179. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom
8. April 1922, Deutsches RGBl. I S. 405, in der
Fassung der Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
7. Dezember 1944, Deutsches RGBl. I S. 325,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
Artikel I.
1. § 99 Abs. 2 hat zu lauten
„Von der Ablieferungspflicht ausgenommener
Branntwein (§ 76 Abs. 1), der in Abfindungsbrennereien
oder von Stoffbesitzern hergestellt
worden ist, darf nur an Gast- und Schankgewerbetreibende
zur Weiterveräußerung im
Rahmen ihres Gewerbebetriebes oder unmittelbar
an Verbraucher abgegeben werden."
2. Nach § 106 wird ein § 107 eingefügt, der zu
lauten hat
„§ 107. (1) Betriebe oder Personen, die Branntwein
herstellen, ankaufen, lagern, bearbeiten,
weiterverarbeiten oder vertreiben, haben dies spätestens
binnen eines Monates nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes dem zuständigen Finanzamt
anzumelden. Betriebe haben neben der Bezeichnung
des Betriebes (Firma) und dem Sitz den Namen
des Betriebsinhabers und nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 44 des Gesetzes auch den
Namen des Betriebsleiters anzumelden und
nähere Angaben über die Betriebsräume, in denen
Branntwein hergestellt, gelagert, bearbeitet,
weiterverarbeitet oder vertrieben wird, zu
machen. Alle anmeldungspflichtigen Betriebe
und Personen haben den Verwendungszweck des
Branntweines anzuführen. Wer eine Tätigkeit der
erwähnten Art erst nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes aufnimmt, hat die Anmeldung
mindestens drei Wochen vor Beginn dieser
Tätigkeit zu erstatten. Inhalt und Form der Anmeldung
werden durch Verordnung festgesetzt.
(2) Unter Branntwein im Sinne des Abs. 1
sind unverarbeiteter Branntwein und Trinkbranntweinerzeugnisse
jeder Art zu verstehen.
(3) Von der Anmeldungspflicht nach Abs. 1
sind ausgenommen
1. Betriebe, die nur ablieferungspflichtigen
Branntwein (§ 58) herstellen,
2. Betriebe und Personen, die Branntwein nur
für sich, ihre Haushaltsangehörigen und
ihre Dienstnehmer herstellen, und
3. Verbraucher, das sind solche Personen, die
Branntwein nur zum eigenen Verbrauch
oder zum Verbrauch im eigenen Haushalt
beziehen.
(4) Der Branntwein darf nur in den hiefür
angemeldeten Räumen gelagert oder weiterverarbeitet
werden. Werden an den angemeldeten
Betriebsverhältnissen Änderungen vorgenommen,
so sind sie binnen einer Woche nach Eintritt der
Änderung dem Finanzamt anzuzeigen.
(5) Branntwein darf an anmeldepflichtige Betriebe
und Personen nur abgegeben werden,
wenn sie die vollzogene Anmeldung nachweisen.
(6) Die im Abs. 1 genannten Betriebe und Personen
sind zur Buchführung über die Zu- und
Abgänge an Branntwein verpflichtet. Inhalt und
Form der Buchführung wird durch Verordnung
festgesetzt.
(7) Von der Buchführungspflicht nach Abs. 6
sind ausgenommen
1. Die im Abs. 3 unter Z. 1 bis 3 genannten
Betriebe und Personen;
2. Gast- und Schankgewerbetreibende sowie
Kleinhändler, die, ohne Trinkbranntweinhersteller
zu sein, in verschlossenen
Flaschen bis zu 1 l Rauminhalt bezogene
Trinkbranntweinerzeugnisse in unverändertem
Zustand offen oder verschlossen
ausschließlich an Verbraucher abgeben;
3. Betriebe, die kaufmännische Bücher und
Aufschreibungen in einer Form führen, daß
aus ihnen alle Angaben zu ersehen sind,
die in den nach Abs. 6 zu führenden Aufschreibungen
enthalten sein müssen.
(8) Wenn Gründe zur Annahme bestehen, daß
anmeldungs- oder buchführungspflichtige Betriebe
oder Personen die Monopolbelange gefährden,
kann ihnen das Finanzamt besondere
Überwachungsmaßnahmen auferlegen. Unter
anderem kann die Führung eines Verarbeitungsbuches
angeordnet werden, aus dem ersichtlich
ist, welche Mengen verarbeitet und welche Erzeugnisse,
die der Menge und der Weingeiststärke
nach darzustellen sind, gewonnen
wurden."
Artikel II.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(2) Die Durchführungsverordnung kann von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden; sie tritt jedoch
frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.