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178_1999 AT

178. Bundesgesetz: Änderung des Journalistengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Änderung des Journalistengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 81/1983, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des § 1 „Geltungsgebiet des Gesetzes“ entfällt. Vor § 1 wird folgender Abschnitt 1 samt

Überschrift eingefügt

„Abschnitt 1

Angestellte Journalisten“

2. Die Überschrift des § 13 entfällt.

3. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 2 samt Überschrift eingefügt

„Abschnitt 2

Ständige freie Mitarbeiter

§ 16. (1) Ständiger freier Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: wer – ohne in einem

Arbeitsverhältnis zu stehen – in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im

Österreichischen Rundfunk im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1984) an der inhaltlichen

Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er

diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im wesentlichen

persönlich erbringt und über keine unternehmerische Struktur verfügt.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Medium“, „Medienunternehmen“ und

„Mediendienst“ sind im Sinne des § 1 Z 1, 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zu

verstehen.

Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter

§ 17. (1) Durch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der

ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 sowie die Rechtsbezeichnungen der Gesamtvertragsparteien

geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.

(2) Zum Abschluß von Gesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt.

Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt und schließt diese einen Gesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche

Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von

Gesamtverträgen für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung

abgeschlossenen Gesamtvertrages.

(3) Die Bestimmungen in Gesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch

beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig,

soweit sie für die ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 günstiger sind oder Angelegenheiten

betreffen, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind.

Geltungsbereich und Gesamtverträge

§ 18. (1) Der Gesamtvertrag erstreckt sich, sofern er nicht anderes bestimmt, innerhalb seines

räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf ständige freie Mitarbeiter im Sinne des

§ 16 und auf Medienunternehmen (Mediendienste), die zur Zeit des Abschlusses des Gesamtvertrages

Mitglieder einer am Gesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsparteien).

(2) Geht der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines Medienunternehmens (Mediendienstes), das

(der) einem Gesamtvertrag unterliegt, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Gesamtvertrag auch auf

diesen.

Rechtswirkungen der Gesamtverträge

§ 19. (1) Der Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien

regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als

Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des § 16 und dem

Medienunternehmen (Mediendienst) abgeschlossen werden.

(2) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine

Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag.

(3) Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages treten auch für nichtvertragsangehörige ständige freie

Mitarbeiter im Sinne des § 16 ein, die von einem vertragsangehörigen Medienunternehmen (Mediendienst)

beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur solange, als für diese ständigen freien Mitarbeiter im

Sinne des § 16 nicht ein anderer Gesamtvertrag abgeschlossen wird.

Hinterlegung und Kundmachung von Gesamtverträgen

§ 20. (1) Jeder Gesamtvertrag ist innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Abschluß von der daran

beteiligten Interessenvertretung der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 in zwei gleichlautenden

Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordungsgemäß gezeichnet sein

müssen, beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Angabe der Anschriften der

vertragsschließenden Parteien zu hinterlegen. Auch die an dem Gesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung

der Medienunternehmen (Mediendienste) ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Gesamtverträge

beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu hinterlegen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Ausfertigung des bei ihr

hinterlegten Gesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung

zurückzustellen; eine Ausfertigung ist einem Register der Gesamtverträge einzuverleiben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Abschluß eines jeden bei

ihm hinterlegten Gesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ binnen einer

Woche nach Vorlage des Gesamtvertrages kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung sind von den

vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Weiters hat das Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung

des Gesamtvertrages mit Angabe des Datums seiner Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung“ und der Zahl der Registereintragung unverzüglich zu übermitteln.

(4) Der Hinterleger eines Gesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Gesamtvertrages dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien und den nach dem Geltungsbereich des Gesamtvertrages

in Betracht kommenden Interessenvertretungen im Medienbereich, sofern diese nicht selbst

Vertragsparteien sind, zu übermitteln.

Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen

§ 21. § 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.

Geltungsdauer und Verlängerung von Gesamtverträgen

§ 22. (1) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach

Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates

gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und hat gegenüber

der anderen Vertragspartei durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

(2) Die kündigende Partei hat dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen

drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Gesamtvertrages anzuzeigen. Zu dieser

Anzeige ist auch die andere Vertragspartei berechtigt.

(3) Verliert eine Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit, so erlöschen die von ihr

abgeschlossenen Gesamtverträge mit dem Tag, an dem die Entscheidung über das Erlöschen der

Kollektivvertragsfähigkeit im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht wird.

(4) Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Gesamtvertrag erlischt für die

Mitglieder einer zum Abschluß eines Gesamtvertrages fähigen Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem

ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener Gesamtvertrag wirksam wird.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das Erlöschen des Gesamtvertrages

jeweils binnen einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 2 sowie nach dem in

Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kosten der

Kundmachung sind von den Vertragsparteien des erloschenen Gesamtvertrages zu gleichen Teilen zu

tragen.

(6) Das Erlöschen des Gesamtvertrages ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales im Kataster der Gesamtverträge vorzumerken.

Nachwirkung

§ 23. Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse,

die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese

Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag

abgeschlossen wird.“

4. Vor der Überschrift des bisherigen § 17 wird folgender Abschnitt 3 samt Überschrift eingefügt

„Abschnitt 3

Inkrafttreten und Vollziehung“

5. Der bisherige „§ 17 Abs. 1“ erhält die Bezeichnung „§ 24 Abs. 1“.

6. § 24 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales betraut.

(3) Die Bezeichnung Abschnitt 1, die Überschrift zu § 1, die Bezeichnung Abschnitt 2 samt den

§§ 16 bis 23 sowie die Bezeichnung Abschnitt 3, die Überschrift zu § 24 und § 24 Abs. 2 und 3 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1999, treten mit 1. September 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 178. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994

Auf Grund des § 3, des § 4 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sowie des § 14 Abs. 1 Z 1 des Futtermittelgesetzes –

FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, wird – hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und hinsichtlich des § 14 Abs. 1 Z 1

im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem

Bundesminister für Finanzen – verordnet

Die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 79/1999, wird wie folgt geändert

1. Dem 6. Abschnitt wird folgender Abschnitt 7 angefügt

„7. ABSCHNITT

Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

§ 32. (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von

folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten

1. folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Geflügel gewonnen worden sind,

das zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde

Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 71/118/EWG, 94/65/EG,

89/437/EWG und 77/99/EWG;

2. Erzeugnisse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette,

verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln;

3. folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Schweinen oder Rindern gewonnen

worden sind, die seit dem 15. Jänner 1999 in Belgien gehalten wurden

a) Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 94/65/EG und

77/99/EWG und

b) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie

92/46/EWG.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausgenommen,

1. die nicht von Tieren stammen, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten

wurden, oder

2. bei denen Ergebnisse von Analysen beweisen, daß sie nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.

(3) Erzeugnisse gemäß Abs. 2 müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinärbescheinigungen

versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche

Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Abs. 2 entsprechen. Die

Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Abs. 2 mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist

darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß

§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, zulässig.“

2. Der Anlage 5 wird folgende Z 12 angefügt

„12. Erzeugnisse gemäß § 32 Abs. 1.“

BGBlPdf 178. Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken samt Anlage; Änderungen des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Änderungen wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG wird die französische Fassung insgesamt und von der

englischen Fassung die Anlage „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken“ und deren

Übersetzung ins Deutsche dadurch kundgemacht, daß diese auf Geltungsdauer des Abkommens beim

Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien,

Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am

6. November 1925 in Den Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am

14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen Klassifikation

Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und

nehmen eine gemeinsame Klassifikation für die Bildbestandteile von Marken (im folgenden als

„Klassifikation der Bildbestandteile“ bezeichnet) an.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen und Hinterlegung der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile besteht aus einer Liste der Kategorien, Abschnitte und

Unterabschnitte, in welche die Bildbestandteile von Marken eingeordnet sind, sowie gegebenenfalls aus

erläuternden Anmerkungen.

(2) Die Klassifikation der Bildbestandteile ist in einer Urschrift in englischer und französischer

Sprache enthalten, die vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden

als „Generaldirektor“ und als „Organisation“ bezeichnet) unterzeichnet und bei ihm in dem Zeitpunkt

hinterlegt wird, in dem dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 3 Ziffer i vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in

einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor unterzeichnet

und bei ihm hinterlegt wird.

Artikel 3

Sprachen der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt,

wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

(2) Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet)

stellt nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte der Klassifikation der

Bildbestandteile in den Sprachen her, welche die in Artikel 7 vorgesehene Versammlung nach Absatz 2

Buchstabe a Ziffer vi des genannten Artikels bestimmen kann.

Artikel 4

Anwendung der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation

der Bildbestandteile die Bedeutung, die ihr jedes Land des besonderen Verbands beilegt. Insbesondere

bindet die Klassifikation der Bildbestandteile die Länder des besonderen Verbands nicht hinsichtlich des

Schutzumfangs der Marke.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands sind berechtigt, die

Klassifikation der Bildbestandteile als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

(3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands werden in den Urkunden und

amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken die Nummern der

Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte angeben, in welche die Bildbestandteile dieser Marken

einzuordnen sind.

(4) Diesen Nummern wird der Vermerk „Klassifikation der Bildbestandteile“ oder eine von dem in

Artikel 5 vorgesehenen Sachverständigenausschuß festgelegte Abkürzung vorangestellt.

(5) Jedes Land kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde erklären, daß es sich vorbehält, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den

Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht

anzugeben.

(6) Überträgt ein Land des besonderen Verbands einer zwischenstaatlichen Behörde die Eintragung

der Marken, so trifft es alle ihm zu Gebot stehenden Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Behörde

die Klassifikation der Bildbestandteile diesem Artikel entsprechend anwendet.

Artikel 5

Sachverständigenausschuß

(1) Es wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbands

vertreten ist.

(2) a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, muß

Nichtmitgliedsländer des besonderen Verbands, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsländer der

Pariser Verbandsübereinkünfte zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich in den

Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

b) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen

Organisationen, von deren Mitgliedsländern mindestens eines diesem Abkommen angehört, ein, sich in

den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

c) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, muß Vertreter

anderer zwischenstaatlicher sowie internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie

interessierenden Beratungen teilzunehmen.

(3) Der Sachverständigenausschuß

i) ändert und ergänzt die Klassifikation der Bildbestandteile;

ii) richtet an die Länder des besonderen Verbands Empfehlungen, um den Gebrauch der

Klassifikation der Bildbestandteile zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;

iii) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan

des besonderen Verbands oder für die Organisation zu haben, zur Erleichterung der

Anwendung der Klassifikation der Bildbestandteile durch die Entwicklungsländer beitragen;

iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu bilden.

(4) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist den in Absatz 2

Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der

Klassifikation der Bildbestandteile maßgeblich beitragen können, die Möglichkeit einzuräumen, an den

Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen des Sachverständigenausschusses teilzunehmen.

(5) Vorschläge für die Änderung und Ergänzung der Klassifikation der Bildbestandteile können von

der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbands, vom Internationalen Büro, von jeder

nach Absatz 2 Buchstabe b im Sachverständigenausschuß vertretenen zwischenstaatlichen Organisation

und von jedem Land oder jeder Organisation, das bzw. die vom Sachverständigenausschuß ausdrücklich

dazu aufgefordert worden ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro

übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens

zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden

sollen, unterbreitet.

(6) a) Jedes Mitgliedsland des Sachverständigenausschusses verfügt über eine Stimme.

b) Der Sachverständigenausschuß faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der vertretenen

und abstimmenden Länder.

c) Jeder Beschluß, der nach Ansicht eines Fünftels der vertretenen und abstimmenden Länder eine

Änderung der Grundstruktur der Klassifikation der Bildbestandteile herbeiführt oder eine wesentliche

Umklassifizierungsarbeit nach sich zieht, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen und

abstimmenden Länder.

d) Stimmenthalt gilt nicht als Stimmabgabe.

Artikel 6

Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen und andere

Beschlüsse

(1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen

Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen oder Ergänzungen der

Klassifikation der Bildbestandteile sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die

Änderungen und Ergänzungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation

in Kraft.

(2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die

Klassifikation der Bildbestandteile auf. Die Änderungen und Ergänzungen werden in den Zeitschriften

veröffentlicht, die von der in Artikel 7 vorgesehenen Versammlung bestimmt werden.

Artikel 7

Versammlung des besonderen Verbands

(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen

Verbands zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbands wird durch einen Delegierten vertreten, der

von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Jede in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete zwischenstaatliche Organisation kann sich in

den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluß der Versammlung in den Sitzungen der von ihr

gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch einen Beobachter vertreten lassen.

d) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) a) Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung

i) alle Fragen betreffend die Erhaltung und Entwicklung des besonderen Verbands sowie die

Anwendung dieses Abkommens behandeln;

ii) dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen erteilen;

iii) die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband prüfen

und billigen und ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen erteilen, die in die

Zuständigkeit des besonderen Verbands fallen;

iv) das Programm festlegen, den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbands beschließen

und seine Rechnungsabschlüsse billigen;

v) die Finanzvorschriften des besonderen Verbands beschließen;

vi) über die Herstellung amtlicher Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in anderen

Sprachen als Englisch und Französisch entscheiden;

vii) die Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die sie zur Verwirklichung der Ziele des

besonderen Verbands für zweckdienlich hält;

viii) vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c bestimmen, welche dem besonderen Verband nicht

angehörenden Länder, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen

Organisationen zu ihren Sitzungen und denen der von ihr gebildeten Ausschüsse und

Arbeitsgruppen als Beobachter zugelassen werden;

ix) jede andere geeignete Handlung vornehmen, die der Förderung der Ziele des besonderen

Verbands dient;

x) alle anderen Aufgaben wahrnehmen, die im Rahmen dieses Abkommens zweckdienlich sind.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind,

entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedsland der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedsländer bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche

Mindestzahl).

c) Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch mit

Ausnahme von Beschlüssen über ihr Verfahren nur wirksam werden, wenn die folgenden Bedingungen

erfüllt sind. Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedsländern der Versammlung mit,

die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der

Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Erreicht bei Ablauf dieser

Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben,

die Zahl der Länder, die zur Erreichung des Quorums während der Tagung selbst fehlte, so werden die

Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur im Namen eines Landes abstimmen.

(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu

einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben

Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedsländer der Versammlung es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Internationales Büro

(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbands werden vom Internationalen Büro

wahrgenommen.

b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung, des Sachverständigenausschusses

sowie aller anderen Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder

der Sachverständigenausschuß gegebenenfalls gebildet haben, vor und besorgt das Sekretariat dieser

Organe.

c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbands und vertritt diesen Verband.

(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne

Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller

anderen etwa von der Versammlung oder dem Sachverständigenausschuß gebildeten Ausschüsse oder

Arbeitsgruppen. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts

wegen Sekretär dieser Organe.

(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen

vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenz zwischenstaatliche

sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den

Beratungen der Revisionskonferenz teil.

(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 9

Finanzen

(1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben des

besonderen Verbands, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der von der

Organisation verwalteten Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der

Organisation zur Verfügung gestellte Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem

besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten

Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben

entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit

seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände

aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands umfaßt folgende Einnahmen

i) Beiträge der Länder des besonderen Verbands;

ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des

besonderen Verbands;

iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die

den besonderen Verband betreffen;

iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

(4) a) Jedes Land des besonderen Verbands wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinne des

Absatzes 3 Ziffer i in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen

Eigentums eingestuft ist, und zahlt seinen Jahresbeitrag auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser

Verband festgesetzten Zahl von Einheiten.

b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbands besteht aus einem Betrag, der in

demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen

Verbands steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der

Einheiten aller Länder.

c) Die Beiträge werden am 1. Jänner jedes Jahres fällig.

d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem

der Organe des besonderen Verbands ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für

die zwei vorhergegangenen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser

Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und

solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer

Umstände ist.

e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der

Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen

des besonderen Verbands wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

(6) a) Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes

Landes des besonderen Verbands gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die

Versammlung seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder seines Anteils an dessen

Erhöhung ist proportional dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die

Erhöhung beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des

Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der

Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie

gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und

der Organisation.

b) Das unter Buchstabe a bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung

zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei

Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren

Ländern des besonderen Verbands oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit

ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 10

Revision des Abkommens

(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Länder des

besonderen Verbands Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Die Artikel 7, 8, 9 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Maßgabe

des Artikels 11 geändert werden.

Artikel 11

Änderung einzelner Bestimmungen des Abkommens

(1) Vorschläge für die Änderung der Artikel 7, 8, 9 sowie dieses Artikels können von jedem Land

des besonderen Verbands oder vom Generaldirektor unterbreitet werden. Diese Vorschläge werden vom

Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Ländern

des besonderen Verbands mitgeteilt.

(2) Änderungen der in Absatz 1 bezeichneten Artikel werden von der Versammlung beschlossen. Der

Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 7 und dieses

Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des

Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die

Änderung Mitglied des besonderen Verbands waren, beim Generaldirektor eingegangen sind.

b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbands sind; jedoch bindet eine

Änderung, welche die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbands erweitert, nur

die Länder, welche die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

c) Jede nach Buchstabe a angenommene Änderung bindet alle Länder, die nach dem Zeitpunkt, in

dem die Änderung nach Buchstabe a in Kraft getreten ist, Mitglied des besonderen Verbands werden.

Artikel 12

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

(1) Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch

i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder

ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.

(4) Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende

Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land auf Grund des

genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich

schließt.

Artikel 13

Inkrafttreten des Abkommens

(1) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt

dieses Abkommen drei Monate nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in

Kraft.

(2) Für jedes andere Land, für das dieses Abkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt es

drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den

Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt

angegeben ist. In diesem Fall tritt das Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in

Kraft.

(3) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen

und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens.

Artikel 14

Geltungsdauer des Abkommens

Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums.

Artikel 15

Kündigung

(1) Jedes Land des besonderen Verbands kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor

gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim

Generaldirektor eingegangen ist.

(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von

fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbands geworden

ist.

Artikel 16

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern des besonderen Verbands über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von

jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu

erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine

andere Art der Beilegung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeiten vor den Gerichtshof bringt, hat

dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; diese setzt die anderen Länder des besonderen Verbands

davon in Kenntnis.

(2) Jedes Land kann bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet.

Auf eine Streitigkeit zwischen einem Land, das eine solche Erklärung abgegeben hat, und einem anderen

Land des besonderen Verbands ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Jedes Land, das eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den

Generaldirektor gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 17

Unterzeichnung, Sprachen, Hinterlegung, Notifikationen

(1) a) Dieses Abkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache

unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

b) Dieses Abkommen liegt bis zum 31. Dezember 1973 in Wien zur Unterzeichnung auf.

c) Die Urschrift dieses Abkommens wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim

Generaldirektor hinterlegt.

(2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in

anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung bestimmen kann.

(3) a) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten

Wortlauts dieses Abkommens den Regierungen der Länder, die es unterzeichnet haben, sowie der

Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

b) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses

Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbands sowie der Regierung jedes anderen

Landes, die es verlangt.

c) Der Generaldirektor übersendet der Regierung eines jeden Landes, das dieses Abkommen

unterzeichnet hat oder ihm beitritt, auf Verlangen zwei von ihm beglaubigte Abschriften der

Klassifikation der Bildbestandteile in englischer oder französischer Sprache.

(4) Der Generaldirektor läßt dieses Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

i) die Unterzeichnungen nach Absatz 1;

ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 12 Absatz 2;

iii) den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 13 Absatz 1;

iv) die Erklärungen nach Artikel 4 Absatz 5;

v) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12 Absatz 3;

vi) die Erklärungen nach Artikel 16 Abs. 2;

vii) die nach Artikel 16 Absatz 3 notifizierten Zurücknahmen von Erklärungen;

viii) die Annahme von Änderungen dieses Abkommens nach Artikel 11 Absatz 3;

ix) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten;

x) die nach Artikel 15 eingegangenen Kündigungen.

ZU URKUND dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 12. Juni 1973.

Änderungen

des Wiener Abkommens über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der

Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober

1985

(Authentischer englischer Wortlaut)

Art. 7 Abs. 2 lit. a Z iv:“

[Subject to the provisions of Article 5, the Assembly shall: …] determine the program and adopt the

biennial budget of the Special Union, and approve its final accounts; […]”

Art. 7 Abs. 4 lit. a:“

The Assembly shall meet once in every second calendar year in ordinary session upon convocation by

the Director General and, in the absence of exceptional circumstances, during the same period and at the

same place as the General Assembly of the Organization.”

(Übersetzung)

Art. 7 Abs. 2 lit. a Z iv

„[Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung: …] das Programm festlegen, den Zweijahres-

Haushaltsplan des besonderen Verbandes beschließen und seine Rechnungsabschlüsse billigen; […]“

Art. 7 Abs. 4 lit. a

„Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer

ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit

und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. Juli 1999 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Übereinkommen tritt

gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 27. Oktober 1999 in Kraft.

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