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179_1959 AT

179. Bundesgesetz: Abänderung des Rechnungshofgesetzes 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Abänderung des Rechnungshofgesetzes 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144,

wird abgeändert wie folgt

§ 21 hat zu lauten

„§ 21. Der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes werden vor Antritt ihres Amtes

vom Bundespräsidenten angelobt. Ihre Bestellungsurkunden

werden vom Bundespräsidenten

mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und

vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den

Bezügen sind der Präsident des Rechnungshofes

den Bundesministern, der Vizepräsident den

Staatssekretären gleichgestellt."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut, die hiebei das Einvernehmen

mit dem Präsidenten des Rechnungshofes

zu pflegen hat.

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