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179_1955 AT

179. Verordnung: Prüfung für den beweglichen Flugsicherungsdienst und den Flugverkehrskontrolldienst.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Verordnung: Prüfung für den beweglichen Flugsicherungsdienst und den Flugverkehrskontrolldienst.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, wird für

den Dienstzweig „gehobener Flugsicherungsdienst"

(Anlage 1 Teil B Abschnitt II der

Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1/

1955) verordnet

§ 1. (1) Die Prüfung für den gehobenen Flugsicherungsdienst

ist mündlich und schriftlich abzulegen.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes.

2. Den Aufbau und die Organisation der

österreichischen Behörden.

3. Die wichtigsten Vorschriften über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten.

(3) Die schriftliche Prüfung umfaßt Ausarbeitungen

a) für den beweglichen Flugverkehrsdienst

über das Gebiet des internationalen und

nationalen Flugfernmeldedienstes,

b) für den Flugverkehrskontrolldienst über

das Gebiet der gesamten internationalen

und nationalen Flugverkehrskontrolle.

§ 2. Zur Prüfung sind Personen zuzulassen,

die im gehobenen Flugsicherungsdienst tätig sind

und deren letzte Qualifikation in dieser Verwendung

auf mindestens „gut" lautet.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfung

für den gehobenen Flugsicherungsdienst

wird beim Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe errichtet.

(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die

Besorgung der Kanzleigeschäfte kommt das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe auf.

§ 4. (1) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter

und die Mitglieder der Prüfungskommission

werden vom Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe für die Dauer von

drei Kalenderjahren bestellt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Bedienstete des höheren Dienstes oder

des gehobenen Flugsicherungsdienstes sein.

(3) Der Prüfungssenat besteht aus fünf Mitgliedern;

ihm gehören der Vorsitzende oder sein

Stellvertreter und vier Mitglieder als Prüfungskommissäre

an. Ein Mitglied des Prüfungssenates

muß rechtskundig sein. Die Mitglieder des

Senates werden jeweils vom Vorsitzenden aus

dem Kreise der Prüfungskommissäre berufen.

§ 5. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung

ist im Dienstwege beim Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe einzubringen.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

der Vorsitzende der Prüfungskommission, der

zugleich den Prüfungstag festsetzt.

§ 6. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden

die Prüflinge aus den im § 1 Abs. 2 Ziffer 1

und 2 angeführten Gegenständen von dem

rechtskundigen Prüfungskommissär geprüft. Der

Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen

Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Die Gegenstände der schriftlichen Prüfung

werden vom Vorsitzenden des Prüfungssenates

den einzelnen Prüfungskommissären zugewiesen.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist von den

hiefür bestimmten Prüfungskommissären vorzubereiten.

Für die Bearbeitung muß dem

Prüfling ein Zeitraum von mindestens fünf

Stunden zur Verfügung stehen.

(2) Die zur Ausarbeitung der jeweiligen Aufgaben

benötigten Dienstunterlagen sind dem

Prüfling auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Welche Dienstunterlagen erforderlich sind, entscheidet

im Streitfall der Prüfungssenat. Ein

Rechtsmittel ist ausgeschlossen.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird

nach Begutachtung der Arbeit durch den zuständigen

Prüfungskommissär vom Prüfungssenat

festgestellt.

§ 8. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird

aus den Ergebnissen der mündlichen und schriftlichen

Prüfung vom Prüfungssenat festgestellt.

§ 9. Die mündliche und schriftliche Prüfung

findet an zwei verschiedenen Tagen, wobei die

Reihenfolge jeweils von der Prüfungskommission

bestimmt wird, statt. Macht ein Prüfling, der

einen Teil der Prüfung bereits abgelegt hat,

glaubhaft, daß er durch Krankheit oder andere

berücksichtigungswürdige Gründe verhindert

war, am zweiten Teil der Prüfung teilzunehmen,

so kann der Prüfungssenat die Ablegung dieses

Prüfungsteiles am nächsten Prüfungstermin gestatten.

§ 10. Sofern diese Vorschrift nichts anderes

bestimmt, finden die „Allgemeinen Bestimmungen

über Dienstprüfungen" (Anlage 2 der

Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948)

Anwendung.

§ 11. Als Zuhörer bei der Prüfung sind Personen

zugelassen, die selbst die Voraussetzungen

für eine Zulassung zur Prüfung aufweisen.

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