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179_1960 AT

179. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 24. Juni 1960, G 13, 14/59,

V 41/59-8, die Bestimmungen des § 2 Abs. 2

erster Satz zweiter Halbsatz und des § 2 Abs. 2

zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung wird mit Ablauf des 24. Dezember

1960 wirksam.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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