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179. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über das Branntweinmonopol.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über das Branntweinmonopol.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom

8. April 1922, Deutsches RGBl. I S. 405, in der

Fassung der Verordnung zur Änderung des

Gesetzes über das Branntweinmonopol vom

7. Dezember 1944, Deutsches RGBl. I S. 325,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

Artikel I.

1. § 99 Abs. 2 hat zu lauten

„Von der Ablieferungspflicht ausgenommener

Branntwein (§ 76 Abs. 1), der in Abfindungsbrennereien

oder von Stoffbesitzern hergestellt

worden ist, darf nur an Gast- und Schankgewerbetreibende

zur Weiterveräußerung im

Rahmen ihres Gewerbebetriebes oder unmittelbar

an Verbraucher abgegeben werden."

2. Nach § 106 wird ein § 107 eingefügt, der zu

lauten hat

„§ 107. (1) Betriebe oder Personen, die Branntwein

herstellen, ankaufen, lagern, bearbeiten,

weiterverarbeiten oder vertreiben, haben dies spätestens

binnen eines Monates nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes dem zuständigen Finanzamt

anzumelden. Betriebe haben neben der Bezeichnung

des Betriebes (Firma) und dem Sitz den Namen

des Betriebsinhabers und nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 44 des Gesetzes auch den

Namen des Betriebsleiters anzumelden und

nähere Angaben über die Betriebsräume, in denen

Branntwein hergestellt, gelagert, bearbeitet,

weiterverarbeitet oder vertrieben wird, zu

machen. Alle anmeldungspflichtigen Betriebe

und Personen haben den Verwendungszweck des

Branntweines anzuführen. Wer eine Tätigkeit der

erwähnten Art erst nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes aufnimmt, hat die Anmeldung

mindestens drei Wochen vor Beginn dieser

Tätigkeit zu erstatten. Inhalt und Form der Anmeldung

werden durch Verordnung festgesetzt.

(2) Unter Branntwein im Sinne des Abs. 1

sind unverarbeiteter Branntwein und Trinkbranntweinerzeugnisse

jeder Art zu verstehen.

(3) Von der Anmeldungspflicht nach Abs. 1

sind ausgenommen

1. Betriebe, die nur ablieferungspflichtigen

Branntwein (§ 58) herstellen,

2. Betriebe und Personen, die Branntwein nur

für sich, ihre Haushaltsangehörigen und

ihre Dienstnehmer herstellen, und

3. Verbraucher, das sind solche Personen, die

Branntwein nur zum eigenen Verbrauch

oder zum Verbrauch im eigenen Haushalt

beziehen.

(4) Der Branntwein darf nur in den hiefür

angemeldeten Räumen gelagert oder weiterverarbeitet

werden. Werden an den angemeldeten

Betriebsverhältnissen Änderungen vorgenommen,

so sind sie binnen einer Woche nach Eintritt der

Änderung dem Finanzamt anzuzeigen.

(5) Branntwein darf an anmeldepflichtige Betriebe

und Personen nur abgegeben werden,

wenn sie die vollzogene Anmeldung nachweisen.

(6) Die im Abs. 1 genannten Betriebe und Personen

sind zur Buchführung über die Zu- und

Abgänge an Branntwein verpflichtet. Inhalt und

Form der Buchführung wird durch Verordnung

festgesetzt.

(7) Von der Buchführungspflicht nach Abs. 6

sind ausgenommen

1. Die im Abs. 3 unter Z. 1 bis 3 genannten

Betriebe und Personen;

2. Gast- und Schankgewerbetreibende sowie

Kleinhändler, die, ohne Trinkbranntweinhersteller

zu sein, in verschlossenen

Flaschen bis zu 1 l Rauminhalt bezogene

Trinkbranntweinerzeugnisse in unverändertem

Zustand offen oder verschlossen

ausschließlich an Verbraucher abgeben;

3. Betriebe, die kaufmännische Bücher und

Aufschreibungen in einer Form führen, daß

aus ihnen alle Angaben zu ersehen sind,

die in den nach Abs. 6 zu führenden Aufschreibungen

enthalten sein müssen.

(8) Wenn Gründe zur Annahme bestehen, daß

anmeldungs- oder buchführungspflichtige Betriebe

oder Personen die Monopolbelange gefährden,

kann ihnen das Finanzamt besondere

Überwachungsmaßnahmen auferlegen. Unter

anderem kann die Führung eines Verarbeitungsbuches

angeordnet werden, aus dem ersichtlich

ist, welche Mengen verarbeitet und welche Erzeugnisse,

die der Menge und der Weingeiststärke

nach darzustellen sind, gewonnen

wurden."

Artikel II.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(2) Die Durchführungsverordnung kann von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden; sie tritt jedoch

frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

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