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179_1958 AT

179. Kundmachung: Aufhebung des § 53 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Kundmachung: Aufhebung des § 53 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. Juni 1958, G 20/58, den § 53

Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten an

Stelle der aufgehobenen nicht wieder in Wirksamkeit.

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