178. Multilaterale Vereinbarung M115 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Verpackung von gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschreibungen der Rn. 2209 dürfen gebrauchte Druckgaspackungen der
Klasse 2 Ziffer 5, UN 1950, auch in metallenen IBC’s der Typen 11A/X oder 11A/Y befördert werden.
Als „gebraucht“ gelten Druckgaspackungen, die zur Vernichtung befördert werden.
2. Die Druckgaspackungen sind als geschlossene Ladung zu befördern.
3. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.
4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner
widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,
die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Juni 2001 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien Datum der Unterzeichnung
Belgien 2. April 2001
Tschechische Republik 25. Juni 2001