179. Verordnung: Abänderung der Hochschulhilfskräfte-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes
1948, BGBl. Nr. 32/1949,
wird verordnet
Artikel I.
§ 7 der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 20. Jänner 1950, BGBl.
Nr. 53, über eine Dienstordnung für vertragsmäßig
angestellte wissenschaftliche Hilfskräfte,
klinische Hilfsärzte und Demonstratoren an
Hochschulen (Hochschulhilfskräfte-Verordnung)
hat zu lauten
„§ 7. (1) Den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen
Hilfskräften gebührt ein Monatsentgelt.
(2) Das Monatsentgelt beträgt
1. Für wissenschaftliche Hilfskräfte ohne
abgeschlossene Hochschulbildung 1450 S
2. Für wissenschaftliche Hilfskräfte mit
abgeschlossener Hochschulbildung und
für klinische Hilfsärzte
im ersten Jahr ihrer Verwendung .. 1950 S
vom zweiten bis einschließlich dem
vierten Jahr ihrer Verwendung. . 2150 S
ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung
2300 S
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für klinische
Hilfsärzte im siebenten und achten Jahr ihrer
Verwendung auf 3000 S und ab dem neunten
Jahr ihrer Verwendung auf 3200 S.
(4) Eine als Gastarzt zurückgelegte Zeit ist bei
der Berechnung der Dauer der Verwendung eines
klinischen Hilfsarztes in Anschlag zu bringen.
(5) Den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen
Hilfskräften gebühren Familienzulagen
und Sonderzahlungen nach Maßgabe der
für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils
geltenden Vorschriften.
(6) Den Demonstratoren gebührt ein Drittel
des gemäß Abs. 2 Z. 1 und Abs. 5 für wissenschaftliche
Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung
festgesetzten Entgeltes.
(7) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für
die Erlangung des höheren Entgeltes (Abs. 2
und 3) findet nicht statt. Die Bestimmung des
Abs. 4 wird hiedurch nicht berührt.
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind
— unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 — auf
Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem
31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen.
(2) Das im Artikel I vorgesehene Monatsentgelt
gebührt den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen
Hilfskräften ab 1. Feber 1956 im
Ausmaß von 85 v. H.; beträgt die Erhöhung
des bisherigen Monatsentgeltes, die sich auf diese
Weise ergibt, nicht mindestens 70 S, so gebührt
den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen
Hilfskräften eine Erhöhung des bisherigen Monatsentgeltes
um 70 S, höchstens jedoch eine
Erhöhung auf 100 v. H. der im Artikel I vorgesehenen
Ansätze.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich nach Maßgabe
der für die Vertragsbediensteten des Bundes
geltenden Vorschriften stufenweise auf
100 v. H. der in dieser Verordnung vorgesehenen
Ansätze.