179_1959
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179. Bundesgesetz: Abänderung des Rechnungshofgesetzes 1948.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Abänderung des Rechnungshofgesetzes 1948.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144,
wird abgeändert wie folgt
§ 21 hat zu lauten
„§ 21. Der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes werden vor Antritt ihres Amtes
vom Bundespräsidenten angelobt. Ihre Bestellungsurkunden
werden vom Bundespräsidenten
mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und
vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den
Bezügen sind der Präsident des Rechnungshofes
den Bundesministern, der Vizepräsident den
Staatssekretären gleichgestellt."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut, die hiebei das Einvernehmen
mit dem Präsidenten des Rechnungshofes
zu pflegen hat.