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179_1956 AT

179. Verordnung: Abänderung der Hochschulhilfskräfte-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Abänderung der Hochschulhilfskräfte-Verordnung.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes

1948, BGBl. Nr. 32/1949,

wird verordnet

Artikel I.

§ 7 der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 20. Jänner 1950, BGBl.

Nr. 53, über eine Dienstordnung für vertragsmäßig

angestellte wissenschaftliche Hilfskräfte,

klinische Hilfsärzte und Demonstratoren an

Hochschulen (Hochschulhilfskräfte-Verordnung)

hat zu lauten

„§ 7. (1) Den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen

Hilfskräften gebührt ein Monatsentgelt.

(2) Das Monatsentgelt beträgt

1. Für wissenschaftliche Hilfskräfte ohne

abgeschlossene Hochschulbildung 1450 S

2. Für wissenschaftliche Hilfskräfte mit

abgeschlossener Hochschulbildung und

für klinische Hilfsärzte

im ersten Jahr ihrer Verwendung .. 1950 S

vom zweiten bis einschließlich dem

vierten Jahr ihrer Verwendung. . 2150 S

ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung

2300 S

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für klinische

Hilfsärzte im siebenten und achten Jahr ihrer

Verwendung auf 3000 S und ab dem neunten

Jahr ihrer Verwendung auf 3200 S.

(4) Eine als Gastarzt zurückgelegte Zeit ist bei

der Berechnung der Dauer der Verwendung eines

klinischen Hilfsarztes in Anschlag zu bringen.

(5) Den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen

Hilfskräften gebühren Familienzulagen

und Sonderzahlungen nach Maßgabe der

für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils

geltenden Vorschriften.

(6) Den Demonstratoren gebührt ein Drittel

des gemäß Abs. 2 Z. 1 und Abs. 5 für wissenschaftliche

Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung

festgesetzten Entgeltes.

(7) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für

die Erlangung des höheren Entgeltes (Abs. 2

und 3) findet nicht statt. Die Bestimmung des

Abs. 4 wird hiedurch nicht berührt.

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind

— unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 — auf

Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem

31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen.

(2) Das im Artikel I vorgesehene Monatsentgelt

gebührt den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen

Hilfskräften ab 1. Feber 1956 im

Ausmaß von 85 v. H.; beträgt die Erhöhung

des bisherigen Monatsentgeltes, die sich auf diese

Weise ergibt, nicht mindestens 70 S, so gebührt

den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen

Hilfskräften eine Erhöhung des bisherigen Monatsentgeltes

um 70 S, höchstens jedoch eine

Erhöhung auf 100 v. H. der im Artikel I vorgesehenen

Ansätze.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich nach Maßgabe

der für die Vertragsbediensteten des Bundes

geltenden Vorschriften stufenweise auf

100 v. H. der in dieser Verordnung vorgesehenen

Ansätze.

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