179. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Aufhebung von Rechtsvorschriften.
Artikel I.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Wirksamkeit
1. Das Gesetz über außerordentliche gewerberechtliche
Maßnahmen, BGBl. Nr. 30/1937, in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November
1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1435/1939, des
§ 6 der Verordnung über die Ziviltechniker in
den Alpen- und Donau-Reichsgauen vom 30. Juli
1942, Deutsches RGBl. I S. 525, und der Kundmachung
der Provisorischen Staatsregierung vom
27. Juli 1945, StGBl. Nr. 111, über die Aufhebung
der deutschen Rechtsvorschriften auf
dem Gebiete des Ziviltechnikerwesens (22. Kundmachung
über die Aufhebung von Rechtsvorschriften
des Deutschen Reiches);
2. die Verordnung über die Einführung des
Handwerksrechts in der Ostmark vom 24. Februar
1940, Deutsches RGBl. I S. 420;
3. die Dritte Verordnung über den vorläufigen
Aufbau des deutschen Handwerks (Dritte Handwerksverordnung)
vom 18. Januar 1935,
Deutsches RGBl. I S. 15, in der Fassung der Verordnung
von 22. Januar 1936, Deutsches RGBl. I
S. 42;
4. die Verordnung über die Einrichtung und
Anlegung der Handwerksrolle vom 25. April
1929, Deutsches RGBl. I S. 87;
5. das Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksmäßig
betrieben werden können, vom
6. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und
Preußischer Staatsanzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember
1934) mit den Abänderungen vom
17: Juli 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und
Preußischer Staatsanzeiger Nr. 165 vom 18. Juli
1936), vom 18. Januar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 20
vom 26. Januar 1937), vom 2. April 1940 (Deutscher
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger
Nr. 80 vom 5. April 1940), vom 11. Februar
1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
Staatsanzeiger Nr. 38 vom 14. Februar
1941) und vom 16. Juni 1941 (Deutscher Reichsanzeiger
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 139
vom 18. Juni 1941);
6. die Verordnung über Maßnahmen auf dem
Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober
1939, Deutsches RGBl. I S. 2046, und die auf
Grund dieser Verordnung zu ihrer Durchführung
und Ergänzung erlassenen Vorschriften,
insbesondere die Anordnung des Reichswirtschaftsministers
vom 2. April 1940 (RWMBl.
1940 S. 143);
7. die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
über die Einführung des Handwerksrechts
in den Alpen- und Donau-Reichsgauen vom
18. April 1943, Deutsches RGBl. I S. 262;
8. die Vierte Verordnung zur Durchführung
der Verordnung über die Vereinfachung und
Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen
Wirtschaft (Handwerksrollenverordnung)
vom 13. August 1942, Deutsches RGBl. I S. 519.
Artikel II.
Die österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften,
soweit sie Gesetzeskraft genießen und
durch die Vorschriften des deutschen Handwerksrechtes
(Art. I Z. 2 bis 8 dieses Bundesgesetzes)
aufgehoben worden oder gegenstandslos
geworden sind, treten unter Berücksichtigung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wieder
in Kraft.
Abschnitt II.
Änderungen der Gewerbeordnung.
Artikel III.
§ 1 a Abs. 1 lit. b erhält folgende Fassung
„b) 1. Segelmacher;
2. Krawattenerzeuger;
3. Handstricker;
4. Teppichknüpfer;
5. Handsticker (mit Ausnahme der handwerksmäßigen
Gold-, Silber- und Perlensticker);
6. Kunststopfer;
7. Mietwaschküchen (Bereithalten von
Waschgeräten);
8. Wäscheverleiher;
9. Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln,
Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln,
technischen Schmiermitteln und
Metallputzmitteln;
10. Erzeuger von kosmetischen Artikeln
und von Parfümeriewaren;
11. Teppichreiniger und -aufbewahrer;
12. Schädlingsbekämpfer im Pflanzenbau
unter Ausschluß der Verwendung hochgiftiger
Gase (§ 15 Z. 21 a und Art. III
des Gesetzes vom 20. Dezember 1928,
BGBl. Nr. 360);
13. Betonwarenerzeuger;
14. Steinholzleger;
15. Schleifsteinhauer;
16. Zucker-, Gewürz- und Futterschrotmüller;
17. Friedhof- und andere Gärtner, soweit
deren Tätigkeit nicht als zur Landwirtschaft
zu zählender Gartenbau anzusehen
ist;
18. Naturblumenbinder und -händler;
19. Hühneraugenschneider und Fußpfleger;
20. Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure;
21. Erzeuger von Trinkbranntwein (Edelbranntwein,
Rum, Likör usw.) und von
Essig;
22. Erzeuger von Fleisch-, Fisch- und Obstkonserven
und Gemüsedauerkonserven
(mit Ausnahme der handwerksmäßigen
Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten)
sowie von Senf;
23. Erzeuger von Kaffeesurrogaten;
24. Schriftgießer (Druckletternerzeuger);
25. Metallpresser;
26. Kautschukstampiglienerzeuger;
27. Erzeuger von Waren nach Gablonzer
Art, Hohlglasveredler;
28. Faltbootbauer;
29. Betriebe zur Einstellung von Kraftfahrzeugen
(Garagen), unbeschadet des
Rechtes der Gast- und Schankgewerbetreibenden,
die Kraftfahrzeuge ihrer
Gäste zu beherbergen;
30. Verleiher von Kraftfahrzeugen;
31. Lastfuhrwerks-Gewerbe, mit Kraftfahrzeugen
von einem Eigengewicht unter
400 kg oder mit Zugtieren betrieben;
Personenfuhrwerks-Gewerbe, mit Zugtieren
betrieben, ausgenommen Platzfuhrwerks-
Gewerbe;
32. Spediteure;
33. Geschäfts- und Wohnungsvermittler;
34. Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Finanz-
und Wirtschaftsberater;
35. Berater in Versicherungsangelegenheiten;
36. Asphaltierer, Isolierer, Schwarzdecker;
37. Planung und Aufstellung von Zentralheizungs-,
Warmwasserbereitungs- und
Lüftungsanlagen;
38. Planung und Aufstellung von Anlagen
zur Erzeugung und Verwertung künstlicher
Kälte;
39. Technische Büros (Projektierung, Berechnung,
Planverfassung und Beratung) für
Maschinenbau, für Elektrotechnik oder
für technische Chemie;
40. Ausführung von Drainagearbeiten;
41. Lohnbrütereien;
42. Gewerbe der für Zeitungszwecke betriebenen
Photographie (Pressephotographen);
43. Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe
der Chemischputzer (Kleiderreiniger)
oder der Wäscher und Wäschebügler
oder der Färber (Übernahmsstellen);
44. Säger;
45. Handel mit anderen als den in lit. a
aufgezählten Waren, soweit er nicht
an eine Konzession gebunden ist,
und mit Ausnahme des Feilbietens von
Erzeugnissen der heimischen Land- und
Forstwirtschaft im Umherziehen (§ 60)
und des Kleinverkaufs von gebratenen
Früchten, jedoch mit Einschluß des Verkaufes
von Betriebsstoffen an Kraftfahrer
im Betrieb von Zapfstellen;
46. Handelsagenten."
Artikel IV.
(1) Der zweite Absatz des § l b erhält folgende
Fassung
„Als handwerksmäßige Gewerbe werden mit
den in § 1 c enthaltenen Beschränkungen folgende
Gewerbe erklärt
1. Hafner (Töpfer und Ofensetzer),
Platten- und Fliesenleger, unbeschadet
der Rechte der Hafner und der konzessionierten
Baugewerbe;
2. Terrazzomacher;
3. Glaser, Glasschleifer und Glasbeleger,
Glasgraveure und Similiseure;
4. Hammerschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede;
5. Zeugschmiede, Messerschmiede (einschließlich
der Scharfschleifer), Erzeuger
chirurgischer Instrumente;
6. Feilenhauer;
7. Schlosser, Siebmacher und Gitterstricker,
Landmaschinenbauer;
8. Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseure;
9. Vulkaniseure;
10. Spengler;
11. Kupferschmiede;
12. Metall- und Eisengießer, Gelbgießer,
Zinngießer;
13. Gürtler, Bronzewarenerzeuger, Ziseleure,
Metalldrucker;
14. Juweliere, Gold- und Silberschmiede,
Edelsteinschleifer;
15. Gold-, Silber- und Metallschläger;
16. Graveure, Formenstecher, Notenstecher,
Emailleure, Guillocheure;
17. Wagner;
18. Karosseriebauer, unbeschadet des
Rechtes der Kraftfahrzeugmechaniker,
Schlosser, Spengler, Schmiede und Wagner
zu den in ihr Fach einschlägigen Teilarbeiten
an der Karosserie;
19. Mechaniker, Fahrradmechaniker (unbeschadet
der Rechte der Schlosser),
Nähmaschinenmechaniker, Büromaschinenmechaniker;
20. Elektromechaniker, Elektromaschinenbauer;
21. Radiomechaniker;
22. Kraftfahrzeugelektriker;
23. Chirurgiemechaniker;
24. Kühlmaschinenmechaniker;
25. Optiker;
26. Uhrmacher;
27. Klaviermacher, Erzeuger von Harmoniums
und ähnlichen Musikinstrumenten,
Orgelbauer, Erzeuger von Blasinstrumenten,
von Streich-, Saiten- und
Schlaginstrumenten, Harmonikamacher;
28. Korb- und Möbelflechter;
29. Binder (Böttcher);
30. Tischler, Formentischler (Modelltischler);
31. Drechsler, Meerschaumbildhauer, Pfeifenschneider;
32. Kammacher und Haarschmuckerzeuger,
Fächermacher, Beinschneider;
33. gewerbliche Holzbildhauer, gewerbliche
Steinbildhauer;
34. Rotgerber, Weiß- und Sämischgerber,
Lederfärber;
35. Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner,
Sattler (einschließlich der Fahrzeugsattler)
und Riemer;
36. Bürsten- und Pinselmacher;
37. Seiler;
38. Posamentierer (einschließlich der Schnur-
und Börtelmacher und der Gold- und
Silberdrahtzieher);
39. Gold-, Silber- und Perlensticker, Maschinsticker;
40. Chemischputzer (Kleiderreiniger);
41.Färber;
42. Tapezierer und Bettwarenerzeuger (einschließlich
der Fahrzeugtapezierer, Dekorateure,
Selbstroller- und Jalousienerzeuger);
43. Herrenkleidermacher (mit Einschluß des
Kleiderbügelns und Kleiderpressens);
44. Damenkleidermacher (mit Einschluß des
Kleiderbügelns und Kleiderpressens);
45. Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher;
46. Handschuhmacher, Säckler (Lederbekleidungserzeuger);
47. Bandagisten, Orthopädiemechaniker;
48. Sonnenschirm- und Regenschirmmacher;
49. Kürschner, Kappenmacher, Rauhwarenzurichter
und Rauhwarenfärber, Präparatoren;
50. Hutmacher, Damenfilzhutmacher und
Strohhuterzeuger;
51. Modisten;
52. Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker;
53. Friseure und Perückenmacher;
54. Buchbinder, Futteralmacher (Etui- und
Kassettenerzeuger), Kartonagewarenerzeuger;
55. Bäcker (mit der im fünften Absatz bezeichneten
Ausnahme);
56. Zuckerbäcker (Konditoren), einschließlich
der Kuchenbäcker und der Kanditen-,
Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger;
57. Lebzelter, Wachszieher;
58. Fleischer (Fleischhauer und Fleischselcher);
59. Pferdefleischer (Pferdefleischhauer und
Pferdefleischselcher);
60. Molkereien und Käsereien;
61. Seifensieder;
62. Pflasterer;
63. Dachdecker (mit Ausnahme der Stroh-
und Holzschindeidecker sowie der
Schwarzdecker);
64. Maler (Zimmermaler und Anstreicher),
Lackierer, Schildermaler, Vergolder und
Staffierer, Maler für Industrieerzeugnisse;
65. Zimmer- und Gebäudereiniger (mit Ausnahme
der Reinigung von Tapeten);
66. Stukkateure;
67. Photographen;
68. Bootbauer (Herstellung von Segel-,
Motor- und Kielbooten mit Ausnahme
von Faltbooten);
69. Glaserzeuger, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger;
70. Mühlenbauer;
71. Getreidemüller;
72. Miedererzeuger;
73. Wäschewarenerzeuger;
74. Wäscher und Wäschebügler;
75. Maschinstricker, Wirker;
76. Weber;
77. Zahntechniker;
78. Kunststeinerzeuger, unbeschadet der
Rechte des Steinmetzgewerbes;
79. Spielzeughersteller."
(2) Dem § 1 b werden die folgenden beiden
Absätze als vierter und fünfter Absatz angefügt
„Durch die Einreihung der im zweiten Absatz
unter Z. 19 genannten Fahrradmechaniker,
Nähmaschinenmechaniker und Büromaschinenmechaniker
unter die handwerksmäßigen Gewerbe
wird der Berechtigungsumfang der unter
derselben Ziffer genannten Mechaniker nicht berührt.
Dies gilt nicht in den Teilen des Bundesgebietes,
in denen bereits eine zur Befriedigung
des Bedürfnisses der Bevölkerung hinreichende
Zahl der oben bezeichneten Spezialmechaniker
besteht. Diese Teile des Bundesgebietes werden
durch Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau bezeichnet.
Müller dürfen die Schwarzbroterzeugung als
Nebengewerbe mit Hausgenossen oder dem
eigenen Hilfspersonal unter der Voraussetzung
als freies Gewerbe weiter ausüben oder anmelden,
daß sie oder ihre Rechtsvorgänger am
29. Februar 1940 zur Ausübung dieses Nebengewerbes
in demselben Standort berechtigt
waren."
Artikel V.
Der zweite Absatz des § 1 c erhält folgende
Fassung
„Im Zweifel, ob ein gewerbliches Unternehmen
als fabriksmäßiger Betrieb anzusehen
ist, entscheidet der Landeshauptmann nach Anhörung
der beteiligten Fachgruppe des Gewerbes
und des beteiligten Fachverbandes der Industrie.
Im Verfahren sind Gutachten der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für
Arbeiter und Angestellte einzuholen. Gegen die
Entscheidung steht der Fachgruppe und dem
Fachverband das Recht der Berufung zu. Im
Zweifel, ob ein gewerbliches Unternehmen als
ein Handelsgewerbe anzusehen ist, entscheidet
der Landeshauptmann nach Anhörung der
Sektion Handel der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft und der dieser Sektion nicht angehörenden
beteiligten Fachgruppen; der zweite
und der dritte Satz dieses Absatzes gelten sinngemäß."
Artikel VI.
Am Schlusse des ersten Absatzes des § 2 wird
an Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und
es wird folgende Bestimmung angefügt
„die Bestimmungen des § 13 c Abs. 1 sind
sinngemäß anzuwenden."
Artikel VII.
§ 5 erhält folgende Fassung
„§ 5. (1) Personen, die wegen eines Verbrechens
überhaupt, wegen eines aus Gewinnsucht begangenen
oder gegen die öffentliche Sittlichkeit
verstoßenden Vergehens oder einer solchen
Übertretung, wegen eines der in den §§ 485
bis 486 c des Österreichischen Strafgesetzes 1945,
A. Slg. Nr. 2, angeführten Vergehen oder wegen
Zollhinterziehung oder wegen Bannbruches in
gerichtlicher Untersuchung stehen oder wegen
einer solchen strafbaren Handlung von einem
Gericht verurteilt oder wegen einer der beiden
letztgenannten strafbaren Handlungen von einer
Verwaltungsbehörde bestraft worden sind,
können vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen
werden. Sie sind jedenfalls auszuschließen,
wenn nach der Beschaffenheit der
strafbaren Handlung im Zusammenhang mit
der Persönlichkeit des Anwärters Mißbrauch zu
befürchten ist.
(2) Ferner können Personen, über deren Vermögen
schon einmal der Konkurs oder zweimal
das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, vom
Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen werden,
es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eines Dritten unmittelbar verursacht
worden. Die vorstehende Bestimmung
gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person
handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf
Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber
mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen
worden ist.
(3) Der Ausschluß kann sich auch gegen juristische
Personen, offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften richten, wenn die strafbare
Handlung von einer Person begangen
worden ist, der ein maßgebender Einfluß auf
den Betrieb der Geschäfte zusteht."
Artikel VIII.
(1) Der erste Absatz des § 12 erhält folgende
Fassung
„Die Meldung hat den Namen, den Wohnort,
den genauest zu bezeichnenden Gegenstand des
Betriebes und den Standort der Ausübung zu
enthalten. Der Meldung sind Belege über Alter
und Staatsangehörigkeit und die allenfalls erforderliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
und der zuständigen Gerichte anzuschließen."
(2) Der durch Art. 14 Abs. 3 der Gewerbeordnungsnovelle
1934, BGBl. II Nr. 322, eingeführte
vierte Absatz des § 12 entfällt.
Artikel IX.
§ 13 a erhält folgende Fassung
„§ 13 a. (1) Für den Antritt eines Handelsgewerbes,
das nicht auf bestimmte Waren oder
Warengattungen beschränkt ist oder sich auf
Waren erstrecken soll, die zu den im § 1 a
Abs. 1 unter lit. a aufgezählten Warengattungen
gehören, gelten die Vorschriften der §§ 11 bis 13,
ferner ist der Nachweis der Befähigung erforderlich
(großer Befähigungsnachweis).
(2) Dieser Nachweis ist zu erbringen durch
Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung
eines kaufmännischen Lehrverhältnisses (Abs. 3)
und über eine mindestens vierjährige kaufmännische
Dienstzeit; die Zeitdauer des befugten
selbständigen Betriebes eines Handelsgewerbes
oder des Gewerbes eines Handelsagenten wird
auf diese Dienstzeit voll angerechnet. Die gesamte
Beschäftigungszeit muß mindestens sieben
Jahre betragen.
(3) Als Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung
eines kaufmännischen Lehrverhältnisses
werden anerkannt der Lehrbrief (§ 104)
oder das Lehr- oder das Praktikantenzeugnis
über die ordnungsmäßige Beendigung der kaufmännischen
Lehrzeit in einem Handelsgewerbe
oder in der Büro- oder Kontorarbeit oder Verkaufsniederlage
von sonstigen Gewerben, die nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.
Als Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung
eines nach dem 1. Jänner 1952 begonnenen
kaufmännischen Lehrverhältnisses werden
nur der Kaufmannsgehilfenbrief (§ 104) oder
das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Kaufmannsgehilfenprüfung
(§ 104 f) anerkannt.
(4) Für den Antritt eines Handelsgewerbes, das
auf den Handel mit bestimmten in § 1 a Abs. 1
unter lit. a aufgezählten Warengattungen oder
auf Waren, die zu diesen Warengattungen gehören,
beschränkt ist, beträgt die gesamte Beschäftigungszeit
nur fünf Jahre, wenn zwei Jahre
der Beschäftigung (Lehrzeit, Dienstzeit, befugter
selbständiger Betrieb eines Handelsgewerbes) im
gleichen Handelszweig zurückgelegt worden sind.
(5) Der mindestens fünfjährige befugte selbständige
Betrieb eines Gewerbes, das sich mit der
Erzeugung von Eisen- und Metall- oder von
Textilwaren oder mit der Erzeugung gebrannter
geistiger Getränke (auch von Likören) befaßt,
wird als Nachweis der Befähigung für den
Handel mit den einschlägigen Waren anerkannt.
Im übrigen wird die Zeitdauer eines befugten
selbständigen Betriebes eines der vorgenannten
Erzeugungsgewerbe auf die im Abs. 4 vorgeschriebene
Dienstzeit in dem entsprechenden
Handelsgewerbe voll angerechnet.
(6) Der Befähigungsnachweis kann durch ein
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer als
geeignet anerkannten Unterrichtsanstalt teilweise
ersetzt werden. Das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau bezeichnet im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Unterricht mit Verordnung diese Anstalten und
bestimmt, in welchem Ausmaß der Besuch solcher
Anstalten auf die Lehrzeit und die Dienstzeit
angerechnet wird."
Artikel X.
(1) An die Stelle der ersten drei Absätze des
§ 13 b treten folgende Bestimmungen
„(1) Für den Antritt der in § 1 a Abs. 1 unter
lit. b aufgezählten gebundenen Gewerbe gelten
die Bestimmungen der §§ 11 bis 13, ferner ist
der Nachweis der Befähigung erforderlich (kleiner
Befähigungsnachweis).
(2) Bei Handelsgewerben muß eine mindestens
vierjährige kaufmännische Verwendung in einem
Dienst-, Lehr- oder Praktikantenverhältnis in
einem, wenn auch nicht der Gewerbeordnung
unterliegenden Unternehmen durch Zeugnisse
nachgewiesen werden. Die Zeitdauer eines befugten
selbständigen Betriebes eines dem anzutretenden
Handelsgewerbe fachlich nahestehenden
Unternehmens wird auf die vorgeschriebene
kaufmännische Verwendung voll angerechnet.
Für den Antritt eines Handelsgewerbes, das auf
bestimmte Waren oder Warengattungen beschränkt
ist, genügt eine Verwendung von insgesamt
drei Jahren, wenn zwei Jahre der Verwendung
im gleichen Handelszweig zurückgelegt
worden sind.
(3) Beim Gewerbe der Handelsagenten muß
eine mindestens vierjährige kaufmännische Verwendung
in einem Dienst-, Lehr- oder Praktikantenverhältnis
bei einem, wenn auch nicht der
Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmen
durch Zeugnisse nachgewiesen werden. Der befugte
selbständige Betrieb eines fachlich nahestehenden,
der Gewerbeordnung unterliegenden
Unternehmens wird auf die vorgeschriebene
Verwendungszeit voll angerechnet.
(4) Bei den übrigen gebundenen Gewerben
muß eine mindestens dreijährige fachliche Beschäftigung
in einem Dienst-, Lehr- oder Praktikantenverhältnis
im Gewerbe selbst oder in
einem, wenn auch nicht der Gewerbeordnung
unterliegenden, dem anzutretenden Gewerbe
fachlich nahestehenden Berufszweige durch Zeugnisse
nachgewiesen werden. Die Zeitdauer einer,
wenn auch nicht der Gewerbeordnung unterliegenden,
dem anzutretenden Gewerbe fachlich
nahestehenden befugten selbständigen Beschäftigung
wird auf die vorgeschriebene Verwendungszeit
voll angerechnet.
(5) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht mit Verordnung
bestimmen, daß der erfolgreiche Besuch
von als geeignet anerkannten Lehrgängen oder
von solchen Unterrichtsanstalten als Ersatz von
höchstens zwei Jahren der vorgeschriebenen
Dauer der Verwendung anerkannt wird."
(2) Die letzten zwei Absätze des § 13 b der
Gewerbeordnung erhalten die Absatzbezeichnung
(6) und (7).
Artikel XI.
§ 13 c Abs. 1 erhält nachstehende Fassung
„(1) Der Anmeldung eines gebundenen Gewerbes
sind die dem Nachweis der Befähigung
dienenden Belege anzuschließen. Vor einer aufrechten
Entscheidung über eine solche Anmeldung
hat die Gewerbebehörde die örtlich zuständige
Fachgruppe (bei Gewerben, die die Mitgliedschaft
zur Sektion Handel der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft begründen, diese Sektion)
unter Anschluß dieser Belege aufzufordern,
innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen
ein Gutachten über den Befähigungsnachweis
abzugeben."
Artikel XII.
§ 13 d erhält folgende Fassung
„§ 13 d. (1) Die Gewerbebehörde kann in den
Fällen, in denen die Erbringung des großen
Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausnahmsweise
die Beibringung des Lehr- oder Praktikantenzeugnisses
oder des Zeugnisses über die
mit Erfolg abgelegte Kaufmannsgehilfenprüfung
nachsehen. Wenn die vorgeschriebene Dienstzeit
oder der Schulbesuch in anderer Weise oder
eine sachlich und zeitlich zumindest gleichwertige
Tätigkeit oder Ausbildung nachgewiesen wird,
kann sie ausnahmsweise auch die Beibringung
der Dienst- oder Schulzeugnisse nachsehen.
(2) Die Gewerbebehörde kann ausnahmsweise
die Erbringung des gesamten großen Befähigungsnachweises
nachsehen, wenn der Bewerber
durch mindestens zehn Jahre beruflich in einer,
wenn auch nicht der Gewerbeordnung unterliegenden
Unternehmung kaufmännisch beschäftigt
war und die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges,
insbesondere auch in der näheren
Umgebung des vom Nachsichtswerber in Aussicht
genommenen Standortes, seine Gleichstellung
mit Personen mit vollem Befähigungsnachweis
zuläßt.
(3) Die Gewerbebehörde kann ausnahmsweise
auch den kleinen Befähigungsnachweis nachsehen,
wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung
des Nachsichtswerbers angenommen werden
kann und die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges,
insbesondere auch in der näheren Umgebung
des vom Nachsichtswerber in Aussicht
genommenen Standortes, seine Gleichstellung
mit Personen mit vollem Befähigungsnachweis
zuläßt.
(4) § 13 c Abs. 1 ist für die Ansuchen um
Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis
sinngemäß anzuwenden. Um diese Nachsicht
kann gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung
angesucht werden. Mit der Ausübung des
Gewerbes darf jedoch erst nach Erteilung der
Nachsicht begonnen werden.
(5) Wird die Nachsicht entgegen dem Gutachten
der zuständigen Fachgruppe erteilt, so
steht dieser das Recht der Berufung gegen die
Entscheidung zu. Eine solche Berufung ist unzulässig,
wenn das nach Abs. 4 vorgesehene Gutachten
der Fachgruppe nicht fristgerecht erstattet
worden ist. Gegen eine Entscheidung, mit der
einer solchen Berufung keine Folge gegeben
worden ist, ist eine weitere Berufung unzulässig.
(G) Bei Gewerben, die die Mitgliedschaft zur
Sektion Handel der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft begründen, steht das Berufungsrecht
dieser Sektion zu; weicht die Stellungnahme
einer beteiligten Fachgruppe von dem Berufungsantrag
ab, so hat die Sektion Handel der Berufung
die Stellungnahme dieser Fachgruppe anzuschließen.
Die Bestimmungen des Absatzes 5
gelten sinngemäß."
Artikel XIII.
Zwischen dem vierten und dem fünften Absatz
des § 14 wird folgender neuer Absatz eingefügt
„Die in einem Betriebe des Kraftfahrzeugmechaniker-,
Schlosser-, Spengler-, - Schmiede- oder
Wagnergewerbes ordnungsmäßig beendigte
Lehrzeit wird zur Gänze auf die Lehrzeit des
Karosseriebauergewerbes angerechnet."
Artikel XIV.
§ 14 c erhält folgende Fassung
„ § 14 c. (1) Der Landeshauptmann kann ausnahmsweise,
wenn eine hinreichende tatsächliche
Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen
werden kann, die Bedingungen der Zulassung
zur Meisterprüfung nachsehen. Unter der gleichen
Voraussetzung kann der Landeshauptmann
ausnahmsweise auch die Ablegung der Meisterprüfung
selbst nachsehen, wenn die wirtschaftliche
Lage des Gewerbezweiges, insbesondere
auch in der näheren Umgebung des vom Nachsichtswerber
in Aussicht genommenen Standortes,
seine Gleichstellung mit Personen, die die
Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, zuläßt.
Der Landeshauptmann kann ferner bei
Personen, deren volle Befähigung zur Ausübung
des Gewerbes, etwa im Hinblick auf die Ablegung
einer gleichwertigen Meisterprüfung im
Auslande, angenommen werden kann, ausnahmsweise
die Meisterprüfung auch ohne Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges
nachsehen.
(2) Vor der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen
hat der Landeshauptmann die zuständige
Fachgruppe im Wege der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft unter Anschluß der das
Nachsichtsansuchen stützenden Belege aufzufordern,
innerhalb einer Frist von längstens sechs
Wochen ein Gutachten über das Nachsichtsansuchen
abzugeben. Der erste und der zweite
Satz des § 13 d Abs. 5 gelten sinngemäß. Soll
dem Nachsichtsansuchen Folge gegeben werden,
um den Übergang vom fabriksmäßigen zum
handwerksmäßigen Betrieb zu ermöglichen, so
ist überdies in gleicher Weise die Kammer für
Arbeiter und Angestellte zu hören."
Artikel XV.
Im dritten Absatz des § 14 d tritt an Stelle
des Wortes „berechtigt" das Wort „verpflichtet".
Artikel XVI.
Im vierten Absatz des § 18 tritt an Stelle der
Frist von 14 Tagen eine Frist von sechs Wochen.
Artikel XVII.
Der erste Absatz des § 19 entfällt.
Artikel XVIII.
An Stelle des zweiten, dritten und vierten
Satzes des § 22 treten folgende Bestimmungen
„Wenn für das Gewerbe der Nachweis der
besonderen Befähigung vorgeschrieben ist, sind
die Bestimmungen des § 13 c sinngemäß anzuwenden.
Widerspricht die Entscheidung über die
Erbringung des Befähigungsnachweises dem Gutachten
der zuständigen Fachgruppe (Sektion
Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft),
so steht dieser das Recht der Berufung
zu. Der zweite und der dritte Satz des § 13 d
Abs. 5 gelten sinngemäß. Ein Gutachten der
Fachgruppe (Sektion Handel) über den Befähigungsnachweis
und deren Berufung entfallen bei
der Bewerbung um die Konzession, wenn die
Befähigung durch das Zeugnis über die Ablegung
der für. handwerksmäßige Gewerbe vorgeschriebenen
Meisterprüfung nachzuweisen ist (§ 23
Abs. 1)."
Artikel XIX.
(1) Im ersten Absatz des § 23 werden im
zweiten Satze die Worte „des letzten Satzes"
ersetzt durch die Worte „des Absatzes 3".
(2) Im ersten Absatz des § 23 a entfallen die
Worte „des § 13 a über die Bestätigung der
Zeugnisse,".
(3) Der zweite Absatz des § 23 a erhält nachstehende
Fassung
„Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
kann ausnahmsweise die Erbringung
des Befähigungsnachweises nachsehen, wenn eine
hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers
angenommen werden kann und die
wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges, insbesondere
auch in der näheren Umgebung des
vom Nachsichtswerber in Aussicht genommenen
Standortes, seine Gleichstellung mit Personen
mit vollem Befähigungsnachweis zuläßt. Das
Bundesministerium kann ferner, wenn eine hinreichende
tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers
angenommen werden kann, ausnahmsweise
die Bedingungen der Zulassung zu einer
für die Erteilung der Konzession vorgeschriebenen
Prüfung auch ohne Bedachtnahme auf
die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges
nachsehen."
Artikel XX.
Die dem zweiten Absatz des § 38 a gemäß
Art. 31 der Gewerbeordnungsnovelle 1934,
BGBl. II Nr. 322, angefügten Bestimmungen
(„Sowohl Handels- als auch anderen Gewerbetreibenden
zu pflegen.") entfallen.
Artikel XXI.
Der letzte Satz des vierten Absatzes des § 40
erhält folgende Fassung
„Diese Bestimmungen gelten nicht für den
Betrieb von Zapfstellen durch Mineralölhandelsunternehmungen,
sofern mit ihrer Führung der
Inhaber eines anderen Gewerbes betraut ist, und
für Zweigniederlassungen, die bloß als Übernahmsstellen
tätig sind oder nur dem Warenverkaufe
von Erzeugungsgewerben dienen."
Artikel XXII.
Der fünfte Satz des zweiten Absatzes des § 55
entfällt.
Artikel XXIII.
(1) Die Überschrift zu § 104 hat zu lauten
„Lehrzeugnis und Lehrbrief (Gesellen- und
Kaufmannsgehilfenbrief)."
(2) Im zweiten Absatz des § 104 wird der
Schlußpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es
werden folgende Worte angefügt: ,bei an den
großen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerben
im Falle der erfolgreich abgelegten Kaufmannsgehilfenprüfung
(§ 104 f) der Kaufmannsgehilfenbrief."
(3) Im ersten Satz des dritten Absatzes des
§ 104 wird nach dem Wort „Gesellenprüfung"
ein Beistrich gesetzt und es werden die Worte
„der Titel Kaufmannsgehilfe nur durch die er-
folgreiche Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung"
angefügt.
(4) Nach § 104 e wird eingefügt
„Kaufmannsgehilfenprüfung bei an den großen
Befähigungsnachweis gebundenen Gewerben.
§ 104 f. (1) Die Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft haben Vorsorge zu treffen, daß
alle Lehrlinge oder Praktikanten, die die Lehrzeit
in einem Handelsgewerbe oder in der Büro- oder
Kontorarbeit oder Verkaufsniederlage von
sonstigen Gewerben, die nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordern, ordnungsgemäß beendet
haben, sich am Ende der Lehrzeit einer
Kaufmannsgehilfenprüfung unterziehen können,
die den Nachweis zu erbringen hat, daß der
Lehrling über die für einen Kaufmannsgehilfen
erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens
vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Landeshauptmann
nach Einvernehmung der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer
für Arbeiter und Angestellte auf drei Jahre
bestellt. Von den Beisitzern wird ein Mitglied
aus der Zahl der Gehilfen, die mindestens vier
Jahre im Gewerbe tätig sind, die übrigen werden
aus der Mitte der Gewerbeinhaber, die mindestens
drei Jahre ihr Gewerbe selbständig ausüben,
bestellt. Die Beisitzer werden im einzelnen
Fall von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
auf Grund von Listen bestimmt, die für
die Gewerbeinhaber durch die Kammer der gewerblichen
Wirtschaft und für die Gehilfen
durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte
für drei Jahre aufzustellen sind.
(3) Der Prüfungsvorgang, die Prüfungsgegenstände
und die Höhe der vom Lehrling zu entrichtenden
Prüfungstaxe werden durch eine
Prüfungsordnung geregelt, die von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft erlassen
wird; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau. Die
Kosten der Prüfung werden von den Landeskammern
der gewerblichen Wirtschaft getragen,
der auch die Prüfungstaxen zufließen.
(4) Der Prüfungswerber hat ein stempelfreies
Gesuch um Zulassung zur Kaufmannsgehilfenprüfung
an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft
zu richten und diesem Gesuch das Lehr- oder
Praktikantenzeugnis über die ordnungsmäßige
Beendigung der kaufmännischen Lehrzeit
in einem Handelsgewerbe oder in der Büro- oder
Kontorarbeit oder Verkaufsniederlage von
sonstigen Gewerben, die nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordern, anzuschließen. Im
übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 104 d
und 104 e sinngemäß."
Artikel XXIV.
(1) Das VII. Hauptstück der Gewerbeordnung,
sofern es nicht schon durch das Handelskammergesetz,
BGBl. Nr. 182/1946, oder durch das
Bundesgesetz vom 1. März 1950, BGBl. Nr. 87,
über die Gehilfenausschüsse aufgehoben worden
ist und sofern nicht Abs. 2 dieses Artikels, besondere
Bestimmungen trifft, entfällt.
(2) Die §§ 115 b bis 115 u und § 130 d bleiben
nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142, über die
Überleitung zum österreichischen Sozialversicherungsrecht
(Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz)
und der sonstigen Bestimmungen des neuen
österreichischen Rechtes in Geltung.
(3) Der Kreis der nach den Bestimmungen über
die Meisterkrankenversicherung Versicherungspflichtigen
und Versicherungsberechtigten wird
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
Artikel XXV.
Im ersten Absatz des § 131 erhält lit. b folgende
Fassung
„b) mit Geldstrafen bis zu 6000 Schilling;".
Artikel XXVI.
Dem § 132 lit. a wird folgende Bestimmung
angefügt: „schließlich das Sammeln von Warenbestellungen
oder die Entgegennahme und Verteilung
von Waren, es sei denn, daß dies auf
Grund einer Gewerbeberechtigung nach Maßgabe
der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften
geschieht;".
Artikel XXVII.
(1) Im zweiten Absatz des § 139 haben die
Bestimmungen unter lit. a zu lauten
„a) wenn der Gewerbetreibende wegen einer
der im § 5 Abs. 1 erwähnten Handlungen
verurteilt oder bestraft worden ist und
unter den gegebenen Umständen von dem
Fortbetriebe des Gewerbes Mißbrauch zu
besorgen wäre, sowie, wenn die im § 5
Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen für
einen Ausschluß vom Gewerbeantritt vorliegen;".
(2) Im zweiten Absatz des § 139 wird nach
der Bestimmung der lit. d an Stelle des Punktes
ein Strichpunkt gesetzt und folgende Bestimmung
angefügt
„e) auf Antrag der Fachgruppe, bei der Sektion
Handel der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft angehörenden Gewerbetreibenden
auf Antrag dieser Sektion, wenn es sich
bei einer offenen Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft, die ein Gewerbe
betreibt, um ein bloß zum Scheine eingegangenes
Gesellschaftsverhältnis handelt
(§§ 14 d, 13 e, 23 a)."
(3) Im vierten Absatz des § 139 wird im
Schlußsatz nach den Worten „auf den Betrieb
der Geschäfte hat" statt eines Beistriches ein
Punkt gesetzt; die folgenden Worte des Schlußsatzes
(„und die wiederholte Warnung")
entfallen.
Artikel XXVIII.
Zwischen den dritten und den vierten Absatz
des § 144 wird folgender Absatz eingefügt
„Vor der Ausfertigung des Gewerbescheines
oder Konzessionsdekretes hat die Gewerbebehörde,
sofern der Einschreiter einen Beleg über
die Zahlung der Einverleibungsgebühr (§ 57
Abs. 7 des Handelskammergesetzes) noch nicht
beigebracht hat, den Einschreiter aufzufordern,
den Nachweis über die Zahlung der Einverleibungsgebühr
zu erbringen."
Artikel XXIX.
Im § 152 haben die durch Art. 82 der
Gewerbeordnungsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 322,
eingefügten Worte „wie auch in den Fällen, in
denen belegt worden ist," zu entfallen.
Abschnitt III.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel XXX.
Vorübergehende Beschränkungen
des Gewerbeantrittes.
(1) Wenn eine juristische Person ein nicht
fabriksmäßiges Gewerbe anmeldet, ist der Betrieb
zu untersagen, sofern nicht ein Bedarf der
Bevölkerung nach der angemeldeten Beschäftigung
vorliegt. Das Gleiche gilt für den Fall, als
eine physische Person, bei der die Voraussetzungen
des Abs. 2 vorliegen, oder eine solche offene
Handelsgesellschaft (Kommanditgesellschaft) ein
nicht fabriksmäßiges Gewerbe anmeldet.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz
sind anzuwenden auf physische Personen und
offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften),
die mehr als drei Betriebsstätten betreiben
oder mehr als 30 Dienstnehmer in allen
Betriebsstätten beschäftigen, ferner auf offene
Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften),
unter deren Gesellschaftern sich eine juristische
Person oder eine der vorgenannten Personen oder
Gesellschaften befindet.
(3) Die Frage des Bedarfes der Bevölkerung ist
durch die Gemeinde des Standortes, die Kammer
der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für
Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer
zu begutachten. § 144 a der Gewerbeordnung
findet Anwendung.
(4) Der Betrieb eines Gewerbes durch eine der
in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen
oder Gesellschaften darf erst aufgenommen
werden, wenn die Anmeldung rechtskräftig zur
Kenntnis genommen worden oder seit der Anmeldung
eine Frist von zwei Monaten verstrichen
ist, ohne daß der Partei eine Entscheidung
der Gewerbebehörde zugestellt worden
ist; nach Ablauf dieser Frist darf die Gewerbeausübung
auf Grund der Bestimmungen des
Abs. 1 nicht mehr untersagt werden.
(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze
gelten sinngemäß für Anzeigen weiterer
fester Betriebsstätten (§ 39 der Gewerbeordnung)
und für Anzeigen von Zweigniederlassungen
und Niederlagen (§ 40 der Gewerbeordnung).
Diese Bestimmungen gelten ferner
sinngemäß für Verlegungen (§ 39 der Gewerbeordnung)
in Gemeinden, die in Bezirke eingeteilt
sind, nach einem außerhalb des Bezirkes des bisherigen
Standortes gelegenen Standort.
(C) Die Verpachtung eines freien, gebundenen
oder handwerksmäßigen Gewerbes im Sinne des
§ 55 der Gewerbeordnung an eine der in den
Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen oder Gesellschaften
ist unzulässig.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
sinngemäß auch für konzessionierte Gewerbe,
soweit auf diese am Tage vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes das in Art. I Z. 1 dieses
Bundesgesetzes bezeichnete Gesetz anzuwenden
war.
(8) Die in den §§ 13 a und 13 b der Gewerbeordnung
in der Fassung der Art. IX und X
dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Gesamtbeschäftigungszeiten
(Verwendungszeiten) oder
Zeiten eines selbständigen befugten Betriebes
werden um je ein Jahr erhöht. § 13 d der Gewerbeordnung
in der Fassung, des Art. XII dieses
Bundesgesetzes über die Erteilung der Nachsicht
vom Befähigungsnachweis ist auch auf die vorstehend
bezeichneten Erfordernisse anzuwenden.
(9) Für den Antritt eines der im § 1 a Abs. 1
lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung aufgezählten
Gewerbe ist außer dem im § 13 b der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes
vorgeschriebenen Nachweis der Befähigung
der Nachweis der Berechtigung zur
Hilfeleistung in Steuersachen auf Grund der Bestimmungen
der Abgabenordnung erforderlich.
Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(10) Für den Antritt eines handwerksmäßigen
Gewerbes ist außer dem im § 14 der Gewerbeordnung
vorgeschriebenen Nachweis der mit Erfolg
abgelegten Meisterprüfung der Nachweis
über eine nach der Meisterprüfung zurückgelegte
Gesellenzeit in der Dauer von einem
Jahr in jenem Gewerbe, in dem die Meisterprüfung
abgelegt worden ist, erforderlich. § 14 c
der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. XIV
dieses Bundesgesetzes über die Erteilung der
Nachsicht von der Meisterprüfung ist auch auf
das vorstehend bezeichnete Erfordernis sinngemäß
anzuwenden.
(11) Übertretungen dieses Artikels werden nach
den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung
geahndet.
(12) Die Bestimmungen dieses Artikels treten
am 31. Dezember 1953 außer Kraft.
Artikel XXXI.
1. (Zu § 3 der Gewerbeordnung:)
Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,
deren sämtliche persönlich haftende
Gesellschafter im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes Gewerbeberechtigungen
für ein Gewerbe besitzen, auf das die
Vorschriften des deutschen Handwerksrechtes
(Art. I Z. 2 bis 8) anzuwenden waren, bedürfen
beim Fortdauern jener Voraussetzung keiner
Gewerbeberechtigung im Sinne des § 3 der Gewerbeordnung.
2. (Zu § 14 der Gewerbeordnung:)
(1) Bei Gewerben, auf die das deutsche Handwerksrecht
anzuwenden war, die jedoch bis zur
Einführung dieser Vorschriften freie oder gebundene
waren und nach den Bestimmungen des
§ 1 b der Gewerbeordnung in der Fassung dieses
Bundesgesetzes handwerksmäßige sind, genügt
bis zum 31. Dezember 1956, abweichend von der
Bestimmung des § 14 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
für die Zulassung zur Meisterprüfung eine
fünfjährige Verwendung in dem betreffenden
Gewerbe; wird die Ablegung der Gesellen(Lehrlings)
prüfung nachgewiesen, so genügt eine zweijährige
Verwendung nach Ablegung dieser Prüfung.
Auf die vorgeschriebene Verwendungszeit
wird die Zeit eines befugten selbständigen Betriebes
des Gewerbes angerechnet.
(2) Personen, die die Meisterprüfung aus einem
Handwerk abgelegt haben, das in dem in Art. I
Z. 5 genannten Verzeichnis aufgezählt ist und
nur einen Teil des Berechtigungsumfanges eines
handwerksmäßigen Gewerbes gemäß § l b der
Gewerbeordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes
umfaßt, sind zum Antritt des entsprechend
eingeschränkten handwerksmäßigen Gewerbes
berechtigt.
3. (Zu § 14 e der Gewerbeordnung:)
Als Änderung der Rechtslage im Sinne des
§ 14 e und des § 23 a Abs. 1 (§ 13 e Abs. 3) der
Gewerbeordnung gilt nicht
a) das Inkrafttreten der Bestimmungen des
Art. II Z. 6 Abs. 2 der Verordnung vom
24. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 420,
über das Erfordernis der Vorlage der
Handwerkskarte;
b) das Wiederinkrafttreten der Bestimmungen
des § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinsichtlich
des Erfordernisses, das Zeugnis
über die in dem angemeldeten Gewerbe mit
Erfolg abgelegte Meisterprüfung anzuschließen;
c) die durch dieses Bundesgesetz verfügte Einreihung
von Gewerben, auf die das
deutsche Handwerksrecht anzuwenden
war, unter die gebundenen Gewerbe;
d) die durch das Inkrafttreten des unter
Art. I Z. 5 genannten Verzeichnisses oder
dieses Bundesgesetzes bewirkte Aufgliederung
von Gewerben in mehrere Gewerbezweige;
diese Begünstigung gilt jedoch nur
dann, wenn der Einschreiter nachweist, daß
er auf Grund seiner zurückgelegten Gewerbeberechtigung
eine dem angestrebten
Gewerbe entsprechende Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt hat.
4. (Zu § 43 der Gewerbeordnung:)
Personen, die in die Handwerksrolle auf
Grund einer Bewilligung einer Ausnahme von
den Voraussetzungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle eingetragen worden sind (§ 3
Abs. 2 der Dritten Handwerksverordnung), sind
im Falle einer Übersiedlung nach einem außerhalb
der Gemeinde des bisherigen Standortes gelegenen
Orte von dem vorgeschriebenen Nachweis
der fachlichen Befähigung auch dann befreit,
wenn dieser Ort im räumlichen Wirkungsbereich
einer anderen Kammer der gewerblichen
Wirtschaft liegt, es sei denn, daß die Bewilligung
selbst eine ausdrückliche Einschränkung ihres
Geltungsbereiches, namentlich auf den bisherigen
Standort, enthält.
5. (Zu § 55 der Gewerbeordnung:)
(1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft
haben binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die gemäß § 18 der
Dritten Handwerksverordnung und Art. IV
§ 6 der Verordnung über Maßnahmen auf dem
Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober
1939, Deutsches RGBl. I S. 2046, angezeigten
Betriebsleiter, gesetzlichen Vertreter juristischer
Personen und Stellvertreter einberufener Handwerker
der örtlich und sachlich zuständigen Gewerbebehörde
mitzuteilen.
(2) Diese Mitteilung kann entfallen, wenn
bereits während der Geltungsdauer des deutschen
Handwerksrechtes eine Anzeige unter Berufung
auf § 55 der Gewerbeordnung bei der
Gewerbebehörde erstattet worden ist.
(3) Ein Gewerbe, auf das das deutsche Handwerksrecht
anzuwenden war, kann von einem
Stellvertreter (§ 55 der Gewerbeordnung) fortgeführt
werden, der zumindest die Gesellen(Lehrlings)prüfung
in dem einschlägigen Gewerbe
bestanden hat, wenn der Gewerbeinhaber
unverheiratet, verwitwet oder geschieden ist, zu
einer Dienstleistung während des zweiten Weltkrieges
einberufen worden war und noch nicht
zurückgekehrt ist.
(4) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes
treten am 31. Dezember 1955 außer Kraft.
6. (Zu § 56 der Gewerbeordnung:)
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
entstandene Fortführungsrechte gemäß
§ 6 der Dritten Handwerksverordnung bleiben
aufrecht; Fortführungsrechte erbberechtigter
Deszendenten werden bis zur Erreichung des
Mindestalters (§ 2 der Gewerbeordnung) erstreckt.
(2) Die Bestimmungen der Ziffer 5 gelten sinngemäß
auch für die Fälle der Ziffer 6.
7. (Zu § 98 der Gewerbeordnung:)
In Gewerben, die nicht handwerksmäßige Gewerbe
gemäß § 1 b der Gewerbeordnung in der
bis zur Einführung des deutschen Handwerksrechtes
geltenden Fassung waren und nach den
Bestimmungen des § 1 b der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes
handwerksmäßige Gewerbe sind, steht das Recht
der Lehrlingshaltung bei Vorliegen der sonstigen,
im § 98 der Gewerbeordnung bezeichneten Voraussetzungen
auch Gewerbetreibenden zu, die die
Meisterprüfung nicht abgelegt haben, wenn sie
das Gewerbe bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
angemeldet haben.
Artikel XXXII.
1. Handwerkliche Nebenbetriebe.
Im Falle des Wechsels des Betriebsleiters eines
auf Grund des Art. II Z. 2 der Verordnung
vom 24. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 420,
zugelassenen handwerklichen Nebenbetriebes
sind die Bestimmungen des zweiten Absatzes des
§ 55 der Gewerbeordnung sinngemäß anzuwenden.
2. Verlagsindustrielle Unternehmungen.
Verlagsindustrielle Unternehmungen der
Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-,
Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung
und der Konfektion von Textilwaren,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes auf Grund einer entsprechenden
Gewerbeberechtigung betrieben worden
sind, dürfen — abgesehen von den ihren Inhabern
auf Grund der bisherigen Gewerbeberechtigung
weiterhin zustehenden Befugnissen
— auch von deren Rechtsnachfolgern hinsichtlich
des Unternehmens ungeachtet etwaiger
einer solchen Gewerbeberechtigung nunmehr entgegenstehender
gewerberechtlicher Bestimmungen
auf Grund einer der bisherigen gleichen
Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden. Dies
gilt sinngemäß auch für den Inhaber im Falle
des § 43 der Gewerbeordnung.
3. Büchsenmacherhandwerk.
Bis zur Neugestaltung des Rechtsgebietes, das
durch das Waffengesetz vom 18. März 1938,
Deutsches RGBl. I S. 265, geregelt ist, sind für
den Nachweis der fachlichen Eignung für die
gewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung
von Schußwaffen oder Munition
(§ 3 Abs. 4 des Waffengesetzes), soweit er in der
Ablegung der Meisterprüfung besteht, die für
handwerksmäßige Gewerbe geltenden gewerberechtlichen
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Artikel XXXIII.
Bis zur Neugestaltung des Rechtsgebietes der
gewerblichen Berufsausbildung gelten folgende
Bestimmungen
1. Festsetzungen der Dauer der Lehrzeit gemäß
§§ 14 und 98 a der Gewerbeordnung bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau;
2. die Bestimmung des mit Rücksicht auf eine
sachgemäße Ausbildung zulässigen Verhältnisses
der Zahl der Lehrlinge zu der der Gehilfen im
einzelnen Gewerbebetrieb durch die Fachgruppen
(§ 100 a der Gewerbeordnung) bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau;
3. die Fachgruppen können, soweit gesetzliche
Vorschriften nichts anderes bestimmen, zum
Zwecke einer sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge
Bestimmungen zur Vorsorge für ein geordnetes
Lehrlingswesen erlassen, namentlich
über die Bedingungen für das Halten von Lehrlingen
überhaupt, wie insbesondere über die
allenfalls für erforderlich erachtete Verpflichtung
der Lehrherren, nur Lehrlinge aufzunehmen, die
nach ärztlichem oder fachlichem Gutachten für
den Beruf geeignet sind, über die Aufdingung
und Freisprechung von Lehrlingen und über die
Lehrlings- und Gesellenprüfungen; solche Bestimmungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau;
4. Maßnahmen der Fachgruppen gemäß Z. 1
bis 3 dürfen nur unter Beachtung des § 2 des
Bundesgesetzes vom 1. März 1950, BGBl. Nr. 87,
über die Gehilfenausschüsse getroffen werden;
in Gewerbezweigen, in denen Gehilfenausschüsse
nicht bestehen, tritt an die Stelle des Gehilfenausschusses
die Kammer für Arbeiter und Angestellte.
Artikel XXXIV.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetze oder in anderen
gesetzlichen Vorschriften nicht anderes
bestimmt ist, haben an die Stelle der in der Gewerbeordnung
und im Kundmachungspatent zur
Gewerbeordnung genannten öffentlich-recht-
lichen Einrichtungen die nunmehr bestehenden
öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu treten,
die ihrem Wirkungskreis nach den erstgenannten
Einrichtungen am ehesten entsprechen.
(2) Bei der Anwendung der Bestimmung des
Abs. 1 gilt der Grundsatz, daß an die Stelle von
Einrichtungen selbständiger Unternehmer die
entsprechenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften
solcher Unternehmer, an die Stelle von
Einrichtungen von Arbeitnehmern die entsprechenden
öffentlich-rechtlichen Körperschaften der
Arbeitnehmer zu treten haben; § 22 des Bundesgesetzes
vom 1. März 1950, BGBl. Nr. 87, über
die Gehilfenausschüsse bleibt unberührt.
Artikel XXXV.
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur
Anwendung folgender gewerberechtlicher Bestimmungen
wird wieder hergestellt
1. des zweiten Absatzes des Art. VII des
Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung in
der Fassung des Art. 6 des Bundesgesetzes vom
19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 322, hinsichtlich
der Entscheidung über die Löschung von Realgewerberechten;
2. des § 6 der Gewerbeordnung hinsichtlich der
Behebung der Ausschließung vom Betrieb eines
Gewerbes;
3. des § 142 der Gewerbeordnung hinsichtlich
der Erteilung der Genehmigung für Betriebsanlagen,
die sich auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke
desselben Landes erstrecken.
Artikel XXXVI.
(1) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung
sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,
die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
hinsichtlich der bisher dem deutschen
Handwerksrecht unterliegenden Gewerbe begangen
worden sind, sofern diese dadurch nicht einer
strengeren Behandlung unterliegen als nach den
bisher in Geltung gestandenen Vorschriften.
(2) Im übrigen sind in noch nicht abgeschlossenen
Verfahren die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(3) Verfahren über die Eintragung oder über
die Löschung in der Handwerksrolle und über
Anträge auf Vorabentscheidung (Art. II Z. 6
Abs. 3 der Verordnung über die Einführung des
Handwerksrechts vom 24. Februar 1940, Deutsches
RGBl. I S. 420) sind einzustellen.
(4) Belege für den nunmehr gemäß §§ 13 a und
13 b der Gewerbeordnung in der Fassung der
Art. IX und X dieses Bundesgesetzes und gemäß
Art. XXX Abs. 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes
zu erbringenden Befähigungsnachweis können zu
Gewerbeanmeldungen nachgebracht werden, die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstattet
worden sind.
Artikel XXXVII.
(1) Dieses Buhdesgesetz tritt am 1. Jänner 1953
in Kraft.
(2) Die Durchführungsverordnungen können
bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
erlassen werden; sie treten frühestens mit
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
in Wirksamkeit.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
hinsichtlich der Art. XXXIII und
XXXIV im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, betraut.