179. Verordnung: Prüfung für den beweglichen Flugsicherungsdienst und den Flugverkehrskontrolldienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, wird für
den Dienstzweig „gehobener Flugsicherungsdienst"
(Anlage 1 Teil B Abschnitt II der
Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1/
1955) verordnet
§ 1. (1) Die Prüfung für den gehobenen Flugsicherungsdienst
ist mündlich und schriftlich abzulegen.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes.
2. Den Aufbau und die Organisation der
österreichischen Behörden.
3. Die wichtigsten Vorschriften über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten.
(3) Die schriftliche Prüfung umfaßt Ausarbeitungen
a) für den beweglichen Flugverkehrsdienst
über das Gebiet des internationalen und
nationalen Flugfernmeldedienstes,
b) für den Flugverkehrskontrolldienst über
das Gebiet der gesamten internationalen
und nationalen Flugverkehrskontrolle.
§ 2. Zur Prüfung sind Personen zuzulassen,
die im gehobenen Flugsicherungsdienst tätig sind
und deren letzte Qualifikation in dieser Verwendung
auf mindestens „gut" lautet.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfung
für den gehobenen Flugsicherungsdienst
wird beim Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe errichtet.
(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die
Besorgung der Kanzleigeschäfte kommt das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe auf.
§ 4. (1) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter
und die Mitglieder der Prüfungskommission
werden vom Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe für die Dauer von
drei Kalenderjahren bestellt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Bedienstete des höheren Dienstes oder
des gehobenen Flugsicherungsdienstes sein.
(3) Der Prüfungssenat besteht aus fünf Mitgliedern;
ihm gehören der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter und vier Mitglieder als Prüfungskommissäre
an. Ein Mitglied des Prüfungssenates
muß rechtskundig sein. Die Mitglieder des
Senates werden jeweils vom Vorsitzenden aus
dem Kreise der Prüfungskommissäre berufen.
§ 5. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
ist im Dienstwege beim Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe einzubringen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Vorsitzende der Prüfungskommission, der
zugleich den Prüfungstag festsetzt.
§ 6. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden
die Prüflinge aus den im § 1 Abs. 2 Ziffer 1
und 2 angeführten Gegenständen von dem
rechtskundigen Prüfungskommissär geprüft. Der
Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen
Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Die Gegenstände der schriftlichen Prüfung
werden vom Vorsitzenden des Prüfungssenates
den einzelnen Prüfungskommissären zugewiesen.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist von den
hiefür bestimmten Prüfungskommissären vorzubereiten.
Für die Bearbeitung muß dem
Prüfling ein Zeitraum von mindestens fünf
Stunden zur Verfügung stehen.
(2) Die zur Ausarbeitung der jeweiligen Aufgaben
benötigten Dienstunterlagen sind dem
Prüfling auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Welche Dienstunterlagen erforderlich sind, entscheidet
im Streitfall der Prüfungssenat. Ein
Rechtsmittel ist ausgeschlossen.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird
nach Begutachtung der Arbeit durch den zuständigen
Prüfungskommissär vom Prüfungssenat
festgestellt.
§ 8. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird
aus den Ergebnissen der mündlichen und schriftlichen
Prüfung vom Prüfungssenat festgestellt.
§ 9. Die mündliche und schriftliche Prüfung
findet an zwei verschiedenen Tagen, wobei die
Reihenfolge jeweils von der Prüfungskommission
bestimmt wird, statt. Macht ein Prüfling, der
einen Teil der Prüfung bereits abgelegt hat,
glaubhaft, daß er durch Krankheit oder andere
berücksichtigungswürdige Gründe verhindert
war, am zweiten Teil der Prüfung teilzunehmen,
so kann der Prüfungssenat die Ablegung dieses
Prüfungsteiles am nächsten Prüfungstermin gestatten.
§ 10. Sofern diese Vorschrift nichts anderes
bestimmt, finden die „Allgemeinen Bestimmungen
über Dienstprüfungen" (Anlage 2 der
Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948)
Anwendung.
§ 11. Als Zuhörer bei der Prüfung sind Personen
zugelassen, die selbst die Voraussetzungen
für eine Zulassung zur Prüfung aufweisen.