179. Bundesgesetz: Agrarbehördennovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der
Agrarbehörden, B.G.Bl. Nr. 133/1937, werden
geändert und halben zu lauten
Artikel I, § 1
„(1) Die Vollziehung in den Angelegenheiten
der Bodenreform [Artikel 12, Abs. (1), Z. 5,
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929] steht den Agrarbehörden zu.
(2) Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten
stehen in erster Instanz Agrarbezirksbehörden,
in der Landesinstanz Landesagrarsenaten
bei den Ämtern der Landesregierungen
und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenate
beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft zu.
(3) Zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes
ist in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde
zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat
endgültig."
Artikel II
„Die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden
regelt die Landesgesetzgebung nach folgenden
Grundsätzen
§ 2. (1) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus
einem Amtsvorstand und den erforderlichen
rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen
Beamten und Angestellten. Der Amtsvorstand
muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienst
aufweisen.
(2) Die rechtskundigen Beamten müssen den
für die rechtskundigen Beamten der politischen
Verwaltung vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
(3) Die technischen Beamten und Angestellten
sind in einer agrartechnischen Abteilung unter
einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen
Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen
Dienstes einschließlich der Verwendung
der technischen Beamten und Angestellten
zu, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes
zur einheitlichen Leitung der Behörde.
(4) Die technischen Leiter müssen Absolventen
der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer,
landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher
Fachrichtung sein und eine mindestens dreijährige
zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen
Dienste aufweisen. Die Bundesbeamten
des höheren technischen Dienstes haben nach
Ablauf einer eineinhalbjährigen Verwendung im
technischen Dienste die Fachprüfung für den
höheren technischen Agrardienst im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft abzulegen.
In gleicher Weise haben sich die Bundesbeamten
des mittleren und des niederen agrartechnischen
Dienstes (mittlerer technischer Dienst
bei den Agrarbehörden und technischer Hilfsdienst
höherer Art) einer Fachprüfung zu unterziehen.
Landesbeamte können mit Zustimmung
der Landesregierung die Fachprüfung im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft ablegen.
§ 3. (1) Die Zahl, den Amtssitz und den örtlichen
Wirkungskreis der Agrarbezirksbehörden
bestimmt die Landesgesetzgebung.
(2) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen,
daß von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden
abgesehen wird, die Entscheidungen in
erster Instanz dem Amte der Landesregierung
zustehen und die sonstige Zuständigkeit der
Agrarbezirksbehörden mit jener des Amtes der
Landesregierung als Landesinstanz vereinigt wird.
§ 4. Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes in den Angelegenheiten des Artikels II
im Sinne des Artikels 15, Abs. (8), des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut."
Artikel III
§ 6, Albs. (2)
c) „ein Beamter des höheren agrartechnischen
Dienstes,"
d) „ein Beamter der landwirtschaftlichen Sektion
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft,"
e) „ein Beamter der Forstabteilung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft."
In Artikel IV, § 10, entfällt das Wort „bundesunmittelbaren".
§ 2. § 41, Abs. (3), des Gesetzes vom 20. Juli
1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und
Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die
Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-
Überleitungsgesetz), St. G.Bl. Nr. 94/1945,
wird aufgehoben.
§ 3. Die Ausführungsgesetze zu den Grundsätzen
des Artikels II, § 2 und § 3, Abs. (1), des
Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 133/1937, in der
vorstehenden Fassung sind innerhalb eines Jahres
zu erlassen.
§ 4. Solange es die Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes erfordert, können nichtrichterliche
Mitglieder eines Agrarsenates auch nach
ihrer Versetzung in den Ruhestand im Agrarsenate
verbleiben. Die Verfügung steht dem Vorsitzenden
des Agrarsenates zu.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.