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179. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuernovelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuernovelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.

Nr. 110, wird wie folgt geändert

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Dauer der Steuerpflicht eines

Kraftfahrzeuges.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1. Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren

zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn

des Monates der Zulassung bis zum Ablauf

des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder

in dem die Kennzeichentafeln vorübergehend zurückgelegt

werden;

2. für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren

zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn

des Monates des Grenzeintrittes bis zum

Ablauf des Monates des Grenzaustrittes, es sei

denn, daß die Steuer gemäß § 6 Abs. 4 tageweise

entrichtet wird; in diesem Falle dauert die Steuerpflicht

vom Beginn des Tages des Grenzeintrittes

bis zum Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;

3. bei Benützung eines nicht zugelassenen

Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates,

in dem die Benützung einsetzt, bis zum

Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung

endet.

(2) Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug

steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit

dem Beginn des Monates, in dem der Befreiungsgrund

weggefallen ist.

(3) Wird ein Kraftfahrzeug derart verändert,

daß der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt,

so ist die Veränderung erst mit dem

Beginn des folgenden Kalendermonates zu berücksichtigen.

(4) Geht ein Kraftfahrzeug während des Steuerzeitraumes

auf einen anderen Eigentümer über,

so hat der ursprüngliche Eigentümer die Steuerkarte

dem nunmehrigen Eigentümer zu übergeben,

die Person, in deren Eigentum das Kraftfahrzeug

am Ende des Steuerzeitraumes steht,

haftet für die für den gesamten Steuerzeitraum

zu entrichtenden Steuern."

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Entrichtung der Steuer.

(1) Der Steuerzeitraum dauert vom 1. Oktober

bis 30. September des folgenden Kalenderjahres.

Für jeden Steuerzeitraum hat der Steuerpflichtige

eine Kraftfahrzeugsteuerkarte, deren Form vom

Bundesministerium für Finanzen bestimmt wird,

auszustellen. Die Steuer ist ohne amtliche Festsetzung

im voraus für jeden Kalendermonat, in

dem die Steuerpflicht gegeben ist, in der Höhe

eines Zwölftels des Jahressteuerbetrages durch

Anbringung von Stempelmarken auf der Steuerkarte

zu entrichten.

(2) Die auf der Steuerkarte durch Aufkleben

angebrachten Stempelmarken sind vom Steuerpflichtigen

durch Unterschrift dergestalt zu entwerten,

daß sich die Unterschrift sowohl auf

das die Stempelmarken tragende Papier als auch

auf das farbige Feld der Stempelmarke erstreckt.

Die Unterschrift ist mit Tinte oder Tintenstift

zu leisten. An Stelle der Unterschrift kann auch

der Aufdruck einer Stampiglie treten.

(s) Nach Ablauf des Steuerzeitraumes ist die

Steuerkarte vom Steuerpflichtigen unaufgefordert

bis spätestens 31. Oktober dem Finanzamt einzusenden.

(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren

zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend

im Inland benützt wird, kann die

Steuer tageweise entrichtet werden. Der Tagessteuersatz

beträgt für

1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge. 1 S,

2. Personenkraftwagen 2 S,

3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 10 S.

(5) Im Falle des Abs. 4 sind die vom Steuerschuldner

auf der Steuerkarte in der Höhe des

Steuerbetrages anzubringenden Stempelmarken

vom Grenzzollamt durch Aufdruck des Dienstsiegels

zu entwerten.

(6) Für die Steuerentrichtung in Stempelmarken

gelten die Vorschriften über die Stempel- und

Rechtsgebühren sinngemäß."

3. Im § 8 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Das Finanzamt hat für steuerfreie Kraftfahrzeuge,

wenn sich die Befreiung nicht auf § 2

Abs. 1 Z. 7, 8 oder 9 dieses Bundesgesetzes gründet,

eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung

zu erteilen. Bei Wegfall des Befreiungsgrundes

verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit."

4. Im § 8 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die

Steuerkarte (die Bescheinigung nach Abs. 1, die

Bescheinigung nach Abs. 2), stets bei sich zu

führen. Kann er weder eine ordnungsgemäß gestempelte

Steuerkarte noch eine gültige Bescheinigung

über die Steuerfreiheit des Kraftfahrzeuges

oder über die Entrichtung der Steuer im

Pauschwege vorweisen, so kann das Finanzamt

ungeachtet der auf der Steuerkarte in Höhe der

Kraftfahrzeugsteuer anzubringenden Stempelmarken

eine Erhöhung bis zum Zweifachen des

auf das Kraftfahrzeug entfallenden Jahressteuerbetrages

festsetzen. Eine solche Erhöhung kann

auch festgesetzt werden, wenn die Steuerkarte

nicht rechtzeitig eingesandt wird."

5. § 9 wird aufgehoben. Die bisherigen §§ 10

bis 12 erhalten die Bezeichnung §§ 9 bis 11.

6. Im neuen § 9 wird nach Abs. 1 ein neuer

Abs. 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt

„(2) Die im Abs. 1 genannte Behörde hat in

der vom Bundesministerium für Finanzen durch

Verordnung festzusetzenden Form den Tag der

Zulassung, den Tag der Abmeldung, den Tag der

Zurücknahme der Zulassung sowie den Tag der

vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens

auf der Steuerkarte zu vermerken."

7. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des neuen § 9

erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

8. Im neuen § 11 Abs. 2 treten an Stelle der

Worte „§ 10 Abs. 3" die Worte „§ 9 Abs. 4".

Artikel II.

(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

in Verwendung stehenden Steuerkarten

behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf

des Kalendermonates, in dem das Jahr endet, für

das die Steuer gemäß der Bestimmung des § 6

Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952,

BGBl. Nr. 110, entrichtet ist.

(2) Für die Rückvergütung von Steuerbeträgen,

die durch Anbringung von Stempelmarken auf

den im Abs. 1 genannten Steuerkarten entrichtet

sind, gilt auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Bestimmung des § 9 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

1952, BGBl. Nr. 110.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1954 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Verordnungen können von dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch

frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

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