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179. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1952.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Aufhebung von Rechtsvorschriften.

Artikel I.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Wirksamkeit

1. Das Gesetz über außerordentliche gewerberechtliche

Maßnahmen, BGBl. Nr. 30/1937, in

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November

1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1435/1939, des

§ 6 der Verordnung über die Ziviltechniker in

den Alpen- und Donau-Reichsgauen vom 30. Juli

1942, Deutsches RGBl. I S. 525, und der Kundmachung

der Provisorischen Staatsregierung vom

27. Juli 1945, StGBl. Nr. 111, über die Aufhebung

der deutschen Rechtsvorschriften auf

dem Gebiete des Ziviltechnikerwesens (22. Kundmachung

über die Aufhebung von Rechtsvorschriften

des Deutschen Reiches);

2. die Verordnung über die Einführung des

Handwerksrechts in der Ostmark vom 24. Februar

1940, Deutsches RGBl. I S. 420;

3. die Dritte Verordnung über den vorläufigen

Aufbau des deutschen Handwerks (Dritte Handwerksverordnung)

vom 18. Januar 1935,

Deutsches RGBl. I S. 15, in der Fassung der Verordnung

von 22. Januar 1936, Deutsches RGBl. I

S. 42;

4. die Verordnung über die Einrichtung und

Anlegung der Handwerksrolle vom 25. April

1929, Deutsches RGBl. I S. 87;

5. das Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksmäßig

betrieben werden können, vom

6. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember

1934) mit den Abänderungen vom

17: Juli 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 165 vom 18. Juli

1936), vom 18. Januar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger

und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 20

vom 26. Januar 1937), vom 2. April 1940 (Deutscher

Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 80 vom 5. April 1940), vom 11. Februar

1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer

Staatsanzeiger Nr. 38 vom 14. Februar

1941) und vom 16. Juni 1941 (Deutscher Reichsanzeiger

und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 139

vom 18. Juni 1941);

6. die Verordnung über Maßnahmen auf dem

Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober

1939, Deutsches RGBl. I S. 2046, und die auf

Grund dieser Verordnung zu ihrer Durchführung

und Ergänzung erlassenen Vorschriften,

insbesondere die Anordnung des Reichswirtschaftsministers

vom 2. April 1940 (RWMBl.

1940 S. 143);

7. die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung

über die Einführung des Handwerksrechts

in den Alpen- und Donau-Reichsgauen vom

18. April 1943, Deutsches RGBl. I S. 262;

8. die Vierte Verordnung zur Durchführung

der Verordnung über die Vereinfachung und

Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen

Wirtschaft (Handwerksrollenverordnung)

vom 13. August 1942, Deutsches RGBl. I S. 519.

Artikel II.

Die österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften,

soweit sie Gesetzeskraft genießen und

durch die Vorschriften des deutschen Handwerksrechtes

(Art. I Z. 2 bis 8 dieses Bundesgesetzes)

aufgehoben worden oder gegenstandslos

geworden sind, treten unter Berücksichtigung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wieder

in Kraft.

Abschnitt II.

Änderungen der Gewerbeordnung.

Artikel III.

§ 1 a Abs. 1 lit. b erhält folgende Fassung

„b) 1. Segelmacher;

2. Krawattenerzeuger;

3. Handstricker;

4. Teppichknüpfer;

5. Handsticker (mit Ausnahme der handwerksmäßigen

Gold-, Silber- und Perlensticker);

6. Kunststopfer;

7. Mietwaschküchen (Bereithalten von

Waschgeräten);

8. Wäscheverleiher;

9. Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln,

Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln,

technischen Schmiermitteln und

Metallputzmitteln;

10. Erzeuger von kosmetischen Artikeln

und von Parfümeriewaren;

11. Teppichreiniger und -aufbewahrer;

12. Schädlingsbekämpfer im Pflanzenbau

unter Ausschluß der Verwendung hochgiftiger

Gase (§ 15 Z. 21 a und Art. III

des Gesetzes vom 20. Dezember 1928,

BGBl. Nr. 360);

13. Betonwarenerzeuger;

14. Steinholzleger;

15. Schleifsteinhauer;

16. Zucker-, Gewürz- und Futterschrotmüller;

17. Friedhof- und andere Gärtner, soweit

deren Tätigkeit nicht als zur Landwirtschaft

zu zählender Gartenbau anzusehen

ist;

18. Naturblumenbinder und -händler;

19. Hühneraugenschneider und Fußpfleger;

20. Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure;

21. Erzeuger von Trinkbranntwein (Edelbranntwein,

Rum, Likör usw.) und von

Essig;

22. Erzeuger von Fleisch-, Fisch- und Obstkonserven

und Gemüsedauerkonserven

(mit Ausnahme der handwerksmäßigen

Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten)

sowie von Senf;

23. Erzeuger von Kaffeesurrogaten;

24. Schriftgießer (Druckletternerzeuger);

25. Metallpresser;

26. Kautschukstampiglienerzeuger;

27. Erzeuger von Waren nach Gablonzer

Art, Hohlglasveredler;

28. Faltbootbauer;

29. Betriebe zur Einstellung von Kraftfahrzeugen

(Garagen), unbeschadet des

Rechtes der Gast- und Schankgewerbetreibenden,

die Kraftfahrzeuge ihrer

Gäste zu beherbergen;

30. Verleiher von Kraftfahrzeugen;

31. Lastfuhrwerks-Gewerbe, mit Kraftfahrzeugen

von einem Eigengewicht unter

400 kg oder mit Zugtieren betrieben;

Personenfuhrwerks-Gewerbe, mit Zugtieren

betrieben, ausgenommen Platzfuhrwerks-

Gewerbe;

32. Spediteure;

33. Geschäfts- und Wohnungsvermittler;

34. Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Finanz-

und Wirtschaftsberater;

35. Berater in Versicherungsangelegenheiten;

36. Asphaltierer, Isolierer, Schwarzdecker;

37. Planung und Aufstellung von Zentralheizungs-,

Warmwasserbereitungs- und

Lüftungsanlagen;

38. Planung und Aufstellung von Anlagen

zur Erzeugung und Verwertung künstlicher

Kälte;

39. Technische Büros (Projektierung, Berechnung,

Planverfassung und Beratung) für

Maschinenbau, für Elektrotechnik oder

für technische Chemie;

40. Ausführung von Drainagearbeiten;

41. Lohnbrütereien;

42. Gewerbe der für Zeitungszwecke betriebenen

Photographie (Pressephotographen);

43. Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe

der Chemischputzer (Kleiderreiniger)

oder der Wäscher und Wäschebügler

oder der Färber (Übernahmsstellen);

44. Säger;

45. Handel mit anderen als den in lit. a

aufgezählten Waren, soweit er nicht

an eine Konzession gebunden ist,

und mit Ausnahme des Feilbietens von

Erzeugnissen der heimischen Land- und

Forstwirtschaft im Umherziehen (§ 60)

und des Kleinverkaufs von gebratenen

Früchten, jedoch mit Einschluß des Verkaufes

von Betriebsstoffen an Kraftfahrer

im Betrieb von Zapfstellen;

46. Handelsagenten."

Artikel IV.

(1) Der zweite Absatz des § l b erhält folgende

Fassung

„Als handwerksmäßige Gewerbe werden mit

den in § 1 c enthaltenen Beschränkungen folgende

Gewerbe erklärt

1. Hafner (Töpfer und Ofensetzer),

Platten- und Fliesenleger, unbeschadet

der Rechte der Hafner und der konzessionierten

Baugewerbe;

2. Terrazzomacher;

3. Glaser, Glasschleifer und Glasbeleger,

Glasgraveure und Similiseure;

4. Hammerschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede;

5. Zeugschmiede, Messerschmiede (einschließlich

der Scharfschleifer), Erzeuger

chirurgischer Instrumente;

6. Feilenhauer;

7. Schlosser, Siebmacher und Gitterstricker,

Landmaschinenbauer;

8. Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseure;

9. Vulkaniseure;

10. Spengler;

11. Kupferschmiede;

12. Metall- und Eisengießer, Gelbgießer,

Zinngießer;

13. Gürtler, Bronzewarenerzeuger, Ziseleure,

Metalldrucker;

14. Juweliere, Gold- und Silberschmiede,

Edelsteinschleifer;

15. Gold-, Silber- und Metallschläger;

16. Graveure, Formenstecher, Notenstecher,

Emailleure, Guillocheure;

17. Wagner;

18. Karosseriebauer, unbeschadet des

Rechtes der Kraftfahrzeugmechaniker,

Schlosser, Spengler, Schmiede und Wagner

zu den in ihr Fach einschlägigen Teilarbeiten

an der Karosserie;

19. Mechaniker, Fahrradmechaniker (unbeschadet

der Rechte der Schlosser),

Nähmaschinenmechaniker, Büromaschinenmechaniker;

20. Elektromechaniker, Elektromaschinenbauer;

21. Radiomechaniker;

22. Kraftfahrzeugelektriker;

23. Chirurgiemechaniker;

24. Kühlmaschinenmechaniker;

25. Optiker;

26. Uhrmacher;

27. Klaviermacher, Erzeuger von Harmoniums

und ähnlichen Musikinstrumenten,

Orgelbauer, Erzeuger von Blasinstrumenten,

von Streich-, Saiten- und

Schlaginstrumenten, Harmonikamacher;

28. Korb- und Möbelflechter;

29. Binder (Böttcher);

30. Tischler, Formentischler (Modelltischler);

31. Drechsler, Meerschaumbildhauer, Pfeifenschneider;

32. Kammacher und Haarschmuckerzeuger,

Fächermacher, Beinschneider;

33. gewerbliche Holzbildhauer, gewerbliche

Steinbildhauer;

34. Rotgerber, Weiß- und Sämischgerber,

Lederfärber;

35. Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner,

Sattler (einschließlich der Fahrzeugsattler)

und Riemer;

36. Bürsten- und Pinselmacher;

37. Seiler;

38. Posamentierer (einschließlich der Schnur-

und Börtelmacher und der Gold- und

Silberdrahtzieher);

39. Gold-, Silber- und Perlensticker, Maschinsticker;

40. Chemischputzer (Kleiderreiniger);

41.Färber;

42. Tapezierer und Bettwarenerzeuger (einschließlich

der Fahrzeugtapezierer, Dekorateure,

Selbstroller- und Jalousienerzeuger);

43. Herrenkleidermacher (mit Einschluß des

Kleiderbügelns und Kleiderpressens);

44. Damenkleidermacher (mit Einschluß des

Kleiderbügelns und Kleiderpressens);

45. Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher;

46. Handschuhmacher, Säckler (Lederbekleidungserzeuger);

47. Bandagisten, Orthopädiemechaniker;

48. Sonnenschirm- und Regenschirmmacher;

49. Kürschner, Kappenmacher, Rauhwarenzurichter

und Rauhwarenfärber, Präparatoren;

50. Hutmacher, Damenfilzhutmacher und

Strohhuterzeuger;

51. Modisten;

52. Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker;

53. Friseure und Perückenmacher;

54. Buchbinder, Futteralmacher (Etui- und

Kassettenerzeuger), Kartonagewarenerzeuger;

55. Bäcker (mit der im fünften Absatz bezeichneten

Ausnahme);

56. Zuckerbäcker (Konditoren), einschließlich

der Kuchenbäcker und der Kanditen-,

Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger;

57. Lebzelter, Wachszieher;

58. Fleischer (Fleischhauer und Fleischselcher);

59. Pferdefleischer (Pferdefleischhauer und

Pferdefleischselcher);

60. Molkereien und Käsereien;

61. Seifensieder;

62. Pflasterer;

63. Dachdecker (mit Ausnahme der Stroh-

und Holzschindeidecker sowie der

Schwarzdecker);

64. Maler (Zimmermaler und Anstreicher),

Lackierer, Schildermaler, Vergolder und

Staffierer, Maler für Industrieerzeugnisse;

65. Zimmer- und Gebäudereiniger (mit Ausnahme

der Reinigung von Tapeten);

66. Stukkateure;

67. Photographen;

68. Bootbauer (Herstellung von Segel-,

Motor- und Kielbooten mit Ausnahme

von Faltbooten);

69. Glaserzeuger, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger;

70. Mühlenbauer;

71. Getreidemüller;

72. Miedererzeuger;

73. Wäschewarenerzeuger;

74. Wäscher und Wäschebügler;

75. Maschinstricker, Wirker;

76. Weber;

77. Zahntechniker;

78. Kunststeinerzeuger, unbeschadet der

Rechte des Steinmetzgewerbes;

79. Spielzeughersteller."

(2) Dem § 1 b werden die folgenden beiden

Absätze als vierter und fünfter Absatz angefügt

„Durch die Einreihung der im zweiten Absatz

unter Z. 19 genannten Fahrradmechaniker,

Nähmaschinenmechaniker und Büromaschinenmechaniker

unter die handwerksmäßigen Gewerbe

wird der Berechtigungsumfang der unter

derselben Ziffer genannten Mechaniker nicht berührt.

Dies gilt nicht in den Teilen des Bundesgebietes,

in denen bereits eine zur Befriedigung

des Bedürfnisses der Bevölkerung hinreichende

Zahl der oben bezeichneten Spezialmechaniker

besteht. Diese Teile des Bundesgebietes werden

durch Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau bezeichnet.

Müller dürfen die Schwarzbroterzeugung als

Nebengewerbe mit Hausgenossen oder dem

eigenen Hilfspersonal unter der Voraussetzung

als freies Gewerbe weiter ausüben oder anmelden,

daß sie oder ihre Rechtsvorgänger am

29. Februar 1940 zur Ausübung dieses Nebengewerbes

in demselben Standort berechtigt

waren."

Artikel V.

Der zweite Absatz des § 1 c erhält folgende

Fassung

„Im Zweifel, ob ein gewerbliches Unternehmen

als fabriksmäßiger Betrieb anzusehen

ist, entscheidet der Landeshauptmann nach Anhörung

der beteiligten Fachgruppe des Gewerbes

und des beteiligten Fachverbandes der Industrie.

Im Verfahren sind Gutachten der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für

Arbeiter und Angestellte einzuholen. Gegen die

Entscheidung steht der Fachgruppe und dem

Fachverband das Recht der Berufung zu. Im

Zweifel, ob ein gewerbliches Unternehmen als

ein Handelsgewerbe anzusehen ist, entscheidet

der Landeshauptmann nach Anhörung der

Sektion Handel der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft und der dieser Sektion nicht angehörenden

beteiligten Fachgruppen; der zweite

und der dritte Satz dieses Absatzes gelten sinngemäß."

Artikel VI.

Am Schlusse des ersten Absatzes des § 2 wird

an Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und

es wird folgende Bestimmung angefügt

„die Bestimmungen des § 13 c Abs. 1 sind

sinngemäß anzuwenden."

Artikel VII.

§ 5 erhält folgende Fassung

„§ 5. (1) Personen, die wegen eines Verbrechens

überhaupt, wegen eines aus Gewinnsucht begangenen

oder gegen die öffentliche Sittlichkeit

verstoßenden Vergehens oder einer solchen

Übertretung, wegen eines der in den §§ 485

bis 486 c des Österreichischen Strafgesetzes 1945,

A. Slg. Nr. 2, angeführten Vergehen oder wegen

Zollhinterziehung oder wegen Bannbruches in

gerichtlicher Untersuchung stehen oder wegen

einer solchen strafbaren Handlung von einem

Gericht verurteilt oder wegen einer der beiden

letztgenannten strafbaren Handlungen von einer

Verwaltungsbehörde bestraft worden sind,

können vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen

werden. Sie sind jedenfalls auszuschließen,

wenn nach der Beschaffenheit der

strafbaren Handlung im Zusammenhang mit

der Persönlichkeit des Anwärters Mißbrauch zu

befürchten ist.

(2) Ferner können Personen, über deren Vermögen

schon einmal der Konkurs oder zweimal

das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, vom

Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen werden,

es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eines Dritten unmittelbar verursacht

worden. Die vorstehende Bestimmung

gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person

handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf

Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber

mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen

worden ist.

(3) Der Ausschluß kann sich auch gegen juristische

Personen, offene Handelsgesellschaften und

Kommanditgesellschaften richten, wenn die strafbare

Handlung von einer Person begangen

worden ist, der ein maßgebender Einfluß auf

den Betrieb der Geschäfte zusteht."

Artikel VIII.

(1) Der erste Absatz des § 12 erhält folgende

Fassung

„Die Meldung hat den Namen, den Wohnort,

den genauest zu bezeichnenden Gegenstand des

Betriebes und den Standort der Ausübung zu

enthalten. Der Meldung sind Belege über Alter

und Staatsangehörigkeit und die allenfalls erforderliche

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

und der zuständigen Gerichte anzuschließen."

(2) Der durch Art. 14 Abs. 3 der Gewerbeordnungsnovelle

1934, BGBl. II Nr. 322, eingeführte

vierte Absatz des § 12 entfällt.

Artikel IX.

§ 13 a erhält folgende Fassung

„§ 13 a. (1) Für den Antritt eines Handelsgewerbes,

das nicht auf bestimmte Waren oder

Warengattungen beschränkt ist oder sich auf

Waren erstrecken soll, die zu den im § 1 a

Abs. 1 unter lit. a aufgezählten Warengattungen

gehören, gelten die Vorschriften der §§ 11 bis 13,

ferner ist der Nachweis der Befähigung erforderlich

(großer Befähigungsnachweis).

(2) Dieser Nachweis ist zu erbringen durch

Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung

eines kaufmännischen Lehrverhältnisses (Abs. 3)

und über eine mindestens vierjährige kaufmännische

Dienstzeit; die Zeitdauer des befugten

selbständigen Betriebes eines Handelsgewerbes

oder des Gewerbes eines Handelsagenten wird

auf diese Dienstzeit voll angerechnet. Die gesamte

Beschäftigungszeit muß mindestens sieben

Jahre betragen.

(3) Als Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung

eines kaufmännischen Lehrverhältnisses

werden anerkannt der Lehrbrief (§ 104)

oder das Lehr- oder das Praktikantenzeugnis

über die ordnungsmäßige Beendigung der kaufmännischen

Lehrzeit in einem Handelsgewerbe

oder in der Büro- oder Kontorarbeit oder Verkaufsniederlage

von sonstigen Gewerben, die nach

Art und Umfang einen in kaufmännischer

Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

Als Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung

eines nach dem 1. Jänner 1952 begonnenen

kaufmännischen Lehrverhältnisses werden

nur der Kaufmannsgehilfenbrief (§ 104) oder

das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Kaufmannsgehilfenprüfung

(§ 104 f) anerkannt.

(4) Für den Antritt eines Handelsgewerbes, das

auf den Handel mit bestimmten in § 1 a Abs. 1

unter lit. a aufgezählten Warengattungen oder

auf Waren, die zu diesen Warengattungen gehören,

beschränkt ist, beträgt die gesamte Beschäftigungszeit

nur fünf Jahre, wenn zwei Jahre

der Beschäftigung (Lehrzeit, Dienstzeit, befugter

selbständiger Betrieb eines Handelsgewerbes) im

gleichen Handelszweig zurückgelegt worden sind.

(5) Der mindestens fünfjährige befugte selbständige

Betrieb eines Gewerbes, das sich mit der

Erzeugung von Eisen- und Metall- oder von

Textilwaren oder mit der Erzeugung gebrannter

geistiger Getränke (auch von Likören) befaßt,

wird als Nachweis der Befähigung für den

Handel mit den einschlägigen Waren anerkannt.

Im übrigen wird die Zeitdauer eines befugten

selbständigen Betriebes eines der vorgenannten

Erzeugungsgewerbe auf die im Abs. 4 vorgeschriebene

Dienstzeit in dem entsprechenden

Handelsgewerbe voll angerechnet.

(6) Der Befähigungsnachweis kann durch ein

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer als

geeignet anerkannten Unterrichtsanstalt teilweise

ersetzt werden. Das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau bezeichnet im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Unterricht mit Verordnung diese Anstalten und

bestimmt, in welchem Ausmaß der Besuch solcher

Anstalten auf die Lehrzeit und die Dienstzeit

angerechnet wird."

Artikel X.

(1) An die Stelle der ersten drei Absätze des

§ 13 b treten folgende Bestimmungen

„(1) Für den Antritt der in § 1 a Abs. 1 unter

lit. b aufgezählten gebundenen Gewerbe gelten

die Bestimmungen der §§ 11 bis 13, ferner ist

der Nachweis der Befähigung erforderlich (kleiner

Befähigungsnachweis).

(2) Bei Handelsgewerben muß eine mindestens

vierjährige kaufmännische Verwendung in einem

Dienst-, Lehr- oder Praktikantenverhältnis in

einem, wenn auch nicht der Gewerbeordnung

unterliegenden Unternehmen durch Zeugnisse

nachgewiesen werden. Die Zeitdauer eines befugten

selbständigen Betriebes eines dem anzutretenden

Handelsgewerbe fachlich nahestehenden

Unternehmens wird auf die vorgeschriebene

kaufmännische Verwendung voll angerechnet.

Für den Antritt eines Handelsgewerbes, das auf

bestimmte Waren oder Warengattungen beschränkt

ist, genügt eine Verwendung von insgesamt

drei Jahren, wenn zwei Jahre der Verwendung

im gleichen Handelszweig zurückgelegt

worden sind.

(3) Beim Gewerbe der Handelsagenten muß

eine mindestens vierjährige kaufmännische Verwendung

in einem Dienst-, Lehr- oder Praktikantenverhältnis

bei einem, wenn auch nicht der

Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmen

durch Zeugnisse nachgewiesen werden. Der befugte

selbständige Betrieb eines fachlich nahestehenden,

der Gewerbeordnung unterliegenden

Unternehmens wird auf die vorgeschriebene

Verwendungszeit voll angerechnet.

(4) Bei den übrigen gebundenen Gewerben

muß eine mindestens dreijährige fachliche Beschäftigung

in einem Dienst-, Lehr- oder Praktikantenverhältnis

im Gewerbe selbst oder in

einem, wenn auch nicht der Gewerbeordnung

unterliegenden, dem anzutretenden Gewerbe

fachlich nahestehenden Berufszweige durch Zeugnisse

nachgewiesen werden. Die Zeitdauer einer,

wenn auch nicht der Gewerbeordnung unterliegenden,

dem anzutretenden Gewerbe fachlich

nahestehenden befugten selbständigen Beschäftigung

wird auf die vorgeschriebene Verwendungszeit

voll angerechnet.

(5) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht mit Verordnung

bestimmen, daß der erfolgreiche Besuch

von als geeignet anerkannten Lehrgängen oder

von solchen Unterrichtsanstalten als Ersatz von

höchstens zwei Jahren der vorgeschriebenen

Dauer der Verwendung anerkannt wird."

(2) Die letzten zwei Absätze des § 13 b der

Gewerbeordnung erhalten die Absatzbezeichnung

(6) und (7).

Artikel XI.

§ 13 c Abs. 1 erhält nachstehende Fassung

„(1) Der Anmeldung eines gebundenen Gewerbes

sind die dem Nachweis der Befähigung

dienenden Belege anzuschließen. Vor einer aufrechten

Entscheidung über eine solche Anmeldung

hat die Gewerbebehörde die örtlich zuständige

Fachgruppe (bei Gewerben, die die Mitgliedschaft

zur Sektion Handel der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft begründen, diese Sektion)

unter Anschluß dieser Belege aufzufordern,

innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen

ein Gutachten über den Befähigungsnachweis

abzugeben."

Artikel XII.

§ 13 d erhält folgende Fassung

„§ 13 d. (1) Die Gewerbebehörde kann in den

Fällen, in denen die Erbringung des großen

Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausnahmsweise

die Beibringung des Lehr- oder Praktikantenzeugnisses

oder des Zeugnisses über die

mit Erfolg abgelegte Kaufmannsgehilfenprüfung

nachsehen. Wenn die vorgeschriebene Dienstzeit

oder der Schulbesuch in anderer Weise oder

eine sachlich und zeitlich zumindest gleichwertige

Tätigkeit oder Ausbildung nachgewiesen wird,

kann sie ausnahmsweise auch die Beibringung

der Dienst- oder Schulzeugnisse nachsehen.

(2) Die Gewerbebehörde kann ausnahmsweise

die Erbringung des gesamten großen Befähigungsnachweises

nachsehen, wenn der Bewerber

durch mindestens zehn Jahre beruflich in einer,

wenn auch nicht der Gewerbeordnung unterliegenden

Unternehmung kaufmännisch beschäftigt

war und die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges,

insbesondere auch in der näheren

Umgebung des vom Nachsichtswerber in Aussicht

genommenen Standortes, seine Gleichstellung

mit Personen mit vollem Befähigungsnachweis

zuläßt.

(3) Die Gewerbebehörde kann ausnahmsweise

auch den kleinen Befähigungsnachweis nachsehen,

wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung

des Nachsichtswerbers angenommen werden

kann und die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges,

insbesondere auch in der näheren Umgebung

des vom Nachsichtswerber in Aussicht

genommenen Standortes, seine Gleichstellung

mit Personen mit vollem Befähigungsnachweis

zuläßt.

(4) § 13 c Abs. 1 ist für die Ansuchen um

Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis

sinngemäß anzuwenden. Um diese Nachsicht

kann gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung

angesucht werden. Mit der Ausübung des

Gewerbes darf jedoch erst nach Erteilung der

Nachsicht begonnen werden.

(5) Wird die Nachsicht entgegen dem Gutachten

der zuständigen Fachgruppe erteilt, so

steht dieser das Recht der Berufung gegen die

Entscheidung zu. Eine solche Berufung ist unzulässig,

wenn das nach Abs. 4 vorgesehene Gutachten

der Fachgruppe nicht fristgerecht erstattet

worden ist. Gegen eine Entscheidung, mit der

einer solchen Berufung keine Folge gegeben

worden ist, ist eine weitere Berufung unzulässig.

(G) Bei Gewerben, die die Mitgliedschaft zur

Sektion Handel der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft begründen, steht das Berufungsrecht

dieser Sektion zu; weicht die Stellungnahme

einer beteiligten Fachgruppe von dem Berufungsantrag

ab, so hat die Sektion Handel der Berufung

die Stellungnahme dieser Fachgruppe anzuschließen.

Die Bestimmungen des Absatzes 5

gelten sinngemäß."

Artikel XIII.

Zwischen dem vierten und dem fünften Absatz

des § 14 wird folgender neuer Absatz eingefügt

„Die in einem Betriebe des Kraftfahrzeugmechaniker-,

Schlosser-, Spengler-, - Schmiede- oder

Wagnergewerbes ordnungsmäßig beendigte

Lehrzeit wird zur Gänze auf die Lehrzeit des

Karosseriebauergewerbes angerechnet."

Artikel XIV.

§ 14 c erhält folgende Fassung

„ § 14 c. (1) Der Landeshauptmann kann ausnahmsweise,

wenn eine hinreichende tatsächliche

Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen

werden kann, die Bedingungen der Zulassung

zur Meisterprüfung nachsehen. Unter der gleichen

Voraussetzung kann der Landeshauptmann

ausnahmsweise auch die Ablegung der Meisterprüfung

selbst nachsehen, wenn die wirtschaftliche

Lage des Gewerbezweiges, insbesondere

auch in der näheren Umgebung des vom Nachsichtswerber

in Aussicht genommenen Standortes,

seine Gleichstellung mit Personen, die die

Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, zuläßt.

Der Landeshauptmann kann ferner bei

Personen, deren volle Befähigung zur Ausübung

des Gewerbes, etwa im Hinblick auf die Ablegung

einer gleichwertigen Meisterprüfung im

Auslande, angenommen werden kann, ausnahmsweise

die Meisterprüfung auch ohne Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges

nachsehen.

(2) Vor der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen

hat der Landeshauptmann die zuständige

Fachgruppe im Wege der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft unter Anschluß der das

Nachsichtsansuchen stützenden Belege aufzufordern,

innerhalb einer Frist von längstens sechs

Wochen ein Gutachten über das Nachsichtsansuchen

abzugeben. Der erste und der zweite

Satz des § 13 d Abs. 5 gelten sinngemäß. Soll

dem Nachsichtsansuchen Folge gegeben werden,

um den Übergang vom fabriksmäßigen zum

handwerksmäßigen Betrieb zu ermöglichen, so

ist überdies in gleicher Weise die Kammer für

Arbeiter und Angestellte zu hören."

Artikel XV.

Im dritten Absatz des § 14 d tritt an Stelle

des Wortes „berechtigt" das Wort „verpflichtet".

Artikel XVI.

Im vierten Absatz des § 18 tritt an Stelle der

Frist von 14 Tagen eine Frist von sechs Wochen.

Artikel XVII.

Der erste Absatz des § 19 entfällt.

Artikel XVIII.

An Stelle des zweiten, dritten und vierten

Satzes des § 22 treten folgende Bestimmungen

„Wenn für das Gewerbe der Nachweis der

besonderen Befähigung vorgeschrieben ist, sind

die Bestimmungen des § 13 c sinngemäß anzuwenden.

Widerspricht die Entscheidung über die

Erbringung des Befähigungsnachweises dem Gutachten

der zuständigen Fachgruppe (Sektion

Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft),

so steht dieser das Recht der Berufung

zu. Der zweite und der dritte Satz des § 13 d

Abs. 5 gelten sinngemäß. Ein Gutachten der

Fachgruppe (Sektion Handel) über den Befähigungsnachweis

und deren Berufung entfallen bei

der Bewerbung um die Konzession, wenn die

Befähigung durch das Zeugnis über die Ablegung

der für. handwerksmäßige Gewerbe vorgeschriebenen

Meisterprüfung nachzuweisen ist (§ 23

Abs. 1)."

Artikel XIX.

(1) Im ersten Absatz des § 23 werden im

zweiten Satze die Worte „des letzten Satzes"

ersetzt durch die Worte „des Absatzes 3".

(2) Im ersten Absatz des § 23 a entfallen die

Worte „des § 13 a über die Bestätigung der

Zeugnisse,".

(3) Der zweite Absatz des § 23 a erhält nachstehende

Fassung

„Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

kann ausnahmsweise die Erbringung

des Befähigungsnachweises nachsehen, wenn eine

hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers

angenommen werden kann und die

wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges, insbesondere

auch in der näheren Umgebung des

vom Nachsichtswerber in Aussicht genommenen

Standortes, seine Gleichstellung mit Personen

mit vollem Befähigungsnachweis zuläßt. Das

Bundesministerium kann ferner, wenn eine hinreichende

tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers

angenommen werden kann, ausnahmsweise

die Bedingungen der Zulassung zu einer

für die Erteilung der Konzession vorgeschriebenen

Prüfung auch ohne Bedachtnahme auf

die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges

nachsehen."

Artikel XX.

Die dem zweiten Absatz des § 38 a gemäß

Art. 31 der Gewerbeordnungsnovelle 1934,

BGBl. II Nr. 322, angefügten Bestimmungen

(„Sowohl Handels- als auch anderen Gewerbetreibenden

zu pflegen.") entfallen.

Artikel XXI.

Der letzte Satz des vierten Absatzes des § 40

erhält folgende Fassung

„Diese Bestimmungen gelten nicht für den

Betrieb von Zapfstellen durch Mineralölhandelsunternehmungen,

sofern mit ihrer Führung der

Inhaber eines anderen Gewerbes betraut ist, und

für Zweigniederlassungen, die bloß als Übernahmsstellen

tätig sind oder nur dem Warenverkaufe

von Erzeugungsgewerben dienen."

Artikel XXII.

Der fünfte Satz des zweiten Absatzes des § 55

entfällt.

Artikel XXIII.

(1) Die Überschrift zu § 104 hat zu lauten

„Lehrzeugnis und Lehrbrief (Gesellen- und

Kaufmannsgehilfenbrief)."

(2) Im zweiten Absatz des § 104 wird der

Schlußpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es

werden folgende Worte angefügt: ,bei an den

großen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerben

im Falle der erfolgreich abgelegten Kaufmannsgehilfenprüfung

(§ 104 f) der Kaufmannsgehilfenbrief."

(3) Im ersten Satz des dritten Absatzes des

§ 104 wird nach dem Wort „Gesellenprüfung"

ein Beistrich gesetzt und es werden die Worte

„der Titel Kaufmannsgehilfe nur durch die er-

folgreiche Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung"

angefügt.

(4) Nach § 104 e wird eingefügt

„Kaufmannsgehilfenprüfung bei an den großen

Befähigungsnachweis gebundenen Gewerben.

§ 104 f. (1) Die Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft haben Vorsorge zu treffen, daß

alle Lehrlinge oder Praktikanten, die die Lehrzeit

in einem Handelsgewerbe oder in der Büro- oder

Kontorarbeit oder Verkaufsniederlage von

sonstigen Gewerben, die nach Art und Umfang

einen in kaufmännischer Weise eingerichteten

Geschäftsbetrieb erfordern, ordnungsgemäß beendet

haben, sich am Ende der Lehrzeit einer

Kaufmannsgehilfenprüfung unterziehen können,

die den Nachweis zu erbringen hat, daß der

Lehrling über die für einen Kaufmannsgehilfen

erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem

Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens

vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Landeshauptmann

nach Einvernehmung der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer

für Arbeiter und Angestellte auf drei Jahre

bestellt. Von den Beisitzern wird ein Mitglied

aus der Zahl der Gehilfen, die mindestens vier

Jahre im Gewerbe tätig sind, die übrigen werden

aus der Mitte der Gewerbeinhaber, die mindestens

drei Jahre ihr Gewerbe selbständig ausüben,

bestellt. Die Beisitzer werden im einzelnen

Fall von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

auf Grund von Listen bestimmt, die für

die Gewerbeinhaber durch die Kammer der gewerblichen

Wirtschaft und für die Gehilfen

durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte

für drei Jahre aufzustellen sind.

(3) Der Prüfungsvorgang, die Prüfungsgegenstände

und die Höhe der vom Lehrling zu entrichtenden

Prüfungstaxe werden durch eine

Prüfungsordnung geregelt, die von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft erlassen

wird; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau. Die

Kosten der Prüfung werden von den Landeskammern

der gewerblichen Wirtschaft getragen,

der auch die Prüfungstaxen zufließen.

(4) Der Prüfungswerber hat ein stempelfreies

Gesuch um Zulassung zur Kaufmannsgehilfenprüfung

an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft

zu richten und diesem Gesuch das Lehr- oder

Praktikantenzeugnis über die ordnungsmäßige

Beendigung der kaufmännischen Lehrzeit

in einem Handelsgewerbe oder in der Büro- oder

Kontorarbeit oder Verkaufsniederlage von

sonstigen Gewerben, die nach Art und Umfang

einen in kaufmännischer Weise eingerichteten

Geschäftsbetrieb erfordern, anzuschließen. Im

übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 104 d

und 104 e sinngemäß."

Artikel XXIV.

(1) Das VII. Hauptstück der Gewerbeordnung,

sofern es nicht schon durch das Handelskammergesetz,

BGBl. Nr. 182/1946, oder durch das

Bundesgesetz vom 1. März 1950, BGBl. Nr. 87,

über die Gehilfenausschüsse aufgehoben worden

ist und sofern nicht Abs. 2 dieses Artikels, besondere

Bestimmungen trifft, entfällt.

(2) Die §§ 115 b bis 115 u und § 130 d bleiben

nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142, über die

Überleitung zum österreichischen Sozialversicherungsrecht

(Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz)

und der sonstigen Bestimmungen des neuen

österreichischen Rechtes in Geltung.

(3) Der Kreis der nach den Bestimmungen über

die Meisterkrankenversicherung Versicherungspflichtigen

und Versicherungsberechtigten wird

durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

Artikel XXV.

Im ersten Absatz des § 131 erhält lit. b folgende

Fassung

„b) mit Geldstrafen bis zu 6000 Schilling;".

Artikel XXVI.

Dem § 132 lit. a wird folgende Bestimmung

angefügt: „schließlich das Sammeln von Warenbestellungen

oder die Entgegennahme und Verteilung

von Waren, es sei denn, daß dies auf

Grund einer Gewerbeberechtigung nach Maßgabe

der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften

geschieht;".

Artikel XXVII.

(1) Im zweiten Absatz des § 139 haben die

Bestimmungen unter lit. a zu lauten

„a) wenn der Gewerbetreibende wegen einer

der im § 5 Abs. 1 erwähnten Handlungen

verurteilt oder bestraft worden ist und

unter den gegebenen Umständen von dem

Fortbetriebe des Gewerbes Mißbrauch zu

besorgen wäre, sowie, wenn die im § 5

Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen für

einen Ausschluß vom Gewerbeantritt vorliegen;".

(2) Im zweiten Absatz des § 139 wird nach

der Bestimmung der lit. d an Stelle des Punktes

ein Strichpunkt gesetzt und folgende Bestimmung

angefügt

„e) auf Antrag der Fachgruppe, bei der Sektion

Handel der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft angehörenden Gewerbetreibenden

auf Antrag dieser Sektion, wenn es sich

bei einer offenen Handelsgesellschaft oder

Kommanditgesellschaft, die ein Gewerbe

betreibt, um ein bloß zum Scheine eingegangenes

Gesellschaftsverhältnis handelt

(§§ 14 d, 13 e, 23 a)."

(3) Im vierten Absatz des § 139 wird im

Schlußsatz nach den Worten „auf den Betrieb

der Geschäfte hat" statt eines Beistriches ein

Punkt gesetzt; die folgenden Worte des Schlußsatzes

(„und die wiederholte Warnung")

entfallen.

Artikel XXVIII.

Zwischen den dritten und den vierten Absatz

des § 144 wird folgender Absatz eingefügt

„Vor der Ausfertigung des Gewerbescheines

oder Konzessionsdekretes hat die Gewerbebehörde,

sofern der Einschreiter einen Beleg über

die Zahlung der Einverleibungsgebühr (§ 57

Abs. 7 des Handelskammergesetzes) noch nicht

beigebracht hat, den Einschreiter aufzufordern,

den Nachweis über die Zahlung der Einverleibungsgebühr

zu erbringen."

Artikel XXIX.

Im § 152 haben die durch Art. 82 der

Gewerbeordnungsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 322,

eingefügten Worte „wie auch in den Fällen, in

denen belegt worden ist," zu entfallen.

Abschnitt III.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Artikel XXX.

Vorübergehende Beschränkungen

des Gewerbeantrittes.

(1) Wenn eine juristische Person ein nicht

fabriksmäßiges Gewerbe anmeldet, ist der Betrieb

zu untersagen, sofern nicht ein Bedarf der

Bevölkerung nach der angemeldeten Beschäftigung

vorliegt. Das Gleiche gilt für den Fall, als

eine physische Person, bei der die Voraussetzungen

des Abs. 2 vorliegen, oder eine solche offene

Handelsgesellschaft (Kommanditgesellschaft) ein

nicht fabriksmäßiges Gewerbe anmeldet.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz

sind anzuwenden auf physische Personen und

offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften),

die mehr als drei Betriebsstätten betreiben

oder mehr als 30 Dienstnehmer in allen

Betriebsstätten beschäftigen, ferner auf offene

Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften),

unter deren Gesellschaftern sich eine juristische

Person oder eine der vorgenannten Personen oder

Gesellschaften befindet.

(3) Die Frage des Bedarfes der Bevölkerung ist

durch die Gemeinde des Standortes, die Kammer

der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für

Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer

zu begutachten. § 144 a der Gewerbeordnung

findet Anwendung.

(4) Der Betrieb eines Gewerbes durch eine der

in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen

oder Gesellschaften darf erst aufgenommen

werden, wenn die Anmeldung rechtskräftig zur

Kenntnis genommen worden oder seit der Anmeldung

eine Frist von zwei Monaten verstrichen

ist, ohne daß der Partei eine Entscheidung

der Gewerbebehörde zugestellt worden

ist; nach Ablauf dieser Frist darf die Gewerbeausübung

auf Grund der Bestimmungen des

Abs. 1 nicht mehr untersagt werden.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze

gelten sinngemäß für Anzeigen weiterer

fester Betriebsstätten (§ 39 der Gewerbeordnung)

und für Anzeigen von Zweigniederlassungen

und Niederlagen (§ 40 der Gewerbeordnung).

Diese Bestimmungen gelten ferner

sinngemäß für Verlegungen (§ 39 der Gewerbeordnung)

in Gemeinden, die in Bezirke eingeteilt

sind, nach einem außerhalb des Bezirkes des bisherigen

Standortes gelegenen Standort.

(C) Die Verpachtung eines freien, gebundenen

oder handwerksmäßigen Gewerbes im Sinne des

§ 55 der Gewerbeordnung an eine der in den

Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen oder Gesellschaften

ist unzulässig.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten

sinngemäß auch für konzessionierte Gewerbe,

soweit auf diese am Tage vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes das in Art. I Z. 1 dieses

Bundesgesetzes bezeichnete Gesetz anzuwenden

war.

(8) Die in den §§ 13 a und 13 b der Gewerbeordnung

in der Fassung der Art. IX und X

dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Gesamtbeschäftigungszeiten

(Verwendungszeiten) oder

Zeiten eines selbständigen befugten Betriebes

werden um je ein Jahr erhöht. § 13 d der Gewerbeordnung

in der Fassung, des Art. XII dieses

Bundesgesetzes über die Erteilung der Nachsicht

vom Befähigungsnachweis ist auch auf die vorstehend

bezeichneten Erfordernisse anzuwenden.

(9) Für den Antritt eines der im § 1 a Abs. 1

lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung aufgezählten

Gewerbe ist außer dem im § 13 b der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes

vorgeschriebenen Nachweis der Befähigung

der Nachweis der Berechtigung zur

Hilfeleistung in Steuersachen auf Grund der Bestimmungen

der Abgabenordnung erforderlich.

Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

(10) Für den Antritt eines handwerksmäßigen

Gewerbes ist außer dem im § 14 der Gewerbeordnung

vorgeschriebenen Nachweis der mit Erfolg

abgelegten Meisterprüfung der Nachweis

über eine nach der Meisterprüfung zurückgelegte

Gesellenzeit in der Dauer von einem

Jahr in jenem Gewerbe, in dem die Meisterprüfung

abgelegt worden ist, erforderlich. § 14 c

der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. XIV

dieses Bundesgesetzes über die Erteilung der

Nachsicht von der Meisterprüfung ist auch auf

das vorstehend bezeichnete Erfordernis sinngemäß

anzuwenden.

(11) Übertretungen dieses Artikels werden nach

den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung

geahndet.

(12) Die Bestimmungen dieses Artikels treten

am 31. Dezember 1953 außer Kraft.

Artikel XXXI.

1. (Zu § 3 der Gewerbeordnung:)

Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,

deren sämtliche persönlich haftende

Gesellschafter im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes Gewerbeberechtigungen

für ein Gewerbe besitzen, auf das die

Vorschriften des deutschen Handwerksrechtes

(Art. I Z. 2 bis 8) anzuwenden waren, bedürfen

beim Fortdauern jener Voraussetzung keiner

Gewerbeberechtigung im Sinne des § 3 der Gewerbeordnung.

2. (Zu § 14 der Gewerbeordnung:)

(1) Bei Gewerben, auf die das deutsche Handwerksrecht

anzuwenden war, die jedoch bis zur

Einführung dieser Vorschriften freie oder gebundene

waren und nach den Bestimmungen des

§ 1 b der Gewerbeordnung in der Fassung dieses

Bundesgesetzes handwerksmäßige sind, genügt

bis zum 31. Dezember 1956, abweichend von der

Bestimmung des § 14 Abs. 2 der Gewerbeordnung,

für die Zulassung zur Meisterprüfung eine

fünfjährige Verwendung in dem betreffenden

Gewerbe; wird die Ablegung der Gesellen(Lehrlings)

prüfung nachgewiesen, so genügt eine zweijährige

Verwendung nach Ablegung dieser Prüfung.

Auf die vorgeschriebene Verwendungszeit

wird die Zeit eines befugten selbständigen Betriebes

des Gewerbes angerechnet.

(2) Personen, die die Meisterprüfung aus einem

Handwerk abgelegt haben, das in dem in Art. I

Z. 5 genannten Verzeichnis aufgezählt ist und

nur einen Teil des Berechtigungsumfanges eines

handwerksmäßigen Gewerbes gemäß § l b der

Gewerbeordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes

umfaßt, sind zum Antritt des entsprechend

eingeschränkten handwerksmäßigen Gewerbes

berechtigt.

3. (Zu § 14 e der Gewerbeordnung:)

Als Änderung der Rechtslage im Sinne des

§ 14 e und des § 23 a Abs. 1 (§ 13 e Abs. 3) der

Gewerbeordnung gilt nicht

a) das Inkrafttreten der Bestimmungen des

Art. II Z. 6 Abs. 2 der Verordnung vom

24. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 420,

über das Erfordernis der Vorlage der

Handwerkskarte;

b) das Wiederinkrafttreten der Bestimmungen

des § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinsichtlich

des Erfordernisses, das Zeugnis

über die in dem angemeldeten Gewerbe mit

Erfolg abgelegte Meisterprüfung anzuschließen;

c) die durch dieses Bundesgesetz verfügte Einreihung

von Gewerben, auf die das

deutsche Handwerksrecht anzuwenden

war, unter die gebundenen Gewerbe;

d) die durch das Inkrafttreten des unter

Art. I Z. 5 genannten Verzeichnisses oder

dieses Bundesgesetzes bewirkte Aufgliederung

von Gewerben in mehrere Gewerbezweige;

diese Begünstigung gilt jedoch nur

dann, wenn der Einschreiter nachweist, daß

er auf Grund seiner zurückgelegten Gewerbeberechtigung

eine dem angestrebten

Gewerbe entsprechende Tätigkeit tatsächlich

ausgeübt hat.

4. (Zu § 43 der Gewerbeordnung:)

Personen, die in die Handwerksrolle auf

Grund einer Bewilligung einer Ausnahme von

den Voraussetzungen für die Eintragung in die

Handwerksrolle eingetragen worden sind (§ 3

Abs. 2 der Dritten Handwerksverordnung), sind

im Falle einer Übersiedlung nach einem außerhalb

der Gemeinde des bisherigen Standortes gelegenen

Orte von dem vorgeschriebenen Nachweis

der fachlichen Befähigung auch dann befreit,

wenn dieser Ort im räumlichen Wirkungsbereich

einer anderen Kammer der gewerblichen

Wirtschaft liegt, es sei denn, daß die Bewilligung

selbst eine ausdrückliche Einschränkung ihres

Geltungsbereiches, namentlich auf den bisherigen

Standort, enthält.

5. (Zu § 55 der Gewerbeordnung:)

(1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft

haben binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die gemäß § 18 der

Dritten Handwerksverordnung und Art. IV

§ 6 der Verordnung über Maßnahmen auf dem

Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober

1939, Deutsches RGBl. I S. 2046, angezeigten

Betriebsleiter, gesetzlichen Vertreter juristischer

Personen und Stellvertreter einberufener Handwerker

der örtlich und sachlich zuständigen Gewerbebehörde

mitzuteilen.

(2) Diese Mitteilung kann entfallen, wenn

bereits während der Geltungsdauer des deutschen

Handwerksrechtes eine Anzeige unter Berufung

auf § 55 der Gewerbeordnung bei der

Gewerbebehörde erstattet worden ist.

(3) Ein Gewerbe, auf das das deutsche Handwerksrecht

anzuwenden war, kann von einem

Stellvertreter (§ 55 der Gewerbeordnung) fortgeführt

werden, der zumindest die Gesellen(Lehrlings)prüfung

in dem einschlägigen Gewerbe

bestanden hat, wenn der Gewerbeinhaber

unverheiratet, verwitwet oder geschieden ist, zu

einer Dienstleistung während des zweiten Weltkrieges

einberufen worden war und noch nicht

zurückgekehrt ist.

(4) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes

treten am 31. Dezember 1955 außer Kraft.

6. (Zu § 56 der Gewerbeordnung:)

(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

entstandene Fortführungsrechte gemäß

§ 6 der Dritten Handwerksverordnung bleiben

aufrecht; Fortführungsrechte erbberechtigter

Deszendenten werden bis zur Erreichung des

Mindestalters (§ 2 der Gewerbeordnung) erstreckt.

(2) Die Bestimmungen der Ziffer 5 gelten sinngemäß

auch für die Fälle der Ziffer 6.

7. (Zu § 98 der Gewerbeordnung:)

In Gewerben, die nicht handwerksmäßige Gewerbe

gemäß § 1 b der Gewerbeordnung in der

bis zur Einführung des deutschen Handwerksrechtes

geltenden Fassung waren und nach den

Bestimmungen des § 1 b der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes

handwerksmäßige Gewerbe sind, steht das Recht

der Lehrlingshaltung bei Vorliegen der sonstigen,

im § 98 der Gewerbeordnung bezeichneten Voraussetzungen

auch Gewerbetreibenden zu, die die

Meisterprüfung nicht abgelegt haben, wenn sie

das Gewerbe bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

angemeldet haben.

Artikel XXXII.

1. Handwerkliche Nebenbetriebe.

Im Falle des Wechsels des Betriebsleiters eines

auf Grund des Art. II Z. 2 der Verordnung

vom 24. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 420,

zugelassenen handwerklichen Nebenbetriebes

sind die Bestimmungen des zweiten Absatzes des

§ 55 der Gewerbeordnung sinngemäß anzuwenden.

2. Verlagsindustrielle Unternehmungen.

Verlagsindustrielle Unternehmungen der

Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-,

Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung

und der Konfektion von Textilwaren,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes auf Grund einer entsprechenden

Gewerbeberechtigung betrieben worden

sind, dürfen — abgesehen von den ihren Inhabern

auf Grund der bisherigen Gewerbeberechtigung

weiterhin zustehenden Befugnissen

— auch von deren Rechtsnachfolgern hinsichtlich

des Unternehmens ungeachtet etwaiger

einer solchen Gewerbeberechtigung nunmehr entgegenstehender

gewerberechtlicher Bestimmungen

auf Grund einer der bisherigen gleichen

Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden. Dies

gilt sinngemäß auch für den Inhaber im Falle

des § 43 der Gewerbeordnung.

3. Büchsenmacherhandwerk.

Bis zur Neugestaltung des Rechtsgebietes, das

durch das Waffengesetz vom 18. März 1938,

Deutsches RGBl. I S. 265, geregelt ist, sind für

den Nachweis der fachlichen Eignung für die

gewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung

von Schußwaffen oder Munition

(§ 3 Abs. 4 des Waffengesetzes), soweit er in der

Ablegung der Meisterprüfung besteht, die für

handwerksmäßige Gewerbe geltenden gewerberechtlichen

Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Artikel XXXIII.

Bis zur Neugestaltung des Rechtsgebietes der

gewerblichen Berufsausbildung gelten folgende

Bestimmungen

1. Festsetzungen der Dauer der Lehrzeit gemäß

§§ 14 und 98 a der Gewerbeordnung bedürfen

zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau;

2. die Bestimmung des mit Rücksicht auf eine

sachgemäße Ausbildung zulässigen Verhältnisses

der Zahl der Lehrlinge zu der der Gehilfen im

einzelnen Gewerbebetrieb durch die Fachgruppen

(§ 100 a der Gewerbeordnung) bedarf zu ihrer

Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau;

3. die Fachgruppen können, soweit gesetzliche

Vorschriften nichts anderes bestimmen, zum

Zwecke einer sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge

Bestimmungen zur Vorsorge für ein geordnetes

Lehrlingswesen erlassen, namentlich

über die Bedingungen für das Halten von Lehrlingen

überhaupt, wie insbesondere über die

allenfalls für erforderlich erachtete Verpflichtung

der Lehrherren, nur Lehrlinge aufzunehmen, die

nach ärztlichem oder fachlichem Gutachten für

den Beruf geeignet sind, über die Aufdingung

und Freisprechung von Lehrlingen und über die

Lehrlings- und Gesellenprüfungen; solche Bestimmungen

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Genehmigung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau;

4. Maßnahmen der Fachgruppen gemäß Z. 1

bis 3 dürfen nur unter Beachtung des § 2 des

Bundesgesetzes vom 1. März 1950, BGBl. Nr. 87,

über die Gehilfenausschüsse getroffen werden;

in Gewerbezweigen, in denen Gehilfenausschüsse

nicht bestehen, tritt an die Stelle des Gehilfenausschusses

die Kammer für Arbeiter und Angestellte.

Artikel XXXIV.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetze oder in anderen

gesetzlichen Vorschriften nicht anderes

bestimmt ist, haben an die Stelle der in der Gewerbeordnung

und im Kundmachungspatent zur

Gewerbeordnung genannten öffentlich-recht-

lichen Einrichtungen die nunmehr bestehenden

öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu treten,

die ihrem Wirkungskreis nach den erstgenannten

Einrichtungen am ehesten entsprechen.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmung des

Abs. 1 gilt der Grundsatz, daß an die Stelle von

Einrichtungen selbständiger Unternehmer die

entsprechenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften

solcher Unternehmer, an die Stelle von

Einrichtungen von Arbeitnehmern die entsprechenden

öffentlich-rechtlichen Körperschaften der

Arbeitnehmer zu treten haben; § 22 des Bundesgesetzes

vom 1. März 1950, BGBl. Nr. 87, über

die Gehilfenausschüsse bleibt unberührt.

Artikel XXXV.

Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur

Anwendung folgender gewerberechtlicher Bestimmungen

wird wieder hergestellt

1. des zweiten Absatzes des Art. VII des

Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung in

der Fassung des Art. 6 des Bundesgesetzes vom

19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 322, hinsichtlich

der Entscheidung über die Löschung von Realgewerberechten;

2. des § 6 der Gewerbeordnung hinsichtlich der

Behebung der Ausschließung vom Betrieb eines

Gewerbes;

3. des § 142 der Gewerbeordnung hinsichtlich

der Erteilung der Genehmigung für Betriebsanlagen,

die sich auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke

desselben Landes erstrecken.

Artikel XXXVI.

(1) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung

sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,

die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

hinsichtlich der bisher dem deutschen

Handwerksrecht unterliegenden Gewerbe begangen

worden sind, sofern diese dadurch nicht einer

strengeren Behandlung unterliegen als nach den

bisher in Geltung gestandenen Vorschriften.

(2) Im übrigen sind in noch nicht abgeschlossenen

Verfahren die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

(3) Verfahren über die Eintragung oder über

die Löschung in der Handwerksrolle und über

Anträge auf Vorabentscheidung (Art. II Z. 6

Abs. 3 der Verordnung über die Einführung des

Handwerksrechts vom 24. Februar 1940, Deutsches

RGBl. I S. 420) sind einzustellen.

(4) Belege für den nunmehr gemäß §§ 13 a und

13 b der Gewerbeordnung in der Fassung der

Art. IX und X dieses Bundesgesetzes und gemäß

Art. XXX Abs. 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes

zu erbringenden Befähigungsnachweis können zu

Gewerbeanmeldungen nachgebracht werden, die

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstattet

worden sind.

Artikel XXXVII.

(1) Dieses Buhdesgesetz tritt am 1. Jänner 1953

in Kraft.

(2) Die Durchführungsverordnungen können

bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

erlassen werden; sie treten frühestens mit

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

in Wirksamkeit.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

hinsichtlich der Art. XXXIII und

XXXIV im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, betraut.

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