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178_1998 AT

178. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995 und BGBl. Nr. 791/1996

wird geändert wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes

1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl.

Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995 und BGBl. Nr. 791/1996 und der Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit

dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 178/1998, enthalten sind, sowie die

Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen

Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes

gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen

im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als

Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. In Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 wird die

Bezeichnung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die Bezeichnung „Wissenschaft und Verkehr“

ersetzt.

3. In Art. II § 20 Abs. 2 Z 1 und § 21 Abs. 2 Z 1 wird die Bezeichnung „Arbeit und Soziales“ durch die

Bezeichnung „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

4. In Art. II § 20 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 2 Z 2 und § 22 wird die Bezeichnung „Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft“ durch die Bezeichnung „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.

5. In Art. II § 20 Abs. 2 Z 2 und § 21 Abs. 2 Z 2 wird die Bezeichnung „des Österreichischen Arbeiterkammertages“

durch die Bezeichnung „der Bundesarbeitskammer“ ersetzt.

6. Art. II § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

7. Nach Art. II § 34 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22, § 34 Abs. 1

und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner

1999 in Kraft.“

BGBlPdf 178. Verordnung: Schiedsgerichtsgebührenverordnung – SchGVO

Auf Grund des Artikels XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (EGZPO), zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet

§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse)

werden wie folgt festgesetzt

1. Klagegebühr und Verhandlungsgebühr

Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 10 S aufgerundeten Wert

des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.

a) Die Klagegebühr beträgt 1,5%,

mindestens jedoch 750 S und höchstens 60000 S.

Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.

b) Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,

mindestens jedoch 500 S und höchstens 40000 S.

Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt,

so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.

Bei Einschränkung auf Prozeßkosten beträgt die Verhandlungsgebühr 200 S.

Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, daß

die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.

Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.

Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Schillinge aufzurunden.

2. Vergleichsgebühr

Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36

bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder

Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z 1 lit. b) zu

entrichten.

3. Barauslagenersatz

Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen

Barauslagen (Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.

BGBlPdf 178. Verordnung: Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur

leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige

Jugoslawien ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche

dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen

Einsichtnahme aufgelegt werden.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. VIII mit 13. November 1998 in Kraft.

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