178. Verordnung: Änderung der Festsetzungsverordnung 1997
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 7, 4a, 11 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1a und 38a des Abfallwirtschaftsgesetzes
(AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998,
wird verordnet
Die Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998,
wird wie folgt geändert
1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Festsetzungsverordnung 1997)“ durch den Klammerausdruck
„(Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle)“ ersetzt.
2. In der Promulgationsklausel wird der Verweis „des § 2 Abs. 5 und 7, des § 11 Abs. 1 und 2 und des
§ 38a“ durch den Verweis „der §§ 2 Abs. 5 und 7, 4a, 11 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1a und des § 38a“ ersetzt.
3. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle,
ABl. Nr. L 377/20 vom 31. 12. 1991, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG des Rates, ABl. Nr.
L 168/28 vom 2. 7. 1994, und die Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher
Abfälle, ABl. Nr. L 356/14 vom 31. 12. 1994, umgesetzt.“
4. § 2 Z 2 und 4 lauten und folgende Z 2a wird eingefügt
„2. Eine Einzelcharge ist eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (§ 4a Abs. 1 Z 1 AWG)
desselben Abfallbesitzers, die einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 zuzuordnen ist. Sind
Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Einzelcharge
zusammengefasst werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen
sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer
Abfalleigenschaft herbeigeführt wird. § 17 Abs. 1a AWG bleibt unberührt.
2a. Eine Beurteilungsmenge ist entweder eine Einzelcharge oder bei einer Prozessausstufung jene
Menge, aus der die repräsentative Stichprobe gezogen wird, oder bei einer Ausstufung von
Aushubmaterial gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 jene Menge, die für die Probenahme ausgehoben wurde.
Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer
Beurteilungsmenge zusammengefasst werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer
zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung
einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird. § 17 Abs. 1a AWG bleibt unberührt.
4. Aushubmaterial ist Boden oder Erde, welche durch Ausheben oder Abräumen anfallen, auch
wenn mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen oder relevante Anteile an organischen
Abfällen enthalten sind.“
5. § 3 Abs. 2 entfällt.
6. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit gefährlichen Abfällen gemäß dieser
Verordnung in einem Ausmaß kontaminiert oder vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung,
wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen
werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.“
7. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Abweichend zu Abs. 1 gilt als gefährlicher Abfall
1. a) Aushubmaterial von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl.
Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998, für die auf Grund der
vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft
zutrifft;
b) Aushubmaterial von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder
wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante
Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen,
Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken); dies gilt für jene Bereiche
des Betriebsstandortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
2. Aushubmaterial von Standorten, die nicht von der Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der
Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete
Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der
Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige
Schnelltests zurückgegriffen werden;
3. Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung
durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere
das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen
sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.“
8. Im § 3 werden nach dem Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt
„(4a) Abfälle, die gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden
und in der Folge verfestigt wurden, gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Verfestigte Abfälle
dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.
(4b) Abs. 4a gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und
H8 gemäß Anlage 2 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.“
9. § 3 Abs. 5 lautet
„(5) Abfälle, die gemäß den Abs. 1, 3, 4 oder 4a als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft
wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden.
Für jene Abfälle, welche im Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist
die Ausstufung nicht zulässig.“
10. § 4 lautet
„§ 4. Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß § 3 oder Altöle gemäß § 21 AWG, die
üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle
oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar
sind. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten
Abfallerzeuger befinden.“
11. In § 5 Abs. 4 und in der Anlage 4 erster Absatz wird jeweils vor der Wortfolge „befugte Fachperson
oder Fachanstalt“ das Wort „externe“ eingefügt. Im § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 und in der Anlage 4
Punkt I wird jeweils vor der Wortfolge „befugten Fachperson oder Fachanstalt“ das Wort „externen“
eingefügt.
12. Im § 5 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „Beurteilungsmenge“ durch das Wort „Einzelcharge“ ersetzt.
13. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Ausstufungsbeurteilung durch die externe
befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als drei Monate, bei Ausstufungen gemäß § 7 Abs. 1
nicht länger als zwei Jahre, zurückliegen.“
14. Die Überschrift des § 7 lautet
„Ausstufung von Aushubmaterial“
15. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Die Ausstufung von Aushubmaterial ist, soweit die Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 7 nicht anderes
bestimmen, nur zulässig, wenn vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Ausstufungsbeurteilung
vorgenommen wurde. Den dafür erforderlichen Untersuchungen sind abweichend zu § 6 Abs. 2
Einzelproben zugrunde zu legen, die nach einem geeigneten Probenahmeraster zu entnehmen sind. Die
Erstellung dieses Probenahmerasters hat durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu
erfolgen. Der Probenahmeraster, einschließlich der Ergebnisse der Einzelanalysen und deren Zuordnung
zu den jeweiligen Probenahmestellen, ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen. Beim Ausheben oder
Abräumen des Aushubmaterials ist darauf zu achten, dass die gefährlichen Anteile von den nicht
gefährlichen Anteilen getrennt erfasst werden.“
16. Im § 7 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt
„(1a) Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat an Hand der vorliegenden Informationen,
vor allem der Untersuchungsergebnisse der einzelnen Proben sowie allfälliger Auffälligkeiten bei der
Analyse zu überprüfen, ob sich die Notwendigkeit ergibt, die Analyse einzelner Proben zu wiederholen,
die Probenahme und Untersuchung an einzelnen Stellen zu wiederholen, zusätzliche Proben zu nehmen –
insbesondere den Probenahmeraster in bestimmten Bereichen zu verdichten – oder zusätzliche Tiefenbereiche
zu beproben.
(1b) Die Ausstufungsbeurteilung von gemäß § 3 Abs. 4 als gefährlich eingestuftem Aushubmaterial
kann abweichend zu § 6 Abs. 2 auch von einem Erdwissenschafter (Geologen, Hydrogeologen, Quartärgeologen
oder Petrographen), der über fundierte Kenntnisse der Probenahmeplanung (Probenahmeraster)
und -technik von Böden, praktische Erfahrung der Probenahme von Böden und Erfahrung bei der
Beurteilung von chemischen Untersuchungsergebnissen von Böden verfügt, durchgeführt werden. In
diesem Fall hat der Erdwissenschafter die Proben zu ziehen und den Untersuchungsumfang für die
einzelnen Proben festzulegen. Er hat sicherzustellen, dass er vom Labor, das die Analysen durchführt,
über alle Auffälligkeiten bei der Analyse informiert wird. Diese Informationen sind in der Ausstufungsbeurteilung
anzuführen.“
17. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Aushubmaterial, das gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 als gefährlich gilt, ist abweichend zu
Abs. 1 die Erstellung eines Probenahmerasters nicht erforderlich. Auf Grundlage einer die Aushub- oder
Abraumtätigkeit begleitenden Untersuchung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt sind die
erheblich verunreinigten Anteile des Aushubmaterials soweit wie möglich getrennt von den nicht
erheblich verunreinigten Anteilen zu erfassen. Dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie
auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden. Eine Ausstufung für die jeweiligen getrennt erfassten
Anteile ist zulässig.“
18. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 3, § 2 Z 2, 2a und 4, § 3 Abs. 2 bis 4, 4a, 4b und 5,
§ 4, § 5 Abs. 4 und 5 Z 1, § 6 Abs. 1 und 2, Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 1b, 2 und 3, § 9 Abs. 2,
Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 178/2000 treten mit 1. Juli 2000
in Kraft.“
19. § 9 Abs. 2 entfällt.
20. Anlage 1 Punkt I lautet
„I. Allgemein
Die Zuordnung eines Abfalls hat zu der Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 zu erfolgen, die den
Abfall am besten beschreibt. Dabei sind insbesondere Herkunft, Entstehungsort in einem Prozess,
Erscheinungsbild, physikalische und chemische Eigenschaften (einschließlich möglicher gefahrenrelevanter
Eigenschaften) zu berücksichtigen. Ist ein Abfall unter Berücksichtigung allfälliger gefahrenrelevanter
Eigenschaften namentlich im Katalog angeführt, dann ist die zugeordnete Schlüsselnummer zu
verwenden. Falls eine Zuordnungsmöglichkeit zu allgemeineren und konkreteren Abfallbezeichnungen
besteht, ist die konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen.“
21. Die Überschrift des Punktes II in der Anlage 1 lautet
„II. Aushubmaterial“
22. In der Anlage 1 Punkt II lautet der erste Absatz und folgender zweiter Absatz samt Überschrift wird
vor der Tabelle 1 eingefügt
„Aushubmaterial gemäß § 3 Abs. 4 ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der
entsprechenden Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 zuzuordnen, wie insbesondere 31423 –
ölverunreinigte Böden, 54504 – rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial, 54502 –
Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert, 54503 – rohölhaltiger Schlamm, 31424 – sonstige verunreinigte
Böden oder 31441 – Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen. Im
Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüsselnummer 31424 – sonstige verunreinigte Böden
zuzuordnen. Aushubmaterial, bei dem durch eine Ausstufungsbeurteilung nachgewiesen wurde, dass die
Zuordnungswerte der Tabelle 1 eingehalten werden, ist der Schlüsselnummer 31411 – Bodenaushub
zuzuordnen, sofern es sich um durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich
gewachsenen Boden oder Untergrund handelt, der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent
beträgt und keine relevanten organischen sonstigen Abfälle enthalten sind.
Nachträgliche Feststellung, dass Aushubmaterial gefährlicher Abfall ist
Wird an Hand einer chemischen Analyse festgestellt, dass Aushubmaterial, das nicht unter § 3 Abs. 4
fällt, so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 2 zutrifft, so
ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Schlüsselnummer
der ÖNORM S 2100 zuzuordnen, wie insbesondere 31423 – ölverunreinigte Böden, 54504 – rohölverunreinigtes
Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial, 54503 – rohölhaltiger Schlamm, 31424 – sonstige
verunreinigte Böden oder 31441 – Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen.“
23. Die Anlage 1 Punkt IV lautet
„IV. Kontaminierte Abfälle
Kontaminierte Abfälle gemäß § 3 Abs. 3 sind mit der entsprechenden Schlüsselnummer der ÖNORM
S 2100 zu bezeichnen und als gefährliche Abfälle zu entsorgen. Ist der Abfall entsprechend den
Zuordnungskriterien einer Schlüsselnummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen, ist die
Abfallbezeichnung durch den Zusatz „kontaminiert“ zu ergänzen.“
24. In der Anlage 1 wird vor dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle folgender Punkt V eingefügt
„V. Verfestigte Abfälle
Ein verfestigter Abfall ist der Schlüsselnummer des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen. Die Abfallbezeichnung
ist durch den Zusatz „verfestigt“ zu ergänzen.“
25. In der Anlage 1 im Verzeichnis gefährlicher Abfälle entfallen die Einträge „SN 953 – Deponiesickerwasser“
und „SN 95301 – Sickerwasser aus Abfalldeponien“ und die Fußnote 22; die bisherige
Fußnote 23 erhält die Bezeichnung „22“.
26. In der Anlage 2 wird in der Z 10 der Klammerausdruck „(ausgegeben am 1. Februar 1997)“ durch den
Klammerausdruck „(ausgegeben am 1. Februar 1999)“ ersetzt.
27. In der Anlage 2 in der Z 14 wird in der Fußnote 4 „BGBl. Nr. 785/1994“ durch „BGBl. II
Nr. 324/1997“ ersetzt und die Fußnote 6 lautet
„für Abfälle der SN 31423, 31424, 54502, 54503 und 54504 gilt der Wert von 50 mg/kg TM“
28. Anlage 3 lautet
„Anlage 3
I. Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle
(BGBl. II Nr. 227/1997 in der geltenden Fassung)
29. In der Anlage 4 lautet der dritte Absatz
„Soweit das Zutreffen der Kriterien H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 nicht auf Grund der Art, Herkunft
oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind lediglich die auf Grund der Art,
Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, gemäß Chemikalienrecht
einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und entsprechend der Anlage 2 zu bewerten. Eine
Zusammenfassung des Anhangs I (Hauptstoffliste) der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie
98/98/EG (25. Anpassungsrichtlinie) findet sich in der UBA-Monographie 118 (Österreichische
Stoffliste). Eine Zusammenfassung dieser Einstufungen findet sich in der UBA-Monographie 83 „Österreichische Stoffliste“,
herausgegeben vom Umweltbundesamt, 1996."
30. In der Anlage 4 Punkt I entfällt der letzte Satz.
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der
Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt
Erklärungen Österreichs, BGBl. III Nr. 136/1998, wird wie folgt berichtigt
In der deutschen Übersetzung der Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des „Übereinkommens
zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft
für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“)“ lautet es in
Z 3 statt „gegenwärtig gültige“ richtig „geltende“ und statt „betroffen“ richtig „berührt“.