Vorprüfungen

entfallen aus denjenigen Fächern, die Prüfungsfach

bei der ersten Diplomprüfung waren

oder als Prüfungsfach gemäß lit. e gewählt

werden.

(8) Die zweite Diplomprüfung der wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung umfaßt folgende

Prüfungsfächer

a) allgemeine Pädagogik und Psychologie;

b) Wirtschaftspädagogik einschließlich Methodik

der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer;

c) allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

d) eine spezielle Betriebswirtschaftslehre;

e) Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie,

Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft.

(9) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen

Prüfung von Einzelprüfern und dem

Präses der Prüfungskommission abzuhalten ist.

Die Reihenfolge der Prüfungsfächer wird vom

Präses der Prüfungskommission festgelegt. Jede

Teilprüfung besteht aus einer Prüfungsarbeit und

einem mündlichen Prüfungsteil.

§ 5. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Prüfungsfächern

der Diplomprüfungen der gewählten

Studienrichtung zu entnehmen.

(2) Die Diplomarbeit muß in engem thematischem

Zusammenhang mit den Fächern Soziologie,

Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik,

Betriebswirtschaftslehre, Statistik

oder Wirtschaftspädagogik stehen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten

einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes

vergeben werden. Die Diplomarbeit

selbst muß spätestens vier Monate vor dem Antritt

zum schriftlichen Teil der zweiten Diplomprüfung

eingereicht werden.

§ 6. Doktorat der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

(1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung

einer der in § 1 Abs. 2 genannten Studienrichtungen.

(2) Das Thema der Dissertation ist den durch

dieses Bundesgesetz eingerichteten Studien der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu entnehmen,

sofern das Fach, dem die Dissertation

zuzurechnen ist, an der betreffenden Hochschule

oder an einer anderen Hochschule des betreffenden

Hochschulortes durch eine Lehrkanzel vertreten

ist. Die Dissertation hat einen engen thematischen

Zusammenhang mit den Fächern

Volkswirtschaftstheorie und -politik, Betriebswirtschaftslehre

oder Soziologie oder Statistik

aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers

der Dissertation (§ 25 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) zu bestellende

zweite Begutachter (§ 26 Abs. 9 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) hat, falls

das Thema der Dissertation nicht den Fächern

Volkswirtschaftstheorie und -politik, Betriebswirtschaftslehre,

Soziologie oder Statistik entnommen

wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu

sein.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Fach, dem das Thema der Dissertation

zuzuordnen ist;

b) eines der Fächer

Volkswirtschaftstheorie und allgemeine

Volkswirtschaftspolitik,

allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung,

theoretische Statistik,

das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission

nach Anhörung der Begutachter

der Dissertation auf Grund des

engen thematischen Zusammenhangs mit

der Dissertation nach Einreichung zu bestimmen

ist;

c) eines der in lit. b genannten, von der Dissertation

nicht näher berührten Fächer nach

Wahl des Kandidaten;

d) ein weiteres Fach aus den Prüfungsfächern

der beiden Diplomprüfungen nach Wahl

des Kandidaten, sofern es an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen

Hochschule des betreffenden Hochschulortes

durch eine Lehrkanzel vertreten ist.

Wird der Kandidat jedoch von den in lit. b

genannten Fächern in den Prüfungen a bis c

nur aus zwei Fächern geprüft, dann

schränkt sich sein Wahlrecht auf die übrigen

zwei Fächer ein. Für Studierende, die

als Dissertationsfach Soziologie gewählt,

haben, entfällt diese Beschränkung.

(4) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.

§ 7. Durchführungs-, Übergangs-

und Schlußbestimmungen

(1) Unter Bedachtnahme auf den Bedarf und

die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte sind

Studien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz, an den Rechts- und

staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten

sowie an der Hochschule für Welthandel

einzurichten.

(2) Die Studienordnungen für die im § 1 aufgezählten

Studienrichtungen sowie die Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sind auf

Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieses

Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

zu erlassen.

(3) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Studien ist durch geeignete

Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem Gebiete

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

an den mit der Durchführung dieser Studien zu

betrauenden Hochschulen zu sichern. Diese Lehr-

und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-

Organisationsgesetz) sowie die von ihnen

durchgeführten Forschungsprogramme haben den

im § 1 dieses Bundesgesetzes und den im § 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten

Zielen zu dienen.

(4) Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der

§§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, für die Zulassung

zu den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studien zu erlassenden Verordnungen

sind zu den in diesem Bundesgesetz geregelten

Studien Bewerber zuzulassen, welche die

Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden Mittelschule,

an einer allgemeinbildenden höheren

Schule oder an einer Handelsakademie absolviert

haben.

(5) Auf ordentliche Studierende der Wirtschaftswissenschaften,

die ihr Studium vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes begonnen

haben, ist § 45 Abs. 7 und 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(6) Bis 31. Dezember 1976 sind die Absolventen

der handelswissenschaftlichen Studienrichtung

im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigt, anstatt

des akademischen Grades „Magister der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften" den akademischen

Grad „Diplom-Kaufmann", abgekürzt

„Dipl.-Kfm.", die Absolventen der volkswirtschaftlichen

Studienrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes

den akademischen Grad „Diplom-

Volkswirt", abgekürzt „Dipl.-Vw.", zu führen.

(7) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt die Staatswissenschaftliche Studienordnung,

BGBl. Nr. 258/1928, außer Kraft. Studierende

der Staatswissenschaften, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihr Studium

schon begonnen haben, können das Studium nach

den bisher geltenden Vorschriften beenden. Doktoren

der Rechte können auch noch während

der auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

folgenden drei Jahre, spätestens jedoch bis zur

Neuregelung des Studiums der Rechtswissenschaften,

ein Studium der Staatswissenschaften

nach den bisher geltenden Bestimmungen neu

beginnen, wenn das Thema ihrer Dissertation

der Staatslehre, der Rechtsphilosophie oder einem

Fach des zweiten juristischen Rigorosums zuzuordnen

ist. Das Doktorat der Staatswissenschaften

darf nur mehr während der auf das Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes folgenden sechs

Jahre verliehen werden.

§ 8.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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