179. Bundesgesetz: Ergänzung und Änderung des Gesetzes, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 26. Dezember 1893, RGBl.
Nr. 193, in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle
1935, BGBl. Nr. 548, betreffend die
Regelung der konzessionierten Baugewerbe, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Die ersten beiden Absätze des § 2 haben
zu lauten
„Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten
und andere verwandte Bauten mit Vereinigung
der Arbeiten der verschiedenen Baugewerbe
(§ 1) zu leiten und mit Ausnahme der Arbeiten
des Gewerbes der Zimmermeister (§ 1 Z. 4) auch
mit eigenem Hilfspersonal auszuführen.
In denjenigen Orten jedoch, die das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau nach
Anhörung des betreffenden Landeshauptmannes
als ausgenommen erklärt, hat sich der Baumeister
bei Ausführung von Bauten auch bei den Arbeiten,
die in das Fach der Steinmetz- und
Brunnenmeister einschlagen, der zu den betreffenden
Arbeiten berechtigten Gewerbeinhaber zu
bedienen und kann die obgenannten Arbeiten
nur dann selbst ausführen, wenn er die Konzession
für die betreffenden Gewerbe erworben
hat (§ 8)."
2. Nach dem § 6 ist folgender § 6 a einzufügen
„§ 6 a. Die im § 1 bezeichneten Baugewerbetreibenden
sind berechtigt, im Rahmen ihrer
Konzession Bauten zu entwerfen und die hiefür
erforderlichen Pläne und Berechnungen zu verfassen.
Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender,
die im Zusammenhang mit der Planung
technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen
Vorentwürfe auf dem Gebiete des
Hoch- oder Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt."
Artikel II.
(1) Die Berechtigung von Personen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung
für das konzessionierte Baumeistergewerbe
(§ 15 Abs. 1 Z. 6 der Gewerbeordnung)
erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten
Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend
die Regelung der konzessionierten Baugewerbe)
Arbeiten des Zimmermeistergewerbes mit eigenem
Hilfspersonal auch auszuführen, bleibt unberührt.
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ein Gewerbe angemeldet haben,
das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen
auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues
zum Gegenstande hat, dürfen ihre Tätigkeit ab
1. Jänner 1958 nur dann weiter ausüben, wenn
sie oder ein von ihnen gemäß § 55 der Gewerbeordnung
bestellter Stellvertreter (Geschäftsführer)
oder Pächter den in den §§ 9 bis 13 des
Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193,
betreffend die Regelung der konzessionierten
Baugewerbe, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
erbringen.
(3) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes durch acht Jahre ein solches Gewerbe
(Abs. 2) ausgeübt haben oder in einem
zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen
auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten
Betriebe einschlägig beschäftigt worden
sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises
(Abs. 2) von dem in § 9 Abs. 1 des
Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193,
betreffend die Regelung der konzessionierten
Baugewerbe, vorgeschriebenen Nachweis der Erlernung
des Baumeistergewerbes und der praktischen
Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis
nur der Weiterführung des im
Abs. 2 bezeichneten Gewerbes dient.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach dem
seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.