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179. Bundesgesetz: Agrarbehördennovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 179. Bundesgesetz: Agrarbehördennovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen des

Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der

Agrarbehörden, B.G.Bl. Nr. 133/1937, werden

geändert und halben zu lauten

Artikel I, § 1

„(1) Die Vollziehung in den Angelegenheiten

der Bodenreform [Artikel 12, Abs. (1), Z. 5,

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929] steht den Agrarbehörden zu.

(2) Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten

stehen in erster Instanz Agrarbezirksbehörden,

in der Landesinstanz Landesagrarsenaten

bei den Ämtern der Landesregierungen

und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenate

beim Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft zu.

(3) Zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes

ist in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde

zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat

endgültig."

Artikel II

„Die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden

regelt die Landesgesetzgebung nach folgenden

Grundsätzen

§ 2. (1) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus

einem Amtsvorstand und den erforderlichen

rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen

Beamten und Angestellten. Der Amtsvorstand

muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienst

aufweisen.

(2) Die rechtskundigen Beamten müssen den

für die rechtskundigen Beamten der politischen

Verwaltung vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.

(3) Die technischen Beamten und Angestellten

sind in einer agrartechnischen Abteilung unter

einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen

Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen

Dienstes einschließlich der Verwendung

der technischen Beamten und Angestellten

zu, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes

zur einheitlichen Leitung der Behörde.

(4) Die technischen Leiter müssen Absolventen

der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer,

landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher

Fachrichtung sein und eine mindestens dreijährige

zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen

Dienste aufweisen. Die Bundesbeamten

des höheren technischen Dienstes haben nach

Ablauf einer eineinhalbjährigen Verwendung im

technischen Dienste die Fachprüfung für den

höheren technischen Agrardienst im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft abzulegen.

In gleicher Weise haben sich die Bundesbeamten

des mittleren und des niederen agrartechnischen

Dienstes (mittlerer technischer Dienst

bei den Agrarbehörden und technischer Hilfsdienst

höherer Art) einer Fachprüfung zu unterziehen.

Landesbeamte können mit Zustimmung

der Landesregierung die Fachprüfung im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft ablegen.

§ 3. (1) Die Zahl, den Amtssitz und den örtlichen

Wirkungskreis der Agrarbezirksbehörden

bestimmt die Landesgesetzgebung.

(2) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen,

daß von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden

abgesehen wird, die Entscheidungen in

erster Instanz dem Amte der Landesregierung

zustehen und die sonstige Zuständigkeit der

Agrarbezirksbehörden mit jener des Amtes der

Landesregierung als Landesinstanz vereinigt wird.

§ 4. Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes in den Angelegenheiten des Artikels II

im Sinne des Artikels 15, Abs. (8), des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut."

Artikel III

§ 6, Albs. (2)

c) „ein Beamter des höheren agrartechnischen

Dienstes,"

d) „ein Beamter der landwirtschaftlichen Sektion

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft,"

e) „ein Beamter der Forstabteilung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft."

In Artikel IV, § 10, entfällt das Wort „bundesunmittelbaren".

§ 2. § 41, Abs. (3), des Gesetzes vom 20. Juli

1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und

Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die

Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-

Überleitungsgesetz), St. G.Bl. Nr. 94/1945,

wird aufgehoben.

§ 3. Die Ausführungsgesetze zu den Grundsätzen

des Artikels II, § 2 und § 3, Abs. (1), des

Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 133/1937, in der

vorstehenden Fassung sind innerhalb eines Jahres

zu erlassen.

§ 4. Solange es die Aufrechterhaltung des

Dienstbetriebes erfordert, können nichtrichterliche

Mitglieder eines Agrarsenates auch nach

ihrer Versetzung in den Ruhestand im Agrarsenate

verbleiben. Die Verfügung steht dem Vorsitzenden

des Agrarsenates zu.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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