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179_1957 AT

179. Bundesgesetz: Ergänzung und Änderung des Gesetzes, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Ergänzung und Änderung des Gesetzes, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 26. Dezember 1893, RGBl.

Nr. 193, in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle

1935, BGBl. Nr. 548, betreffend die

Regelung der konzessionierten Baugewerbe, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Die ersten beiden Absätze des § 2 haben

zu lauten

„Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten

und andere verwandte Bauten mit Vereinigung

der Arbeiten der verschiedenen Baugewerbe

(§ 1) zu leiten und mit Ausnahme der Arbeiten

des Gewerbes der Zimmermeister (§ 1 Z. 4) auch

mit eigenem Hilfspersonal auszuführen.

In denjenigen Orten jedoch, die das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau nach

Anhörung des betreffenden Landeshauptmannes

als ausgenommen erklärt, hat sich der Baumeister

bei Ausführung von Bauten auch bei den Arbeiten,

die in das Fach der Steinmetz- und

Brunnenmeister einschlagen, der zu den betreffenden

Arbeiten berechtigten Gewerbeinhaber zu

bedienen und kann die obgenannten Arbeiten

nur dann selbst ausführen, wenn er die Konzession

für die betreffenden Gewerbe erworben

hat (§ 8)."

2. Nach dem § 6 ist folgender § 6 a einzufügen

„§ 6 a. Die im § 1 bezeichneten Baugewerbetreibenden

sind berechtigt, im Rahmen ihrer

Konzession Bauten zu entwerfen und die hiefür

erforderlichen Pläne und Berechnungen zu verfassen.

Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender,

die im Zusammenhang mit der Planung

technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen

Vorentwürfe auf dem Gebiete des

Hoch- oder Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt."

Artikel II.

(1) Die Berechtigung von Personen, die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung

für das konzessionierte Baumeistergewerbe

(§ 15 Abs. 1 Z. 6 der Gewerbeordnung)

erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten

Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom

26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend

die Regelung der konzessionierten Baugewerbe)

Arbeiten des Zimmermeistergewerbes mit eigenem

Hilfspersonal auch auszuführen, bleibt unberührt.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ein Gewerbe angemeldet haben,

das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen

auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues

zum Gegenstande hat, dürfen ihre Tätigkeit ab

1. Jänner 1958 nur dann weiter ausüben, wenn

sie oder ein von ihnen gemäß § 55 der Gewerbeordnung

bestellter Stellvertreter (Geschäftsführer)

oder Pächter den in den §§ 9 bis 13 des

Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193,

betreffend die Regelung der konzessionierten

Baugewerbe, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

erbringen.

(3) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes durch acht Jahre ein solches Gewerbe

(Abs. 2) ausgeübt haben oder in einem

zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen

auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten

Betriebe einschlägig beschäftigt worden

sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises

(Abs. 2) von dem in § 9 Abs. 1 des

Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193,

betreffend die Regelung der konzessionierten

Baugewerbe, vorgeschriebenen Nachweis der Erlernung

des Baumeistergewerbes und der praktischen

Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis

nur der Weiterführung des im

Abs. 2 bezeichneten Gewerbes dient.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach dem

seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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