179. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die zur Sicherung des Bestandes des
Bergbaues im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen
Kredite sind, soweit sie nach den Bestimmungen
desselben erfüllt werden können,
zur Gewährung von Beihilfen an Bergbauberechtigte
(§§ 8 und 125 des Berggesetzes, BGBl.
Nr. 73/1954) zu verwenden.
(2) Sofern das Bundesfinanzgesetz eine Aufschlüsselung
nach Bergbauzweigen nicht enthält,
setzt das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und dem für die
Angelegenheiten der Verstaatlichten Unternehmungen
zuständigen Bundeskanzleramt durch
Verordnung fest, für welche Bergbauzweige die
vorgesehenen Kredite (Abs. 1) und welche Beträge
für diese Bergbauzweige zu verwenden
sind.
(3) Die Beihilfen sind auf Antrag nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen einmal jährlich
zu gewähren.
(4) Über die Anträge entscheidet das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen und dem für die Angelegenheiten der
Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen
Bundeskanzleramt mit Bescheid.
§ 2. Anträge auf Beihilfe sind mit entsprechender
Begründung bis 31. März eines jeden Jahres
beim Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau einzubringen, Abschriften hievon
dem Bundesministerium für Finanzen und dem
für die Angelegenheiten der Verstaatlichten
Unternehmungen zuständigen Bundeskanzleramt
vorzulegen.
§ 3. (1) Beihilfen dürfen nur gewährt werden,
wenn diese zur Sicherung des Bestandes des Betriebes
notwendig sind und die Sicherung aus
volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint.
(2) Ob dies zutrifft, entscheidet das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen und dem für die Angelegenheiten der
Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen
Bundeskanzleramt.
(3) Mehrere Bergbaubetriebe eines Bergbauberechtigten
gelten als ein Betrieb.
§ 4. (1) Jedem Bergbaubetrieb ist nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 3 eine Beihilfe
unter Berücksichtigung der Förderung, der wirtschaftlichen
Lage des Betriebes, insbesondere der
Ertragslage, der besonderen Betriebsverhältnisse
und der Notwendigkeit betriebserhaltender Investitionen
sowie des Hoffnungsbaues zu gewähren.
(2) Aus verbleibenden Mitteln können zur
Deckung von Aufwendungen für Betriebsstilllegungen
Beihilfen gewährt werden, wenn die
Stillegung den Bestand der übrigen Betriebe des
gleichen Bergbauzweiges sichern hilft.
§ 5. Anträge auf Beihilfe (§ 2) können im
Jahre 1963 bis 30. September eingebracht werden.
§ 6. Das Gesetz verliert seine Wirksamkeit
mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und dem für die
Angelegenheiten der Verstaatlichten Unternehmungen
zuständigen Bundeskanzleramt betraut.