179_1953
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179. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 179. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
1953_179_0 179. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 14 des Siebenten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 207/1949, wird verordnet
§ 1. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen nach dem Siebenten
Rückstellungsgesetz wird für Kriegsgefangene und
Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953
aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen
worden sind oder entlassen werden, bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung
erstreckt.
§ 2. Auf Ansprüche, für die die Frist zur
gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen
des § 14 des Siebenten Rückstellungsgesetzes
nach dem 30. Juni 1953 endet, findet
die Verordnung keine Anwendung.