178. Verordnung: Großmarkt-Fleischverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 35 Abs. 9, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des
Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 118/1994 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, die
1. der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, oder
2. der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, oder
3. der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994,
unterliegen und in einem Großmarkt gelegen sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. für Betriebe gemäß §§ 15a und 17 der Frischfleisch-Hygieneverordnung,
2. für Betriebe gemäß §§ 15, 16a und 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung und
3. für Betriebe gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und § 11 Abs. 2 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Großmarkt“ ist eine Einrichtung von zwei oder mehreren Betrieben gemäß § 1 oder von
Zusammenschlüssen derartiger Betriebe in abgeschlossenen Gebäudekomplexen (einschließlich Freiflächen),
die Räume und Einrichtungsgegenstände gemeinsam benutzen können und in denen frisches
Fleisch (einschließlich Geflügelfleisch) zerlegt, gelagert, feilgehalten und in den Verkehr gebracht wird
oder in denen Fleischerzeugnisse oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt, gelagert,
feilgehalten und in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, § 2 der Geflügelfleisch-
Hygieneverordnung und § 2 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung sind auch
Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
Hygienebestimmungen
§ 3. (1) In Großmärkten, in denen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 frisches Fleisch in Verkehr
bringen, müssen die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt werden.
(2) In Großmärkten, in denen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 frisches Geflügelfleisch in Verkehr
bringen, müssen die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt werden.
(3) In Großmärkten, in denen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Fleischerzeugnisse oder andere
Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, müssen die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt
werden.
Innergemeinschaftlicher Handel
§ 4. Die Feststellung und Kundmachung der Eignung der Betriebe zum innergemeinschaftlichen
Handel sowie eines später allenfalls eintretenden Wegfalls dieser Eignung durch den Bundeskanzler hat
1. bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Betrieben gemäß § 20 Abs. 6 der Frischfleisch-Hygieneverordnung,
2. bei den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Betrieben gemäß § 20 Abs. 4 der Geflügelfleisch-
Hygieneverordnung und
3. bei den in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Betrieben gemäß § 13 Abs. 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-
Hygieneverordung
zu erfolgen.
Behördliche Kontrolle
§ 5. (1) Der Bundeskanzler hat jedem dieser Verordnung unterliegenden Betrieb unter den
Voraussetzungen und Bedingungen des § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes eine Veterinärkontrollnummer
zuzuordnen.
(2) Die behördliche Kontrolle der Betriebe gemäß § 1 hat nach § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung,
BGBl. Nr. 395/1994, zu erfolgen. Die Maßnahmen des § 29 Z 9 der Fleischuntersuchungsverordnung
können unabhängig für jeden Einzelbetrieb innerhalb des Großmarktes erfolgen.
Verweisungen
§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Die Übergangsbestimmungen der in § 2 Abs. 2 zitierten Verordnungen gelten jeweils auch für
alle jene Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Litauen am 10. Februar 1997
seine Beitrittsurkunde zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz (BGBl. Nr. 47/1959 idF
BGBl. Nr. 246/1959, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 456/1986) hinterlegt.