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179. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die zur Sicherung des Bestandes des

Bergbaues im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen

Kredite sind, soweit sie nach den Bestimmungen

desselben erfüllt werden können,

zur Gewährung von Beihilfen an Bergbauberechtigte

(§§ 8 und 125 des Berggesetzes, BGBl.

Nr. 73/1954) zu verwenden.

(2) Sofern das Bundesfinanzgesetz eine Aufschlüsselung

nach Bergbauzweigen nicht enthält,

setzt das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und dem für die

Angelegenheiten der Verstaatlichten Unternehmungen

zuständigen Bundeskanzleramt durch

Verordnung fest, für welche Bergbauzweige die

vorgesehenen Kredite (Abs. 1) und welche Beträge

für diese Bergbauzweige zu verwenden

sind.

(3) Die Beihilfen sind auf Antrag nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen einmal jährlich

zu gewähren.

(4) Über die Anträge entscheidet das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen und dem für die Angelegenheiten der

Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen

Bundeskanzleramt mit Bescheid.

§ 2. Anträge auf Beihilfe sind mit entsprechender

Begründung bis 31. März eines jeden Jahres

beim Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau einzubringen, Abschriften hievon

dem Bundesministerium für Finanzen und dem

für die Angelegenheiten der Verstaatlichten

Unternehmungen zuständigen Bundeskanzleramt

vorzulegen.

§ 3. (1) Beihilfen dürfen nur gewährt werden,

wenn diese zur Sicherung des Bestandes des Betriebes

notwendig sind und die Sicherung aus

volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint.

(2) Ob dies zutrifft, entscheidet das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen und dem für die Angelegenheiten der

Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen

Bundeskanzleramt.

(3) Mehrere Bergbaubetriebe eines Bergbauberechtigten

gelten als ein Betrieb.

§ 4. (1) Jedem Bergbaubetrieb ist nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 3 eine Beihilfe

unter Berücksichtigung der Förderung, der wirtschaftlichen

Lage des Betriebes, insbesondere der

Ertragslage, der besonderen Betriebsverhältnisse

und der Notwendigkeit betriebserhaltender Investitionen

sowie des Hoffnungsbaues zu gewähren.

(2) Aus verbleibenden Mitteln können zur

Deckung von Aufwendungen für Betriebsstilllegungen

Beihilfen gewährt werden, wenn die

Stillegung den Bestand der übrigen Betriebe des

gleichen Bergbauzweiges sichern hilft.

§ 5. Anträge auf Beihilfe (§ 2) können im

Jahre 1963 bis 30. September eingebracht werden.

§ 6. Das Gesetz verliert seine Wirksamkeit

mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und dem für die

Angelegenheiten der Verstaatlichten Unternehmungen

zuständigen Bundeskanzleramt betraut.

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