179. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuernovelle 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.
Nr. 110, wird wie folgt geändert
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Dauer der Steuerpflicht eines
Kraftfahrzeuges.
(1) Die Steuerpflicht dauert
1. Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren
zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn
des Monates der Zulassung bis zum Ablauf
des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder
in dem die Kennzeichentafeln vorübergehend zurückgelegt
werden;
2. für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren
zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn
des Monates des Grenzeintrittes bis zum
Ablauf des Monates des Grenzaustrittes, es sei
denn, daß die Steuer gemäß § 6 Abs. 4 tageweise
entrichtet wird; in diesem Falle dauert die Steuerpflicht
vom Beginn des Tages des Grenzeintrittes
bis zum Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;
3. bei Benützung eines nicht zugelassenen
Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates,
in dem die Benützung einsetzt, bis zum
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung
endet.
(2) Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug
steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit
dem Beginn des Monates, in dem der Befreiungsgrund
weggefallen ist.
(3) Wird ein Kraftfahrzeug derart verändert,
daß der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt,
so ist die Veränderung erst mit dem
Beginn des folgenden Kalendermonates zu berücksichtigen.
(4) Geht ein Kraftfahrzeug während des Steuerzeitraumes
auf einen anderen Eigentümer über,
so hat der ursprüngliche Eigentümer die Steuerkarte
dem nunmehrigen Eigentümer zu übergeben,
die Person, in deren Eigentum das Kraftfahrzeug
am Ende des Steuerzeitraumes steht,
haftet für die für den gesamten Steuerzeitraum
zu entrichtenden Steuern."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Entrichtung der Steuer.
(1) Der Steuerzeitraum dauert vom 1. Oktober
bis 30. September des folgenden Kalenderjahres.
Für jeden Steuerzeitraum hat der Steuerpflichtige
eine Kraftfahrzeugsteuerkarte, deren Form vom
Bundesministerium für Finanzen bestimmt wird,
auszustellen. Die Steuer ist ohne amtliche Festsetzung
im voraus für jeden Kalendermonat, in
dem die Steuerpflicht gegeben ist, in der Höhe
eines Zwölftels des Jahressteuerbetrages durch
Anbringung von Stempelmarken auf der Steuerkarte
zu entrichten.
(2) Die auf der Steuerkarte durch Aufkleben
angebrachten Stempelmarken sind vom Steuerpflichtigen
durch Unterschrift dergestalt zu entwerten,
daß sich die Unterschrift sowohl auf
das die Stempelmarken tragende Papier als auch
auf das farbige Feld der Stempelmarke erstreckt.
Die Unterschrift ist mit Tinte oder Tintenstift
zu leisten. An Stelle der Unterschrift kann auch
der Aufdruck einer Stampiglie treten.
(s) Nach Ablauf des Steuerzeitraumes ist die
Steuerkarte vom Steuerpflichtigen unaufgefordert
bis spätestens 31. Oktober dem Finanzamt einzusenden.
(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren
zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend
im Inland benützt wird, kann die
Steuer tageweise entrichtet werden. Der Tagessteuersatz
beträgt für
1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge. 1 S,
2. Personenkraftwagen 2 S,
3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 10 S.
(5) Im Falle des Abs. 4 sind die vom Steuerschuldner
auf der Steuerkarte in der Höhe des
Steuerbetrages anzubringenden Stempelmarken
vom Grenzzollamt durch Aufdruck des Dienstsiegels
zu entwerten.
(6) Für die Steuerentrichtung in Stempelmarken
gelten die Vorschriften über die Stempel- und
Rechtsgebühren sinngemäß."
3. Im § 8 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Das Finanzamt hat für steuerfreie Kraftfahrzeuge,
wenn sich die Befreiung nicht auf § 2
Abs. 1 Z. 7, 8 oder 9 dieses Bundesgesetzes gründet,
eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung
zu erteilen. Bei Wegfall des Befreiungsgrundes
verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit."
4. Im § 8 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die
Steuerkarte (die Bescheinigung nach Abs. 1, die
Bescheinigung nach Abs. 2), stets bei sich zu
führen. Kann er weder eine ordnungsgemäß gestempelte
Steuerkarte noch eine gültige Bescheinigung
über die Steuerfreiheit des Kraftfahrzeuges
oder über die Entrichtung der Steuer im
Pauschwege vorweisen, so kann das Finanzamt
ungeachtet der auf der Steuerkarte in Höhe der
Kraftfahrzeugsteuer anzubringenden Stempelmarken
eine Erhöhung bis zum Zweifachen des
auf das Kraftfahrzeug entfallenden Jahressteuerbetrages
festsetzen. Eine solche Erhöhung kann
auch festgesetzt werden, wenn die Steuerkarte
nicht rechtzeitig eingesandt wird."
5. § 9 wird aufgehoben. Die bisherigen §§ 10
bis 12 erhalten die Bezeichnung §§ 9 bis 11.
6. Im neuen § 9 wird nach Abs. 1 ein neuer
Abs. 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt
„(2) Die im Abs. 1 genannte Behörde hat in
der vom Bundesministerium für Finanzen durch
Verordnung festzusetzenden Form den Tag der
Zulassung, den Tag der Abmeldung, den Tag der
Zurücknahme der Zulassung sowie den Tag der
vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens
auf der Steuerkarte zu vermerken."
7. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des neuen § 9
erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.
8. Im neuen § 11 Abs. 2 treten an Stelle der
Worte „§ 10 Abs. 3" die Worte „§ 9 Abs. 4".
Artikel II.
(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
in Verwendung stehenden Steuerkarten
behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf
des Kalendermonates, in dem das Jahr endet, für
das die Steuer gemäß der Bestimmung des § 6
Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952,
BGBl. Nr. 110, entrichtet ist.
(2) Für die Rückvergütung von Steuerbeträgen,
die durch Anbringung von Stempelmarken auf
den im Abs. 1 genannten Steuerkarten entrichtet
sind, gilt auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Bestimmung des § 9 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
1952, BGBl. Nr. 110.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1954 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Verordnungen können von dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch
frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.